LVwG W VGW-001/102/10643/2022

VGW-001/102/10643/2022Tribunal Administrativo Regional22 de set. de 2022

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Regest

Eichpflichtiges Gerät; Messgerät; Nacheichfrist; Bereithaltung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/102/10643/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.102.10643.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Kratschmayr über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 21.07.2022, Zl. MBA/…/2022, wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes (MEG)

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 200,-- auf EUR 100,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden auf 2 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die verletzte Rechtsvorschrift „§ 48 Abs. 1 lit. a iVm. § 7 iVm. § 8 Abs. 1 Z 2 Maß- und Eichgesetz (MEG) BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 66/2021“ lautet.

II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 10,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.07.2022, Zl. MBA/…/2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden € 20,-- vorgeschrieben.

Er habe es als Gewerbeinhaber, der zur Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" im Standort Wien, C.-markt Stand …, berechtigt ist, zu verantworten, dass am 22.03.2022 um 15:30 Uhr in einer weiteren Betriebsstätte in Wien, D.-Markt, Marktstand Nr. … ein eichpflichtiges Messgerät und zwar eine Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Abwiegen von Obst und Gemüse nach Gewicht bereitgehalten worden sei, die letztmalig im Jahr 2018 geeicht worden sei und somit die Eichung bis 31.12.2020 gültig wäre, obwohl Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterlägen.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass von September 2019 bis zum 21.3.2022 der Marktstand nicht geöffnet gewesen sei. Der erste Tag, an dem geöffnet gewesen sei, sei der 22.3.2022 gewesen. Die Waage sei bei der Firma E. GmbH am 23.4.2022 (gemeint wohl 23.3.2022) geeicht worden. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde die Rechnung von der Eichung und den Kalibierauftrag bei der Firma E. GmbH auf welchen als Datum der Endprüfung bzw. als Rechnungsdatum der 23.3.2022 ersichtlich ist.

3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist seit 4.9.2017 Gewerbeinhaber für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent und betreibt als weitere Betriebsstätte am Standort in Wien, D.-Markt, Marktplatz Nr. … einen Marktstand.

Am 22.3.2022 um 15:30 Uhr war der oben genannte Marktstand geöffnet und wurde eine Waage beim Verkauf von Obst und Gemüse nach Gewicht zum Abwiegen desselben verwendet. Die Waage wurde laut dem am Tag der Kontrolle an der Waage befindlichen Eichstempel letztmalig im Jahr 2018 geeicht.

Der Beschwerdeführer hatte bereits einen Termin zur Eichung der Waage für den 23.3.2022 bei der Firma E. GmbH vereinbart. In der Folge wurde die Waage vom Beschwerdeführer am 23.3.2022 nachgeeicht.

Es ist von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers auszugehen. In Bezug auf den Beschwerdeführer scheint eine ungetilgte, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf dem gesamten Akteninhalt (Behördenakt und Verwaltungsgerichtsakt), insbesondere den einliegenden Fotos des Eichstempels, den Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, den Bescheiden über die Marktplatzzuweisungen der MA 59 an den Beschwerdeführer, und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten und zudem durch die Vorlage der Rechnungen über die Eichung der gegenständlichen Waage glaubhaft dargelegt, dass er zwar einen Termin zur Eichung vereinbart hatte, diese am Tag der Kontrolle jedoch noch nicht geeicht war. Der Beschwerdeführer hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht.

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) sind Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder

2. eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.

Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist gemäß § 7 Abs. 2 MEG dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät gemäß § 7 Abs. 3 MEG, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MEG unterliegen Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.

Gemäß § 14 MEG sind die eichpflichtigen Messgeräte innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

Gemäß § 15 Z 2 MEG beträgt die Nacheichfrist zwei Jahre bei allen Messgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist.

Gemäß § 48 Abs. 1 lit. a MEG dürfen Messgeräte oder Messgeräteteile im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist.

Gemäß § 63 Abs. 1 MEG werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 10.900,-- bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

2. Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass im Tatzeitpunkt ein eichpflichtiges Gerät gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MEG am Marktstand in Wien, D.-Markt, Stand … verwendet wurde, nämlich eine Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr zur Bestimmung des Gewichtes von zu verkaufenden Waren (Obst und Gemüse). Da das gegenständliche Messgerät am 22.3.2022 zum Abwiegen von zu verkaufenden Waren (Obst und Gemüse) verwendet wurde, wurde es jedenfalls iSd § 7 Abs. 3 MEG bereitgehalten.

Als Gewerbeinhaber der gegenständlichen Betriebsstätte war der Beschwerdeführer dafür verantwortlich iSd § 7 Abs. 2 MEG, dass das Messgerät geeicht ist. Für das gegenständliche Messgerät ist keine andere Frist gesetzlich festgesetzt, weshalb die Nacheichfrist gemäß § 15 Z 2 MEG zwei Jahre beträgt und mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr beginnt.

Da das Messgerät zuletzt im Jahre 2018 geeicht wurde, begann die Frist im Jahre 2019 und endete mit Ende 2020, sodass das Messgerät zum Tatzeitpunkt am 22.3.2022 nicht fristgerecht nachgeeicht war.

Gemäß § 48 Abs. 1 lit. a MEG dürfen Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr bereitgehalten werden, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand des § 48 Abs. 1 lit. a iVm § 7 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 MEG erfüllt.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

3. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Beschwerdeführer hat mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG weder konkret behauptet noch glaubhaft gemacht, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

1. Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 63 Abs. 1 MEG ist von einem bis zu € 10.900,- reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen gemäß § 16 Abs. 2 VStG).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte das öffentliche Interesse daran, dass im rechtsgeschäftlichen bzw. im eichpflichtigen Verkehr nur ordnungsgemäß geeichte Geräte verwendet bzw. bereitgehalten werden, in delikttypischer Weise, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht gering war.

3. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber war es jedenfalls zumutbar, das Messgerät der gesetzlich vorgesehenen Nacheichung zuzuführen bzw. dies rechtzeitig zu veranlassen.

4. Nach der vorliegenden Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten, ihm kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

5. Erschwerend war demgegenüber eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (Übertretung nach § 63 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 MEG) zu werten, welche im Tatzeitpunkt rechtskräftig und noch nicht getilgt war. Sonstige Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

6. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

7. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung 29 einschlägige Verwaltungsübertretungen als erschwerend heranzog, wohingegen nach dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug nur eine einschlägige Vormerkung aufscheint, erscheint die Strafe als zu hoch bemessen und ist entsprechend herabzusetzen.

8. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 10.900,-- (vgl. § 63 Abs. 1 MEG) reichenden gesetzlichen Strafrahmens erscheint die nunmehr im untersten Bereich des Strafrahmens verfügte Strafe von € 100,-- als schuld- und tatangemessen sowie auch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, zumal der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits einen Termin zur Nacheichung vereinbart hatte und die Waage am folgenden Tag geeicht wurde.

9. Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - keine Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten - aus. § 20 VStG kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da keine Mindeststrafe normiert ist.

10. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe die Höhe von € 500,-- nicht übersteigt und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei ausdrücklich beantragt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007); ein solcher Antrag erfolgte nicht.

11. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

12. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und des Verschuldens zu beurteilen waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

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