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VGW-109/007/1396/2023•LVwG W VGW-109/007/1396/2023
VGW-109/007/1396/2023Tribunal Administrativo Regional27 de mar. de 2023
Absonderung; Zeitraum; Vergütung; selbstständig; Verdienstentgang; Vermögensnachteil; Erwerbsbehinderung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht) vom 03.01.2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 22.03.2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2023 wurde ein Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung einer Vergütung für den Zeitraum von 27.01.2022 bis 06.02.2022 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 6 iVm § 7 Epidemiegesetz abgewiesen.
Feststellungen
Mag. A. B. (in der Folge: der Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 10.02.2022 für den Zeitraum von 07.02.2022 bis 16.02.2022 abgesondert.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine Beschwerde gemäß § 7a Epidemiegesetz mit der Begründung, dass aufgrund eines Tests am 27.01.2022 eine Erkrankung/Infektion an SARS-CoV-2/COVID-19 festgestellt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid werde er von 07.02.2022 bis 16.02.2022 abgesondert. Ein Freitesten sei nicht möglich gewesen, sodass er erst am 07.02.2022 (nach zehn Tagen) die Quarantäne beenden konnte. Der Bescheid vom 10.02.2022 sei am 11.02.2022 zugestellt worden. Wegen eines unrichtigen Datums sei der Absonderungsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Tatsächlich war es zuvor beim Beschwerdeführer zu einem ersten „positiven“ Testergebnis (Nachweis des „Corona-Virus“) am 27.01.2022 (Ct-Wert 18,176; Datum der Probenentnahme) gekommen. Weitere „positive“ Ergebnisse wurden mit Tests am 29.01.2022, 01.02.2022, 05.02.2022, 06.02.2022 und 07.02.2022 erzielt. „Negative“ Tests stammen von 09.02.2022, 10.02.2022, 26.02.2022.
Aufgrund der Beschwerde gemäß § 7a Epidemiegesetz erkannte das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.04.2022, VGW-109/007/3731/2022-7, dass der Absonderungsbescheid mit 10.02.2022 datiert und einen Beginn des Absonderungszeitraumes mit 07.02.2022 nennt. Bereits diese Rückwirkung war rechtswidrig. Weiters war der Absonderungsbescheid rechtswidrig, weil er einen Absonderungszeitraum nennt, der nicht mit den vorliegenden Nachweisen über eine Infektion mit dem Corona-Virus übereinstimmt.
Aufgrund dieser Erwägungen wurde der Absonderungsbescheid vom 10.02.2022 für rechtswidrig erklärt. Für eine Aufhebung der Absonderung bestand in der gegenständlichen Konstellation (die Absonderung zwar um Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits außer Kraft getreten bzw. beendet) keine Grundlage.
Mit Schreiben vom 28.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum Jänner/Februar 2022 als selbständiger Rechtsanwalt tätig (eingetragen bei der Rechtsanwaltskammer zur Zahl ...) und hat seine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelunternehmer betrieben. Es gab zwei Rechtsanwaltsanwärter und nichtjuristisches Kanzleipersonal.
Der Beschwerdeführer war von 27.01.2022 bis 06.02.2022 nicht abgesondert. Er unterlag in diesem Zeitraum keinen Verkehrsbeschränkungen iSd § 32 Epidemiegesetz. Eine konkrete Erwerbsbehinderung oder ein konkreter Verdienstentgang lagen in diesem Zeitraum nicht vor.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter sowie ein Behördenvertreter teilgenommen haben.
Die Feststellungen zum Absonderungsverfahren (Bescheiderlassung und Testergebnisse) ergeben sich aus dem Behördenakt, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie dem hg. Erkenntnis vom 08.04.2022, VGW-109/007/3731/2022-7, das den Verfahrensparteien auch bekannt war.
Zum Antragsinhalt und –vorbringen ergeben sich die Feststellungen aus dem Behördenakt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestand die Möglichkeit schriftlich oder spätestens in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen zu erstatten. Betreffend anspruchsbegründender Tatsachen besteht in Verfahren nach § 32 Epidemiegesetz eine Mitwirkungs-/Nachweispflicht; gegenständlich betrifft dies den Verdienstentgang und den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten.
