LVwG W VGW-131/047/6823/2022

VGW-131/047/6823/2022Tribunal Administrativo Regional23 de jan. de 2023

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Regest

Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Auflage; ärztliche Kontrolluntersuchung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/047/6823/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.131.047.6823.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 9.5.2022 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 4.5.2022, Zl. …, betreffend ein Verfahren nach dem FSG, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG die für die Klassen AM, A, B und F erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung dieses Bescheides bis einschließlich 7.9.2022 entzogen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 3 FSG ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen habe, widrigenfalls sich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung verlängere. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die genannten Klassen unter der Auflage befristet erteilt worden sei, dass er ärztliche Kontrolluntersuchungen im Abstand von 12 Monaten durchzuführen habe. Die letzte Kontrolluntersuchung mit Fälligkeit vom 7.9.2021 sei von ihm nicht durchgeführt worden. Auch seien die Befunde zum Fälligkeitszeitpunkt 7.9.2018 und 7.9.2019 nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe dessen ungeachtet am 18.10.2021 und am 19.5.2021 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt und dabei je-weils die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Weiters habe er am 5.3.2022 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände als nicht verkehrszuverlässig anzusehen sei, sei die Lenkberechtigung für die angeführte Zeit zu entziehen gewesen.

Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte das erkennende Gericht in dieser Rechtssache am 8.7.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer gehört wurde. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Mit der Eingabe vom 18.7.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Nach § 7 Abs. 3 Z 12 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat.

Nach § 7 Abs. 6 letzter Satz FSG gilt die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=BundesnormenKundmachungsorgan=Index=Titel=FSG*Gesetzesnummer=VonArtikel=BisArtikel=VonParagraf=BisParagraf=VonAnlage=BisAnlage=Typ=Kundmachungsnummer=Unterzeichnungsdatum=FassungVom=19.02.2021VonInkrafttretedatum=BisInkrafttretedatum=VonAusserkrafttretedatum=BisAusserkrafttretedatum=NormabschnittnummerKombination=UndImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Kontrolluntersuchung*WxeFunctionToken=049e7f12-e850-4271-9e57-83b782fb97a9 - hit1gemäß Abs. 3 Z 12 als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

Infolge § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Es wird als erwiesen festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.9.2017, GZ. …, gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG aufgrund des ärztlichen Gutachtens die Lenkberechtigung bis zum 7.9.2022 befristet erteilt wurde, wobei als Auflage ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 12 Monaten (Code 104; Befund über die Nierenwerte) sowie die Auflage 01.06 vorgeschrieben wurden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.7.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die vorgeschriebene Auflage (Code 104) nicht eingehalten habe. Dazu erstattete der Beschwerdeführer die Eingabe vom 18.8.2020, in welcher er die Ansicht vertritt, dass er eine Untersuchung nur alle fünf Jahre durchführen müsse. Gleichzeitig übermittelte er einen Blutbefund vom 15.7.2020.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer die Befunde über die vorgeschriebene Kontrolluntersuchung zum Fälligkeitszeitpunkt 7.9.2018, 7.9.2019 und 7.9.2021 (bis dato) nicht vorgelegt hat.

Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer am 18.10.2021 als Lenker eines Kraftfahrzeuges die außerhalb des Ortsgebietes erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritten hat. Die deshalb gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ergangene Strafverfügung vom 16.3.2022, GZ. VStV/...6/ 2022, ist in Rechtskraft erwachsen. Mit der weiteren Strafverfügung der LPD Wien vom 28.3.2022, GZ. VStV/…8/2022, wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er am 5.3.2022 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr lenkte, wobei ihm mehrere Übertretungen des KFG 1967 zur Last gelegt wurden. Mit dem Straferkenntnis der LPD Wien vom 19.10.2021, GZ. VStV/…3/2021, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 19.5.2021 die im Ortgebiet zulässige Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten hat. Auch dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung. Vom Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zunächst zugestanden, dass er die laut Bescheid der belangten Behörde vom 7.9.2017 vorzulegenden Befunde hinsichtlich des 7.9.2018, des 7.9.2019 und des 7.9.2021 nicht vorgelegt habe. Im Übrigen ergibt sich dieses Beweisergebnis aus der vorliegenden Aktenlage. Insofern vom Beschwerdeführer eingewendet wurde, dass er die abverlangten Blutbefunde deshalb nicht vorgelegt habe, da man während der sogenannten Corona-Pandemie nicht auf das Verkehrsamt persönlich gehen habe dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass es auch andere Möglichkeiten der Einbringung (Post, Email) diesbezüglich gegeben hat. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vereinzelt Befunde auch im Postweg an die Behörde übermittelt habe, diese jedoch allenfalls bei der Behörde in Verlust geraten seien, wird das bloße Schutzbehauptung gewertet. Der Beschwerdeführer stellte im gesamten Verfahren auch nicht in Abrede, dass er am 18.10.2021, am 5.3.2022 und am 19.5.2021 jeweils ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr lenkte.

Damit hatte die belangte Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 12 FSG auszugehen, die gemäß § 25 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu führen hatte. Auch die von der belangten Behörde durchgeführte Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG lässt sich gegenständlich nicht beanstanden, zumal bereits die erste Kontrolluntersuchung vom Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde und die betreffenden Befunde zu den Fälligkeitszeitpunkten 7.9.2018, 7.9.2019 und 7.9.2021 (bis dato) überhaupt nicht vorgelegt wurden.

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im festgelegten Zeitraum nicht gegeben ist, hat der Beschwerdeführer doch die jährlich vorzulegenden Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen für drei Jahre der Behörde nicht vorgelegt und dennoch offenkundig regelmäßig ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt.

Anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert ins Treffen geführte Befangenheit des erkennenden Richters nicht gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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