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VGW-001/042/14617/2022•LVwG W VGW-001/042/14617/2022
VGW-001/042/14617/2022Tribunal Administrativo Regional2 de mai. de 2023
Listenhund; Halter; Eigentümer; Verwahrung; tatsächliche und unmittelbare Herrschaft; Haftpflichtversicherung; Hundeführschein
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 9.11.2022, Zl. MA58/.../2022, wegen Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 1800,-- auf € 1000,- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt werden.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 100,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:
„1. Datum: 17.06.2022
Ort: Wien, C.-gasse
Sie haben entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes den von Ihnen gehaltenen hundeführscheinpflichtigen Hund, Rottweiler (geb.: 11.07.2021, Chipnummer: …, Haltung seit 01.10.2021), ohne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 5a Abs. 1 und 2 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) LGBl. Nr.39/1987 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von 1. € 1.800,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) Freiheitsstrafe von Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 13 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) LGBl. Nr. 39/1987 idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.980,00
Begründung
Die der Beschuldigten zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 60-Veterinärdienste und Tierschutz (MA 60) zur Kenntnis.
Der Beschuldigten wurde nachweislich mittels an sie ergangener Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte Gelegenheit geboten, von der ihr zur Last gelegten Tat Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Ohne Angabe eines Grundes hat die Beschuldigte davon keinen Gebrauch gemacht, sodass das Verfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht gemäß § 42 Abs.1 VStG, ohne Anhörung durchgeführt wurde. Die der Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung wurde aufgrund der Feststellung der anzeigenden Organe als erwiesen erachtet, und war daher spruchgemäß zu erkennen.
Rechtlich ist dazu Folgendes anzuführen:
Gemäß § 5a. Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz hat jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potenzial hat, Menschen oder Tier zu verletzen, die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.
Gemäß § 5a Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz hat der Magistrat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.
Gemäß § 5a Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz muss die Halterin oder der Halter die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.
Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 13 Wiener Tierhaltegesetz begeht der eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt.
Gemäß § 13 Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z. 2, 10 bis 13 sowie 15.
Die der Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung wurde aufgrund der Feststellung der anzeigelegenden Organe in objektiver Hinsicht als erwiesen erachtet.
Die Beschuldigte hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich war; es war daher die Verschuldensfrage im Sinne des § 5 VStG zu bejahen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Mangels Mitwirkung der Beschuldigten an der Feststellung ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung, wurden Durchschnittswerte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.
Bei der Strafbemessung ging die Behörde davon aus, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, die durch die übertretene Verwaltungsvorschrift geschützt werden sollen, mittelmäßig war.
Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen richtet sich die folgende Beschwerde:
Grafik – nicht anonymisierbar
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Im Zuge einer am 17.6.2022 durchgeführten, behördeninternen Aktenrecherche wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eines listenpflichtigen Hundes, nämlich eines Rottweilers, geb. 11.07.2021, Chipnummer: …) aufscheint, und dass diese zu dieser Hundehaltung noch keinen Beleg der Ablegung der Prüfung zum verpflichtenden Hundeführschein vorgelegt hatte, bzw. dass auch eine solche Ablegung auch nicht behördenintern dokumentiert ist. Als Haltungsbeginn sei behördenintern der 1.10.2021 vermerkt gewesen.
Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde ein psychiatrischer Amtssachverständiger der Magistratsabteilung 15 mit der Erstattung eines Gutachtens zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin am Tattag beauftragt. Mit Gutachten vom 22.2.2022 wurde in Entsprechung dieses Auftrags ausgeführt:
„Fragestellung:
Diskretions- und Handlungsfähigkeit zur Tatzeit (17.06.2022) wegen Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes.
Untersuchungstermin: 22.02.2023
Frau B. erscheint in Begleitung ihrer Mutter, die das Ansinnen stellt, am Untersuchungsgespräch teilzunehmen. Es wird daraufhin einvernehmlich die Beiziehung der Mutter nach einem Vier-Augen-Gespräch mit der Tochter vereinbart; gutachtlich relevante Informationen werden dabei nicht mehr mitgeteilt.
AUS DEM GERICHTSAKT:
Schreiben der MA 60, 17.06.2022:
Im Zuge einer Aktenrecherche sei festgestellt worden, dass von Frau B. in Bezug auf ihren Rottweiler noch keine Prüfung zum verpflichtenden Hundeführschein absolviert worden sei, es bestehe somit der Verdacht eines Verstoßes gegen das Tierhaltegesetz.
Straferkenntnis, 09.11.2022:
Geldstrafe in Höhe von 1.980,-- Euro; mangels Mitwirkung der Beschuldigten an der Feststellung seien für die Strafbemessung durchschnittliche Einkommensverhältnisse angenommen worden.
Schreiben von Frau B. über Rechtsanwalt, 21.11.2022:
Die Beschwerdeführerin sei minderjährig und leide an einer ausgeprägten psychischen Störung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Persönlichkeitsstörung, mutmaßlich einem Borderline-Syndrom, es mangle deshalb an den Voraussetzungen der Schuldfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe mit dem genannten Tier monatelang gewissermaßen auf der Straße gelebt; sie habe das Tier im Welpenalter aufgenommen und bis zu seinem sechsten oder siebten Lebensmonat in Aufsicht gehabt. Die Beschwerdeführerin habe dann in einem Park eine junge Frau getroffen, die ebenfalls einen Rottweiler bei sich gehabt habe, habe sich mit dieser angefreundet und habe sie gebeten, gelegentlich auf das Tier aufzupassen; bei einer dieser Gelegenheiten habe die junge Frau dann den Rottweiler der Beschwerdeführerin entzogen; über den vollständigen Namen und die Adresse jener Person werde noch recherchiert. Die Beschwerdeführerin habe 2010 die Scheidung ihrer Eltern verkraften müssen, 2014 sei ihre Großmutter verstorben, zu der sie ein außerordentlich gutes Verhältnis gehabt habe. 2017 habe dann die ältere Stiefschwester einen Verkehrsunfall mit nachfolgender schwerer Beeinträchtigung erlitten. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge vom Elternhaus abgewandt und habe über längere Zeit auf der Straße gelebt, es sei zu massiven Suizidgedanken, schweren Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen, Impulskontrollstörungen und Verweigerungsverhalten gekommen; sie sei deshalb nicht in der Lage gewesen, ein allfälliges Unrecht ihrer Verhaltensweise auch nur annähernd zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Auch habe sie das gegenständliche Tier nur ganz kurz über die im Gesetz festgelegte Altersgrenze in ihrer Aufsicht gehabt, sodass ein allfälliges schuldhaftes Verhalten nur über wenige Wochen angedauert habe.
