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VGW-104/040/17356/2021•LVwG W VGW-104/040/17356/2021
VGW-104/040/17356/2021Tribunal Administrativo Regional12 de ago. de 2022
Zuverlässigkeit; Insolvenzverfahren; verantwortliche Person
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 7.10.2021, Zl. ..., betreffend Abweisung des Ansuchens um Bewilligung der Neubestellung des Herrn B. C. als verantwortliche Person nach dem Wiener Wettengesetz, nach durchgeführter Verhandlung am 05.07.2022 durch Verkündung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und wird die Anzeige von Herrn B. C. als verantwortliche Person im Umfang des Antrages vom 06.05.2021 zur Kenntnis genommen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch:
„Die A. GmbH, Firmenbuchnummer: ... Sitz: D.-straße, E. verfügt in den unten genannten Standorten über Bewilligungen als Wettunternehmerin konkret
a)als Buchmacherin (= gewerbsmäßiger Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen) und
b)als Totalisateurin (= gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen)
Mit Schreiben vom 06.05.2021 suchte die A. GmbH um Bewilligung der Neubestellung des Herrn B. C., geboren am …1976, Staatsangehörigkeit Österreich, wohnhaft in Wien, F.-straße,
A) als weitere verantwortliche Person für die angeführten Betriebsstätten im … Bezirk in
Wien, G.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. ...), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
und B) als Stellvertreter (verantwortliche Person) in folgenden Betriebsstätten in
Wien, H.-straße (Bescheid vom 03.12.2020, Zl. ...), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, I.-straße id. J. (Bescheid vom 15 25.11.2020, Zl. ...), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, K. id. L. (Bescheid vom 25.11.2020, Zl. ...), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, M.-gasse id N.-gasse (Bescheid vom 26.11.2020, Zl. ...), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, O.-gasse id. P.-gasse (Bescheid vom 24 27.11.202, Zl. ...), Gültigkeitsdauer bis 10.12.2023, und
Wien, Q.-gasse/ R.-gasse (Bescheid vom 03.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, S.-gasse (Bescheid vom 27.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023, Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, T.-straße (Bescheid vom 27.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, U.-gasse (Bescheid vom 27.11.2020, Zl. …, Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, V.-straße (Bescheid vom 28.01.2021, Zl. …, Gültigkeitsdauer bis 17.02.2024,
Wien, W. (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, X.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, Y.-straße (Bescheid vom 06.09.2021, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 09.09.2024,
Wien, Z.-straße id. AA.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AB.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AC.-straße (Bescheid vom 03.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AD.-straße id. AE.-straße (Bescheid vom 27.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AF.-straße / AG.-straße (Bescheid vom 03.12.2020, ZI. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AH.-straße (Bescheid vom 02.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AI.-gasse id. AJ.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AK.-straße (Bescheid vom 03.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AL.-straße (Bescheid vom 15.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AM.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl…), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AN.-gasse id. AO.-gasse (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …-2), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AP.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AQ.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 10.12.2023,
Wien., AR.-straße (Bescheid vom 04.06.2021, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 10.06.2024
Wien, AS.-gasse (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …-2), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AT.-straße (Bescheid vom 07.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AU.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl...), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AV.-platz (Bescheid vom 25 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AW.-straße (Bescheid vom 02.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AX.-straße (Bescheid vom 04.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, AY.-gasse id. AZ.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BA.-straße (Bescheid vom 04.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BB.-straße (Bescheid vom 16.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BC.-straße id. BD.-straße (Bescheid vom 04.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BE.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BF.-straße (Bescheid vom 17.12.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BG.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. ...), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BH.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BI.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BJ.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BK.-platz (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BL.-gasse (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BM.-straße (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
Wien, BN.-platz (Bescheid vom 12.01.2021, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 17.02.2024,
Wien, BO.-weg (Bescheid vom 30.11.2020, Zl. …), Gültigkeitsdauer bis 31.12.2023,
an.
Der Magistrat der Stadt Wien weist das Ansuchen der A. GmbH um Bewilligung der Neubestellung des Herrn B. C. gemäß § 11 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 lit c des Wiener Wettengesetzes, LGBI für Wien Nr. 26/2016 idgF, ab.“
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerdeführerin (kurz BF) mit folgender Beschwerde:
„Mit Bescheid vom 07.10.2021, Zahl: ..., hat der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 („MA 36“) in der umseits näher bezeichneten Angelegenheit die Bewilligung der Neubestellung von Herrn B. C. zur verantwortlichen Person gemäß § 11 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 lit c „Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten“ (LGBI 26/2016 idF LGBI 52/2020; „WrWettenG“) abgewiesen.
