LVwG W VGW-101/032/7856/2022

VGW-101/032/7856/2022Tribunal Administrativo Regional13 de set. de 2022

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Regest

Islamische Religionsgesellschaft; Kultusgemeinde; Aufzeichnung über die Rechnungslegung; Aufbringung der Mittel; Vorlagepflicht; Rückwirkung; gesetzliche Grundlage

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/032/7856/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.032.7856.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der Kultusgemeinde A., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien vom 1. April 2022, Zl. …, mit welchem die beschwerdeführende Partei gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 Islamgesetz 2015 – IslamG aufgefordert wurde, binnen vier Wochen die zur Überprüfung des § 6 Abs. 2 IslamG erforderlichen Finanzunterlagen vorzulegen, nach mündlicher Verhandlung am 6. September 2022

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 25 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Z 6 Islamgesetz 2015, BGBl. I 39 idF BGBl. I 146/2021, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Der auf § 30 Abs. 1 Z 6 Islamgesetz 2015 – IslamG gestützte angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch:

"Die zur Überprüfung des § 6 Abs. 2 IslamG erforderlichen Finanzunterlagen der Kultusgemeinde (Rechnungsabschlüsse, Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben, Finanzberichte und Vermögensverzeichnisse sowie die Dokumentation der Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland) der Jahre 2017, 2018 und 2019 sind binnen vier Wochen vorzulegen."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde begehrt wird.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 6. September 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die Verfahrensparteien verzichteten auf die Verkündung der Entscheidung.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Gemäß § 14 der Statuten der beschwerdeführenden Partei fallen die Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses in den Wirkungsbereich des Vorstands.

§ 17 der Statuten der beschwerdeführenden Partei lautet (auszugsweise):

"§ 17: Die Rechnungslegung

(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Kultusgemeinde rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahme und Ausgaben zu sorgen. […]

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung der Kultusgemeinde im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen und einen Prüfbericht zu erstellen.

[…]

(4) Gesondert sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Die Kultusgemeinde führt Dokumentation darüber, wie die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland erfolgt. […]"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. Juli 2021 wurde die beschwerdeführende Partei zwecks Überprüfung der Aufbringung der Mittel im Inland gemäß § 6 Abs. 2 IslamG aufgefordert, die Rechnungsabschlüsse, Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben, Finanzberichte und Vermögensverzeichnisse der Kultusgemeinde aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Aufforderung zu übermitteln. Diese Frist wurde bis zum 15. Oktober 2021 erstreckt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die unter Pkt. I.1. zitierte Verpflichtung auferlegt. Der belangten Behörde liegen diese Unterlagen bislang nicht vor.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und Erörterung des Beschwerdegegenstands mit den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht weiter strittig. Auf die Einvernahme der in der Beschwerde beantragten Zeugen sowie die förmliche Parteieneinvernahme des Vorsitzenden der beschwerdeführenden Partei wurde seitens der beschwerdeführenden Partei verzichtet, es sind keine Beweisanträge offengeblieben.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Islamgesetzes 2015 – IslamG, BGBl. I 39 idF BGBl. I 146/2021, lauten:

"§ 1. Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

[…]

Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§ 6. (1) […]

(2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.

[…]

Kultusgemeinden

§ 8. (1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.

(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt.

(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen

1. bis 6. […]

7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,

[…]

Anzeige-, Melde- und Vorlageverpflichtungen

§ 25. (1) Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in den §§ 14 und 21 genannten Personenkreis, sowie für innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.

[…]

(5) Die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinde und die Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 sind zum Nachweis der Aufbringung der Mittel gemäß § 6 Abs. 2 verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen hinsichtlich aller ihrer Einrichtungen auf Nachfrage innerhalb einer vom Bundeskanzler festzusetzenden Frist vorzulegen. Erfolgt die Finanzierung durch eine andere juristische Person, so sind auch die diesbezüglichen Unterlagen dieser vorzulegen.

