projetos
VGW-102/013/1482/2022•LVwG W VGW-102/013/1482/2022
VGW-102/013/1482/2022Tribunal Administrativo Regional21 de jul. de 2022
Maßnahmenbeschwerde; Versammlung; Identitätsfeststellung; Maskenbefreiung; Attest
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. B., C.-gasse, Wien, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine zweimalige „Absonderung von der Kundgebung“, „Störung der Versammlung durch Polizei- Lautsprecherwagen“ und Verweigerung der Dienstnummer am 7.1.2022 in Wien gegen die Stadt Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.7.2022, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie die Verletzung von Richtlinien im Sinne der gleichnamigen Verordnung rügt, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Stadt Wien) EUR 737,60 für zweifachen Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 1.255,00 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Schriftsatz vom 7.2.2022, eingebracht per E-Mail am selben Tag und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
Ich habe den Versammlungsort Minoritenplatz um circa 15 Uhr betreten, um an der besagten Kundgebung, deren Beginn für 15 Uhr angesetzt war, teilzunehmen. Ich trug keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS), da ich gemäß § 21 (4) Z 8 6. COVID-19-SchuMaV aus gesundheitlichen Gründen von der Tragepflicht eines MNS ausgenommen bin. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts
gemäß § 22 der 6. COVID-19-SchuMaV gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte ich meine fachärztliche Bestätigung (im Folgenden Attest) und meinen Reisepass mit. Um circa 15:40 Uhr kamen vier Organe der LPD Wien, unter ihnen auch der Polizist mit der Dienstnummer ...8, gegen den sich meine Beschwerde richtet (im Folgenden Polizist ...8), auf mich zu, stellten sich vor mir in einer Reihe auf und forderten mich auf, mitzukommen. Da ich den Grund dieser Aufforderung nicht verstand und mir auch keiner genannt wurde (die Atteste werden sonst immer direkt vor Ort kontrolliert), und es mir auch sehr wichtig war, nichts von dieser Versammlung zu verpassen, schlug ich zunächst den Polizisten vor, dass sie mein Attest gleich an Ort und Stelle kontrollierten, da dies meiner Ansicht nach für alle Beteiligten die einfachste Lösung gewesen wäre. Ich holte das Attest auch gleich hervor und hielt es dem direkt vor mir stehenden Polizisten ...8 hin, damit er es lesen bzw. fotografieren konnte. Alle vier Polizisten zeigten sich jedoch an meinem Attest völlig desinteressiert und bestanden darauf, dass ich mitkommen müsse, weiterhin ohne Nennung eines Grundes. Der Polizist ...8 versuchte ohne Vorankündigung, mir mein Attest zu entreißen, was ich reflexartig durch Festhalten verhinderte. Ich hielt das Attest fest, da mir klar war, dass der Polizist dieses nicht kontrollieren, sondern nur als Druckmittel verwenden wollte, mich zum Mitkommen zu zwingen. Schließlich ergriff mich der Polizist ...8 mit beiden Händen am Arm und zwang mich dadurch, ihm zu folgen. Er führte mich von der Kundgebung weg zur Minoritenkirche, wo etwa 20 bis 30 andere
Polizisten standen, die zum Teil bereits Amtshandlungen mit anderen unmaskierten Personen durchführten. Mein Attest hatte ich noch immer in der Hand, es war noch von keinem Polizisten beachtet worden. Der Polizist ...8 verlangte daraufhin einen Ausweis und verschwand mit meinem Reisepass für zehn Minuten. Ich musste diese zehn Minuten abseits der Versammlung warten und wurde auch durch eine Polizeikette von der Versammlung getrennt.
