LVwG W VGW-121/049/8528/2022

VGW-121/049/8528/2022Tribunal Administrativo Regional10 de out. de 2022

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Regest

Reglementiertes Gewerbe; Elektrotechnik; juristische Person; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Befähigung; Gewerbeanmeldung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/049/8528/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.121.049.8528.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 10.06.2022, Zl. MA 63-…-2022, betreffend Gewerbeordnung

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dies mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat: „und gibt weiters gemäß § 95 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GewO 1994 und § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung, BGBl.II Nr. 41/2002 idgF dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Herrn B. C., geboren am: … in Wien, Sozialversicherungsnummer: …, Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in Wien, D.-Weg, zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes keine Folge.“

II. Der Antrag auf Erteilung einer Nachsicht wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 6 AVG 1991 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 17.05.2022 meldete die A. GmbH Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firmenbuchnummer: …, das Gewerbe „Elektrotechnik" im Standort Wien, D.-Weg, an und begehrte die Genehmigung der Bestellung von Herrn B. C., geboren am: … in Wien, Sozialversicherungsnummer: …, Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in Wien, D.-Weg, zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes.

Diesem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

a.) Werkmeisterbrief vom 25.06.2004,

b) Zusatzlehrgang Werkmeister vom 01.04.2005,

c.) Abschlussprüfungszeugnis vom 25.06.2004 und

d.) Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften gemäß Anhang I vom 28.10.2003.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin (A. GmbH) mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.05.2022 aufgefordert weitere Unterlagen vorzulegen, da aus den bisherigen nicht ersichtlich sei, ob Mindestens 40 Stunden Hochspannung Teil der Werkmeisterausbildung waren, ein Nachweis über das sicherheitstechnische Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen fehlte und ein Nachweis über eine mindestens 1 ½ jährige einschlägige fachliche Tätigkeit nicht vorlag.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt und mit 23.05.2022 zur Abholung bereitgehalten und am 24.05.2022 behoben. Es wurden in der Folge allerdings keine entsprechenden Nachweise übermittelt und die belangte Behörde erließ mit 10.06.2022 einen Bescheid mit dem gemäß § 340 Abs. 3 iVm. § 9 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik" im Standort Wien, D.-Weg, durch die A. GMBH, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firmenbuchnummer: …, nicht vorliegen, und untersagt die Ausübung des Gewerbes, und gab weiters gemäß § 95 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GewO 1994 und § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung, BGBl.II Nr. 41/2002 idgF dem Antrag auf Bestellung des Herrn B. C. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Folge. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt, ab dem 15.06.2022 zur Abholung bereitgehalten und noch an diesem Tag behoben. Mit Schreiben vom 06.07.2022, sohin fristgerecht, brachte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde ein und schloss dieser folgende Unterlagen an:

1)Ein Dienstzeugnis der E. Bau und Transport GmbH vom 12.01.2017,

2)Ein Dienstzeugnis der E. Handels GmbH vom 09.11.2015,

3)Ein Zeugnis, dass Herr B. C. die Ausbildung über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften gemäß Anhang I der Elektrotechnikzugangs-Verordnung absolviert hat,

4)Den Werkmeisterbrief des Herrn B. C. über die Fachrichtung Elektrotechnik vom 25.06.2004,

5)Ein Zeugnis betreffend Herrn B. C. über den Zusatzlehrgang für Werkmeister vom 01.04.2005,

6)Ein Abschlussprüfungszeugnis der Werkmeisterschule für Berufstätige für Berufstätige vom 25.06.2004,

7)Ein Jahreszeugnis der zweiten Klasse der Werkmeisterausbildung samt einer Stundentafel, aus der sich die Absolvierung von 40 Stunden Hochspannungstechnik ergibt,

8)Einen Versicherungsdatenauszug betreffend Herrn B. C..