Schreiben der Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 12.09.2019:
Die Patientin habe nach einem Streit mit der Mutter gedroht sich zu suizidieren und sei weggelaufen. Aktuell zeige sie sich von Suizidabsichten distanziert, zukunftsorientiert und paktfähig, eine Psychotherapie sei über den Verein „D.“ in die Wege geleitet worden. Im Status orientiert, kognitive Fähigkeiten intakt, keine Denkstörungen, gedrückte Stimmungslage mit ausreichender Schwingungsfähigkeit, Antrieb unauffällig, keine Schlafstörungen.
Ambulatorium für Kinder- und Jugendliche in Krisensituationen „D.“, Klinisch-psychologischer Befund, Mag. E., 09.12.2019:
Scheidung der Eltern 2010, Vater unzuverlässig, zwei Stiefschwestern; die ältere habe 2017 einen schweren Autounfall mit Schädelverletzungen erlitten. 2014 Tod der Großmutter, 2015 Tod des Ur-Großvaters. Die Patientin habe sich geritzt, habe Wutausbrüche und extreme Stimmungsschwankungen gezeigt; ihre Lieblingsbeschäftigung, das Reiten, habe sie aufgegeben. Die schulischen Leistungen hätten sich verschlechtert. In der Persönlichkeitsdiagnostik Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, weiters gestörte Affektregulation, destruktives Verhalten, emotionale Instabilität. Kein depressives Geschehen; Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen und familiären Bereich. Verhalten geprägt durch fehlende Schuldgefühle bei Normverletzungen und wenig Problembewusstsein, Hinweise auf antisoziales Verhalten und einen histrionischen Persönlichkeitsstil. Überforderung, Notwendigkeit einer Psychotherapie.
Fachärztlicher Befundbericht, Ambulatorium „D.“, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. F., 18.08.2020:
Im Vordergrund gereizte Stimmungslage, Aggressionen, Stimmungsschwankungen, Impulskontrollstörung, Verweigerungshaltung und Schlafstörungen. Eine angedachte Medikation habe noch nicht etabliert werden können. Diagnostisch posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen bei unterdurchschnittlicher Intelligenz.
Klinisch-psychologischer Befund, Mag. G., 13.06.2019:
Diagnostisch kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen. Unterdurchschnittlich begabtes Mädchen mit Verhaltensproblemen insbesondere im familiären Umfeld, geringe Leistungsmotivation.
Ambulanter Kurzbrief, Krankenhaus H., Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Patientin in Begleitung der Mutter bei zunehmendem Anspannungsbild mit Selbstverletzungsverhalten bei Grenzsetzung. Psychotherapie dringend empfohlen.
Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 20.07.2020:
Betrunken, suizidale Äußerungen; aktuell ausreichend distanziert. Gibt an, während der letzten Tage nichts gegessen und ausschließlich Alkohol zu sich genommen zu haben. Vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, eindeutige Persönlichkeitskomponente.
Klinik J., Ambulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 18.02.2021:
Wohnt derzeit im Krisenzentrum, kommt mit Rettung nach Selbstverletzung am linken Unterarm mit einer Rasierklinge, mehrere alte Schnitte am anderen Arm.
Ärztlicher Entlassungsbericht, Rehabilitationseinrichtung K., Aufenthalt vom 16.09. bis 11.10.2021:
Diagnostisch posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen. Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Hausregel, depressive Symptomatik mit Einschlafstörungen; letztlich Abbruch nach Missachtung der Hausordnung. Empfohlene Medikation mit Trittico und Fluoxetin.
PSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG AM 22.02.2023:
Zur Person:
Die Untersuchte ist 17 Jahre alt, österreichische Staatsbürgerin. Sie ist ledig und kinderlos und steht derzeit weder in einem Ausbildungs-, noch in einem Beschäftigungsverhältnis. Biografisch berichtet Frau B., in L. geboren und nach der frühen Scheidung der Eltern bei der Mutter aufgewachsen zu sein. Sie habe Halbgeschwister, die sie aber nicht kenne, nach einer weiteren Heirat der Mutter gebe es auch zwei Stiefgeschwister. Zu ihrem Ausbildungsgang teilt die Klientin mit, dass sie ohne Klassenwiederholung Vorschule, Volksschule und Hauptschule besucht habe. Zu einer weiteren Ausbildung sei es nicht gekommen, nach einer Probezeit in einem Friseurgeschäft habe es mit einer Lehre nicht geklappt. Sie habe bisher auch nicht gearbeitet, habe lediglich Kurse und Praktika absolviert; vereinbart sei nun ein AMS-Kurs zur Altenpflegerin, am 23. habe sie dazu ein Vorstellungsgespräch. Sie lebe derzeit, nachdem sie mehrere Monate auf der Straße gewesen sei, wieder bei der Mutter, die beruflich als Bürokauffrau tätig sei; meist halte sie sich allerdings bei ihrem Freund oder einer Cousine auf.
Zur Tat:
Frau B. erinnert sich an die Beanstandung im Zusammenhang mit ihrem Rottweiler. Sie habe das Tier auf der Straße von einem Araber übernommen, der Hund sei damals verletzt gewesen. Sie habe ihn dann einige Zeit betreut, in dieser Zeit sei die Polizeistrafe ausgesprochen worden. Später habe sie das Tier einer Bekannten überlassen, die den Hund bis heute nicht zurückgegeben habe. Dass man für den Hund eine Führschein benötige, sei ihr grundsätzlich bekannt und geläufig gewesen, sie habe aber geglaubt, dass dies erst ab dem siebten Lebensmonat des Tieres vorgeschrieben sei, der Rottweiler sei damals noch jünger gewesen. Inzwischen habe sie auch erfahren, dass ein Hundeführschein erst ab dem Alter von 18 Jahren ausgestellt werde, sie hätte damit noch gar nicht die Möglichkeit gehabt, eine derartige Bescheinigung zu erwerben.
Somatische Anamnese:
Die Klientin berichtet, von einem Ex-Freund mehrfach misshandelt und verletzt worden zu sein, ansonsten habe sie nie unter ernsthaften körperlichen Erkrankungen gelitten.
Psychiatrische Anamnese:
Sie sei schon in der frühen Kindheit auffällig gewesen und ab dem sechsten Lebensjahr immer wieder in therapeutischer Betreuung gestanden, einmalig auch für fünf Wochen in einem stationären Setting. Ursachen ihrer Problematik seien wohl der Tod der Großmutter, ein schwerer Unfall einer Stiefschwester und die Probleme mit dem Vater gewesen. Sie habe unter extremen Stimmungsschwankungen und häufiger Traurigkeit gelitten, sei auch immer wieder sehr impulsiv und tätlich aggressiv gewesen; aufgetreten seien weiters erhöhter Alkoholkonsum, Essstörungen mit Gewichtsverlust und Selbstverletzungen, die sie sich in Form von Schnitten beigebracht habe. In letzter Zeit habe sich ihr Zustand etwas gebessert, sie versuche sich nun zu sammeln und ihr früheres Umfeld zu meiden; sie sei mit den falschen Leuten zusammen gewesen, sei auf der Straße gewesen, habe auch Drogen genommen. Aktuell stehe sie in fachärztlicher und psychotherapeutischer Betreuung, die verordneten Medikamente nehme sie allerdings nicht ein.