Innerhalb offener Frist erstatten wir dazu die nachstehende
Beschwerde:
1.1. Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs 1 lit b WrWettenG
Mit Schreiben vom 06.05.2021 haben wir der MA 36 gemäß § 7 Abs 1 lit b WrWettenG angezeigt, dass wir Herrn B. C. zur verantwortlichen Person für unsere im … Wiener Gemeindebezirk gelegenen Betriebsstätten bestellt haben.
Herrn B. C. ist seit 15.09.2009 bei uns angestellt. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist er zum einen für die Wettannahme über Wettannahmeschalter sowie für die Betreuung der Wettkunden zuständig und zum anderen hat er dafür zu sorgen, dass die Filiale gesetzeskonform geführt wird (zB kein Aufenthalt von Minderjährigen in der Filiale).
Mit Schreiben vom 23.07.2021, ..., hat uns die MA 36 informiert, dass aufgrund der Ergebnisse ihrer Beweisaufnahme unser Ansuchen auf Bestellung von Herr B. C. als verantwortliche Person abzuweisen wäre. Dies deshalb, weil über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei.
Gemäß § 11 Abs 1 WrWettenG sei eine verantwortliche Person nämlich dann nicht mehr zuverlässig, wenn „Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewilligungswerber ... die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet“. Die volle Vertrauenswürdigkeit eines Bewilligungswerbers sei gemäß § 11 Abs 3 WrWettenG nicht mehr gegeben, wenn über sein Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dies sei - so die MA 36 - gegenständlich der Fall. Nachdem über das Vermögen von Herrn B. C. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei, sei die Zuverlässigkeit zu verneinen.
Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme haben wir aufforderungsgemäß eine Stellungnahme eingebracht.
Mit Bescheid vom 07.10.2021, Zahl: ..., hat die MA 36 unser Ansuchen auf Neubestellung von Herrn B. C. als verantwortliche Person abgewiesen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs 4 erster Satz „Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte“ (BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021; „VwGVG“) vier Wochen. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde uns am 18.10.2021 zu Handen unserer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt; die Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Folgende gesetzliche Grundlagen sind gegenständlich relevant:
In § 5 Abs 1 lit a WrWettenG ist geregelt, dass für Betriebsstätten verantwortliche Personen zu bestellen sind:
„Eine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin geeignet, wenn für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person bestellt wird, welche die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist sowie die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt ... ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden“.
In § 11 WrWettenG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Zuverlässigkeit gegeben ist:
„(1) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin, eines Bewilligungswerbers oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b oder einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin oder eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(a) sie oder er von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
(b) sie oder er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und über sie oder ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
(c) sie oder er wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder wegen eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, sofern diese Verstöße Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer im Sinne dieses Gesetzes betreffen, mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.
(3) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über ihr oder sein Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, oder das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (es sei denn, die diesen Fällen zugrundeliegende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist durch ein Insolvenzverfahren einer oder eines Dritten unmittelbar verursacht worden) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 lit. a bis c vorliegen, anzuschließen. Dem Antrag sind zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes sowie eine von einem Gläubigerschutzverband erteilte Auskunft über die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit anzuschließen. Diese genannten Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein“.
Die MA 36 begründet die Abweisung der Bestellung von Herrn B. C. zur verantwortlichen Person damit, dass dieser nicht zuverlässig sei und somit auch nicht zur verantwortlichen Person bestellt werden könne. Dies deshalb, weil mit Beschluss des Bezirksgerichts BP. vom 18.01.2021, ..., ein Schuldenregulierungsverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei. Aus diesem Grund würde „seine Zuverlässigkeit nicht mehr angenommen werden“ können.
Entgegen der rechtlichen Beurteilung der MA 36 ist die Zuverlässigkeit von Herrn B. C. aus den folgenden Gründen gegeben:
4.2. Anforderungen an die Zuverlässigkeit verantwortlicher Personen
In § 11 Abs 1 WrWettenG ist geregelt, dass die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers, eines Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person dann nicht gegeben ist, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die betreffende Person „die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit“ bietet.
4.2. 2 § 11 Abs 2 ff WrWettenG
§ 11 Abs 1 WrWettenG ist somit auf den Bewilligungswerber, auf den Geschäftsführer sowie auf verantwortliche Personen anzuwenden.
In den darauffolgenden Absätzen wird hingegen nur noch auf den Bewilligungswerber Bezug genommen. So wird in § 11 Abs 2 lit a WrWettenG geregelt, dass der Bewilligungswerber insb dann nicht zuverlässig ist, wenn er von einem Gericht „wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe“ rechtskräftig verurteilt wurde.