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

II.Feststellungen:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine in der Rechtsform der GmbH betriebenen Gesellschaft, welche die Genehmigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (uneingeschränkt) begehrte und ebenso die Bestellung von Herrn B. C. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Herr B. C. verfügt über eine Ausbildung zum Werkmeister in der Fachrichtung Elektrotechnik, welche auch 40 Stunden Hochspanungsleitung inkludiert, einen erfolgreich abgeschlossenen Zusatzlehrgang für Werkmeister, der die Unternehmerprüfung ersetzt, eine Ausbildung über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften gemäß Anhang I der Elektrotechnikzugangs-Verordnung. Herr C. verfügt über keinen Nachweis betreffend die Absolvierung des Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen gemäß Anhang II der Elektrotechnikzugangs-Verordnung.

Herr C. weist mehrere frühere Tätigkeiten im Bereich der Elektrotechnik auf, davon eine solche von 14.12.2010 bis 08.02.2011 bei der „F. GesmbH“, wobei diese Gesellschaft über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Elektrotechnik“ verfügte. Im Anschluss an diese folgte eine solche bei der G. GmbH von 09.02.2011 bis 28.02.2011, wobei diese Gesellschaft über Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe „Baumeister“, „Handelsgewerbe“ und „Entrümpler“ verfügte. Im Folgenden war er bei der zuletzt genannten Gesellschaft noch von 01.03.2011 bis 18.03.2011 geringfügig beschäftigt. Im Gefolge dieser Tätigkeit bezog Herr C. bis 19.05.2015 Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bzw. für manche Zeiträume Krankengeld (Bezug Sonderfall). Von 19.05.2015 bis 09.11.2015 war Herr C. bei der E. Handel GmbH geringfügig beschäftigt. Diese Gesellschaft verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister“. Von 22.02.2016 bis 07.03.2016 war Herr C. bei der E. Bau und Transport GmbH beschäftigt; wobei es bei dieser Gesellschaft nochmals eine Beschäftigung von 01.08.2016 bis 19.12.2017 gab. Diese Gesellschaft verfügte wiederum über eine Gewerbeberechtigung für die Gewerbe „Baumeister“ und „Bauwerksabdichter“. Das nächste Beschäftigungsverhältnis bestand zur H. GmbH von 19.06.2018 bis 05.10.2018, wobei diese Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister“ sowie die Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten“ verfügte. Die nächste Berufstätigkeit bestand von 01.11.2019 bis 30.11.2019 zu Herrn J. K. und von 15.03.2021 bis 06.05.2021 zu ebendiesem, wobei die Beschäftigung jeweils geringfügiger Natur war. Herr J. K. verfügte dabei über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Elektrotechnik“.

III.Beweiswürdigung:

Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie einer Einsichtnahme in das GISA und den Versicherungsdatenauszug des Herrn B. C..

IV.Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:

Die Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 (WV) idF. BGBl. I Nr. 100/2018 und der Elektrotechnikzugangs-Verordnung, BGBl. II Nr. 41/2003 idF. BGBl. II Nr. 399/2008 lauten wie folgt:

§ 9. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.

(3) Sofern eingetragene Personengesellschaften ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die in § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden; weiters ist diese Bestimmung im Falle des Todes des Geschäftsführers (§ 39) nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem Tod dieses persönlich haftenden Gesellschafters das Gewerbe weiter ausübt, bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach diesem Gesellschafter, im Falle des vorherigen Ausscheidens der Verlassenschaft aus der Gesellschaft nur bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

(4) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört, oder die ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer dieser juristischen Person ist.

(5) Ist eine eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedsgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft muß innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(6) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedsgesellschaft die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedsgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedsgesellschaft ebenfalls die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung zukommt.

a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer

§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder

3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.

(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder

3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.

(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.

(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

1. Reglementierte Gewerbe

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)

2. Augenoptik (Handwerk)

3. Bäcker (Handwerk)

4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

5. Baumeister, Brunnenmeister

6. Bestattung

7. Bodenleger (Handwerk)

8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;

Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)

10. Chemische Laboratorien

11. Dachdecker (Handwerk)

12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)

13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)

14. Drogisten

15. Drucker und Druckformenherstellung

16. Elektrotechnik

[…]

Überprüfung der Zuverlässigkeit

§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d)eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und

b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder

8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.