Nachdem der Polizist ...8 nach zehn Minuten Wartezeit zu mir zurückgekommen war, ergab sich folgender Dialog, den ich aufgrund meiner Videoaufzeichnung wörtlich wiedergeben kann:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220721_VGW_102_013_1482_2022_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220721_VGW_102_013_1482_2022_00/image002.jpg
Der Polizist ...8 schrieb mir in der Folge seine Dienstnummer auf die Visitenkarte eines Kollegen und überreichte mir diese. Der Polizist ...8 hat mich in meinen Rechten laut 6. COVID-19-SchuMaV verletzt. § 21 (4) Z 8 dieser Verordnung besagt eindeutig, dass Personen von der Pflicht zum Tragen eines MNS ausgenommen sind, wenn ihnen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Genau das ist bei mir der Fall, somit muss ich auf Versammlungen entgegen den Äußerungen dieses Polizisten keinen MNS tragen. Ich habe auch mehrmals versucht, meinen Ausnahmegrund, wie es §
22 der 6. COVID-19-SchuMaV von mir verlangt, durch Vorweisen einer ärztlichen Bestätigung von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt glaubhaft zu machen. Jedoch verhinderte der Polizist jegliche Glaubhaftmachung meinerseits, indem er sich konsequent weigerte, mein Attest anzusehen. Zusätzlich leugnete er sogar die Existenz von Ausnahmen von der Maskenpflicht mit den Worten „das gibt es bei uns nicht“, setzte sich also offen über geltendes Recht hinweg. In klarem Widerspruch zur 6. COVID-19-SchuMaV teilte er mir am Schluss der Amtshandlung mit, dass ich auf dieser Versammlung eine Maske tragen müsse, andernfalls könnte ich verhaftet werden. Neben der Verletzung der 6. COVID-19-SchuMaV sehe ich mich durch diese Amtshandlung auch in meinem Versammlungsrecht nach Art. 12 StGG verletzt. Diese Amtshandlung kostete mich zehn Minuten, die ich nicht an der Versammlung teilnehmen konnte und für die ich de facto von dieser ausgeschlossen war. Dies war völlig unnötig und nicht verhältnismäßig. Es ist auf Versammlungen die Regel, dass unmaskierte Personen an Ort und Stelle kontrolliert werden, wobei normalerweise Atteste und Ausweise angesehen werden, und zwar wird dies sogar während das Marsches einer Kundgebung so praktiziert. Dies habe ich zum Beispiel bei der Kundgebung in Wien am 30. 12. 2021 erlebt (Marsch Stephansplatz – Ärztekammer – Gesundheitsministerium – Redaktion OE24 –
Ballhausplatz). Auch am 7. 1. fand bei mir zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Kontrolle innerhalb der Kundgebung statt, während diese am Ring marschierte. Somit hätte auch die Kontrolle um 15:40 Uhr leicht an Ort und Stelle innerhalb der Versammlung geschehen können, zumal dieser Polizist ja nur den Ausweis und gar nicht das Attest kontrollieren wollte und es sich um eine Standkundgebung handelte. Auch war die Geräuschkulisse an diesem
Ort für eine Versammlung nicht besonders hoch, man konnte sich problemlos verständigen. Dieser Eingriff in mein Versammlungsrecht durch das Abführen und die zehnminütige Wartezeit außerhalb der Versammlung war in keiner Weise notwendig und erscheint mir als reine Willkür und Schikane. Als weit größere Verletzung meines Versammlungsrechtes empfinde ich jedoch die abschließende
Drohung des Polizisten ...8, ich könnte verhaftet werden, wenn ich die Versammlung wieder betrete. Damit schloss er mich de facto von der Versammlung aus, obwohl meine Teilnahme ohne MNS an dieser Versammlung völlig konform mit dem geltenden Recht war. Ich kehrte nach der Amtshandlung direkt zur Kundgebung zurück, trug weiterhin keinen MNS, fühlte mich jedoch starkverunsichert und hatte ständig Angst vor einer Verhaftung mit womöglich tagelanger Inhaftierung.
Ich sehe in der Anweisung des Polizisten ...8, eine Maske zu tragen, auch eine Nötigung zur Verletzung von § 9 (1) Versammlungsgesetz (Vermummungsverbot) sowie § 2 (1) Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz. Diese Gesetze sind höherrangig als die Verordnung und der Polizist ...8 hätte sich zuerst an diese halten müssen. Das AGesVG erlaubt eine Gesichtsverhüllung nur in Ausnahmefällen, die allesamt auf mich nicht zutreffen. Die Maskenpflicht ist weder durch Bundes- noch durch Landesgesetz vorgeschrieben. Ich habe keine gesundheitlichen Gründe, einen MNS zu tragen. Ich falle nicht in eine Risikogruppe für COVID-19 und habe diese Erkrankung erst wenige Wochen vor dieser Kundgebung, im Dezember 2021, durchgemacht. Mein Genesungszertifikat ist noch bis 31. 5. 2022 gültig. Somit bin ich immunisiert und hatte daher auch im Hinblick auf die Gesundheit anderer keinen Grund, einen MNS zu tragen. Ich habe vielmehr gesundheitliche Gründe, keinen MNS zu tragen, wie mein Attest beweist.