Weiters ist ein Bewilligungswerber gemäß § 11 Abs 3 WrWettenG nicht zuverlässig, wenn über ihn „schon einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist“. Auch diese Bestimmung ist expressis verbis allein auf den Bewilligungswerber anwendbar.
In den nachfolgenden Absätzen wird ausschließlich der Bewilligungswerber genannt. Es werden demonstrativ Gründe aufgelistet, in welchen Fällen dieser nicht zuverlässig ist. Hinsichtlich der anderen Normadressaten - Geschäftsführer und verantwortliche Person - erfolgt keine solche demonstrative Aufzählung. Dies ist auch insoweit logisch und konsistent, als der Gesetzgeber beim Bewilligungswerber einen höheren Maßstab anlegt als bei den anderen genannten Personen. Erhält nämlich ein Bewilligungswerber auch tatsächlich eine Bewilligung, so übt er die Tätigkeit als Wettunternehmer aus. Er trägt daher die Verantwortung und hat sämtliche gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen - ua hat er die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, geeignete Betriebsstätten zu finden, ein Kontrollsystem einzurichten, um den Wettkundenschutz gewährleisten zu können, ein Wettreglement sowie ein Geldwäschekonzept zu erstellen und vieles mehr.
Die Aufgabe der verantwortlichen Person hingegen ist es, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des WrWettenG - nämlich insb in Zusammenhang mit Wettkundenschutz - eingehalten werden (§ 5 Abs 1 lit a WrWettenG). Dies wird auch durch die Ausführungen in den Materialien zu § 11 WrWettenG bestätigt, wenn es darin heißt, dass verantwortliche Personen „auf Grund der besonderen Verantwortlichkeit, insbesondere im Hinblick auf den zu gewährleistenden Schutz für ... Wettkunden, hohen Anforderungen entsprechen“ müssen (Beilage Nr 3/2016, GZ: 560685/2015 zu eRecht LG-02293-2015/0001).
Aus der Systematik der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit, dass in § 11 Abs 1 WrWettenG allgemein geregelt ist, welche Personen nach dem WrWettenG zuverlässig sein müssen. So sind dies der Bewilligungswerber, der Geschäftsführer und verantwortliche Personen.
Nur hinsichtlich des Bewilligungswerbers ist auch gesetzlich geregelt, unter welchen Umständen er nicht als zuverlässig gilt (§ 11 Abs 2 und Abs 3 WrWettenG). So darf beispielsweise noch kein Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sein. Gesetzlich nicht explizit geregelt ist hingegen, welche Gründe vorliegen müssen, dass eine verantwortliche Person als unzuverlässig gilt. Es ist daher nicht so, dass automatisch die Gründe, die in § 11 Abs 2 und Abs 3 WrWettenG angeführt sind, auch auf verantwortliche Personen anwendbar sind. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte er das auch geregelt. So hätte beispielsweise in den nachfolgenden Absätzen auf den „Betreffenden“ - statt auf den Bewilligungswerber - Bezug genommen werden können, so wie das in § 8 „Gesetz vom 4. Juli 2019 über die Tätigkeit der Wettunternehmer (Tiroler Wettunternehmergesetz)“ (LGBI 98/2019 idF LGBI 161/2020) der Fall ist.
Bei verantwortlichen Personen führt das Vorliegen eines in § 11 Abs 2 und Abs 3 WrWettenG genannten Grunds somit auch nicht zum Verlust der Zuverlässigkeit. Entscheidend ist viel mehr, ob je nach Aufgabenbereich bzw Tätigkeitsfeld der betreffenden Person - verantwortliche Person oder Geschäftsführer - ein Grund vorliegt, aus dem geschlossen werden kann, dass sie nicht zuverlässig ist.
Nach den Materialien hat die verantwortliche Person ausschließlich die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das WrWettenG insb in Zusammenhang mit dem Wettkundenschutz eingehalten wird. Bei der verantwortlichen Person muss daher bei der Zuverlässigkeitsprüfung geprüft werden, ob irgendwelche Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass sie diese spezifische Aufgabe nicht erfüllen kann.
4.3. Schuldenregulierungsverfahren als Grund für mangelnde Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person?
Gegenständlich kommt die MA 36 nach der Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass unser Angestellter, Herrn B. C., deshalb nicht als verantwortliche Person bestellt werden könne, weil über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei.
Obwohl die MA 36 - anders als noch in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme - § 11 Abs 3 WrWettenG nicht mehr explizit anführt, wendet sie diese Bestimmung analog auf verantwortliche Personen an. Dies analoge Anwendung der Bestimmung wäre freilich nur dann zulässig, wenn es sich um eine planwidrige Lücke handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall:
Nach den Materialien zu § 11 Abs 3 WrWettenG soll damit (ausschließlich) die Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Wettgewinnen sichergestellt und die Verwendung von Schwarzgeld verhindert werden (Beilage Nr 3/2016, GZ: 560685/2015 zu eRecht LG - 02293-2015/0001). Der Bewilligungswerber hat daher einen Auszug aus der Insolvenzdatei etc vorzulegen.