Die Feststellung, dass es keine konkrete Erwerbsbehinderung und keinen konkreten Verdienstentgang im Zeitraum von 27.01.2022 bis 06.02.2022 gegeben hat, ergibt sich aus dem Fehlen eines konkreten Vorbringens und von Nachweisen hierzu. Eine bloße Vergleichsrechnung für frühere Zeiträume ist nicht geeignet, einen tatsächlichen zeitraumbezogenen Verdienstentgang, für den eine Absonderung kausal gewesen wäre, zu belegen.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen sind unstrittig. Es stellten sich im Beschwerdefall im Wesentlichen ausschließlich Rechtsfragen bezüglich der Anspruchsberechtigung.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass eine Vergütung für den Zeitraum von 27.01.2022 bis 06.02.2022 zustehe. Dadurch, dass der Absonderungsbescheid für rechtswidrig erklärt worden sei, wäre als Vorfrage im Vergütungsverfahren selbst zu beurteilen, wann eine Absonderung vorgelegen wäre.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Nach § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz ist eine Vergütung „wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“ zu leisten. § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz spricht im Rahmen der Vergütung für selbständig erwerbstätige Personen von einer „Entschädigung“. § 32 Abs. 6 Epidemiegesetz nennt alternativ Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs.
Sowohl bei einer Entschädigung als auch bei einem Verdienstentgang muss ein Vermögensnachteil vorliegen. Der Vermögensnachteil ist Anspruchsvoraussetzung für einen Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; 27.01.2022, Ra 2021/03/0323; 28.11.2022, Ra 2022/09/0051). § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz liegt der Grundgedanke des Ausfallsprinzips zugrunde, sodass ein tatsächlicher Entgeltausfall Anspruchsvoraussetzung ist (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0181; 21.03.2022, Ra 2021/09/0235).
Ein Ersatzanspruch nach § 32 Epidemiegesetz setzt zudem voraus, dass eine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 Epidemiegesetz aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 Epidemiegesetz aus, wenn keine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 Epidemiegesetz aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0229; 28.11.2022, Ra 2022/09/0051; 21.12.2022, Ra 2022/03/0030).
Der Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt. Als rechtskundiger Beschwerdeführer war er nicht anzuleiten, wie er erfolgreich einen Antrag stellen bzw. welches Vorbringen er erstatten muss. Eine abstrakte Anleitung/Aufforderung wurde jedoch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung gegeben. Bei einem inhaltlichen Mangel liegt zudem kein Formgebrechen vor, das einem Verbesserungsauftrag zugänglich wäre. Ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG war daher nicht zu erlassen.
Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen zu einer tatsächlichen Erwerbsbehinderung. Ein Verdienstentgang durch eine Erwerbsbehinderung ist auch sonst aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Vermögensnachteil durch eine Maßnahme des § 32 Epidemiegesetz eingetreten wäre, für den eine Entschädigung zu leisten wäre.
Ein Rechtsanwalt kann sich gemäß § 14 RAO – auch außerhalb der eigenen Kanzleistruktur, d.h. durch jeden anderen Rechtsanwalt – substituieren lassen. Es gibt eine Vielzahl von Tätigkeiten, die nicht unter Anwaltszwang stehen; neben Verfahrenshandlungen, für die keine Anwaltspflicht gilt, sind etwa Mandantentermine zu nennen. Ein Rechtsanwalt kann hierfür auch auf seine angestellten Anwälte und Rechtsanwaltsanwärter innerhalb seiner Kanzlei zurückgreifen. Verhandlungen können zudem vertagt, Termine können verschoben werden.
Sollte durch eine der genannten Handlungsoptionen tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstehen, müsste er – wie sonstige tatsächliche Einschränkungen und Einbußen – im Verfahren nach § 32 Epidemiegesetz im Rahmen der Mitwirkungspflicht konkret vorgebracht werden.
Dass im Beschwerdefall infolge einer Erkrankung/Infektion an SARS-CoV-2/COVID-19 Kapazitäten für einzelne zu verrechnende Leistungen oder Mandate eingeschränkt und unwiderbringlich verloren gegangen oder unerfüllbar geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Es wurde nichts in diese Richtung vorgebracht. Im Übrigen wäre die einzige gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzte Absonderungsmaßnahme – nämlich der Absonderungsbescheid vom 10.02.2022 – nicht kausal für eine zuvor – nämlich im antragsgegenständlichen Zeitraum von 27.01.2022 bis 06.02.2022 – eingetretene vermeintliche Erwerbsminderung. Der Absonderungsbescheid wurde mit 11.02.2022 zugestellt. Zuvor war der Beschwerdeführer nicht abgesondert. Der Beschwerdeführer unterlag von 27.01.2022 bis 06.02.2022 keiner Verkehrs- oder Freiheitsbeschränkung iSd § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz. Eine höchstpersönliche Leistungsverhinderung, die zu einem Verdienstentgang führen hätte können, liegt auch insofern nicht vor.
