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VGW-031/068/1739/2022•LVwG W VGW-031/068/1739/2022
VGW-031/068/1739/2022Tribunal Administrativo Regional2 de ago. de 2022
Halte- und Parkverbot; Kreuzung; Abstellen; Fahrzeug; Gartentor; Abschrägung; Entfernung;
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 01.12.2021, Zl. MA67/.../2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.07.2022,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen diese Entscheidung gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I.Wesentliche Entscheidungsgründe
Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. 1962 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) am 01.07.2021, gegen 18:00 Uhr seinen dunklen Pkw, ein Taxi der Marke C. (C. ...), mit dem behördlichen Kennzeichen W-... TX gelenkt und in Wien, vor D.-gasse ONr. ... abgestellt hat, sodass der PKW am 1.7.2021 gegen 18.00 Uhr dort in Fahrtrichtung E.-weg abgestellt war. Das Heck dieses PKW war dabei nicht weniger als 5 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder der Kreuzung D.-gasse mit der F.-gasse entfernt (MA 67 – AS 6). Der Beschwerdeführer ist in der G.-gasse, in einer nur wenige Gehminuten vom Vorfallsort entfernten Wohnhausanlage wohnhaft, weshalb der BF bereits öfters vor D.-gasse ONr. ... sein Fahrzeug abgestellt hatte und darüber mit den Anrainern bereits mehrmals in Streit geraten war.
Die Familie der dortige Bewohnerin der Eckliegenschaft, H. I., hatte das dort befindliche Gartentor (mit einer Durchgangsbreite für Personen und allfälligen Handwägen) mit einem Schild „Ein- und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten“ versehen, obwohl sie ohnehin über eine Garagenzufahrt auf der F.-gasse verfügt und der Gehsteig beim Eingang in der D.-gasse gar keine abgeschrägte Kante hat (Beilagen ./II ./III). Eine von den Anrainern vor Kurzem eigenmächtig angebrachte Abschrägung musste sogar über behördlichen Auftrag mangels Antrags und behördlicher Genehmigung wieder entfernt werden (von der Zeugin zugestandene Tatsache), weshalb sich an dieser Stelle sicherlich keine behördlich genehmigte Zufahrt befindet.
Am Vorfallstag hat der Beschwerdeführer offenkundig zum wiederholten Male vor dem (Personen)eingang des Hauses D.-gasse sein Fahrzeug abgestellt und sich somit den Unmut der Anrainerin I. zugezogen, welche nach kurzer Diskussion mit dem Beschwerdeführer letztendlich die Polizei anrief. Darauf fuhr der BF trotz Protests der Zeugin I. und deren Sohn sein Fahrzeug weg, sodass bei Eintreffen der Polizisten das Fahrzeug verbracht war und die Meldungslegerin und ihr Kollege die Distanz des Fahrzeugs zum Schnittpunkt der Fahrbahnränder nur aufgrund des von der Zeugin I. vorgewiesenen Fotos MA 67 – AS 6 auf 4,5 m schätzten. Allerdings stammte dieses Foto gar nicht vom Vorfallstag, sondern von einem früheren Vorfall, welchen ihr Mann fotografisch dokumentiert und der Zeugin geschickt hatte, um zu belegen, dass dies öfters vorkomme. Am Vorfallstag hatte die Zeugin I. lediglich ein Video angefertigt (welches von der Polizei abfotografiert wurde (MA 67 – AS 4)) und aus diesem Foto ist ersichtlich, dass das Fahrzeug unzweifelhaft in einem größeren Abstand zur Kreuzung D.-gasse mit der F.-gasse abgestellt war als auf dem Foto, welches die Polizei zu ihrer Schätzung herangezogen hatte, weshalb festgestellt wird, dass der BF sein Fahrzeug am Vorfallstag mindestens 5 m vom nächstgelegenen Schnittpunkt von Fahrbahnrändern gehalten hat.