2. Weitere Vorfälle auf dieser Kundgebung
Ich möchte dem Gericht noch zwei weitere Vorfälle auf dieser Kundgebung zur Kenntnis bringen, durch welche ich mich ebenfalls in meinen Rechten verletzt sehe. Sollte es möglich sein, möchte ich meine Beschwerde auch auf die Verantwortlichen dieser Vorfälle ausdehnen. Andernfalls ersuche ich das Gericht, meine Beschwerde nur auf den Polizisten ...8 zu beziehen.
2.1. Störung der Versammlung durch Polizei-Lautsprecherwagen
Während der Standkundgebung am Minoritenplatz wurden vom direkt dahinter stehenden Lautsprecherwagen der Polizei (TKF) Durchsagen abgespielt. Diese Durchsagen störten die Versammlung erheblich und bedrohten die Versammlungsfreiheit der maskenbefreiten Teilnehmer. Sie übertönten die Reden und führten jedesmal zu deren Unterbrechung, was deutliche
Unmutsäußerungen der Teilnehmer zur Folge hatte. Die Durchsagen wurden circa alle sechs Minuten wiederholt, innerhalb der gesamten Dauer der Standkundgebung am Minoritenplatz von knapp 45 Minuten gab es sieben derartige Durchsagen, was völlig unnötig war, da es immer derselbe Inhalt war. Außerdem hatte bereits die Rednerin zu Beginn der Kundgebung auf die Maskenpflicht hingewiesen. Es lief auch deutlich sichtbar eine rote Laufschrift auf dem TKF mit demselben Inhalt. Diese übertrieben häufigen Durchsagen scheinen mir eine reine Schikane gewesen zu sein. Eine derartige Häufung von Durchsagen ist insbesondere für Standkundgebungen absolut unüblich. Inhaltlich stellten diese Durchsagen einen Verstoß gegen die 6. COVID-19-SchuMaV dar. Es wurde mitgeteilt, dass auf der Versammlung Maskentragepflicht herrsche und ein Nichtbeachten der Maskenpflicht zur Anzeige gebracht werden würde. Dieser Inhalt ist eine rechtswidrige Falschinformation und Drohung, da er im Widerspruch zur 6. COVID-19-SchuMaV steht. Aus der Verordnung geht eindeutig hervor, dass die Maskenpflicht nicht für jene Versammlungsteilnehmer gilt, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Es ist daher nicht rechtens, solchen Personen eine Maskenpflicht vorzuschreiben und ihnen mit einer Anzeige zu drohen. Diese Durchsage stellt außerdem eine Gefährdung für die Gesundheit maskenbefreiter Menschen dar, da sich diese in Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage (was bei wöchentlich neuen Verordnungen häufig der Fall sein dürfte) im Vertrauen auf die Korrektheit von Polizeidurchsagen genötigt fühlen könnten, eine Maske zu tragen, obwohl dies für sie gesundheitsschädlich ist. Weiters könnten sich diese veranlasst fühlen, auf ihr Grundrecht der Versammlungsfreiheit verzichten zu müssen, obwohl kein Rechtsverstoß vorliegt. Sollte dies möglich sein, möchte ich meine Beschwerde auch auf die Verantwortlichen für diese Durchsage ausdehnen. Ich sehe mich durch die Durchsagen in meinem Recht nach § 21 (4) Z 8 6.
COVID-19-SchuMaV sowie meinem Versammlungsrecht nach Art. 12 StGG verletzt. Weiters handelt es sich auch um eine Nötigung zur Verletzung von § 9 (1) Versammlungsgesetz (Vermummungsverbot) sowie § 2 (1) Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz. Die Verantwortlichen dieser Durchsage können nicht voraussetzen, dass alle Versammlungsteilnehmer aus gesundheitlichen
Gründen vom § 2 (1) AGesVG ausgenommen sind.