Psychischer Status:
Die Untersuchte ist bei klarem Bewusstsein und in allen Bereichen vollständig orientiert. Sie zeigt unauffälligen Antrieb und euthyme Grundstimmung mit leichter Affektlabilität, im Wesentlichen aber adäquater Modulation in allen Skalenbereichen. Kognitiv finden sich in Bezug auf Auffassung, Konzentration und Mnestik keine wesentlichen Beeinträchtigungen. Der Gedankenductus ist kohärent und zielführend, die gestellten Fragen werden adäquat beantwortet. Hinweise auf wahnhafte oder halluzinatorische Symptome ergeben sich nicht. Ein- und Durchschlafstörungen werden berichtet.
Psychiatrische Diagnose:
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10: F 60.31)
BEURTEILUNG:
Bei der Probandin finden sich vor dem Hintergrund familiärer Belastungsfaktoren bereits seit der frühen Kindheit erhebliche psychische Auffälligkeiten; im Zusammenhang mit Störungen der Emotionen und des Sozialverhaltens wurden auch immer wieder Therapien eingeleitet. Aktuell entspricht die Symptomatik einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ; Hinweise auf eine befundmäßig auch angesprochene Intelligenzminderung ergeben sich dabei nicht. Im Status zeigen sich aktuell keine wesentlichen Auffälligkeiten; der aktuell erhobene Befund lässt sich auch auf die Tatzeit im Juni des Vorjahres anwenden. Bei im Wesentlichen erhaltender Diskretionsfähigkeit kann damit im Hinblick auf das vorliegende Störungsbild eine mäßiggradige Einschränkung, allerdings keine Aufhebung der Dispositionsfähigkeit angenommen werden.“
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge der Akt der Magistratsabteilung 60, Zl. MA 60 – …-2022, und ein Auszug zum gegenständlichen Hund aus der Heimtierdatenbank beigeschafft.
Demnach erfolgte am 22.3.2022 seitens einer Amtstierärztin in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Kontrolle. Bei dieser Kontrolle wurde der gegenständliche Hund in dieser Wohnung angetroffen und hatte sich die Beschwerdeführerin als dessen Halterin deklariert. Anlässlich dieser Kontrolle wurde die Beschwerdeführerin insbesondere über ihre Pflicht zur Ablegung einer Hundeführscheinprüfung informiert.
Weiters ist dokumentiert, dass der gegenständliche Hund laut Meldung von Herrn O. P. seit dem 5.12.2022 von diesem gehalten wird.
Auf hg Anfrage vom 27.2.2023 teilte Herr O. P. mit Schriftsatz vom 8.3.2023 mit:
„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, dass ich den Rottweiler mit der Chip Nr. … von niemanden erworben habe, sondern er wurde meiner Tochter M. P. im N.-park in der Hundeauslaufzone mitsamt eines vorbereiteten Schutzvertrages in die Hand gedrückt und man gab ihr zu verstehen, dass sich die bisherige Besitzerin Frau R. B. diesen Hund nicht mehr leisten konnte bzw. wollte.
Gleichzeitig wurde auch ein Schutzvertrag, datiert mit 12.05.2022, von besagter Besitzerin meiner Tochter übergeben.
Ein Tierarztbesuch bestätigte dann meine Befürchtungen warum die alte Besitzerin sich den Hund nicht leisten konnte, da er neben Nieren- und Leberleiden auch ein Augenleiden hatte.
Ich habe dann bei unserer Tierärztin am 01.12.2022 den Hund auf meinen Namen registrieren lassen und er ist seither trotz seiner „Wehwechen“ noch immer neben meiner Rottweilerhündin mein Hund.“
Mit Schriftsatz vom 9.3.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr der gegenständliche Hund am 26.5.2022 entzogen worden sei. Diesem Schreiben wurde eine mit 20.11.2022 datierte Anzeigenbestätigung über die seitens der Beschwerdeführerin erfolgte Anzeige wegen Veruntreuung vom 20.11.2022 beigeschlossen. Demnach sei die Veruntreuung im Hinblick auf den gegenständlichen Hund am 26.5.2022 in Wien, N.-park, durch eine unbekannte Person erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 16.3.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, nach vorheriger Abfassung eines Schutzvertrages den Hund an Frau M. P. übergeben zu haben, dies mit der Abrede, dass sie ihn solange behalten solle, wie die Beschwerdeführerin - wie es damals der Fall gewesen sei - wohnungslos sein würde. Sie habe in der Folge - als ihr der Hund nicht mehr zurückgestellt worden sei - dann wie bereits zuletzt vorgebracht und unter Beweis gestellt, die polizeiliche Anzeige erstattet. Wörtlich führte sie zur Entziehung aus: „Bekannt ist mir lediglich der Name jener Person so wie sie sich mir vorgestellt hat: M. P., wohnhaft in Wien, Näheres unbekannt.“
Am 30.3.2023 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Beschwerdeführerinvertreter verweist auf das bisherige Vorbringen.
Die Beschwerdeführerin führt einvernommen aus wie folgt:
„Es trifft zu, dass ich am 22.3.2022 in der Wohnung meiner Mutter von der Amtstierärztin kontrolliert worden bin. Dort wurde auch der gegenständliche Hund angetroffen.
Glaublich Mitte oder Ende Mai 2022 war ich mit meinem Hund im N.-park. Dort traf ich Frau M. P..
Ich sagte ihr, dass ich nicht wisse, was ich mit dem Hund machen solle, und dass ich den Hund für eine Zeit nicht bei mir haben wollte. Frau P. sagte, dass sie bereit wäre, für eine bestimmte Zeit den Hund zu übernehmen. Das war mir Recht. Wir vereinbarten, dass Frau P. meinen Hund übernimmt und zwar solange bis ich wieder ihr mitteile, dass ich den Hund wieder zurückhaben will. Ich hatte vor, und hab das ihr möglicherweise auch so kommuniziert, dass ich sie anrufen werde, wenn ich den Hund wieder zurückhaben will, und dass wir uns dann wieder treffen, und sie mir den Hund wieder zurückgibt.
Frau P. brachte vor, dass sie etwas schriftlich brauche, dass sie den Hund nur für mich bei sich hat, aber ich weiterhin die Hundeeigentümerin bin. Sie kam auf die Idee, dass ich einen Schutzvertrag mit ihr ausfülle, aus dem hervorgeht, dass ich ihr den Hund vorläufig überlasse, aber weiterhin Hundeeigentümerin bleibe.