Dass der Bewilligungswerber seine „finanzielle“ Zuverlässigkeit nachweisen muss, ist unbedingt erforderlich und auch nachvollziehbar. Der Bewilligungswerber als zukünftiger Wettunternehmer verfügt schließlich auch über die finanziellen Mittel im Unternehmen. Die Kunden sollen laut Materialien davor geschützt werden, dass sie ihre Gewinne nicht ausgezahlt erhalten. Wurde daher schon einmal über das Vermögen eines Bewilligungswerbers ein Konkursverfahren eröffnet, so ist die Gefahr zu hoch, dass dies ein weiteres Mal passieren könnte.
Die verantwortliche Person selbst hat damit aber nichts zu tun. Die verantwortliche Person hat vielmehr lediglich dafür zu sorgen, dass vor dem Eingang zu Räumen mit Wettterminals auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen wird (§ 19 Abs 4 WrWettenG). Weiters hat sie ua dafür zu sorgen, dass sich ausschließlich Volljährige in Betriebsstätten befinden und vieles mehr. Sie ist ausschließlich auf diesen Bereich konzentriert. Es ist daher vollkommen irrelevant, ob über das Vermögen einer verantwortlichen Person ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet wurde; deswegen verliert sie noch nicht ihre Zuverlässigkeit im Sinne des WrWettenG. Sie hat allein dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des WrWettenG insb betreffend den Wettkundenschutz eingehalten werden.
Anders gelagert wäre der Fall beispielsweise dann, wenn über die bestellte verantwortliche Person bereits einmal eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, weil sie gegen das WrWettenG verstoßen hat. Dann wäre sie im Sinne des WrWettenG unzuverlässig, weil es gerade ihre Aufgabe ist, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des WrWettenG eingehalten werden.
Jede andere Interpretation würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen. Selbst in Bankinstituten, in denen ausschließlich mit Kundengeldern hantiert wird und daher höhere Anforderungen an Angestellte gestellt werden, ist es irrelevant, ob über das Vermögen eines Angestellten ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet wurde. Entscheidend ist, ob er beispielsweise wegen Diebstahls vorbestraft ist, weswegen er eine Strafregisterbescheinigung bei seinem zukünftigen Arbeiter vorzulegen hat. Er verliert aber nicht schon deshalb seine „Zuverlässigkeit“, weil er persönlich finanzielle Probleme hat. Würde man eine solche Rechtsansicht vertreten, würde man dafür sorgen, dass solche Personen auch nie wieder aus der finanziellen Misere herauskommen.
Weiters sind die von uns bestellten verantwortlichen Personen bereits seit Jahren bei uns angestellt und direkt in den Filialen in den betreffenden Bezirken tätig, für die sie nun bestellt wurden. Sie haben in dieser Zeit umfangreiche Erfahrungen gesammelt und kennen die einschlägigen Bestimmungen des WrWettenG. Weiters werden sie seit Jahren in Zusammenhang mit Wettkundenschutz geschult und sind darauf sensibilisiert, die Gefahr von Wettsucht frühzeitig zu erkennen sowie Kinder und Jugendliche davor zu schützen, mit der Wetttätigkeit in Berührung zu kommen. Wir haben diese Personen ausgewählt, weil sie bestmöglich ausgebildet sind und qualifiziert sind, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des WrWettenG in Zusammenhang mit Wettkundenschutz eingehalten werden. Es kann nicht Ziel des Gesetzgebers sein, dass nun jemand als verantwortliche Person bestellt werden muss, der beispielsweise statt fünf nur zwei Jahre Berufserfahrung hat, dafür aber über das Vermögen noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Als ein Zwischenergebnis der vorstehenden Ausführungen kann mithin zusammenfassend festgehalten werden, dass sich das Bestehen einer planwidrigen Lücke weder aus der Systematik, den Materialien dazu noch dem Sinn und Zweck von § 11 Abs 3 WrWettenG ableiten lässt. Auch wenn die MA 36 die Bestellung von Herrn BQ. BR. wegen „allgemeiner Zweifel“ abgewiesen hat, so hat sie ihrer Entscheidung - freilich ohne jede Begründung - unrechtmäßig die in § 11 Abs 3 WrWettenG normierten Kriterien zu Grunde gelegt.