2.2. Absonderung von der Kundgebung für 20 Minuten, Verweigerung der Dienstnummer
Um circa 17:18 Uhr befand ich mich im hinteren Teil des Demonstrationszugs am Franz-Josefs-Kai, als Polizisten mich auf die nicht vorhandene Maske ansprachen. Ich zeigte ihnen mein Attest, womit der eine Polizist sichtlich unzufrieden war und kritisch äußerte, dass er damit nichts anfangen könne, da er die Echtheit nicht prüfen könne. Dies habe ich nicht gefilmt, jedoch schaltete ich
unmittelbar danach die Kamera ein, sodass die folgenden Geschehnisse aufgezeichnet wurden. Etwa eine Minute später forderte mich ein anderer Polizist zum Mitkommen auf. Ich wollte den Grund dieser Amtshandlung wissen und fragte mehrmals „Warum?“. Dieser Polizist weigerte sich zunächst, mir den Grund der Amtshandlung mitzuteilen. Erst auf das sechste Warum hin erteilte er
mir Auskunft, dass es um die Echtheit meines Attests gehe, und packte mich sogleich am Arm. Ich wurde zur Tankstelle am Morzinplatz geführt, wo ein Polizei-Kleinbus stand und fünf bis acht andere Beamte, die offenbar dort auf mich und eine andere unmaskierte Teilnehmerin, die ebenfalls dorthin gebracht wurde, gewartet hatten. Ein Beamter verschwand mit meinem Attest und Ausweis in dem Bus. Mir wurde erneut mehrmals zu verstehen gegeben, dass mein Attest quasi wertlos sei, weil man die Echtheit nicht prüfen könne. Ein Polizist äußerte sich zudem abfällig, er würde mich schon öfter sehen als seine Familie. Ich sehe in solchen Meldungen über mein Attest, die regelmäßig abfällig und vorwurfsvoll geäußert werden, eine rechtswidrige Umgehung und Aushebelung der 6. COVID-19-SchuMaV, somit eine Rechtsbeugung. Der Verordnung sind keinerlei Kriterien über Aussehen und Inhalt des Attests zu
entnehmen. Somit ist mir kein Vorwurf zu machen, wenn Polizisten irgendwelche, niemals konkretisierten Gültigkeitsmerkmale in meinem Attest vermissen. Mein Attest enthält jedenfalls Unterschrift und Stempel des Arztes, seine Adresse, Internetseite und zwei Telefonnummern. Ich wüsste nicht, was hier fehlt, um die Gültigkeit feststellen zu können. Für eine Überprüfung könnte
man den Arzt einfach anrufen und seine Daten elektronisch kontrollieren. Wenn die Polizei nun aus mir unbekannten Gründen nicht in der Lage oder nicht willens ist, den Arzt anzurufen oder auf anderem Wege die Gültigkeit meines Attests zu prüfen, dann liegt das nicht in meiner Verantwortung und darf nicht zur Beeinträchtigung meines Versammlungsrechtes führen. Diese Amtshandlung, von der nur zwei Personen betroffen waren, dauerte neun Minuten, die
Kundgebung zog inzwischen rasch weiter und war nach Ende der Amtshandlung bereits völlig außer Sicht- und Hörweite. Ich wusste auch gar nicht die Route dieser Kundgebung, vermutete jedoch, dass sie weiter am Ring gezogen war. Gemeinsam mit der anderen angehaltenen Versammlungsteilnehmerin erreichte ich die Demonstration nach 10 bis 15 Minuten Fußmarsch bei der U3-Station Stubentor. Ich wurde durch diese Amtshandlung also etwa 20 Minuten von der
Versammlung ausgeschlossen. Das war völlig unnötig, da es nur um ein Foto von Ausweis und Attest ging, was auch im Gehen erledigt werden kann, wie die Versammlung am 30. 12. 2021 zeigt. Mein Attest wurde außerdem schon sehr oft fotografiert und liegt der LPD Wien bereits seit November 2020 vor, als es zum ersten Mal fotografiert wurde. Die Polizei hätte also schon über ein