[…]

Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

§ 30. (1) Bei Verstößen gegen

1. bis 5. […]

6. § 25 Abs. 2 und 5

ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

(2) Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.

(3) Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten Verstößen

1. bis 2. […]

3. gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,

[…]

verhängen.

[…]

In- und Außerkrafttreten

§ 32. (1) […]

(2) § 5 Abs. 2 und 2a, § 7 Z 3 bis 5, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 1, die §§ 25 und 30 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

2. Bei der beschwerdeführenden Gesellschaft handelt es sich um eine Kultusgemeinde iSd § 8 IslamG, welche als Körperschaft öffentlichen Rechts Rechtspersönlichkeit besitzt. Als Kultusgemeinde zählt sie grundsätzlich zum Adressatenkreis des § 25 Abs. 5 IslamG.

Mit dieser Bestimmung kann die Behörde eine Kultusgemeinde "auf Nachfrage" verpflichten, innerhalb einer festzusetzenden Frist "zum Nachweis der Aufbringung der Mittel gemäß § 6 Abs. 2" Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen hinsichtlich aller ihrer Einrichtungen vorzulegen. Gemäß 2. Satz leg.cit. sind auch die diesbezüglichen Unterlagen einer anderen juristischen Person vorzulegen, wenn die Finanzierung durch diese erfolgt.

3. Die beschwerdeführende Partei sieht § 25 Abs. 5 IslamG im Beschwerdefall auf sie nicht anwendbar. § 25 Abs. 5 IslamG sei erst am 27. Juni 2021 in Kraft getreten. Die belangte Behörde wende diese Bestimmung rückwirkend auf Zeiträume vor Inkrafttreten der Novelle an. Die beschwerdeführende Partei sei mangels gesetzlicher Grundlage zum Führen von "Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezügliche Unterlagen hinsichtlich aller ihrer Einrichtungen" vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 146/2021 keinesfalls verpflichtet, Rechnungsunterlagen vor dem Inkrafttreten dieser gesetzlichen Grundlage vorzulegen.

3.1. § 25 Abs. 5 IslamG wurde mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und des Islamgesetzes 2015, BGBl. I 146/2021, in das Islamgesetz 2015 eingefügt. Dieses Bundesgesetz wurde am 26. Juli 2021 kundgemacht, gem. § 32 Abs. 2 IslamG trat § 25 Abs. 5 IslamG am 27. Juli 2021 in Kraft. In der Novelle BGBl. I 146/2021 finden sich keine weiteren Übergangsbestimmungen zu der Frage, ob § 25 Abs. 5 IslamG auch auf Unterlagen, die vor Inkrafttreten der Novelle entstanden sind oder die sich auf Zeiträume vor Inkrafttreten der Novelle beziehen, vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 IslamG erfasst sind. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (GP XXVII RV 850) geben dazu keine weiteren Anhaltspunkte.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt rückwirkende Kraft nur Gesetzen zu, die diese aussprechen (vgl. unter vielen VfGH 24.9.2019, V 23/2019 ua, mwN). Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt hat (unter Bezug auf Art. 49 BVG, VfGH 16.12.2010, U 1769/10).

3.3. Die belangte Behörde hat sich in ihrer mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Vorlageverpflichtung auf Finanzunterlagen "der Jahre 2017, 2018 und 2019" und damit auf Unterlagen bezogen, deren Inhalte potentiell Aufschluss über Tatsachen vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 146/2021 geben. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien wurde damit § 25 Abs. 5 IslamG aber nicht rückwirkend angewandt. Eine rückwirkende Anwendung des § 25 Abs. 5 IslamG wäre etwa dann zu erkennen, wenn die belangte Behörde eine Vorlageverpflichtung der beschwerdeführenden Partei vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 146/2021 angenommen hätte, was gegenständlich nicht der Fall ist.