Nachdem abgesehen von der Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens keine weiteren Gründe genannt wurden, weshalb Herrn B. C. nicht die Gewähr voller Zuverlässigkeit bieten sollte, hätte die belangte Behörde Herrn B. C. als zuverlässig qualifizieren und seine Bestellung zur verantwortlichen Person zur Kenntnis zu nehmen müssen.
4.4. Abgeschlossene Schuldenregulierungsverfahren als Grund für mangelnde Zuverlässigkeit?
Selbst, wenn man die Ansicht vertreten würde, dass § 11 Abs. 3 WrWettenG nicht nur auf Bewilligungsinhaber, sondern auch auf verantwortliche Personen anwendbar wäre, so ist der Tatbestand dennoch nicht erfüllt.
§ 11 Abs. 3 WrWettenG bestimmt nämlich explizit, dass ein Bewilligungswerber dann nicht zuverlässig ist, wenn über „sein Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren … eröffnet worden ist … und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.“
Daraus folgt, dass die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers aus diesem Grund nur dann ausgeschlossen ist, wenn über sein Vermögen zB ein Konkursverfahren eröffnet wurde und dieser Umstand weiterhin in der Insolvenzdatei aufscheint (arg „und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist“; § 11 Abs 3 WrWettenG) würde. § 11 Abs 3 WrWettenG ist somit nur dann einschlägig, wenn beide Tatbestandselemente kumulativ erfüllt sind.
Aktuell sind der Insolvenzdatei keine Einträge zu Herrn B. C. zu entnehmen. Somit ist dieser Ausschließungsgrund – unabhängig davon, ob § 11 ABs 3 WrWettenG nur Bewilligungswerber oder auch verantwortliche Personen erfasst – im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht anwendbar; ein zwingend zu erfüllendes Tatbestandselement ist schlichtweg nicht erfüllt (vgl. Beilage./…).
Nachdem abgesehen von der Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens keine weiteren Gründe genannt wurden, weshalb Herr B. C. nicht die Gewähr voller Zuverlässigkeit bieten sollte, hätte die belangte Behörde Herrn B. C. als zuverlässig qualifizieren müssen und seine Bestellung zur verantwortlichen Person zur Kenntnis nehmen müssen.
5. VERFASSUNGSGESETZLICH GEWÄHRLEISTETE RECHTE
Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen begegnet die Anwendung des § 11 Abs 3 WrWettenG durch die Behörde auf verantwortliche Personen auch verfassungsrechtlichen Bedenken.
5.2. Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art 2 StGG, Art 20 GRC)
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs muss der Gesetzgeber an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen. Hingegen müssen wesentlich ungleiche Tatbestände zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (zB VfSIg 13.477, 14.521).
Wie bereits gezeigt wurde, ist § 11 Abs 3 WrWettenG ausschließlich an Bewilligungswerber/Bewilligungsinhaber adressiert.
Die belangte Behörde vermeint allerdings, dass § 11 Abs 3 WrWettenG analog auch auf verantwortliche Personen anwendbar sei und somit zwischen Bewilligungswerbern/Bewilligungsinhabern und anderen Personen - hier: verantwortlichen Personen - kein Unterschied gemacht werden dürfe. Sie wendet daher - ohne gesetzliche Grundlage und ohne, dass die Voraussetzungen für eine Analogie vorliegen - ein und dieselbe Bestimmung auf unterschiedliche Sachverhalte an. Hätte die Behörde § 11 Abs 3 WrWettenG nicht auch auf verantwortliche Personen angewendet, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr B. C. zuverlässig ist und ihre Bestellung zur verantwortlichen Person gemäß § 7 Abs 1 lit b iVm § 7 Abs 2 WrWettenG zur Kenntnis genommen hätte werden müssen.
Nachdem die belangte Behörde verfassungswidrigerweise § 11 Abs 3 WrWettenG analog auch auf die Bestellung von Herrn B. C. angewendet und festgestellt hat, dass diese unzuverlässig sei, ist der Bescheid mit Verfassungswidrigkeit behaftet. Wir sind in unserem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
5.3. Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit (Art 6 StGG, Art 16 GRC)
Das Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit ist in Art 6 Abs 1 StGG und Art 16 GRC geregelt. Art 6 StGG garantiert jeder inländischen - juristischen oder natürlichen - Person das Recht auf freie Erwerbstätigkeit. Erfasst sind sowohl das Recht auf Erwerbsantritt als auch das Recht auf Erwerbsausübung (VfSlg 11.558).
Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid fest, dass Herr B. C. unzuverlässig sei und somit nicht als verantwortliche Person bestellt werden dürfe. Zu diesem Ergebnis kommt sie, weil sie § 11 Abs 3 WrWettenG - der sich ausschließlich an Bewilligungswerber/Bewilligungsinhaber richtet - auch auf verantwortliche Personen anwendet.
