LVwG W VGW-101/V/007/15747/2022; VGW-101/V/007/15748/2022

VGW-101/V/007/15747/2022; VGW-101/V/007/15748/2022Tribunal Administrativo Regional6 de mar. de 2023

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Bewilligungsverfahren; eisenbahnrechtlicher Genehmigungsbescheid; Parteistellung; Großverfahren; Präklusion; Eiwendungen; Akteneinsicht; Projektänderung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/V/007/15747/2022; VGW-101/V/007/15748/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.V.007.15747.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der B. A. und des C. A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 64) vom 12.01.2022, Zl. ..., betreffend Akteneinsicht in einer Angelegenheit nach dem EisbG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie Verkündung am 22.02.2023 und Antrag auf Ausfertigung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die ordentliche Revision an den VwGH ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Wesentlicher Verfahrensgang

Mit Antrag vom 13.12.2021 begehrten die nunmehrigen Beschwerdeführer Akteneinsicht in ein Verfahren betreffend den Neubau der U-Bahnlinie U... bzw. eines bestimmten Bauabschnitts („U.../...“ – D.-platz) gestützt auf die Einräumung einer Dienstbarkeit mit Dienstbarkeitsvertrag vom 06.03.2018 zur Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer Verkehrstunnelanlage im Gesamtausmaß von 270 m² an einem Grundstück, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehe. Zur Begründung wurde ein Rechtsatz des OGH zur Einsichtnahme in Prozessakten nach der ZPO bzw. dem AußStrG zitiert (RS0079198).

Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 wurde das Begehren wiederholt bzw. konkretisiert. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zuletzt im Zuge des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrages Einsicht in den gegenständlichen Akt gehabt. Es sei möglich und nicht ausgeschlossen, dass Änderungen an der Bauführung beschlossen worden seien und diese die Liegenschaft und die Rechte der beschwerdeführenden Parteien berührten. Diese wollten daher wissen, was nun tatsächlich unter ihrer Liegenschaft gebaut werde und ob dies mit dem damals bewilligten Bauvorhaben übereinstimme, da dies auch Einfluss auf den bestehenden Vertrag habe. Sie hätten daher ein rechtliches Interesse.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2022 wurde der Antrag zurückgewiesen.

Feststellungen

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 06.12.2016 wurde festgestellt, dass weder für die „Verlängerung der U-Bahn-Linie U... von ‚E.‘ bis ‚F. Platz‘“ noch für die „Errichtung der U-Bahn-Linie U... von ‚G.‘ bis ‚D.-platz‘“ eine UVP durchzuführen ist. Dieser Bescheid ist nach einer Beschwerdeabweisung durch das BVwG mit Erkenntnis vom 20.04.2017, W248 2145354-1, rechtskräftig.

Die beschwerdeführenden Parteien sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ..., KG H., mit der Anschrift Wien, I.-gasse bzw. J.-gasse. Diese Liegenschaft liegt im Projektbereich der U-Bahnlinie U... bzw. des Bauabschnitts „U.../...“ – D.-platz. Die J.-gasse ist entlang der I.-gasse Richtung Norden die erste Quergasse nach dem D.-platz. Hier befindet sich der Stationsbereich der Haltestelle/Station D.-platz bzw. verläuft weiter die Tunnelstrecke zur nächsten Haltestelle/Station am K.-Park.

Mit Antrag vom 14.06.2017 beantragte eine projektwerbende Partei die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für den Neubau der U-Bahnlinie U... bzw. des Bauabschnitts „U.../...“ – D.-platz.

Mit Edikt in der Tageszeitung Krone am 22.11.2017, Tageszeitung Kurier ebenfalls 22.11.2017 und Wiener Zeitung (Amtsblatt) vom 22.11.2017 erfolgte die ordnungsgemäße Kundmachung des Projektes und Bewilligungsverfahrens betreffend den Neubau der U-Bahnlinie U... bzw. eines bestimmten Bauabschnitts. Die Auflage des Antrags und der erforderlichen Verfahrensunterlagen erfolgte von 23.11.2017 bis 12.01.2018 bei der Behörde. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben während des Behördenverfahrens keine Einwendungen.

Mit Bescheid vom 25.01.2018 wurde die eisenbahnrechtliche Genehmigung für die U-Bahnlinie U... bzw. einen bestimmten Bauabschnitt erteilt. Dieser Bescheid wurde am 02.03.2018 rechtskräftig.