Jahr Zeit gehabt, mein Attest zu prüfen. Es wurde mir bei dieser Amtshandlung auch angedroht, dass ich weiter aufgehalten werden würde. Tatsächlich wurde mein Attest später noch einmal kontrolliert, dann aber wie gewohnt im Gehen, ohne mein Versammlungsrecht zu beeinträchtigen. Dies zeigt wieder, dass eine minutenlange Absonderung von der Kundgebung keineswegs notwendig, sondern offensichtlich eine reine Schikane ist. Die Amtshandlung am Morzinplatz gibt mir noch aus weiteren Gründen Anlass zur Beschwerde. Ich verlangte nach Ende der Amtshandlung die Dienstnummer von einem beteiligten Polizisten, dieser
verwies mich jedoch an den Kommandanten. Er machte außer „vorne“ keine Angaben, wo ich diesen finden würde. Die Polizisten ließen mich und die andere Versammlungsteilnehmerin nach der Amtshandlung alleine bei der Tankstelle zurück. Falls sich der Kommandant im Demonstrationszug befand, war er einen zehn- bis fünfzenhminütigen Fußmarsch entfernt an einem mir unbekannten Ort (ich kannte die Route diese Demonstration nicht) und auch innerhalb der
Kundgebung an völlig unklarer Position innerhalb einer Menge von circa 500 Menschen. Ich empfinde diesen Verweis an den Kommandanten daher als rechtswidrig, da gar nicht garantiert war, dass ich diesen überhaupt finde, und wenn doch, nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand. Ich konnte den Kommandanten letztlich auch nicht finden, obwohl ich zur Kundgebung zurückkehrte. Der angesprochene Polizist hätte mir anstatt des Verweises an den Kommandanten seine eigene Dienstnummer geben müssen. Sollte diese möglich sein, möchte ich meine Beschwerde auch auf die Verantwortlichen für diese
Amtshandlung ausdehnen. Ich sehe mich durch diese Amtshandlung in denselben Punkten wie bei den vorher geschilderten verletzt, weiters in den Rechten, den Grund für eine Amtshandlung (Richtlinien-VO § 6 Abs. 1 Z 2) und die Dienstnummer (Richtlinien-VO § 9) des verantwortlichen Polizisten zu erfahren.“
In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er sei vom erstgenannten Polizisten in seinem Recht nach § 21 Abs. 4 Z 8 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung verletzt worden, ohne Mund-Nasen-Schutz an einer Versammlung teilzunehmen, sowie in seinem Versammlungsrecht nach Art. 12 StGG. Weiters habe ihn der Polizist genötigt, gegen das Vermummungsverbot des § 9 Abs. 1 Versammlungsgesetz sowie gegen § 2 Abs. 1 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz zu verstoßen.
Wie bereits dem oben wiedergegebenen Beschwerdeinhalt zu entnehmen, sieht er sich auch durch die Durchsagen betreffend die Maskenpflicht in seinen Rechten verletzt, sowohl was das Versammlungsrecht als auch was die Maskenbefreiung betrifft, ebenso erachtet er die zweite Kontrolle aufgrund seiner fehlenden Maske für rechtswidrig, zumal ihn diese 20 Minuten von der Versammlung ferngehalten habe. Er beantragt daher, die Maßnahmen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Die gleichzeitig beantragte Verfahrenshilfe wurde bereits mit Beschluss zur Zahl VGW-102/V/013/1572/2022 vom 10.2.2022 abgewiesen.
2. In ihrer Äußerung vom 18.3.2022 weist die vom Einschreiter als belangte Behörde benannte Landespolizeidirektion Wien darauf hin, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz in seinem § 2a Abs. 1 zwar die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichte, die nach dem genannten Gesetz zuständigen Behörden und Organe bei Ausübung von deren Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Dies betreffe jedoch lediglich die Organe des Wachkörpers Bundespolizei, welche sohin funktional für die Gesundheitsbehörde tätig werden. Ihr Handeln sei somit dieser Behörde zuzurechnen. Allerdings legte die Landespolizeidirektion Wien mit dem Schreiben zwei den Sachverhalt betreffende Anzeigen zweier Beamte ihres Wachkörpers vor.
