LVwG W VGW-172/101/9268/2022

VGW-172/101/9268/2022Tribunal Administrativo Regional29 de jul. de 2022

Abrir fonte

Regest

Freie Berufe; Ziviltechniker; Befugnis; Erlöschen; Konkurs; Frist

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-172/101/9268/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.172.101.9268.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vom 31.05.2022, Zl. ..., betreffend Ziviltechnikergesetz (ZTG) zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Zum vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (kurz: belangte Behörde) erließ den mit 31.05.2022 datierten Bescheid, Zl. ..., mit welchem festgestellt wurde, dass die dem Beschwerdeführer (kurz: Bf) mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 05.08.2010, Zl. ..., verliehene Ziviltechnikerbefugnis eines Architekten mit Ablauf des 25.03.2021 erloschen ist.

Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid damit, dass durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bf per 26.03.2021, die Befugnis mit Ablauf des 25.03.2021 erloschen sei, weil nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt worden sei.

2. Zum Vorbringen der Parteien

2.1. Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bf alle Voraussetzungen für die Erfüllung eines Zahlungsplans erfülle und ohne sein Verschulden das Verfahren über den Zahlungsplan nicht innerhalb eines Jahres nach Eröffnung abgeschlossen worden sei.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Gründe für die Verzögerung des Zahlungsplanes zu ermitteln, was als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt werde. Außerdem sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil die Feststellung des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sei.

Aus diesen Gründen beantragte der Bf, die Behörde (wohl gemeint: das Verwaltungsgericht) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Durchführung der Verhandlung den erstinstanzlichen Bescheid aufheben in eventu diesen nach vorheriger Anhörung der Parteien und entsprechender Verfahrensergänzung aufheben.

2.2. Ergänzendes Vorbringen der belangten Behörde

Ergänzend führte die belangte Behörde bei Vorlage der Beschwerde aus, dass es im Hinblick auf den im Aktenvorhalt erteilten Auftrag am Bf gelegen gewesen wäre, ein entsprechendes Vorbringen samt Beweisanboten zu erstatten. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege daher nicht vor.

Weiters werde vom Bf nicht einmal behauptet, dass es fristgerecht zur Bestätigung eines Sanierungsplanes oder Zahlungsplanes gekommen sei. Das Erlöschen der Befugnis trete bei ergebnislosem Verstreichen der genannten Fristen unmittelbar von Gesetzes wegen ein. Somit erweise sich das Beschwerdevorbringen, die Behörde habe es unterlassen, die Gründe für die Verzögerung des Zahlungsplanes zu ermitteln, mangels gesetzlicher Grundlegung als irrelevant.

Da die behaupteten Mängel sohin nicht vorliegen, werde beantragt, dass das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehe und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abweise.

3. Zum durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte per Schreiben vom 22.07.2022, eingelangt am 26.07.2022, dem Verwaltungsgericht Wien den gesamten Verwaltungsakt vor.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie durch Einsicht in die Ediktsdatei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

4. Feststellungen

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 05.08.2010, Zl. ... wurde dem Bf die Ziviltechnikerbefugnis eines Architekten verliehen.

Das Handelsgericht Wien machte mit Beschluss vom 25.03.2021 zu AZ ... am selben Tage ein Konkursverfahren gegen den Bf, mit Wirkung der Eröffnung zum 26.03.2021, bekannt. Es lag keine Eigenverwaltung des Schuldners vor. Ein Masseverwalter wurde bestellt.

Die Kammer der ZiviltechnikerInnen, ArchitektInnen und IngenieurInnen Wien, Niederösterreich, Burgenland übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.04.2022 einen Auszug aus der Insolvenzdatei des Bf, mit der Bitte um die weitere Vorgehensweise.

In der Folge sendete die belangte Behörde dem Bf ein Schreiben vom 19.04.2022. Darin teilte sie im Wesentlichen mit, dass aus der Insolvenzdatei das Konkursverfahren über den Bf ersichtlich ist und bis dato weder ein Sanierungsplan noch ein Zahlungsplan bestätigt wurde. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass die dem Bf verliehene Ziviltechnikerbefugnis eines Architekten mit Ablauf des 25.03.2021 erloschen ist. Zuletzt stellte in diesem Schreiben die belangte Behörde dem Bf anheim, binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben sowie allenfalls Beweisanträge zu stellen. Das Schreiben wurde dem Bf am 22.04.2022 zugestellt. Der Bf gab dazu keine Stellungnahme ab.

Sodann erließ die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid und stellte diesen dem Bf am 08.06.2022 zu. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der belangten Behörde (datiert vom 31.05.2022, signiert am 01.06.2022) war im Konkursverfahren des Bf weder ein Sanierungsplan noch ein Zahlungsplan bestätigt.