Wir haben nicht vereinbart, wie lange ich den Hund ihr überlasse, da wir ja nur vereinbart haben, dass ich sie anrufe, wenn ich ihn haben will. Ich dachte mir aber, dass ich ihn in etwa 1 bis 2 Monaten zurückhaben will.“
GZ:VGW-001/042/14617/2022-12
R. A. B.
Zeugin: M. P.
fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über das Entschlagungsrecht an: Es liegt kein Entschlagungsgrund vor.
„Am 10.5.2022 gegen 19:30 Uhr ging ich mit meiner Hündin im N.-park spazieren. Im Bereich des Volleyballplatzes dürfte die Beschwerdeführerin gestanden sein und mich gesehen haben, und kam sie dann von dort durch das Gebüsch mit ihrem Hund zu mir.
Sie sprach mich an, und wir führten einen Smalltalk über die Hunde. Im Zuge dieses Gesprächs teilte sie mir mit, dass sie auf der Straße lebe und kein Geld habe, um den Hund zu füttern. Darum würde sie fragen, ob ich nicht ihren Hund übernehmen wolle. Spontan konnte ich mir das gut vorstellen, doch kam mir dann sofort in den Sinn, dass ich dann den Hund bei mir habe und Informationen über den Hund brauche. Insbesondere muss ich wissen, ob und wann der Hund geimpft worden ist. Diese Dokumente hatte die Beschwerdeführerin nicht bei sich, sodass ich sie fragte, wie ich mit ihr Kontakt aufnehmen könne. Soweit erinnerlich sagte ich auch, dass ich es wegen der Papiere erforderlich finde, in Kontakt zu bleiben. Die Beschwerdeführerin sagte mir, über kein Handy zu verfügen.
Mir war völlig unverständlich, warum die Beschwerdeführerin ihren Hund so einfach weggibt, und tat sie mir leid. Darum wollte ich ihr auch ermöglichen, dass sie auch weiterhin ihren Hund sehen kann.
Sie gab mir dann ihr Instagram Profil, über welches wir dann auch kommuniziert haben.
Ich sagte ihr beim ersten Treffen zu, den Hund zu übernehmen und habe den Hund auch gleich mitgenommen.
Im Rahmen dieser Verabredung sagte ich auch, dass ich den Impfpass vom Hund will, und sagte mir die Beschwerdeführerin zu, diesen von ihrer Mutter besorgen zu wollen.
Ich bin dann mit ihrem Hund auch zu mir gegangen und haben wir über Instagram miteinander gechattet.
Glaublich habe dann ich den Wunsch geäußert sie an diesem Tag noch einmal zu treffen, auch deshalb, weil ich nähere Informationen über den Hund wollte.
In weiterer Folge haben wir uns an diesem Tag nochmal getroffen. Beim Gespräch habe ich dann versucht Näheres, über sie zu erfahren. Wir sprachen dann auch über ihre Situation.
Ich hatte den Eindruck, dass sie bewusstseinsmäßig nicht ganz bei sich war. Ich fragte nach, und sagte sie, dass ich gar nicht wissen wolle, was sie zu sich genommen habe.
Damals sprachen wir auch darüber, dass sie kein Handy hat, und dass es gut wäre, wenn sie mit mir telefonieren könne, und sagte ich ihr, dass ich schauen werde, ob ich für sie ein altes Handy besorgen könne.
Wir haben uns dann ganz normal verabschiedet und war klar, dass wir einander wiedersehen werden.
Etwas danach verabredeten wir wieder ein Treffen, zu welchem auch meine Schwester mitkam. Wir suchten dann gemeinsam die Hundezone auf und sprachen miteinander.
Glaublich habe ich am 11.5.2022 beim Veterinäramt angerufen und wurde mir gesagt, dass der Abschluss eines Schutzvertrages der sicherste Weg sei, den Hund anzumelden. Dieser Ratschlag kam nachdem ich dem Veterinäramt meine Situation geschildert habe.
Ich glaube, dass ich damals gesagt habe, dass ich nicht die Eigentümerin des Hundes werden will. Damals hatte mein Vater und ich nämlich vor, nur als eine Art Pflegestelle zu fungieren, den Hund aufzupäppeln und diesen dann über das Tierheim weiter zu vermitteln.
Daraufhin habe ich den Schutzvertrag ausgedruckt und ausgefüllt, ihn unterschrieben und hatte ich vor, dass dieser auch von der Beschwerdeführerin unterschrieben wird.
Damals habe ich überlesen, dass ich mit dem Schutzvertrag auch vereinbare, den Hund nur dann weitergeben zu dürfen, wenn die Beschwerdeführerin dem auch zustimmt. Ich hatte daher eigentlich vor, mit dem Schutzvertrag auch das Recht zu bekommen, den Hund weiterzugeben. Erst nachher wurde mir bekannt, dass im Schutzvertrag etwas Anderes steht.
Ich wollte mich dann glaublich am 12.5.2022 abends mit ihr treffen. Glaublich war ich verhindert oder nicht ganz fit. Jedenfalls ist dann mein Vater zum vereinbarten Treffpunkt gekommen. Dort wurde der Schutzvertrag auch unterschrieben, nämlich in der Hundezone.
Ich kann mich erinnern, dass schon vor dem Treffen die Beschwerdeführerin immer wieder via Instagram gefragt hat, ob wir ein Handy für sie haben, da sie ein solches brauche. Vor diesem Treffen hatte ich für sie ein altes Handy besorgt, und hat dieses ihr mein Vater übergeben.
Bei den Treffen mit der Beschwerdeführerin hatte ich den Eindruck, dass sie kein besonderes Interesse am Hund hat.
In weiterer Folge haben wir hin und wieder gechattet. Sie wollte sich noch einmal Treffen. Sie meinte, den Hund sehen zu wollen. Doch bezweifle ich das, da sie bei keinem der Treffen ein Interesse am Hund gezeigt hat.
Jetzt erinnere ich mich, dass die Beschwerdeführerin mir jedenfalls vor meinem Treffen gemeinsam mit meiner Schwester, glaublich bereits nach dem ersten Treffen und vor dem zweiten Treffen am 10.5.2022 geschrieben hat, für den Hund 800,-- Euro zu wollen. Ich schrieb ihr damals, dass darüber näher mündlich gesprochen werden soll. Beim Treffen, es war glaublich das zweite Treffen am 10.5.2022, gab ich an, das Geld nicht zahlen zu wollen, weil der Hund ganz offenkundig krank ist und mir so und so ziemlich Kosten für ihn entstehen werden. Der Hund hatte sich nämlich zuvor sofort in der Wohnung erleichtert, und hatte er auch Blut im Stuhl gehabt.
