projetos
VGW-031/032/14375/2022•LVwG W VGW-031/032/14375/2022
VGW-031/032/14375/2022Tribunal Administrativo Regional22 de fev. de 2023
Halte- und Parkverbot; Ausnahmebewilligung; Anwohnerparkzonen; Anrainer; Leihfahrzeug; Ladetätigkeit; Gleichheitssatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10. November 2022, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung – StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei den im Spruch des angeführten Straferkenntnisses angeführten Normzitaten des § 24 Abs. 1 lit. a StVO und des § 99 Abs. 3 lit. a StVO jeweils die Fundstelle "BGBl. 159/1960 idF BGBl. I 154/2021" zu ergänzen ist.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,— (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO verhängt, weil er am 26. Mai 2022 um 10:16 Uhr in 1010 Wien, C.-gasse, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Anwohnerparken 1. Bezirk laut Amtsblatt Wien 41/2018" abgestellt habe, wobei die im Amtsblatt genannten Ausnahmen auf das von ihm benutzte Fahrzeug nicht zugetroffen hätten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine "Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes laut Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung" geltend macht.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 3. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Eine Verkündung der Entscheidung unterblieb, um die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer näheren Prüfung zu unterziehen.
5. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien zur Kenntnis gebracht und eine 14-tägige Frist für eine allfällige Stellungnahme dazu eingeräumt. Eine weitere Stellungnahme wurde nicht erstattet.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer stellte das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W1 so ab, dass es am 26. Mai 2022 um 10:16 Uhr in 1010 Wien, C.-gasse, abgestellt war. Er führte zu diesem Zeitpunkt Ladetätigkeiten bei seinem in der Nähe liegenden Gewerbebetrieb durch; der Beschwerdeführer wohnt auch in der Nähe des Tatorts. An dieser Stelle ist ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Anwohnerparken 1. Bezirk laut Amtsblatt Wien 41/2018" durch Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen kundgemacht. Dem Beschwerdeführer wurde für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 keine Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO erteilt.
Der Beschwerdeführer weist zum Tatzeitpunkt mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen – darunter zwei einschlägige – und durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher das Abstellen des Fahrzeugs zur Tatzeit am Tatort nicht bestritten hat.
Aus einem im Akt erliegenden Auszug verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen lassen sich mehrere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertreten des Beschwerdeführers ersehen, davon zwei einschlägige. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren mangels näherer Angaben des Beschwerdeführers zu schätzen.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b das Halten und Parken verboten.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,—, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
2. Am Tatort war zur Tatzeit auf Grund des Art. I Abs. 12 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen im 1. Wiener Gemeindebezirk, ABl. 41/2018, das Halten und Parken grundsätzlich verboten und durch entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht. Die in Art. II der Verordnung ABl. 41/2018 angeführten Ausnahmen von diesem Halte- und Parkverbot treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu, insbesondere wurde ihm keine Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO erteilt.
Das Beschwerdevorbringen problematisiert im Wesentlichen, dass es dem Beschwerdeführer als Anrainer ohne eigenes Fahrzeug nicht möglich sei, eine Ausnahmebewilligung mit einem von ihm zeitweise für Ladetätigkeiten benutzten Leihfahrzeug zu erlangen. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer im Ergebnis eine – auf Unsachlichkeit beruhende – Gesetzwidrigkeit der Verordnung ABl. 41/2018 geltend.
Der Gleichheitssatz setzt dem Verordnungsgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen. Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung (und dem Verordnungsgeber) jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Der Normsetzer kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen. Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung VfGH 29.4.2022, V35/2022, mwN).
Für das Verwaltungsgericht Wien ist aus dem Umstand, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte Lebenssachverhalt (ein Anrainer möchte mit einem Leihfahrzeug für Ladetätigkeiten eine Anrainerparkzone benutzen) von den Ausnahmebestimmungen des Halte- und Parkverbots in der Verordnung ABl. 41/2018 nicht erfasst sein mag, nicht abzuleiten, dass diese Verordnung bzw. die in ihr getroffenen Ausnahmebestimmungen insgesamt unsachlich und damit gleichheitswidrig wären. Dass eben bestimmte Tätigkeiten in einer Zone, die vorrangig Anrainern für das dauerhafte Abstellen ihres eigenen Fahrzeugs vorbehalten sein soll, von keiner Ausnahme erfasst sind, entspricht gerade der Intention des Verordnungsgebers und liegt innerhalb dessen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. Allenfalls wäre zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses im Einzelfall auf Vollzugsebene durch entsprechend verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Tatbestände für eine Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer als Anrainer, welcher nur fallweise ein Leifahrzeug nutzt, nicht unsachlich anders behandelt wird wird als ein Anrainer, welchem dauerhaft ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung steht.
Für das Verwaltungsgericht Wien besteht daher kein Anlass, hinsichtlich der Verordnung ABl. 41/2018 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 BVG zu stellen.
3. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort für die Verrichtung von Ladetätigkeiten abgestellt, iSd § 2 Abs. 1 Z 27 StVO hat er damit das Fahrzeug gehalten. Dieses Verhalten hat infolge des an der Tatörtlichkeit verordneten Halte- und Parkverbots gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO verstoßen (vgl. die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2016, E 1997/2015 ua., wo unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt wird, dass im Bereich eines Halteverbots auch das Stehenbleiben für kurze Zeit oder kurze Ladetätigkeiten verboten ist). Das objektive Tatbild des § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist damit im Beschwerdefall erfüllt.
Bei der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so dass es am Beschuldigten liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224).
Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Aus seinem Vorbringen ist ersichtlich, dass er das Fahrzeug für Ladetätigkeiten an der Tatörtlichkeit gehalten hat. Auch wenn in der unmittelbaren Umgebung generell Parkplatznot bestehen mag und auch allfällige Ladezonen so stark frequentiert sein mögen, dass diese nur schwer nutzbar sind, berechtigt dies nicht zum Verstoß gegen ein verordnetes Halte- und Parkverbot. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer iSd § 5 Abs. 1 VStG vorwerfbar.
Die Bestrafung erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist bei den angeführten Normzitaten der Straßenverkehrsordnung 1960 aber jeweils die Fundstelle der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu ergänzen.
4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
4.2. Im Beschwerdefall ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ein Strafrahmen bis € 726,— heranzuziehen.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich anzunehmen, weshalb ein Vorgehen nach § 33a VStG von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen aus diesem Grund nicht vor; zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maß das öffentliche Interesse an der Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).
Mangels anderslautender Angaben geht das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Straferkenntnis auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist folglich nicht heranzuziehen, zumal zwei einschlägige Vormerkungen vorliegen. Angesichts des anzuwendenden Strafrahmens, der konkreten Schuldumstände, und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die von der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
5. Die Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der Tatfrage als auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von € 15,60, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
6. Die ordentliche Revision – soweit die Revision nicht ohnehin schon nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei den im Beschwerdefall aufgeworfenen Fragen, insbesondere zum Verschuldensmaßstab nach § 5 Abs. 1 VStG und der Strafbemessung, an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.