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, für jede Betriebsstätte in Wien (mindestens) eine verantwortliche Person zu benennen. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der Bestimmungen des WrWettenG - insb den Jugendschutz betreffend - zu sorgen. Für die Erfüllung dieser Aufgabe ist es irrelevant, ob eine Person finanziell liquide ist. Nachdem die Behörde aber verfassungswidrigerweise § 11 Abs 3 WrWettenG auch auf verantwortliche Personen anwendet, sind wir in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt. Wir haben in Wien 48 Filialen. Wenn nun Personen - ohne gesetzliche Grundlage - als unzuverlässig qualifiziert werden, weil Einträge in der Insolvenzdatei vorhanden sind, die mit der Ausübung des Berufs als Angestellter und in weiterer Folge als verantwortliche Person nichts zu tun haben, fällt - ungerechtfertigterweise - eine Vielzahl an Personen weg, die als solche bestellt werden könnten. Das würde dazu führen, dass wir zusätzlich neue Angestellte aufnehmen (und langjährige zuverlässige Mitarbeiter kündigen) müssten bzw wenn sich keine geeigneten Personen finden, Filialen sogar geschlossen werden müssten. Wir wären dadurch in unserem Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung beschränkt.
Für diese Vorgehensweise gibt es auch schlicht keine gesetzliche Grundlage. Worin liegt die Begründung, § 11 Abs 3 WrWettenG nicht nur auf Bewilligungswerber/Bewilligungsinhaber sondern auch auf verantwortliche Personen anzuwenden?
Die belangte Behörde wendet § 11 Abs 3 WrWettenG entgegen seines ausdrücklichen Wortlauts - und ohne, dass die Voraussetzungen für eine Analogie vorliegen - auch auf verantwortliche Personen an. Durch diese verfassungswidrige Anwendung des Gesetzes verletzt sie uns in unserem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit - genauer gesagt: auf Freiheit der Erwerbsausübung. Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Verfassungswidrigkeit seines Inhalts behaftet.
Vor diesem Hintergrund stellen wir sohin die
Anträge,
das zuständige Verwaltungsgericht möge
a.eine mündliche Verhandlung anberaumen und
b.den beschwerdegegenständlichen Bescheid beheben und die Bestellung von Herrn B. C. zur verantwortlichen Person zur Kenntnis nehmen.
Das Verhandlungsprotokoll vom 05.07.2022 lautet auszugsweise:
„Der BFV bringt vor:
Dass bei den 9 Personen jeweils ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig war wird nicht bestritten. Bei 2 Personen erfolgte zwischenzeitig die Löschung und zwar bei Herrn BQ. BR. und Herrn B. C.. Bei Herrn BS. BT. war Ende der Zahlungsfrist 11.3.2022. Die übrigen Verfahren sind noch eingetragen. Bei Frau BU. BV. ist keine Eintragung mehr ersichtlich. Bei Herrn BW. BX. war Ende der Zahlungsfrist der 07.10.2021.
Zudem wird auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.06.2022, GZ: …. verwiesen, wo unserer Beschwerde Folge gegeben wird. Betroffen ist als verantwortliche Person Frau BY. BZ..
Der Behördenvertreter bringt vor:
Ich war Vertreter im Verfahren und ist mir das Urteil bekannt. Die Behörde hat eine Vollausfertigung beantragt. In diesem Zusammenhang führe ich aus, dass die Behörde die Ansicht vertritt, dass § 11 Abs. 4 Wr. Wettengesetz auch auf verantwortliche Personen anzuwenden ist. Weder der Wortlaut spricht dagegen, noch der Zweck des Gesetzes, welches unter anderem präventiv gegen Geldwäsche wirken soll. Die Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerden.
Der BFV:
Wie schon in der Beschwerde ausgeführt vertreten wir die Ansicht, dass § 11 Abs. 3 Wr. Wettengesetz auf verantwortliche Personen nicht anwendbar ist und Abs. 4 keine inhaltlichen Kriterien enthält, aus denen sich die Zuverlässigkeit ergeben würde. In Abs. 4 werden lediglich die Nachweismittel aufgezählt.