Ich glaube, dass es nach dem Treffen mit meinem Vater kein Treffen mehr mit ihr gegeben hat.
Sie wollte sich zwar immer wieder treffen, aber teilte ich mit, dass ich mich nicht mit ihr treffen wolle. Irgendwann sind die Nachrichten von ihr mir zu viel geworden, und habe ich sie blockiert. Sie versuchte mich dann über andere Konten auf Instagram zu erreichen. Diese Konten habe ich dann auch blockiert.
Bei einem dieser Kontaktaufnahmen schrieb sie, dass sie nun einen Job habe und den Hund zurückwolle. Dies war jedenfalls vor der Anzeige von ihr. Ich kann nicht sagen, wie lange vor der Anzeige das war.
Die Beschwerdeführerin sagte mir zwar bei den Treffen, den Impfpass besorgen zu wollen, doch hatte ich den Eindruck, dass sie das nicht ernst meint. Ich habe in weiterer Folge nicht mehr darauf beharrt.
Vor nicht allzu langer Zeit bekamen wir eine Anzeige und wurde ich von der Polizei einvernommen.“
Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 11:40 wieder fortgesetzt.
Auf Befragen des Beschwerdeführerinvertreters:
„Ich habe der Beschwerdeführerin nicht genau die Adresse gesagt, wo ich wohne. Ich habe aber ungefähr mitgeteilt, wo mein Wohnhaus liegt.“
Die Zeugin führt weiter aus:
„Ich möchte auch noch sagen, dass mir nach der erfolgten Kontenblockade die Beschwerdeführerin geschrieben hat, dass sie mich finden würde, und dass sie Leute im Park kenne, und dass wir schon sehen werden, was wir davon haben.
Damals hatte die Beschwerdeführerin den Hund auch schon wieder zurückgefordert gehabt.“
Die Zeugin wird um 11:50 Uhr entlassen.
GZ:VGW-001/042/14617/2022-12
A. B.
Zeuge: Ing. O. P.
fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über das Entschlagungsrecht an: Es liegt kein Entschlagungsgrund vor.
Ich lege den mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Schutzvertrag unter Beilage 1) vor. Diesen hat meine Tochter ausgedruckt und am 12.5.2022 unterschrieben. Da meine Tochter sich dann nicht mit der Beschwerdeführerin treffen konnte, habe ich dann mich mit ihr getroffen, und hat auch diese den Vertrag unterschrieben.
Damals war mir von meiner Tochter gesagt worden, dass die Beschwerdeführerin den Hund meiner Tochter angeboten und auch übergeben hatte, und gesagt, dass sie sonst den Hund auslassen würde.
Den Schutzvertrag, und nicht einen Schenkungsvertrag, gab es deshalb, da dies vom Veterinäramt nach der Informierung durch meine Tochter so empfohlen worden ist.
Nach dem 12.5.2022 gab es glaub ich kein Treffen mehr.
Meines Wissens nach hat die Beschwerdeführerin den Hund nicht mehr zurückverlangt. Von der Anzeige war ich wie vor den Kopf gestoßen.
Der Hund wurde von mir mit viel Aufwand wieder bestmöglich gesund gepflegt. Er hat weiterhin ein Nierenleiden und Leberleiden und sieht auch schlecht. Für mich war klar, dass der Hund niemals zurückgegeben werden muss.
Ich habe damals auch am 12.5.2022 der Beschwerdeführerin gesagt, dass wir den Hund auf Dauer damit übernehmen werden, und dass sie den Hund nicht mehr zurückbekommen werde.
Auf Befragen des Beschwerdeführerinvertreters:
Der Hund ist mittlerweile bei mir bei der Hundesteuer angemeldet. Ich bin auch der Versicherungsnehmer für die Hundehaftpflichtversicherung des Hundes. Nach der Unterschreibung des gegenständlichen Schutzvertrages hat meine Tochter dann mit mir einen Schutzvertrag abgeschlossen.
Bei der Unterfertigung des Schutzvertrages habe ich der Beschwerdeführerin keine Kopie davon ausgehändigt. Sie hat auch keine wollen.
Keine weiteren Fragen.
Die Zeugin wird um 11:50 Uhr entlassen.
Der Beschwerdeführerinvertreter stellt der Beschwerdeführerin die Frage, ob ihr die Adresse der Zeugin mitgeteilt worden sei, worauf diese sagt:
„Es stimmt nicht, dass sie mir gesagt hat, wo sie ungefähr wohne. Sie hat mir auch nicht erlaubt, mit dem Hund in Kontakt zu sein.
Aufgrund des Instagramnames der Site der Zeugin hatte ich den Namen M. P.. Ob das ihr wirklicher Name war, wusste ich nicht. Auch derzeit weiß ich nicht, wo die Adresse der Zeugin liegt.
Der Beschwerdeführervertreter bringt vor:
„Aus dem heute vorgelegten Schutzvertrag geht hervor, dass der Hund am 12.5.2022 an die Zeugin P. übergeben wurde, wobei demnach diese den Hund nur mit Zustimmung der Beschwerdeführerin an einen Dritten weitergeben durfte, und eine Rückgabe an die Beschwerdeführerin im Fall von Fehlern bei der Tierhaltung sowie der Weigerung der Zeugin P., die Fehler abzustellen, möglich sei. In rechtlicher Sicht entspricht diese Vereinbarung einer Eigentumsübertragung samt Vereinbarung eines Veräußerungsverbotes; dies ist zulässig. Auch auflösende Bedingungen wie eine Rückgabe bei fehlerhaften Betreuungen stehen einem Eigentumsübergang nicht entgegen. Ausgehend vom Inhalt dieses Schutzvertrages war die Beschwerdeführerin daher spätestens ab dem 12.5.2022 nicht mehr Halterin des Hundes, da sie jedenfalls nicht mehr in der Lage war, darüber zu entscheiden, wie der Hund zu betreuen und zu beaufsichtigen ist. Folgt man den Angaben der Zeugin P. so wäre der Hund bereits am 10.5.022 in ihr Eigentum übergangen und somit auch in ihre ausschließliche Verfügungsgewalt. Dementsprechend wäre die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mehr Halterin des Hundes im Zeitpunkt 17.6.2022 gewesen. Folgt man wiederum den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, dann hätte sie zumindest nach dem 12.5.202 insbesondere bis 17.06.2022 gar nicht die Möglichkeit gehabt, einen Hundeführschein positiv zu absolvieren, weil sie keine Kenntnis von dem Ort hatte, an dem sich der Hund befindet. Er befand sich nämlich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Obhut der Beschwerdeführerin. Insoweit trifft die Beschwerdeführerin keinesfalls ein Verschulden an der Begehung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, weshalb in allen diesen Konstellationen mit der Einstellung vorzugehen wäre.“
Der Beschwerdeführerinvertreter verzichtet auf die Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 Wr. TierhalteG ist als Halter eines Tieres nach diesem Gesetz anzusehen, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
§ 2 Abs. 2 Wr. TierhalteG ist als Halter eines Tieres nach diesem Gesetz anzusehen, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
§ 5a Wr. TierhalteG lautet wie folgt:
„Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden
(1) Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.