Es wäre – abgesehen davon, dass der Gesetzeswortlaut klar von einer Nachteilssituation ausgeht (Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs) und auch der Zweck des Gesetzes in einem Verlustausgleich besteht – unsachlich, das Gesetz dahingehend zu interpretieren, dass bei einem selbständig Erwerbstätigen anders als bei Unselbständigen kein konkreter Entgang erforderlich sein soll.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier Gleiches ungleich behandeln wollte. Es gäbe für eine solche Differenzierung auch keine sachliche Rechtfertigung. Soweit ein Akt der Vollziehung vom rechtlichen Rahmen des Epidemiegesetzes abweichen würde, wäre er rechtswidrig. Die EpiG-Berechnungsverordnung zur Bemessung von Verdienstentgang kommt nach den obigen Ausführungen (ebenfalls) erst bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (Vermögensnachteil bzw. Verdienstentgang) zur Anwendung. Bei (Dienstgebern von) Unselbständigen wird ein konkreter, tatsächlicher Ausfall vorausgesetzt. Dass für Selbständige eine pauschale Vergütung alleine aufgrund einer Absonderung ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Abgesehen davon, dass kein Verdienstentgang vorliegt, wäre anzumerken, dass eine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz voraussetzt, dass eine Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz vorliegt (VwGH 08.06.2021, Ra 2021/09/0091; 23.11.2021, Ra 2021/09/0173; 01.09.2022, Ra 2022/09/0038; VfGH 06.10.2021, E 221/2021; 06.10.2021, E 4201/2020).
Die vorgelegte „Amtliche Bestätigung“ darüber, zu welchem Zeitpunkt (zuvor) eine Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz zulässig gewesen wäre, ist im Übrigen kein Bescheid. Es handelt sich um keine normative Anordnung, die auf eine aktuelle Absonderung gerichtet wäre. Es handelt sich um keine behördliche Absonderungsmaßnahme iSd § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz. Dieses Schreiben informiert lediglich über eine für ein früheres Ereignis anwendbare Rechtslage. Soweit das Schreiben den Hinweis enthält, dass damit eine Antragstellung gemäß § 32 Epidemiegesetz möglich wäre, enthält es eine schlichtweg unrichtige Auskunft. Eine Bindungswirkung oder Tatbestandswirkung für das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist mit dieser „Bestätigung“ somit nicht verbunden.
Absonderungsempfehlungen und andere Formen nicht-hoheitlicher Verhaltensempfehlungen sowie Ratschläge, die von einer Stelle stammen, die keine Hoheitsgewalt hat (etwa Gesundheitshotline 1450), bewirken keine (unmittelbaren) Rechtsfolgen (denkbar ist, dass das faktische Wissen um einen Krankheits-/Ansteckungsverdacht in der Folge gemäß §§ 178 f StGB relevant ist) und erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Epidemiegesetz nicht. Ein Absonderungsbescheid muss konkrete Verhaltensweisen (Ge- und Verbote) beinhalten.
Ebenso ist für einen Vergütungsanspruch nach § 32 Epidemiegesetz unbeachtlich, ob eine tatsächliche Erkrankung, d.h. ein Krankheitsverlauf mit Symptomen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden, vorliegt oder eine bloße Infektion mit dem Corona-Virus mit symptomlosen oder „mildem“ Verlauf. Maßgeblich sind alleine die in § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz genannten Maßnahmen.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 27.01.2022 bis 06.02.2022 nicht abgesondert. Eine Maßnahme iSd § 7 Epidemiegesetz war ihm gegenüber zu diesem Zeitraum nicht ergangen. Als Rechtskundiger kann er hierüber auch keinem Irrtum unterlegen sein.
Soweit bezüglich des Vorliegens einer Absonderung eine selbständig beurteilbare Vorfrage iSd § 38 AVG vorliegt (vgl. auch VwGH 31.01.2022, Ra 2021/09/0220; 16.02.2022, Ra 2021/09/0224), wird diese mit der gegenständlichen Anspruchsprüfung beantwortet und zwar verneint.