Der GF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:
Wir haben in Wien rund 200 verantwortliche Personen bestellt. Die 11 betroffenen Fälle betrifft langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Früher hatten wir pro Bezirk eine verantwortliche Person bestellt. Das hat auch der Behörde genügt. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss de facto immer eine verantwortliche Person vor Ort anwesend sein. Daraus haben wir die Konsequenz gezogen, alle unsere Mitarbeiter in Wien zu verantwortliche Personen zu bestellen und diese sich wechselseitig vertreten zu lassen. Wir haben lediglich bei diesen 11 Personen abweisende Bescheide bekommen. Wenn diese nicht bewilligt werden, bedeutet dies ein Berufsverbot.“
Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Die Parteien haben eine volle Ausfertigung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass gegen die verantwortliche Person (hier: B. C., 1976 geboren) ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig war (am 18.1.2010 wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet; zwischenzeitig gelöscht) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, bereits abgelaufen ist. Die verantwortliche Person ist Dienstnehmer der A. GmbH.
Diese Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und den glaubhaften Ausführungen der Parteien bzw. deren Vertreter in der Verhandlung.
Die maßgeblichen Normen des Wiener Wettengesetzes, LGBl 26/2016 in der Fassung LGBl 52/2020 lauten auszugsweise (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht):
§ 4. (1) Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer durch eine natürliche Person sind gegeben, wenn diese Person
a) eigenberechtigt ist,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist,
c) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11),
(…)
§ 5. (1) Eine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers geeignet, wenn
a) für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person bestellt wird, welche die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist sowie die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden;
§ 6. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 erfüllt sind und unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen und Bedingungen insbesondere die Wahrung der in § 5 Abs. 1 lit. b aufgezählten sowie anderer öffentlicher Interessen, insbesondere Jugendschutz, Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden, Schutz vor Spielsucht, Vermeidung von Geldwäsche sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, gewährleistet ist.
(2) Die Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen. Der Spruch hat zumindest Folgendes zu enthalten:
(…)
5. Angabe jeder verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a für jede Betriebsstätte;
(…)
§ 7. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 hat folgende Umstände der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
(…)
b) die Neubestellung oder den Austausch einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4;
(…)
(2) Die Behörde hat Anzeigen binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid über die Kenntnisnahme einer Anzeige gemäß Abs. 1 lit a und b bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(3) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer Anzeige nach Abs. 1 lit. a oder b nicht erfüllt, hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid festzustellen und die Bestellung der Person zu untersagen.
§ 8. (…)
(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn
a) die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder der verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b nicht mehr gegeben ist (…)
§ 10. (1) Der Antrag auf Bewilligung einschließlich der Feststellung der Eignung der Betriebsstätte ist schriftlich einzubringen und hat folgenden Mindestinhalt sowie folgende Nachweise zu enthalten:
Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz oder Firmenname und Firmensitz der Antragstellerin oder des Antragstellers;
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten natürlichen Person oder Personen;
Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestellten verantwortlichen Person oder Personen;
eine schriftliche Erklärung der Zustimmung der bestellten verantwortlichen Person oder Personen zu ihrer Bestellung;
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis c, g und h sowie gegebenenfalls des § 4 Abs. 2 und sämtliche Nachweise die für die Beurteilung der Eignung der Betriebsstätte gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind;
Standortadressen der Betriebsstätten samt Lageplan;
den Inhalt der angestrebten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer;
Nachweise über die Zuverlässigkeit gemäß § 11;
(…)
§ 11. (1) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin, eines Bewilligungswerbers oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b oder einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin oder eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
a)
sie oder er von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
b)
sie oder er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und über sie oder ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
c)
sie oder er wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder wegen eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, sofern diese Verstöße Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer im Sinne dieses Gesetzes betreffen, mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.
(3) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über ihr oder sein Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, oder das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (es sei denn, die diesen Fällen zugrundeliegende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist durch ein Insolvenzverfahren einer oder eines Dritten unmittelbar verursacht worden) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 lit. a bis c vorliegen, anzuschließen. Dem Antrag sind zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes sowie eine von einem Gläubigerschutzverband erteilte Auskunft über die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit anzuschließen. Diese genannten Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(…)
Rechtlich folgt daraus:
Im gegenständlichen Verfahren ist zwischen den Parteien die Rechtsfrage strittig, ob § 11 Abs. 3 Wr. Wettengesetz (unmittelbar oder analog) auf verantwortliche Personen Anwendung findet. Die Behörde hat den Antrag auf Anerkennung als verantwortliche Person mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen (Insolvenzverfahren) keine Zuverlässigkeit nach dem Wr. Wettengesetz vorläge.