2.1. Mit Schriftsatz vom 27.05.2022 erstattete der Magistrat der Stadt Wien, MA 15, als belangte Behörde eine Gegenschrift, in der er darauf verwies, dass nach den vorliegenden Unterlagen der Beschwerdeführer am 7.1.2022 an einer Versammlung teilgenommen habe. Gemäß dem zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden § 2 Abs. 8 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sei beim Betreten von öffentlichen Orten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten gewesen. Darüber hinaus sei bei Versammlungen gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz der 6. Schutzmaßnahmenverordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen gewesen. Der Beschwerdeführer habe demnach eine solche Maske nicht getragen, allerdings einen Zettel eines ärztlichen Attests vorgezeigt. So gelte die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Klasse FFP2 gemäß § 21 Abs. 4 Z 8 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, jedoch sei gemäß § 22 Abs. 2 leg. cit. nicht nur die Tatsache, dass es unzumutbar sei, eine derartige Maske zu tragen, sondern auch die Unzumutbarkeit des Tragens einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhaltung daher vom Tragen einer Maske befreit gewesen sei, befreie ihn noch nicht vom Tragen einer anderen der Verordnung entsprechenden Schutzvorrichtung. Eine ärztliche Bestätigung bezüglich einer derartigen Befreiung sei offenbar im Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Durchsagen der Lautsprecherwagen der Polizei trotz ihrer Regelmäßigkeit keine Rechtswidrigkeit darstellen. Diese Durchsagen seien im Gegenteil zur Erfüllung der der Sicherheitspolizei obliegenden Aufgaben, wie insbesondere die Durchsetzung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung unerlässlich, zumal es im Zuge von derartigen Versammlungen regelmäßig zu Verstößen dagegen komme. Ebensowenig könne die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig monierte kurzzeitige Absonderung seiner Person von der Kundgebung eine Rechtswidrigkeit begründen, zumal auch keine weiteren Argumente seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, um eine derartige Rechtswidrigkeit zu belegen. Um eine Amtshandlung gehörig und mit der nötigen Umsicht durchführen zu können, sei die zeitliche begrenzte Absonderung der einzelnen Person von der Kundgebung jedenfalls angebracht und stelle aus der Sicht der belangten Behörde keinesfalls eine Verletzung in den Rechten des Beschwerdeführers dar. Die belangte Behörde spricht als Kostenersatz Schriftsatzaufwand sowohl für die Eingabe der Landespolizeidirektion Wien als auch für den gegenständlichen Schriftsatz der MA 15 an, sowie Vorlageaufwand für die von der LPD vorgelegten Unterlagen.
2.2. Mit Schriftsatz vom 3.7.2022 bringt der Beschwerdeführer vor, der Wortlaut seines Attests sei eindeutig und besage, dass es ihm nicht zumutbar sei, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Sein Attest betreffe daher, anders als von der belangten Behörde angenommen – nicht bloß die Unzumutbarkeit einer FFP2 Maske. Abgesehen davon sei der Wortlaut seines Attests offensichtlich irrelevant gewesen, da der Polizist mit der Dienstnummer ...8 Atteste grundsätzlich nicht habe anerkennen wollen; er habe es überhaupt nicht sehen wollen. Auch bei der späteren Amtshandlung am Morzinplatz sei der Wortlaut des Attests nicht bemängelt, sondern nur davon gesprochen worden, dass man die Echtheit nicht prüfen könne. Die Amtshandlung durch den erstgenannten Polizeibeamten sei jedenfalls rechtswidrig, da dieser ihm gesagt habe, Ausnahmen existierten nicht, und er dürfte ohne Maske an der Versammlung nicht teilnehmen und könnte andernfalls verhaftet werden.
Wenn er sich gegen die Durchsagen beschwert habe, so betreffe dies nicht die Durchsagen an sich, sondern nur deren Wortlaut und Frequenz. Es habe bei der Versammlung am 7.1.2022 alle sechs Minuten eine Durchsage mit immer demselben Inhalt gegeben, die jedes Mal zu einer Unterbrechung der Reden geführt habe. Da der Wortlaut darauf abgestellt habe, dass während dieser Versammlung eine FFP2-Maske zu tragen sei, sei der falsche Eindruck erweckt worden, jeder einzelne Versammlungsteilnehmer müssten diese Maske tragen, auch solche, die von der Maskenpflicht befreit seien.