(2) Der Magistrat hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.
(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.
(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.
(6) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
1. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997,
2. rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
4. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
5. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,
6. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,
7. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,
8. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.
(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen. Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.
(8) Die Halterin bzw. der Halter eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist verpflichtet, die Hundeführscheinprüfung mit dem entsprechenden Hund im Zeitraum von 21 bis 24 Monaten – gerechnet ab der erstmaligen positiven Absolvierung – zu wiederholen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann im Hinblick auf das Prüfungsergebnis Auflagen vorschreiben wie z.B. die Verkürzung bzw. die Verlängerung der Frist von 21 Monaten oder die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer, die vor der Anmeldung zur Wiederholung nachgewiesen werden muss. Zudem kann die Prüferin bzw. der Prüfer auch weitere Wiederholungen dieser Prüfung anordnen.
(8a) Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer vor der Anmeldung nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine zweimalige Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zulässig. Bei der letztmalig zulässigen Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien beizuziehen. Bei Nichtbestehen der letztmalig zulässigen Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Für die Verwahrerin bzw. den Verwahrer eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig.
(9) Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.
(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.
(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Halterinnen bzw. Halter sowie für Verwahrerinnen bzw. Verwahrer, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind. Wenn gegen die normierte Maulkorbpflicht das erste Mal zuwidergehandelt wird, sind der Behörde binnen 3 Monaten sechs Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer nachzuweisen. Wird ein weiteres Mal gegen die Maulkorbpflicht binnen 2 Jahren zuwidergehandelt oder werden die sechs Trainingsstunden nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Hundeführschein gemäß Abs. 8 binnen 3 Monaten zu wiederholen.
(12a) Hunde, die eine einmalige Therapiebegleithundeprüfung gemäß § 39a des Gesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgreich absolviert haben, sind von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.
(12b) Rettungs-, Therapiebegleit-, Assistenz- und Diensthunde sind zur Gänze von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.“
(13) Die Zucht von in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Hunden ist verboten.
(14) Personen, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(15) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der Untersuchung der Atemluft kann eine Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol vorangehen (Vortest). Wer zu einer Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung (Vortest) oder einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(16) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 15 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zur Untersuchung zu einem Amtsarzt zu bringen; dasselbe gilt für Personen, die verdächtig sind, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu befinden. Wer dem Amtsarzt zur Untersuchung vorgeführt wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(17) Für Personen, die die Überprüfung oder die Untersuchung der Atemluft oder die ärztliche Untersuchung verweigern, so gilt die Vermutung, dass sich die Person in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Sie dürfen daher einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen.
(18) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung ist mit einem nach § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe (Alkoholvortestgeräteverordnung), BGBl. II Nr. 404/2005 i.f.F. BGBl. II Nr. 101/2018, geeigneten Gerät vorzunehmen. Bei einem gerätespezifischen Wert von 0,22 mg/l Atemluft oder darüber ist jedenfalls auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu schließen und eine Atemluftuntersuchung zwecks Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorzunehmen.
(19) Die Untersuchung der Atemluft ist mit einem nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), BGBl. Nr. 789/1994 idF BGBl. Nr. II 100/2018, geeignete Geräte vorzunehmen.“
§ 13 Abs. 2 Wr. TierhalteG lautet wie folgt:
„Wer
1. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3),
2. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,
3. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1),
4. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2),
5. der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
6. der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
7. der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
8. ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),
9. einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
10. dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 7),
11. dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,
12. Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,
13. einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,
14. der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht bzw. Maulkorb- und Leinenpflicht zuwiderhandelt,
15. dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,
16. dem Verbot des § 5a Abs. 13 zuwiderhandelt,
17. dem Verbot des § 5a Abs. 14 oder 17 zuwiderhandelt,
18. die Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft nach § 5a Abs. 15 verweigert,
19. die Vorführung zum oder die Untersuchung durch den Amtsarzt nach § 5a Abs. 16 verweigert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
Gemäß § 13 Abs. 4 Wr. TierhalteG beträgt für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 bis 19 leg. cit. die Mindeststrafe 1.000 Euro.
Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Behördenermittlungen wird festgestellt, dass der gegenständliche Hund am 11.7.2021 geboren wurde und der Tierrasse des Rottweilers zugehört. Damit ist dieser Hund als Listenhund einzustufen.
Bei Zugrundelegung der Angaben der Zeugin M. P. und der Angabe des Zeugen Ing. O. P., sowie des vorgelegten Schutzvertrages ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Hund bereits am 10.5.2022 von der Beschwerdeführerin an Frau M. P. überlassen worden ist. Dies ergibt sich abgesehen von den sichtlich auf Grundlage von Aufzeichnungen überzeugend dargelegten Ausführungen auch aus dem Umstand, dass der Schutzvertrag bereits am 12.5.2022, und nicht wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, am 26.5.2022 abgeschlossen worden ist.
Die Beschwerdeführerin ist bei Zugrundelegung der unbestrittenen Behördenermittlungen jedenfalls zwischen dem 1.10.2021 und dem 17.6.2022 die Halterin dieses Hundes gewesen.
Zu diesem Ergebnis hat man deshalb gelangen, zumal diese selbst angibt, die Person gewesen zu sein, welche jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Weitergabe des Hundes an Frau M. P. am 10.5.2022 für diesen Hund zuständig gewesen war. Dies lässt auch daraus ersehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hund von der Wohnung ihrer Mutter ausgezogen gewesen und mit dem Hund insbesondere bis zum 10.5.2022 unterwegs gewesen war.
Unbestritten hat die Beschwerdeführerin am 10.5.2022 den Hund im N.-park an Frau M. P. übergeben, ohne damit ihr Eigentum am Hund aufgeben zu wollen. Damals hatte die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor, den Hund nur für einen begrenzten Zeitraum an Frau M. P. abzugeben, und diesen Hund nach etwa ein bis zwei Monaten wieder zurückzufordern. Damit ist offenkundig, dass diese Übergabe nach der Sicht der Beschwerdeführerin nicht als eine Schenkung des Hundes an Frau M. P. einzustufen war.