Mit Beschuss des Handelsgerichtes Wien vom 12.07.2022, AZ ..., bekanntgemacht am 13.07.2022, wurde der Zahlungsplan des Bf nicht angenommen. Das Handelsgericht genehmigte mit selbigen Beschluss die Schlussrechnung und den Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters.

Die Bestätigung eines Zahlungsplanes bzw eines Sanierungsplanes erfolgte bis zum Zeitpunkt der hg. Erlassung dieses Erkenntnisses nicht.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde sowie aus der offenen Ediktsdatei. Der Bf bestritt im Übrigen auch nicht, dass es zu keiner fristgerechten Bestätigung eines Zahlungsplanes kam.

6. Rechtslage

Die relevanten Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 2019 BGBl. I Nr. 29/2019 (kurz: ZTG 2019) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 16. (1) Die Befugnis erlischt:

(..:)

(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.

(…)

Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (kurz: AVG) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 33. (1) (…)

(2) (…)

(3) (…)

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

7. Rechtliche Beurteilung

Zum gerügten wesentlichen Verfahrensmangel:

Der Bf bringt hierzu vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe die Gründe für die Verzögerung des Zahlungsplanes zu ermitteln.

Dem ist anhand des festgestellten Sachverhalts zu entgegnen, dass die belangte Behörde sehr wohl vor Bescheiderlassung dem Bf die Möglichkeit gab, sich zum Thema des Konkursverfahrens zu äußern und allenfalls Beweisanträge zu stellen. Weiters besteht auch keine Verpflichtung der belangten Behörde die Hintergründe einer derartigen Verzögerung zu ermitteln, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (dazu sogleich weiter unten). Ein Verfahrensmangel liegt deshalb nicht vor.

Zur Rechtwidrigkeit des Inhaltes:

Hierzu bringt der Bf abstrakt vor, dass das Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sei.

Insofern hier der Bf sein Argument heranzieht, nach welchem ihn kein Verschulden trifft, dass der Zahlungsplan nicht binnen eines Jahres bestätigt wurde, ist dem zu entgegnen, dass es gegenständlich auf ein Verschulden nicht ankommt.

Der Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 1 Z 4 ZTG 2019 sagt klar, dass die Befugnis durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers erlischt, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde. Dabei handelt es sich um ein Erlöschen ex lege (arg die Befugnis erlischt).

Darüber hinaus können gem § 33 Abs 4 AVG durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gesetzliche Fristen sind daher im Allgemeinen auch dann unveränderlich, wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie (genauso wie materiellrechtliche Fristen [vgl VwGH 17.2.1999, 98/01/0485]) von der Behörde – auch auf Antrag der Partei hin – nicht erstreckt werden. Ein Fristverlängerungsbescheid wäre daher auch per se rechtswidrig. Auch der Umstand, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert wird, führt nicht zu einer Verlängerung dieser Frist, sondern kann lediglich in bestimmten Fällen im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 (Stand 1.1.2014), Rz 11).

Das Gesetz bestimmt gegenständlich (§ 16 Abs 1 Z 4 zweiter HS ZTG 2019) lediglich, dass die Befugnis erlischt, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde. Es besteht also die gesetzliche Möglichkeit das Erlöschen der Befugnis in diesem Fall (Z 4 leg cit) hintanzuhalten, insofern in einem Konkursverfahren fristgerecht ein Zahlungsplan oder Sanierungsplan bestätigt wird.

Da jedoch aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine solche Bestätigung nicht erfolgte, bleibt keine andere Möglichkeit als das Erlöschen der Befugnis, welches die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (lediglich deklarativ) feststellte.

Da das Gesetz zur einjährigen Frist nach § 16 Abs 1 Z 4 ZTG 2019 keine weiteren Regelungen trifft, ist auch eine Verlängerung derselben ausgeschlossen. Das Vorbringen, dass kein Verschulden seitens des Bf daran bestehe, vermag nichts zu ändern, insbesondere die Frist nicht zu verlängern oder anderweitig zu umgehen.

Sohin liegen die Voraussetzungen für das Erlöschen der Befugnis gem § 16 Abs 1 Z 4 ZTG 2019 vor, weil binnen einen Jahres weder ein Sanierungsplan noch ein Zahlungsplan bestätigt wurde. Der Feststellungsbescheid der belangten Behörde wurde daher zu Recht erlassen.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte in casu gem § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Auch Art 6 Abs 1 EMRK steht einem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zur beurteilen waren, die Tatsachen unbestritten sind und das Gericht aufgrund der Aktenlage entscheiden konnte, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rn 32).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Rechtsfolge des Erlöschens der Befugnis aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 16 Abs 1 Z 4 ZTG 2019) ergibt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.