Die beschwerdeführenden Parteien schlossen mit den Projektbetreibern der U-Bahnlinie U... (bzw. des bestimmten Bauabschnitts) einen Dienstbarkeitsvertrag über (Duldungs-)Rechte zum Zweck der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes eines Verkehrs(tunnel)anlage; diesen Vertrag unterschrieben die beschwerdeführenden Parteien am 06.03.2018.

Mit Antrag vom 13.12.2021 machten die beschwerdeführenden Parteien erstmals Rechte in der gegenständlichen Verwaltungssache geltend.

Beweiswürdigung

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt zum eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie den Behördenakt zum Akteneinsichtsverfahren vor. Das Verwaltungsgericht führte am 22.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verzichteten auf eine persönliche Teilnahme.

Die Kundmachung mit Edikt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, der Zeitungsausschnitte im Original beinhaltet. Dass Einwendungen gegen das Projekt (U... bzw. Bauabschnitt) im Behördenverfahren nicht erhoben wurden, steht außer Streit. Die beschwerdeführenden Parteien legten einen Grundbuchsauszug vor, aus dem sich das Eigentum an der oben bezeichneten Liegenschaft ergeben. Weiters legten die beschwerdeführenden Parteien den Dienstbarkeitsvertrag vor, den sie mit den Projektbetreibern geschlossen haben. Projektstandort und Trassenverlauf der U... bzw. des gegenständlichen Bauabschnitts ergeben sich aus dem vorliegenden Akt (siehe etwa im Behördenakt Abbildungen 1 und 2 in der Stellungnahme der MA 46 vom 08.09.2017) und sind im Übrigen durch im Stadtbild unübersehbare Baustelleneinrichtungen notorisch. Dass die im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stehende Liegenschaft im Projektbereich liegt, ergibt sich auch aus dem Gegenstand des Dienstbarkeitsvertrags, wonach es um Errichtung, Bestand und Betrieb einer Verkehrs(tunnel)anlage geht. Die Feststellungen zum UVP-Feststellungsbescheid ergeben sich aus dem vorgelegten Akt (u.a. Antrag vom 14.06.2017 auf Erteilung der Genehmigung nach dem EisbG), dem Vorbringen der belangten Behörde sowie aus dem RIS, wo die Entscheidung des BVwG zur GZ W248 2145354-1 veröffentlicht ist. Auch der Beschwerdevertreter gestand das Zutreffen des entsprechenden Behördenvorbringens im entscheidungsrelevanten Umfang zu. Ob die verneinte UVP-Pflicht als inhaltlich unzutreffend erachtet wird, ist im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt (Rechtskraft des Bescheides) unbeachtlich.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass es möglich und nicht ausgeschlossen sei, dass Änderungen an der Bauführung beschlossen worden seien und diese die Liegenschaft und die Rechte der beschwerdeführenden Parteien berührten. Diese wollten daher wissen, was nun tatsächlich unter ihrer Liegenschaft gebaut werde und ob dies mit dem damals bewilligten Bauvorhaben (gemeint im Umfang des Bescheides vom 25.01.2018) übereinstimme, da dies auch Einfluss auf den bestehenden Vertrag habe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten daher ein rechtliches Interesse.

Die Parteistellung in einem Verfahren zu einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist in § 31e EisbG geregelt. Parteien iSd § 8 AVG sind demnach insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sowie die an diesen dinglich Berechtigten. Die Genehmigungsvoraussetzungen für eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung umfassen gemäß § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG die eingewendeten subjektiv öffentlichen Rechte.

Bei dem gegenständlichen Verfahren zur Bewilligung der Errichtung der U-Bahnlinie U... bzw. eines bestimmten Bauabschnitts handelte es sich um ein Großverfahren gemäß § 44a AVG. Dementsprechend kam in dem Verfahren die Präklusionsbestimmung gemäß § 44b Abs. 1 AVG zur Anwendung.

Gemäß § 44a Abs. 3 AVG ist ein Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Im Beschwerdefall ist dies durch Kundmachung in der Tageszeitung Krone am 22.11.2017, in der Tageszeitung Kurier ebenfalls 22.11.2017 und in der Wiener Zeitung (Amtsblatt) vom 22.11.2017 erfolgt.

Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, hat dies gemäß § 44b Abs. 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind gemäß § 44b Abs. 2 AVG – soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind – während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben innerhalb der Auflagefrist (23.11.2017 bis 12.01.2018) und während des Behördenverfahrens keine Einwendungen erhoben. Der eisenbahnrechtliche Genehmigungsbescheid vom 25.01.2018 wurde am 02.03.2018 rechtskräftig. Erstmals wurden mit dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 13.12.2021 Rechte in der gegenständlichen Verwaltungssache geltend gemacht. Die beschwerdeführenden Parteien sind im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren präkludiert.

Einer Person, gegenüber der infolge Unterlassung von Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Präklusion eingetreten ist bzw. die die Parteistellung verloren hat, steht kein Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf dieses Verfahren zu (VwGH 17.09.2014, Ra 2014/04/0025; 24.04.2018, Ra 2018/05/0032).

Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die „Quasi-Wiedereinsetzung“ in § 42 Abs. 3 AVG) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu (VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135; 24.04.2018, Ra 2018/05/0032).

Demzufolge ist einem Nachbarn, der die Wiedererlangung der Parteistellung anstrebt, die Akteneinsicht grundsätzlich zu gewähren, bevor er Einwendungen erhebt, damit er beurteilen kann, ob er solche überhaupt erheben will, und diese gegebenenfalls auch näher ausführen kann. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass eine Person, die ihre Parteistellung in einem Bewilligungsverfahren mangels Erhebung von Einwendungen verloren und auch nicht durch nachträgliche Erhebung einer Einwendung im Wege der „Quasi-Wiedereinsetzung“ (im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG) vor Abschluss des Bauverfahrens angestrebt und wiedererlangt hat (vgl. etwa VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135), ein Recht auf Einsicht in die dieses rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffenden Akten hat (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0032).

In dem Zeitpunkt als gegenständlich Akteneinsicht begehrt wurde, war die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien bereits verloren gegangen. Nach dem Beschwerdevorbringen, wonach es reiche, dass Parteistellung in irgendeinem früheren Zeitpunkt zugekommen wäre, würde Präklusion nie eintreten. Die Beschwerdeargumentation steht auch im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung, wonach keine Akteneinsicht mehr zusteht.

Aus dem Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien den Dienstbarkeitsvertrag, den sie mit den Projektbetreibern der gegenständlichen U-Bahnlinie abgeschlossen haben, am 06.03.2018 unterschrieben, lässt im Übrigen annehmen, dass der Bescheid vom 25.01.2018 bereits vor Eintritt der Rechtskraft am 02.03.2018 den beschwerdeführenden Parteien bekannt war. Auch nach ihrem eigenen Vorbringen hatten die Beschwerdeführer bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages Einsicht in den Genehmigungsbescheid. Insofern wären rechtzeitige Einwendungen iSd „Quasi-Wiedereinsetzung“ damals möglich gewesen.

Die Annahme, dass nach einer Projektgenehmigung eine Konsenswidrigkeit oder Projektänderung während der Projektumsetzung erfolge, wäre allerdings keine taugliche Einwendung gegen das genehmigte Projekt.

Auch aus einem Eingriff in das Eigentumsrecht durch den Projektbetreiber ist keine andere Beurteilung des Rechts auf Akteneinsicht abzuleiten. Zivilrechtliche Streitigkeiten aus einem Dienstbarkeitsvertrag wären auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Allfällige Hindernisse auf dem Zivilrechtsweg (etwa die eingewendete Unzulässigkeit eines Erkundungsbeweises) sind für sich nicht geeignet, eine Akteneinsicht nach § 17 AVG zu begründen.

Zivilgerichtliche Normen über Einsichtnahme in und Abschriftnahme von Prozessakten (§ 219 ZPO) haben einen anderen Inhalt als § 8 AVG und strahlen auch nicht auf Verwaltungsverfahren aus. Im Übrigen lassen diese Normen sowie die mit Hinweis auf Rechtsatz RS0079198 eingewendete Rechtsprechung die Frage der Präklusion und damit die konkret vorliegende Konstellation unberücksichtigt.