Ebenso gab Frau M. P. an, am 10.5.2022 nur vorgehabt zu haben, den Hund für die Dauer der Krankenbehandlung des Hundes zu behalten. Weiters hat diese vorgeschlagen einen Schutzvertrag abzuschließen, insbesondere um der Beschwerdeführerin das Recht einzuräumen, den Hund künftig immer besuchen zu können. Zudem verlangte Frau M. P., dass die Tierüberlassung im Rahmen der Unterfertigung eines Schutzvertrages vertraglich geregelt wird, wobei aber mit diesem Schutzvertrag offensichtlich (vgl. die nachfolgenden Ausführungen) kein Eigentum am Tier erworben wird. Schon aus diesem Grunde ist auch davon auszugehen, dass Frau M. P. nicht angenommen hatte, am 10.5.2022 das Eigentum an diesem Hund erworben zu haben.
In etwa diese Intentionen der Beschwerdeführerin und der Zeugin M. P. werden im gegenständlichen Schutzvertrag insofern ausformuliert, als dieser einen Eigentumsübergang auf den Übernehmer nicht vorsieht.
Mit dem Schutzvertrag wird nämlich – wie sich aus dem klaren Vertragswortlaut ergibt - kein Eigentumsübergang an den Hundeübernehmer vereinbart, sondern dem Übernehmer nur ein spezifisch beschränktes Recht zur Verwahrung des Tieres eingeräumt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführerinvertreters ist dieser Schutzvertrag offenkundig kein Vertrag, mit dem ein Eigentumsübergang von einer Person an eine andere vereinbart worden ist. Dagegen spricht schon die Regelung, dass der Hund jederzeit besucht werden kann und zudem auch im Falle seiner Schlechtbehandlung von der Beschwerdeführerin sofort zurückgefordert werden kann.
Es liegt daher kein Grund vor anzunehmen, dass zwischen beiden am 12.5.2022 nicht das vereinbart worden ist, was im Schutzvertrag als Vereinbarungsinhalt aufgeschrieben ist. Auch ist damit auszuschließen, dass eine der Parteien bei dem Abschluss des Vertrags einem Erklärungsirrtum unterlegen war, und gemeint hatte, einen anderen Vertragsinhalt vereinbart zu haben.
Damit liegt aber auch kein Grund vor anzunehmen, dass der konkrete Vertragstext des Schutzvertrags nicht der Inhalt des Rechtsgeschäfts der beiden war.
Damit steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 10.5.2022 und dem 17.6.2022 die Eigentümerin des gegenständlichen Hundes gewesen ist.
Damit ist aber noch nicht zu folgern, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zwischen dem 10.5.2022 und dem 17.6.2022 auch die Halterin dieses Hundes i.S.d. § 2 Abs. 1 Wr. TierhalteG gewesen ist.
Von dieser Haltereigenschaft ist nämlich nur dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführerin auch in diesem Zeitraum durch den gegenständlichen Schutzvertrag nicht unterbunden worden ist, im eigenen Namen zu entscheiden, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
Es ist daher zu klären, wie die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Wr. TierhalteG auszulegen ist.
Dabei ist in besonderem Maße zu würdigen, dass der Tierhalterbegriff des Wr. TierhalteG nicht an den seit dem 1.1.2005 in Geltung stehenden Tierhalterbegriff des Tierschutzgesetzes angepasst ist, woraus zu folgern ist, dass der Wiener Gesetzgeber einen anderen Tierhalterbegriff vor Augen hat als der Bundesgesetzgeber.
Gemäß § 4 Z 1 TierschutzG ist nämlich unter dem Halter „jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat“, zu verstehen.
Der Tierhalterbegriff des Tierschutzgesetzes qualifiziert nicht nur die Person, welche aktuell die faktische Sachherrschaft über das Tier hat, als Halter ein. Würde das Tierschutzgesetz nur auf die faktische Sachherrschaft abstellen, wäre stets lediglich der Tierverwahrer als Tierhalter einzustufen. Darüber hinausgehend erklärt das Tierschutzgesetz die Person bzw. die Personen, welche (kraft Gesetzes) eine Sorgepflicht für das Tier hat bzw. haben, ebenfalls zum Tierhalter.
Der Tierhalterbegriff des Wr. Tierhaltegesetzes wiederum unterscheidet zwischen dem Tierhalter und dem Tierverwahrer, wobei der Tierverwahrerbegriff auf die faktische Sachherrschaft über das Tier abstellt.
Im Gegensatz zum Begriffsverständnis des Tierschutzgesetzes stellt nun aber der Tierhalterbegriff des Wiener Tierhaltegesetzes nicht darauf ab, ob eine Person eine Sorgepflicht für das Tier trifft. Stattdessen wird nicht auf ihre gesetzliche Verpflichtung, sondern auf ihre gesetzliche Rechtsstellung gegenüber dem Tier abgestellt. Tierhalter ist demnach die Person, welche die Befugnis hat, über die Art der Tierbetreuung und Tierhaltung zu entscheiden.
Im Sinne dieses Halterbegriffs des § 2 Abs. 1 Wr. TierhalteG räumt der gegenständliche Schutzvertrag der Beschwerdeführerin in einem gewissen Ausmaß im eigenen Namen (höchstpersönlich) wahrnehmbare Rechte im Hinblick auf die Art der Tierbetreuung und Tierhaltung ein. Im Fall einer schwerwiegenden Fehlbetreuung bzw. Fehlbetreuung steht nämlich der Tierübergeberin das Recht zu, das Tier zurückzuerlangen. Zudem bedarf jede Tierweitergabe der Zustimmung des Tierüberlassers.
Es stellt sich nun die Frage, ob der Gesetzgeber des Wr. TierhalteG nur dann einer Person die Haltereigenschaft zuspricht, wenn diese im vollen und unbeschränkten Umfang (jederzeit) befugt ist, die Art der Betreuung und Beaufsichtigung des Tieres zu bestimmen.
Würde man dieser Auslegung folgen, würde bereits die kleinste Einschränkung dieser unbeschränkten und jederzeit wahrnehmbaren Befugnis zum Wegfall der Haltereigenschaft und der damit verknüpften Verpflichtungen an den Tierhalter führen.
Damit würde etwa in jedem Fall einer Tiervermietung die Haltereigenschaft des Tiereigentümers wegfallen. Diesfalls hätte der Eigentümer jedenfalls für die Dauer der Vermietung die aus dem Wr. TierhalteG diesen treffenden Verpflichtungen, wie etwa die Verpflichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Wr. TierhalteG nicht mehr zu beachten.
So würde etwa die Pflicht des Halters zum Abschluss einer Hundetierhaftpflichtversicherung i.S.d. § 5 Abs. 10 Wr. TierhalteG nicht mehr bestehen, und das obgleich diese Verpflichtung dann (infolge des alleinigen Abstellens auf die Tierhaltereigenschaft) überhaupt keine Person, insbesondere nicht den Verwahrer, die Pflicht zu solch einem Versicherungsabschluss treffen würde.