(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sind:

1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schule oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt, oder

4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt.

Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang

§ 2. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.

§ 3. Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:

1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder

2. a)durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und

c)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 4. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche betreffend die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden:

1. Zeugnisse über

a)den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik oder für das Handwerk der Mechatroniker für Büro und EDV-Systemtechnik oder für das Handwerk der Kommunikationselektronik oder für das Handwerk der Schlosser und

b)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

2. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Nachrichtenelektroniker, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik, Radio- und Fernsehmechaniker, Fernmeldebaumonteur, Starkstrommonteur, Schlosser und

b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

d)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen.

Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen

§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Übergangsbestimmung

§ 6. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 sowie gemäß § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 972/1994 gelten nach Maßgabe des § 4 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.

Anlage 1

Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen,

erste Hilfe bei Elektrounfällen ........................... 2

Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder,

Schrittspannung, .......................................... 1

Fehlerspannung und Berührungsspannung,

Potentialausgleich ........................................ 1

Messung und Prüfung von Erdern ............................ 2

Leitungsschutz, Schmelzsicherungen,

Leitungsschutzschalter .................................... 2

Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und

internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften,

Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung,

Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und

Arbeitnehmerschutz ........................................ 3

elektrotechnisches Prüfwesen .............................. 1

Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen

(ausgenommen Schutzmaßnahmen) ............................. 5

Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen .......... 2

Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen ................. 1

Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen

(Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung,

Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung,

Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten) ....... 6

praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des

spezifischen Erdungswiderstandes,

Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der

FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches,

Isolationswiderstandsmessung) ............................. 8

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.

Anlage 2

Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung

von Alarmanlagen

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Physik ................................................... 24

Anlagenkonzeption ........................................ 60

Begriffs- und Richtlinienkunde ........................... 4

Benutzerschulung ......................................... 4

Alarmorganisation und Einsatztechnik ..................... 20

Übertragungstechnik und Endgeräte ........................ 12

Recht .................................................... 4

Brandmeldetechnik ........................................ 24

Zutrittskontrollanlagen .................................. 8

Mechanik ................................................. 8

Videotechnik ............................................. 8

Praxistests .............................................. 16

Projektierung von Alarmanlagen ........................... 8

Versicherungstechnisches Fachwissen ...................... 24

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 224 zu betragen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung und Genehmigung des Gewerbes „Elektrotechnik“ (uneingeschränkt) durch eine juristische Person begehrt, sodass diese gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 zwingend einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen hatte. Da es sich beim Gewerbe „Elektrotechnik“ gemäß § 94 Z 16 GewO 1994 zum einen um ein reglementiertes Gewerbe handelt und dieses nach § 95 Abs. 1 leg. cit. auch zu den sensiblen Gewerben zählt (dazu näher Forster, GewO [2018] 41; Ortner/Cetin, Der gewerberechtliche Geschäftsführer [2019] 9), bedarf die Ausübung und die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 95 Abs. 2 leg. cit. der Genehmigung.

Die für die Gewerbeausübung erforderliche Qualifikation einer juristischen Person ist regelmäßig in der Person ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erbringen (VwGH 16.12.1998, 98/04/0138).

Adressat des Bescheides und damit rechtsmittellegitimiert ist dabei aber nur die mögliche Gewerbeinhaberin selbst, nicht jedoch der gewerberechtliche Geschäftsführer, sodass auch nur diese Partei des Beschwerdeverfahrens ist (Vgl. Rebhahn, Der gewerberechtliche Geschäftsführer [1994] 87; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2022] § 95 Rz 16).

Da von der Beschwerdeführerin, welche in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, die Ausübung eines reglementierten Gewerbes angestrebt wird, kommt als gewerberechtlicher Geschäftsführer nach § 39 Abs. 2 3. Satz GewO 1994 nur ein eingeschränkter Personenkreis in Betracht, zu dem insbesondere auch die handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH gehören. Diese Voraussetzung ist gegenwärtig erfüllt, da Herr B. C. auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist.

