LVwG W VGW-141/010/13964/2022

VGW-141/010/13964/2022Tribunal Administrativo Regional21 de nov. de 2022

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Regest

Mindestsicherung; anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Zurückverweisung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/010/13964/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.141.010.13964.2022

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.09.2022, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 27.09.2022, Zl. MA 40 ... wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.07.2022 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe von Bestimmungen des § 5 WMG und der §§ 51 und 53a NAG ausgeführt, dass die Antragstellerin EWR- Bürgerin sei und seit 24.10.2019 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Seitdem sie in Österreich sei, scheinen im Versicherungsdatenauszug keine Beschäftigungsverhältnisse auf. Sie sei weder erwerbstätig, noch sei ein Nachweis darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist oder dass das Recht auf Aufenthalt erworben hat. Sie sei auch nicht Familienangehörige einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für die Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 25.10.2022 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 WMG Familienangehörige von UnionsbürgerInnnen, welche das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, eine Erwerbstätigkeit oder eine aufrechte Erwerbstätigeneigenschaft vorweisen können, österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind. In Umsetzung von Art. 2 Z 2 lit. d der RL 2004/38/EG normiert § 52 Abs. 1 Ziffer 3 NAG, dass unter aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen von UnionsbürgerInnen ua Verwandte in gerader aufsteigender Linie zu verstehen sind, sofern diese von der Unionsbürgerin tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Ihre Tochter, Frau C. D., lebe seit mehr als 23 Jahren in Österreich und erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG. Sie selbst halte sich seit 24.10.2019 rechtmäßig in Österreich auf und wohnt im selben Haushalt mit ihrer Tochter welche ihr auch Unterhalt gewähre, der sich monatlich auf ca. € 600 (Mietkosten, Lebensmittel, Medikamente, Handy, Fahrtkosten etc.) belaufe. Sie erfülle daher die Voraussetzungen der Gleichstellung als Familienangehörige. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache selbst entscheiden in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die MA 40 zurückverweisen. Der Beschwerde sind diverse Beweismittel wie Vorschreibungen von Wien Energie, eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin, Versicherungsdatenauszug betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, eine Aufstellung über benötigte Medikamente, beigeschlossen.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 04.11.2022 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor.

Hierzu hat das Gericht erwogen:

Das Gericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsbürgerin und seit 24.10.2019 mit Wohnsitz in Wien, E.-gasse gemeldet. An dieser Adresse ist ua auch ihre Tochter seit 14.08.2009 gemeldet. Bezüglich der Beschwerdeführerin scheinen in Österreich keine Versicherungszeiten auf. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2022 ein Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt und konnte sohin als erwiesen angesehen werden.

Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.

in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.

für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.

als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.

wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.

eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Die Beschwerdeführerin wäre zum Bezug von Mindestsicherungsleistungen dann österreichischen StaatsbügerInnen gleichgestellt, wenn ein Tatbestand nach § 5 Abs. 2 WMG – im gegenständlichen Fall § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG - erfüllt ist.

Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und liegt auch kein Fall vor, wonach die Erwerbstätigeneigenschaft aufrecht geblieben wäre. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Daueraufenthalt erworben, sie befindet sich erst seit 2019 im Bundesgebiet.

Bei der Beschwerdeführerin ist jedoch zu überprüfen, ob ihr nach ihrer Tochter ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukommt, woraus sich ein Gleichstellungstatbestand nach § 5 Abs. 2 WMG ergeben könnte. Insbesondere ist zu überprüfen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin stimmt, dass ihrer Tochter ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt und diese der Beschwerdeführerin im ausreichenden Maße Unterhalt gewährt, weil zutreffendenfalls die Beschwerdeführerin daraus ein Aufenthaltsrecht ableiten könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin offenbar über keine nationale Bescheinigung eines Aufenthaltsrechtes verfügt, weil sich in diesem Fall das Aufenthaltsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts ergeben würde.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Ablehnungsbescheides zwar behauptet, dass die Beschwerdeführerin „auch nicht Familienangehörige/r einer gemäß § 5 Abs. 2 Zi 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person“ sei, hat zu diesem Tatbestand, obwohl es die einzige Möglichkeit der Beschwerdeführerin erscheint einen Gleichstellungstatbestand abzuleiten, keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt. Offenbar sollen diese umfangreichen Sachverhaltsermittlungen auf das Verwaltungsgericht Wien überwälz werden. Da auch die Durchführung des notwendigen Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Wenn die Behörde aufgrund des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangen sollte, dass ein Gleichstellungstatbestand nach § 5 Abs. 2 WMG vorliegt, ist in einem weiteren Schritt zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 17.07.2022 Mindestsicherungsleistungen, gegebenenfalls in welcher Höhe, zustehen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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