Soweit die Feststellungen sich auf den Akteninhalt stützen, sind die entsprechenden Fundstellen in den Akten bereits in den Feststellungen direkt in Klammer beigesetzt, wobei ‚VGW‘ den Gerichtsakt und ‚MA 67‘ den Akt der belangten Behörde bezeichnet. Soweit es sich um Urkundenbeweise handelt, werden diese im konkreten Verfahren als unbedenklich eingestuft.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sein Taxi zum angelasteten Zeitpunkt am angelasteten Ort gehalten hatte. Während der Beschwerdeführer angibt, dass er lediglich angehalten habe, um einer Ladetätigkeit nachzugehen, behauptete die Anrainerin I., welche die Polizei herbeigerufen hatte, dass das Fahrzeug dort 40 min abgestellt war, jedoch sprechen einige Punkte gegen ihre Darstellung. So sagte sie - zeugenschaftlich einvernommen - selbst, dass sie den BF beim Einparken angesprochen habe (Anzeige, MA 67 – AS 1) und dass dieser, nach Drohung die Polizei zu rufen, weggefahren sei. Ihre diesbezügliche hg. Aussage, dass das Gespräch länger gedauert habe, weil sie sich von ihren Kindern habe dolmetschen lassen müssen, mag stimmen, aber macht die angegebene Zeit von 40 min dennoch nicht plausibel. Auch konnte die Polizei bei ihrem Eintreffen nicht mehr das abgestellte Fahrzeug des BF wahrnehmen.
In Zusammenhalt mit dem von der Zeugin selbst angefertigten Mobiltelefonvideo, von welchem die Polizei ein Foto machte (MA 67 – AS 4), auf welchem weit und breit jener signifikante Sprung im Asphalt der Fahrbahn nicht zu sehen ist, von welchem aus (bzw. von der unmittelbar daneben aufgestellten Tafel mit dem Straßennamen) die Polizisten die Distanz zum Schnittpunkt der Fahrbahnränder auf 4,5m schätzten, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug am Vorfallstag mind. einen halben Meter weiter von diesem Sprung bzw. der Tafel abgestellt war. Auch die Angabe der Zeugin I. gegenüber der Polizei, dass Motiv für ihren Anruf war, dass sie beim Abbiegen durch das abgestellte Fahrzeug gehindert war, erscheint angesichts des Umstandes, dass tatsächlich das Gartentor zum Personeneingang ein Schild trägt „Ein- und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten“ (Beilagen ./II ./III), obwohl sich dort gemäß den Feststellungen sicherlich keine Zufahrt befindet und eine eigenmächtig aufgebrachte Abschrägung über behördlichen Auftrag wieder entfernt werden musste, wenig glaubhaft und lässt die Darstellung des BF, dass die Zeugin ihn nur angezeigt habe, weil sie nicht wolle, dass KFZ vor ihrer vorgeblichen Zufahrt abgestellt werden und die Behauptung des unterschrittenen Mindestabstands zum Schnittpunkt der Fahrbahnränder - zumindest in diesem Fall - nur vorgeschoben sei, plausibel erscheinen.
Festzuhalten ist, dass schon der belangten Behörde auffallen hätte müssen, dass die im Akt einliegenden Fotos der Zeugin zur Untermauerung der Abstellposition des KFZ des BF am Vorfallstag von verschiedenen Vorfällen stammen müssen, da das vor dem Kfz des BF jeweils abgestellte Kfz diesem auf dem einen Foto heckseitig und am anderen Foto frontseitig zugewandt ist (MA 67 – AS 4 im Vergleich zu AS 6). Auch ist die unterschiedliche Qualität der beiden Fotoaufnahmen signifikant und hätte ins Auge springen müssen.
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Zeugin I. in der heutigen mündlichen Verhandlung, welche - mit den beiden Aufnahmen konfrontiert - sofort zugestand, dass das für die Anzeige ausschlaggebende Foto (MA 67 – AS 6) gar nicht vom Vorfallstag stammt und der damit in Zusammenhalt zu würdigenden Aussage des Polizisten J., dass die Schätzung des Abstandes des Fzgs des BF zum Schnittpunkt der Fahrbahnränder lediglich aufgrund dieses Fotos zustande kam.
Aufgrund eines signifikanten Spalts im Trottoir am Foto MA 67 – AS 4, ist bei Abgleich mit dem Streetview Screenshot Beilage ./II klar zu erkennen, dass am Vorfallstag das Heck des Fzgs des BF auf Höhe des Nebeneingangs zu ONr. ... endete, wobei zu berücksichtigen ist, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der BF sich nach Aussage der Zeugin I. - und belegt durch das in der mVh gezeigte Video - im Wegfahren befand und daher hierzu zuerst zurückstoßen musste, um nach vorne wegfahren zu können. Daher ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am zur Last gelegten Vorfallstag das KFZ des BF mindestens 5 m entfernt vom nächstgelegenen Schnittpunkt von Fahrbahnrändern abgestellt gewesen war.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit d StVO idF BGBl. I Nr. 123/2015 ist das Halten und das Parken verboten unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a StVO im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder.
Gemäß § 23 Abs. 3a StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013 darf, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat, da er das von ihm gelenkte Taxi außerhalb des Bereichs von 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten hatte.
Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
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