Da es sich beim in Aussicht genommenen Gewerbe der „Elektrotechnik“, wie bereits zuvor dargelegt, um ein genehmigungspflichtiges Gewerbe im Sinne des § 95 Abs. 2 GewO 1994 handelt, darf mit dessen Ausübung auch erst nach Rechtskraft des entsprechenden Genehmigungsbescheides begonnen werden.

Die Gewerbeinhaberin trifft im Verfahren zur Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, wie auch in jenem zur Anmeldung eines Gewerbes selbst, eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und eine solche zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994, da die Behörde auch nicht verpflichtet ist, einem Antragsteller darzulegen, wie von ihm vorzulegende Nachweise beschaffen sein müssten, damit sie die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe belegen (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 39 Rz 19, § 339 Rz 14; Forster, GewO 58; VwGH 6.4.2005, 2004/04/0047).

Gemäß § 17 VwGVG sind im Beschwerde- wie auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten auch die besonderen Verfahrensbestimmungen der GewO anzuwenden (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 339 Rz 1).

Gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 hat die Gewerbeanmeldung die genaue Bezeichnung des angestrebten Gewerbes zu enthalten (Genauigkeitsgebot; vgl. VfSlg 8303/1978). Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt für die Bestimmung des Berechtigungsumfanges somit maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 16.10.2019, Ra 2018/04/0005). Die Behörde und damit auch in der Folge das Verwaltungsgericht, darf die in der Gewerbeanmeldung gewählte Bezeichnung daher einerseits nicht aus eigenem abändern (VwGH 26.9.1995, 93/04/0181; 1.10.2018, Ro 2017/04/0016) und andererseits trifft diese aber auch keine Manuduktionspflicht hinsichtlich der genauen Bezeichnung des Gewerbes in der Anmeldung (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 339 Rz 6; VwGH 27.3.1990, 89/04/0170; 15.12.2014, 2013/04/0078). Die Beschwerdeführerin hat nun in ihrer Anmeldung die Bezeichnung „Elektrotechnik“ gewählt und sohin die unbeschränkte Genehmigung für dieses Gewerbe angestrebt und auch in ihrer Beschwerde keine diesbezügliche Modifikation des angestrebten Umfangs vorgenommen.

Gegenständlich einschlägig ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen § 1 Abs. 1 Z 4 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung. Da nun aber das Gewerbe „Elektrotechnik“ uneingeschränkt angestrebt wurde, von der Beschwerdeführerin jedoch weder im behördlichen- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Nachweis betreffend die Absolvierung eines Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen im Sinne des Anhangs II der obgenannten Verordnung vorgelegt wurde und dessen Fehlen von Seiten der Beschwerdeführerin auch nie bestritten wurde, gebricht es an einer zwingenden Voraussetzung für die Ausübung des angestrebten Gewerbes und des Nachweises der Befähigung für dieses. Damit liegen jedoch die Voraussetzungen für den Nachweis der Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn B. C., gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 nicht vor, sohin im weiteren auch nicht jene des § 9 Abs. 1 GewO 1994 hinsichtlich der Beschwerdeführerin und es war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des Antrags auf Nachsicht ist auszuführen, dass der Gegenstand des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (sohin die „Sache“, vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0074) durch den angefochtenen Bescheid und dessen Gegenstand begrenzt wird (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0074). Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war nun aber nur die Genehmigung des Gewerbes der „Elektrotechnik“ und die Genehmigung des Geschäftsführers, Herrn B. C., nicht jedoch auch etwaige Fragen der Nachsicht von einem Gewerbehindernis. Ein Abspruch über den Antrag auf Nachsicht der Beschwerdeführerin würde demgemäß zu einer Überschreitung der Sache führen und war dieser daher zuständigkeitshalber nach § 6 AVG 1991 an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da keine Partei des Verfahrens eine solche beantragt hat und von dieser auch keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage zu erwarten war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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