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von jener, die dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2017, Ro 2015/07/0033, zugrunde lag. Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen, ob die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 den Verursacher treffen konnte, wenn dieser eine bestimmte Gewässerverunreinigung durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1969, welche erstmals eben solche Gewässerverunreinigungen erfasste, verursacht hatte. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber die öffentlich-rechtliche Handlungspflicht des Verursachers erst mit der WRG-Novelle 1969 eingeführt habe, weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, dass er diese Handlungspflicht auch auf Gewässergefährdungen angewendet wissen wollte, die lange vor dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1969 verursacht worden seien. Eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes liege vor, weil an einen Sachverhalt, nämlich die Verursachung einer Gewässergefährdung, angeknüpft werde, der vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1969 verwirklicht worden sei. Von einer solchen Rückwirkung des Gesetzes könnte nur ausgegangen werden, wenn sich dafür im Gesetz oder allenfalls in den Materialien ausreichende Anhaltspunkte fänden. Die Übergangsbestimmungen zur WRG-Novelle 1969 zeigten aber, dass keine solche Rückwirkung beabsichtigt gewesen sei (Rz. 39 des zitierten Erkenntnisses).

Im Beschwerdefall knüpft die Vorlageverpflichtung der beschwerdeführenden Partei aber nicht an in der Vergangenheit liegendes Verhalten an bzw. ist die Verpflichtung nicht von in der Vergangenheit liegendem Verhalten abhängig. § 25 Abs. 5 IslamG legt nicht deshalb eine Verpflichtung auf, weil die beschwerdeführende Partei einen bestimmten Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht hat, sondern ermöglicht der Behörde, Einsicht in bestimmte im Jetzt vorhandenen Unterlagen zu nehmen. Es ist dabei angesichts des Gesetzeswortlauts und der Materialien nicht ersichtlich, dass § 25 Abs. 5 IslamG Unterlagen auf Grund ihres inhaltlichen zeitlichen Bezugs von der Vorlageverpflichtung ausnehmen wollte (vgl. zu einer vergleichbaren Bestimmung im Energie-Control-Gesetz, VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212).

4. Insoweit die beschwerdeführende Partei ausführt, sie sei mangels gesetzlicher Grundlage im maßgeblichen Zeitraum gar nicht zur Führung von "Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezügliche Unterlagen hinsichtlich aller ihrer Einrichtungen" verpflichtet gewesen, ist anzumerken, dass § 25 Abs. 5 IslamG keine Pflichten über das Führen von Aufzeichnungen unter Einhaltung bestimmter Modalitäten enthält. § 25 Abs. 5 IslamG knüpft lediglich allgemein an "Aufzeichnungen" und "Unterlagen" in Zusammenhang mit der Rechnungslegung an und setzt diese offenbar als vorhanden voraus. Dass es im Statut der beschwerdeführenden Partei Regelungen über eine Rechnungslegung geben musste, ergibt sich wiederum aus § 8 Abs. 4 Z 7 IslamG, welcher mit der Stammfassung des Islamgesetzes 2015 und damit vor den hier maßgeblichen Zeiträumen in Kraft getreten ist. Dieses Statut enthält in seinem § 17 auch nähere Bestimmungen über die Rechnungslegung; demnach sind jedenfalls laufende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und eine Dokumentation darüber zu führen, wie die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitglieder der beschwerdeführenden Partei im Inland erfolgt. In diesem Sinne hat die belangte Behörde die Vorlageverpflichtung allgemein auf "Finanzunterlagen der Kultusgemeinde" bezogen und diese Finanzunterlagen im Spruch des angefochtenen Bescheids durch eine am Statut der beschwerdeführenden Partei orientierte Aufzählung näher konkretisiert.