Schon diese Konsequenz macht deutlich, dass der Tierhaltebegriff des § 2 Abs. 1 Wr. TierhalteG nicht so eng ausgelegt werden kann, dass im Falle, dass der Eigentümer nicht mehr über die volle, unmittelbare Befugnis zur Bestimmung über die Betreuung und Beaufsichtigung des Tieres verfügt, dieser nicht mehr als Halter anzusehen ist.
Vielmehr sprechen die besseren Argumente für die Auslegung, dass ein Eigentümer eines Tieres jedenfalls dann als Halter i.S.d. § 2 Abs. 1 Wr. TierhalteG einzustufen ist, wenn diesem in irgendeinem Umfang bzw. Ausmaß eine Befugnis zur Bestimmung über die Betreuung und Beaufsichtigung des Tieres zukommt.
Bei diesem Verständnis entlässt der Abschluss eines Schutzvertrages den Tierüberlasser nicht aus seiner Eigenschaft als Tierhalter i.S.d. § 2 Abs. 1 Wr. TierhalteG.
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch zwischen dem 10.5.2022 und dem 17.6.2022 die Halterin des gegenständlichen Hundes i.S.d. § 2 Abs. 1 Wr. TierhalteG gewesen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese in diesem Zeitraum sichtlich nicht (auch) Tierhalterin i.S.d. § 4 Z 1 TierschutzG gewesen ist.
In dieser Eigenschaft als Tierhalterin hatte die Beschwerdeführerin nun aber auch mit dem Hund, bei welchem es sich um einen Listenhund handelt, einen Hundeführschein zu erwerben. Das hat die Beschwerdeführerin unstrittig und auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls niemals gemacht.
Damit bleibt die Frage offen, ob diese Verpflichtung auch dann zu bejahen ist, wenn die Beschwerdeführerin sich keine Kenntnis verschafft hatte, wo der überlassene Hund verwahrt wird, und nicht alles in ihrer Macht stehende unternommen hat, um trotz des Abschluss des Schutzvertrages einen Hundeführschein mit dem Hund abzulegen, und aus diesen Grunden dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Nach Auslegung des erkennenden Gerichts bewirkt der Umstand, dass der Überlasser eines Hundes im Wege eines Schutzvertrages sich keine Kenntnis verschafft hatte, wo der überlassene Hund verwahrt wird, und nicht alles in seiner stehende unternommen hat, um trotz des Abschlusses des Schutzvertrages einen Hundeführschein mit dem Hund abzulegen, keinen Tatbildausschließungsgrund dar. Vielmehr ist dieser Sachverhalt im Rahmen des Verschuldens zu prüfen und zu würdigen.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin das angelastete Tatbild verwirklicht hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Die Beschwerdeführerin wandte ausdrücklich ein, infolge einer psychischen Erkrankung deliktsunfähig gewesen zu sein. Diesem Vorbringen ist infolge des vom erkennenden Gericht eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht zu folgen.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde weiters im Ergebnis vorgebracht, dass sie gar nicht in der Lage gewesen ist, mit dem gegenständlichen Hund einen Hundeführschein zu absolvieren, da diese gar nicht die Adresse, an welcher der Hund verwahrt wurde, kannte, und auch nicht in der Lage gewesen ist, den Hund wieder zurückzuerlangen.
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere infolge ihrer eigenen Intention, den Hund wiederzuerlangen, sowie infolge des Umstands, dass diese weiterhin Eigentümerin des Hundes geblieben war, gehalten war, sich Kenntnis zu verschaffen, wo der Hund verwahrt wird. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodass die damit verbundene Unmöglichkeit, sofort und unverzüglich mit Frau M. P. Kontakt aufzunehmen, als eine Einlassungsfahrlässigkeit im Hinblick auf die gegenständliche Deliktsverwirklichung anzusehen ist.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin ohnedies den tatsächlichen Namen der Tierverwahrerin M. P. kannte, und auf diese Weise in die Lage versetzt wäre, allenfalls unter Inanspruchnahme behördlicher Unterstützung, den Wohnort von Frau M. P., und damit den Verwahrungsort des Hundes ausfindig zu machen. Dass die Beschwerdeführerin dies versucht hatte, wird nun aber nicht einmal behauptet. Damit steht aber auch fest, dass diese nichts unternommen hatte, um trotz ihrer mangelnden Kenntnis des konkreten Verwahrungsortes des Tieres in die Lage versetzt zu werden, mit dem gegenständlichen Hund den Hundeführschein abzulegen.
Über die zur Frage des mangelnden Verschuldens getätigten Ausführungen hinaus wurde nichts vorgebacht, wonach der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte die beschwerdeführende Partei nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift die beschwerdeführende Partei kein Verschulden trifft.
Es ist daher nicht von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die angelastete Tatbildverwirklichung auszugehen.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten des Täters sind nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011, Zl. 2009/16/0099).
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Eigentum Dritter, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Nur zur Klarstellung sei bemerkt, dass schon in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin von Anbeginn an (daher seit dem 10.5.2022) vor hatte, den Hund mittelfristig wiederzuerlangen, die gesetzliche Vorgabe, für diesen Hund einen Hundeführschein zu absolvieren, auch im Hinblick auf die gegenständliche Schutzvertragsunterfertigung erforderlich war, um dem Zweck der gegenständlichen Gebotsnorm nachzukommen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber im Fall der Überlassung eines Tieres an eine dritte Person bei gleichzeitigem Aufrechtbleiben der Haltereigenschaft nicht fordern sollte, dass der überlassende Tierhalter sich in die Lage versetzt, zum Zeitpunkt der allfälligen Wiedererlangung der unmittelbaren Sachherrschaft über das Tier auch über die mit einem Hundeführschein vermittelten besonderen Tierkenntnisse zu verfügen.
Es ist daher von der obangeführten Verletzung der im § 1 Abs. 1 Wr. TierschutzG normierten öffentlicher Interessen auszugehen.
Als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Als mildernd wurden das jugendliche Alter, das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation (mit einem gewissen Krankheitswert9 und die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der –wie zu zuvor näher ausgeführten - Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, zumal die Beschwerdeführerin sichtlich niemals etwas unternommen hat, um ihrer gegenständlichen Verpflichtung zur Ablegung eines Hundeführscheins nachkommen zu können.
Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die beschwerdeführende Partei unbescholten ist, jugendlich ist, sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hatte, keine Erschwerungsgründe vorliegen und in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, die beschwerdeführende Partei vor weiteren (einschlägigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung keinerlei Einkommens, keinerlei Vermögens und keinerlei Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65).
Angesichts der bisherigen Darlegungen war sohin die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen nicht in Betracht.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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