Die verantwortliche Person der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers kann nur eine solche im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a Wiener Wettengesetz sein. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, dass er im selben Gesetz ein und denselben Begriff in unterschiedlicher Weise verstanden wissen wollte. Auch die Materialien (Beilage 7/2018, S 12-13) sprechen nicht gegen dieses Verständnis, zumal der Hinweis auf Kontrollen durch das anwesende Personal oder Schranken im Eingangsbereich bei einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht lediglich andeutet, dass die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. ungeachtet ihrer Aufsichtspflicht direkt in der Betriebsstätte weitere personelle und sachliche Maßnahmen treffen kann, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Dem steht auch § 5 Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz Wiener Wettengesetz, nach dem bei mehreren Betriebsstätten in einem Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden muss, nicht entgegen. Damit wird nämlich (lediglich) eine Voraussetzung für die Eignung von Betriebsstätten für die Ausübung der Wetttätigkeit festgelegt. (vgl. erneut VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007, mwN) (VwGH Ro 2020/02/0003 vom 29.3.2022).
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Wr. Wettengesetz ist für eine Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c Wr. Wettengesetz erfüllt.
Nach § 4 Abs. 1 lit. c Wr. Wettengesetz bedarf eine verantwortliche Person einer Zuverlässigkeit nach § 11 Wr. Wettengesetz.
Nach § 8 Abs. 2 lit. a Wr. Wettengesetz ist die Bewilligung zu entziehen, wenn die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person nicht mehr gegeben ist. In dieser Bestimmung werden Bewilligungswerber, Geschäftsführer und verantwortliche Personen gleichbehandelt, was dafürspricht, dass für alle drei bezüglich der Zuverlässigkeit die gleichen Kriterien des § 11 Wr. Wettengesetz gelten.
§ 11 Abs. 1 Wr. Wettengesetz erklärt eine verantwortliche Person als unzuverlässig, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die verantwortliche Person die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet. Eingeräumt wird, dass die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung (der Gesetzestext ist oben wiedergegeben), die nachfolgend nur noch den Bewilligungswerber nicht aber den Geschäftsführer und die verantwortliche Person anführt, gesetzestechnisch verbesserungswürdig erscheinen kann.
§ 11 Abs. 3 Wr. Wettengesetz gilt durch die dargestellte Verweisungskette auch für verantwortliche Personen und erklärt diese als nicht zuverlässig, wenn über ihr oder sein Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder das Insolvenzverfahren mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
§ 11 Abs. 4 Wr. Wettengesetz listet als Nachweise der Zuverlässigkeit auch einen Auszug aus der Insolvenzdatei auf.
Eine systematische Auslegung dieser Normen ergibt, dass auch verantwortliche Personen im Sinne des § 11 Wr. Wettengesetz zuverlässig sein müssen. Damit ist auch der Regelungsinhalt des § 11 Abs. 3 Wr. Wettengesetz umfasst.
Würde – wie offenbar von der BF vertreten – nur § 11 Abs. 1 Wr. Wettengesetz auf verantwortliche Personen anwendbar sein, ergäbe sich eine Gesetzeslücke, da diesfalls lediglich für Bewilligungswerber nähere Kriterien für die Unzulässigkeit definiert wären. Für verantwortliche Personen und Geschäftsführer gäbe es dann keine gesetzlichen Vorgaben. Das kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden und ist auch – wie oben dargestellt – nicht der Fall. Aber selbst wenn die Rechtsansicht der BF zuträfe, wäre die dann vorliegende Lücke im Gesetz durch Analogie zu schließen und wären die Absatz 2 ff des § 11 Wr. Wettengesetz analog auf verantwortliche Personen anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Ansicht, dass keine Gesetzeslücke vorliegt und § 11 Wr. Wettengesetz auf verantwortliche Personen unmittelbar anzuwenden ist.
Das gilt daher auch für § 11 Abs. 3 Wr. Wettengesetz, der die Wirkung eines Sanierungsverfahrens zeitlich mit jenem Zeitraum einschränkt, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für dieses Insolvenzverfahren gewährt wird.
Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Da die Einsicht in die Insolvenzdatei aufgrund der Löschung nicht mehr gewährt wird, ist § 11 Abs. 3 Wr. Wettengesetz im konkreten Fall kein Grund, die Zuverlässigkeit auszuschließen.
Da weitere Ausschlussgründe nicht ersichtlich sind und von der Behörde in der Verhandlung auch nicht vorgebracht wurden, ist die Bestellung des Herrn B. C. zur verantwortlichen Person nach § 7 Abs. 2 Wr. Wettengesetz im Umfang der eingereichten Anzeige (oben im Volltext dargestellt) zur Kenntnis zu nehmen.
Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist auf die verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im Übrigen nicht.
Zur Revisionsentscheidung:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszu-sprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.
Soweit ersichtlich liegt keine Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vor, ob § 11 Abs. 3 Wr. Wettengesetz unmittelbar oder analog auf verantwortliche Personen Anwendung findet. Da die Klärung dieser Rechtsfrage für weitere Verfahren von Bedeutung ist, ist die ordentliche Revision zulässig.
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