Die beschwerdeführende Partei hat weder im verwaltungsgerichtlichen noch im behördlichen Verfahren behauptet, dass bei ihr keine Finanzunterlagen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 vorhanden seien und sie deshalb die ihr auferlegte Vorlageverpflichtung gar nicht erfüllen könne. Sie bringt vielmehr selbst vor, die Finanzunterlagen bei einem Besprechungstermin bei der belangten Behörde am 25. Jänner 2021 mitgebracht, diese aber mangels erläuterter gesetzlicher Grundlage letztlich der Behörde nicht vorgelegt zu haben. Zudem hat die beschwerdeführende Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bestätigung eines von ihr beauftragten Steuerberaters vorgelegt, aus welcher eine Prüfung vorhandener Finanzunterlagen in Hinblick auf die Einhaltung des § 6 Abs. 2 IslamG – wenngleich nur für die Jahre 2018 und 2019 – zu ersehen ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Finanzunterlagen, welche eine Überprüfung der Einhaltung des § 6 Abs. 2 IslamG ermöglichen, tatsächlich existieren.

5. Vor diesem Hintergrund ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen, dass der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid eine für sie unerfüllbare Vorlageverpflichtung auferlegt worden wäre. Die Vorlageverpflichtung im Spruch des angefochtenen Bescheids findet zudem hinsichtlich ihres Umfangs und ihres zeitlichen Bezugs Deckung in § 25 Abs. 5 IslamG. Nachdem die beschwerdeführende Partei die verlangten Unterlagen der belangten Behörde nach Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist nicht vorgelegt hat, entspricht die Vorgangsweise der bescheidmäßigen Vorschreibung § 30 Abs. 1 Z 6 IslamG.

6. Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte die dem "vorgeblichen Ziel der Überprüfung des 'Inlandsfinanzierungsgebots' des § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 dienlichen Informationen (primär die Einnahmen/Ausgaben) auf anderem Weg und ohne Erlassung eines Bescheides erlangen können", übersieht sie, dass die Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 6 IslamG die Bescheiderlassung immer dann vorsieht, wenn gegen § 25 Abs. 5 IslamG verstoßen wird. Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 5 IslamG liegt dann vor, wenn die "Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen" nicht innerhalb einer von der belangten Behörde festzusetzenden Frist vorgelegt werden. § 30 Abs. 1 Z 6 IslamG setzt aber für eine Bescheiderlassung nicht voraus, dass die Behörde vor Heranziehung des § 25 Abs. 5 IslamG andere als die in dieser Bestimmung genannten Beweismittel erhebt und einer Würdigung unterzieht. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, vor Anwendung des § 25 Abs. 5 IslamG weitere Ermittlungen zu tätigen oder Beweisanträgen der beschwerdeführenden Partei zu folgen.

7. Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde die Befürchtung hegt, die belangte Behörde könnte auf Grund der übermittelten Finanzunterlagen, wie bei anderen Körperschaften nach dem Islamgesetz 2015, in weiterer Folge zusätzliche Fragen stellen, welche "in keinem Zusammenhang zur Kompetenz und Aufgabe der Behörde, die Einhaltung des 'Inlandsfinanzierungsgebots' des § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 zu überprüfen", stünden, kann sie damit keine Rechtswidrigkeit der Anwendung des § 25 Abs. 5 IslamG im Beschwerdefall aufzeigen.

Welche Konsequenzen die belangte Behörde an eine Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 5 IslamG möglicherweise knüpfen wird, ist in einem Verfahren zur Erlassung eines Bescheids nach § 30 Abs. 1 Z 6 IslamG nicht entscheidungserheblich und zudem spekulativ. Die belangte Behörde ist schon auf Grund von Art. 18 Abs. 1 BVG daran gebunden, mit den erlangten Informationen auf Grund der Gesetzeslage umzugehen. Sollte sie in der Folge weitere – unzulässige – Vorlageverpflichtungen oder Auskunftsbegehren an die beschwerdeführende Partei stellen, Bescheide erlassen oder ein Vollstreckungsverfahren iSd § 30 Abs. 3 IslamG initiieren, stehen der beschwerdeführenden Partei alle entsprechenden Rechtsschutzmittel zur Verfügung, um eine solche Unzulässigkeit geltend zu machen.

8. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

8.1. Die beschwerdeführende Partei behauptet, § 25 IslamG sei verfassungswidrig, weil diese Bestimmung gegen die religiöse Korporationsfreiheit (Art. 9 EMRK, Art. 15 StGG), das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates und damit den Gleichheitssatz (Art. 2 StGG, Art 7 EMRK), das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) und das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art 18 B-VG) verstoße. Dieses Vorbringen begründet die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde und einer weiteren Stellungnahme vom 1. September 2022 ausführlich unter Anführung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung und Literaturmeinungen.

8.2. Das Verwaltungsgericht Wien hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 5 IslamG oder andere im Beschwerdefall anzuwendenden gesetzliche Bestimmungen:

8.2.1. Zunächst ist den Erörterungen voranzustellen, dass – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – bislang keine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 5 IslamG oder zu anderen mit der Novelle BGBl. I 146/2021 im Islamgesetz 2015 eingefügten Bestimmungen ergangen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis VfSlg. 20.321/2019 jedoch ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Auslandsfinanzierungsverbots in § 6 Abs. 2 IslamG auseinandergesetzt.

8.2.2. Nach Art. 9 Abs. 1 EMRK hat jedermann das Recht auf Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Der Schutzbereich dieses Rechts schließt auch die Religionsausübung sowie die autonome Besorgung der inneren Angelegenheiten durch eine kirchliche oder religiöse Körperschaft ein (VfSlg. 20.379/2019, uva).

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien greift § 25 Abs. 5 IslamG nicht in die Besorgung der inneren Angelegenheiten der beschwerdeführenden Partei ein, weil mit dieser Bestimmung keine Ge- oder Verbote über eine bestimmte Art der Aufbringung von Mitteln oder deren Verwendung verbunden ist. Gegenstand von § 25 Abs. 5 IslamG ist einzig die Verpflichtung, der Behörde zum Nachweis der Aufbringung der Mittel nach § 6 Abs. 2 IslamG Einsicht in bestimmte finanzielle Unterlagen zu gewähren. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg. 20.321/2019 den hohen Stellenwert der Selbsterhaltungsfähigkeit der Religionsgesellschaften und Kultusgemeinden betont. Mit § 6 Abs. 2 IslamG soll diese Selbsterhaltungsfähigkeit gestärkt und Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen auf die Autonomie, die religiösen Inhalte und letztlich die freie Religionsausübung der Mitglieder im Bereich der selbstständigen Verwaltung der inneren Angelegenheiten von in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften bzw. deren Kultusgemeinden hintangehalten werden (Rz. 72 und 73). Dieses hohe öffentliche Interesse ist gleichermaßen in Zusammenhang mit einer Bestimmung wie § 25 Abs. 5 IslamG anzunehmen, welche das Ziel verfolgt, § 6 Abs. 2 IslamG zu effektuieren.

Vor dem Hintergrund dieses hohen öffentlichen Interesses an der Selbsterhaltungsfähigkeit von Religionsgesellschaften und Kultusgemeinden ist § 25 Abs. 5 IslamG nicht als unverhältnismäßig zu erkennen, zumal kaum effektive gelindere Mittel als die Offenlegung der Finanzgebarung erkennbar sind, um eine Kontrolle der Mittelaufbringung nach § 6 Abs. 2 IslamG durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. So wäre eine gesetzliche Einschränkung der Vorlageverpflichtung auf solche Unterlagen, welche eine Mittelaufbringung entgegen § 6 Abs. 2 IslamG erkennen lassen, ihrem Wesen nach zahnlos, weil Betroffene bei eigenem rechtswidrigen Handeln in der Regel der Behörde keine Nachweise ihres rechtswidrigen Handelns übermitteln werden, wenn die Behörde ohnehin keine Handhabe hat, dieses Handeln weiter zu überprüfen.

Wäre die Überwachung der Einhaltung des § 6 Abs. 2 IslamG darauf beschränkt, dass die Einhaltung dieser Bestimmung gegebenenfalls Vorfrage in anderen Verwaltungsverfahren sein kann – eine solche Konstellation lag der Entscheidung VfSlg. 20.321/2019 zugrunde – könnte kaum eine systematische Kontrolle der Einhaltung des § 6 Abs. 2 IslamG durch die sachlich dafür zuständige Behörde gewährleistet werden, weil ein allfälliges Hervorkommen von Verstößen allenfalls zufällig wäre und der gem. § 33 IslamG für die Vollziehung des Islamgesetzes 2015 zuständigen Behörde gar nicht zur Kenntnis gelangte.