Sofern die beschwerdeführenden Parteien sich darauf stützen, dass sie wissen wollten, ob das Projekt konsensgemäß umgesetzt oder abgeändert worden sei, ist anzumerken, dass eine Konsenswidrigkeit oder Konsenslosigkeit wohl auch nicht im Grundakt zur Bewilligung enthalten wäre. In welcher Art und Weise die tatsächliche Projektumsetzung erfolgt, ergibt aus dem Akt zur eisenbahnrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 25.01.2018 nicht. Freilich bestünde das Recht auf Akteneinsicht unabhängig davon, ob im Akt genau jene Information, nach der eine Partei sucht, tatsächlich vorhanden ist oder nicht.

Schließlich ist auch aus dem Unionsrecht keine andere Beurteilung ableitbar. Die erstmalige Geltendmachung einer Parteistellung mehr als 3,5 Jahre nach Bescheiderlassung, die sich auch gar nicht mit Einwendungen gegen die materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit dieser verwaltungsbehördlichen Entscheidung befasst, sondern ein abstraktes Informationsinteresse behauptet, kann auch nicht auf das Urteil des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14 (Kommission/Deutschland) zu Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU gestützt werden. Die beschwerdeführenden Parteien verlangen mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag keinen Zugang zu einem materiell-rechtlichen Überprüfungsverfahren betreffend die eisenbahnrechtliche Genehmigung, sodass der Anwendungsbereich der zitierten Bestimmung nicht berührt ist. Es wurde keine taugliche Einwendung gegen die Genehmigung erstattet. Freilich ist nicht einmal generell der Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie berührt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Eisenbahnprojekt doch um kein Projekt, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen war (vgl. VwSlg 19.248 A/2015 und 19.515 A/2016 zum Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie als Voraussetzung für entsprechende Parteienrechte). Auch das Vorbringen zur UVP-Richtlinie, etwa zum dortigen Tatbestand des Städtebauvorhabens, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insofern ist auch nochmals auf den negativen UVP-Feststellungsbescheid zu verweisen.

Schließlich ist zu bedenken, dass das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG Verfahrensparteien – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zukommt, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Eine Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht „benötigt“ (VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011; 22.04.2022, Ra 2019/06/0236).

Das Beschwerdeargument, dass ein Recht auf Akteneinsicht im Beschwerdefall bestehen müsste, weil nicht gesichert wäre, dass allfällige Projektänderungen nach der Genehmigung sonst bekannt würden oder unter Umständen keine Parteistellung bei einem behördlichen Überprüfungsverfahren bestehen könnte/werde, verfängt nicht.

Einerseits ist das Recht auf Akteneinsicht im Besonderen oder Parteistellung im Allgemeinen immer isoliert betrachtet für eine bestimmte Verwaltungssache, d.h. ein bestimmtes Verwaltungsverfahren mit einem bestimmten Zuständigkeitsumfang gegeben. Ein Projektgenehmigungsverfahren ist somit von anderen, etwa verwaltungspolizeilichen Verfahren zu trennen. Andererseits gibt es freilich – eben weil es auf den verfolgten Zweck nicht ankommt – keine VwGH-Rechtsprechung, die sich explizit mit dem Akteneinsichtszweck befasst, dass eine Partei nach Informationen zu späteren Konsensabweichungen bzw. zu bestimmten denkmöglichen Akteninhalten wie Anzeigen von Projektänderungen, Anträge auf Genehmigungsänderungen, Unterlagen zu Kollaudierungsverfahren oder Aktenvermerke über behördliche Prüfungen während Errichtung oder Betrieb einer Anlage sucht.

Abgesehen davon, dass hier (bei Projektänderung oder Projektüberprüfung) einzelne, grundsätzlich voneinander rechtliche getrennte Verfahren vorliegen würden, die jeweils gesondert protokolliert werden können (was in der Praxis auch regelmäßig erfolgt), wäre gerade dort, wo unterschiedliche Organisationseinheiten (wenn auch derselben Behörde; hier: Magistrat der Stadt Wien und Magistratsabteilungen, die teilweise die Behördenfunktion, teilweise eine Sachverständigenfunktion übernehmen) agieren, umso mehr anzunehmen, dass der Grundakt der Konsenserteilung keine Informationen zu verschiedenen Folgen einer Konsenserteilung enthält.

Die Beschwerde ist aus all diesen Erwägungen unbegründet. Die Antragszurückweisung mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2022 erfolgte zu Recht.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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