Für den beantragten Zeitraum (27.01.2022 bis 06.02.2022) lag keine Absonderung vor. Eine bescheidmäßige Absonderung des nunmehrigen Beschwerdeführers bezieht sich auf den Zeitraum von 07.02.2022 bis 16.02.2022. Für einen allfälligen Verdienstentgang im beantragten Zeitraum – der jedoch nicht ersichtlich ist – fehlt somit eine kausale Absonderungsmaßnahme. Dass eine hypothetische Erwerbsbehinderung vorliegen hätte können, wenn eine rechtzeitige und zeitraumbezogen zutreffende Absonderung ausgesprochen worden wäre, ist für einen Vergütungsanspruch unbeachtlich. Für eine Absonderungsfiktion zur Begründung eines zeitraumbezogenen Anspruches besteht keine Rechtsgrundlage. Wenn der Beschwerdeführer meint, hierbei handelte es sich um eine selbständig – gemeint: losgelöst vom Vorliegen einer Maßnahme iSd § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz – zu beurteilende „Vorfrage“, ist dem die ständige Rechtsprechung entgegenzuhalten, die in diversen Konstellationen, in denen keine Absonderung iSd § 7 Epidemiegesetz vorlag, keine Anspruchsgrundlage gesehen hat (etwa keine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz bei „generellen Quarantäneanordnungen“ VwGH 21.09.2021, Ra 2021/09/0147; 22.06.2022, Ra 2021/09/0113; zur „Gesundheitsberatung 1450“ VwGH 21.03.2022, Ra 2022/09/0002). Diese Rechtsprechung gilt für die Frage, ob überhaupt eine Absonderung iSd § 37 Epidemiegesetz vorliegt, wie für die zeitliche Lage oder Dauer einer solchen Absonderung gleichermaßen. Dass es bei rechtswidrigen, aber rechtskräftigen Absonderungsbescheiden eine Bindungswirkung gibt (vgl. VwGH 05.09.2022, Ra 2022/03/0024), lässt sich nicht in der Form umkehren, dass es als Tatbestandsvoraussetzung keiner Absonderung für einen konkreten Zeitraum bedürfen würde.
Mangels Anwendbarkeit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren muss sich das Verwaltungsgericht nicht weiter mit Bedenken gegen die EpiG-Berechnungsverordnung auseinandersetzen. Im gegebenen Zusammenhang fällt allerdings (neben der angesprochenen Frage der Sachlichkeit im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen) auf, dass Mandate und Leistungen eines Rechtsanwalts nicht zwingend in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur tatsächlichen Leistungserbringung abgerechnet werden. Insbesondere bei längeren Verfahren und größeren Projekten mag es eher zufällig sein, in welchem Zeitpunkt eine Leistung abgerechnet und zeitverzögert entlohnt wird. Inwiefern hier Vergleichsrechnungen über zeitraumbezogene Abrechnungen oder Umsätze Rückschlüsse auf zeitraumbezogene Erwerbsbehinderungen wegen einer Absonderung zulassen, ist nicht nachvollziehbar. Zahlungen und Leistungen in einzelnen Zeitfenstern (wie etwa einer zehntägigen Absonderung) mögen zeitlich zusammentreffen, aber keinesfalls zwingend kausal miteinander verbunden sein. Es ist vielfach eine höchstpersönliche Leistungserbringung durch den Selbständigen – auch in der gegenständlichen Kanzleistruktur des beschwerdeführenden Rechtsanwalts – nicht zwingend umsatzrelevant. Neben den oben angeführten Beispielen sind auch Kurrentien zu nennen, die regelmäßig durch sonstige Kanzleibedienstete bearbeitet werden.
§ 32 Abs. 1a Epidemiegesetz hat den Grundsatz, dass eine behördliche Absonderungsmaßnahme iSd §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz für einen Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz erforderlich ist, aufgeweicht. § 32 Abs. 1a Epidemiegesetz – eingeführt durch Novelle BGBl. I 89/2022 und mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft getreten (§ 50 Abs. 31 Epidemiegesetz) – ist auf den Beschwerdesachverhalt (Erkrankung/Infektion an SARS-CoV-2/COVID-19 im Jänner/Februar 2022) aber nicht anwendbar, weil es sich bei der Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt. Bei einem solchen Anspruch ist die Rechtslage im Zeitpunkt des (allenfalls) anspruchsbegründenden Ereignisses heranzuziehen (zu einer Verwendungszulage VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001; zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187; zu Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung VwGH 08.03.2022, Ra 2021/10/0096). Die gegenständlich beantragte Vergütung wird auf kein nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 89/2022 gelegenes Ereignis, das einen Anspruch begründen könnte, gestützt.
Der verfahrenseinleitende Antrag war – wegen fehlendem Verdienstentgang und wegen fehlender Absonderung (weder Erwerbsbehinderung iSd § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz noch Verdienstentgang iSd § 32 Epidemiegesetz liegen vor) – nicht berechtigt. Die beantragte Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Mangels Antragsberechtigung wurde der verfahrenseinleitende Antrag mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war aus den dargestellten Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt. Insbesondere sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Epidemiegesetz durch die Rechtsprechung abschließend und einheitlich geklärt. Die Höchstgerichte haben sich bereits mit verschiedensten Konstellationen, die eine Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz begründen, einerseits und Maßnahmen, die außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung liegen, andererseits befasst. Mit den Themen Absonderung und Vermögensnachteil enthält das Erkenntnis zu zwei verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen tragfähige Alternativbegründungen.
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