8.2.3. Für das Verwaltungsgericht Wien wird mit § 25 Abs. 5 IslamG nicht das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates und damit der Gleichheitssatz verletzt.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VfSlg. 20.409/2020).

§ 25 Abs. 5 IslamG knüpft inhaltlich an § 6 Abs. 2 IslamG an, dessen Verfassungsmäßigkeit außer Zweifel steht. Eine dem § 6 Abs. 2 IslamG vergleichbare Bestimmung hinsichtlich nicht islamischer Religionsgesellschaften existiert nicht. Insofern unterscheiden sich Religionsgesellschaften und Kultusgemeinden nach dem Islamgesetz 2015 von solchen nach anderen religionsrechtlichen Bestimmungen. Dass an diese einzig für islamische Religionsgesellschaften geltenden Bestimmungen in weiterer Folge auch hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen unterschiedliche gesetzliche Regelungen geknüpft werden, begründet deshalb keine unsachliche Differenzierung, sondern resultiert unmittelbar aus den spezifischen Vorgaben des § 6 Abs. 2 IslamG.

8.2.4. Die beschwerdeführende Partei sieht das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 BVG verletzt, weil die Begriffe der "Rechnungslegung" wie auch der "Einrichtung" in § 25 Abs. 5 IslamG nicht näher definiert sind und keiner abschließenden Auslegung zugeführt werden können.

Das in Art. 18 Abs. 1 B-VG – und auch in Art. 7 EMRK – verankerte Bestimmtheitsgebot gebietet im Allgemeinen, dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Es kann allerdings im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung der gesetzlichen Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und durch die damit zwangsläufig verbundenen Unschärfen von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt (VfSlg. 20.433/2020). Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art. 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg. 20.401/2020).

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist § 25 Abs. 5 IslamG hinsichtlich der Formulierung "Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen" ausreichend bestimmt, um die Bestimmung einem Vollzug zugänglich zu machen. Die beschwerdeführende Partei verweist selbst auf die Verwendung des Begriffs der Rechnungslegung an anderen Stellen der Rechtsordnung, insbesondere in § 189 UGB, welcher somit für eine Auslegung des Begriffs der "Rechnungslegung" herangezogen werden. Nachdem sich § 25 Abs. 5 IslamG aber nicht auf die Rechnungslegung an sich, sondern auf "Aufzeichnungen über die Rechnungslegung" und die diesbezüglichen Unterlagen bezieht, wird damit an den formellen Begriff der Rechnungslegung nur näherungsweise angeknüpft und der Fokus vielmehr auf jene Unterlagen gelegt, welche einer solchen Rechnungslegung zugrunde liegen; somit verbleibt der vollziehenden Behörde der nötige Spielraum, um auf die tatsächlichen Gegebenheiten der jeweiligen Religionsgesellschaft, Kultusgemeinde oder Einrichtung einzugehen. Unter Einbeziehung einer alltagssprachlichen Bedeutung der Rechnungslegung im Sinne einer Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben und des Regelungszwecks des § 25 Abs. 5 IslamG lässt sich aus der Formulierung "Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen" mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass damit offenbar jene finanziellen Unterlagen zu verstehen sind, die die belangte Behörde in die Lage versetzen, die Einhaltung des § 6 Abs. 2 IslamG zu überprüfen. Im Übrigen verwendet die beschwerdeführende Partei in ihrem Statut selbst den Begriff der Rechnungslegung und gestaltet diesen näher aus.

Soweit weitere verfassungsrechtliche Bedenken der beschwerdeführenden Partei auf der Annahme fußen, Kultusgemeinden würden durch § 25 Abs. 5 IslamG zu einer Rechnungslegung iSd § 189 UGB verpflichtet und damit einem unverhältnismäßigen Aufwand unterworfen, ist auf die schon unter Pkt. III.4. gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien § 25 Abs. 5 IslamG keine Pflichten über das Führen von Aufzeichnungen unter Einhaltung bestimmter Modalitäten enthält.

Der Begriff der "Einrichtungen" wird an verschiedenen Stellen im Islamgesetz 2015 verwendet (vgl. etwa die Möglichkeit für eine Kultusgemeinde in § 8 Abs. 2 IslamG, Einrichtungen zu gründen, zu führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde zu erklären) und findet sich im Übrigen auch im Namen der beschwerdeführenden Partei wieder. Warum dieser Begriff der "Einrichtung" keiner Auslegung zugänglich sein soll und sich etwa nicht auf die der beschwerdeführenden Partei zuzurechnende Einrichtungen iSd § 8 Abs. 2 IslamG beziehen soll, erschließt sich dem Verwaltungsgericht Wien nicht.

8.2.5. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei richten sich auch gegen § 25 Abs. 5 letzter Satz IslamG dahingehend, dass sie faktisch gar keine Unterlagen anderer juristischer Personen vorlegen könne und selbst wenn sie darüber verfügte, sich dem Risiko aussetzen würde, die Rechte dieser juristischen Person zu verletzen.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kann sich § 25 Abs. 5 letzter Satz IslamG im Lichte der daran anknüpfenden Vollstreckungsfolgen des § 30 Abs. 3 IslamG nur auf solche Unterlagen beziehen, die bei der verpflichteten Partei auch tatsächlich vorhanden sind. Solche Unterlagen dritter juristischer Personen, welche keine Einrichtungen der beschwerdeführenden Partei sind, und auf welche die beschwerdeführende Partei auch keinen Zugriff hat, können von der beschwerdeführenden Partei denkmöglich im Vollstreckungsweg nicht eingefordert werden und damit auch nicht Gegenstand einer Vorlageverpflichtung nach § 25 Abs. 5 IslamG sein. Insofern bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass mit § 25 Abs. 5 letzter Satz IslamG der beschwerdeführenden Partei für sie nicht erfüllbare Verpflichtungen auferlegt werden. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Rechten solcher Dritter, welche die beschwerdeführende Partei finanzieren, durch eine Vorlage von sie betreffender Unterlagen ist in dem Zusammenhang nicht zu erkennen.

Im Lichte der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von § 25 Abs. 5 letzter Satz IslamG kann dahingestellt bleiben, ob mit dem angefochtenen Bescheid angesichts der Formulierung des Spruchs die beschwerdeführende Partei überhaupt zur Vorlage von Unterlagen betreffend "andere juristische Personen" verpflichtet wurde und diese Bestimmung daher im Beschwerdefall präjudiziell ist.

8.2.6. Schließlich sieht die beschwerdeführende Partei in der Vorlageverpflichtung nach § 25 Abs. 5 IslamG ihre eigenen datenschutzrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen sowie jene ihrer Mitglieder verletzt.

§ 25 Abs. 5 IslamG stellt jedenfalls eine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar, nach dem schon Gesagten ist dieser Eingriff auch notwendig und als verhältnismäßig zu erkennen.

8.3. Zusammengefasst bestehen beim Verwaltungsgericht Wien daher keine entsprechenden Bedenken, um hinsichtlich einzelner oder mehrerer im Beschwerdefall anzuwendender gesetzlicher Bestimmungen einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a BVG zu stellen.

9. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Vorlageverpflichtung erweist sich als rechtmäßig, die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

10. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Frage, ob eine rückwirkende Anwendung eines Gesetzes vorliegt, hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Zu § 25 Abs. 5 IslamG liegt zwar – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, im Beschwerdefall wurden aber ansonsten keine Rechtsfragen aufgeworfen, welche in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen. Verfassungsrechtliche Fragen können schließlich nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (20.6.2022, Ra 2020/04/0089).

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