Letztlich sei seine Absonderung von der Versammlung völlig unnötig und unverhältnismäßig gewesen, und er dadurch in seinem Versammlungsrecht verletzt worden. Daneben enthält die Stellungnahme auch Ausführungen dazu, dass sich die Polizisten nicht nach seinem Genesungsstatus erkundigt hätten, und über eine angebliche Missachtung eines „Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes“.
3. Am 21.7.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer, die Zeuginnen D. E. und Insp. F. sowie der Zeuge Insp. G. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Frau H. und Herrn Mag. K. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.
3.1. Aufgrund des Akteninhalts und der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der vorgeführten Videoaufnahmen, Einvernahme der genannten Zeugen und Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer hat am 7.1.2022 an einer Kundgebung gegen Corona- Maßnahmen der Bundesregierung teilgenommen, welche sich zumindest vom Minoritenplatz bis zum Morzinplatz weiterbewegte. Weil der Beschwerdeführer während der Versammlung keine FFP2-Maske aufsetzen wollte wurde er zweimal zu einer Identitätsfeststellung verhalten, von der auch dann nicht Abstand genommen wurde, als er das Attest vorgewiesen hatte. Laut diesem Attest leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung, die es ihm massiv erschwere, einen Mund-Nasen-Schutz ohne erhebliche Mehrbelastung zu tragen. Der Beschwerdeführer wurde durch diese Identitätsfeststellung einmal 10 und einmal 9 Minuten von der Demonstration ferngehalten, wobei ihm beschieden wurde, dass man die Echtheit des Attests nicht überprüfen könne. Nach der ersten Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer vom amtshandelnden Polizeibeamten darauf hingewiesen, er könne festgenommen werden, wenn er weiterhin keine Maske aufsetze. Während der Kundgebung – auch während der am Minoritenplatz gehaltenen Reden – fanden in regelmäßigen Abständen Durchsagen von jeweils maximal 20 Sekunden Dauer statt, in denen auf die FFP2-Maskenpflicht hingewiesen wurde. Diese Durchsagen wurden regelmäßig durch Lärminstrumente der Demonstrationsteilnehmer übertönt. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer das Attest den amtshandelnden Beamten zwar vorgewiesen hat, es aber nicht aus der Hand geben wollte.
Weiters wird als gerichtsbekannt festgestellt, dass zahlreiche gefälschte Atteste im Umlauf sind sowie auch Gefälligkeitsatteste, die von manchen Ärzten ohne Untersuchung des Patienten über Internet ausgestellt werden. Es kann daher aufgrund der Ansicht eines Attestes oder gar einer Kopie davon nicht gesagt werden, ob dieses echt und gültig ist.
Das Gericht geht ferner davon aus, dass es im Bewegungsfluss eines Demonstrationszuges, ebenso im Gedränge vor dem Rednerpult, fast unmöglich ist, eine Amtshandlung ungestört durchzuführen, weshalb es erforderlich ist, Personen, deren Identität festgestellt werden soll, für einige Minuten aus dem Kern solcher Demonstrationen herauszuholen.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten und in der Verhandlung vorgeführten Videoaufnahmen, auf die Parteienvernehmung und auf die Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Beamten. Letzteres gilt insbesondere für die zuletzt getroffene Feststellung, welche auch dadurch nicht widerlegt wird, dass die Zeugin E. nach eigener Aussage – gegen Ende der Demonstration – nicht herausgeholt werden musste, um sich einer Identifizierung zu unterziehen.
3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist durch sein Attest – falls es denn Gültigkeit beanspruchen kann – ebenso privilegiert wie durch den Umstand, dass er trotz Maskenbefreiung auch sein Versammlungsrecht ausüben kann, obwohl er für die übrigen Teilnehmer eine mögliche Infektionsquelle darstellt. Er hat daher diese geringfügige Störung durch seine Identitätsfeststellung in Kauf zu nehmen. Angesichts der Begleitumstände bei solchen Demonstrationen war die Dauer von seiner Entfernung vom Kern der Demonstration bis zu seiner Rückkehr, zehn bzw. neun Minuten, nicht unverhältnismäßig. Eine Überprüfung des Attestes, wie sie angesichts der vielen im Umlauf befindlichen falschen Atteste erforderlich war, wäre im Zuge der Demonstration nicht möglich gewesen, weshalb sie zulässigerweise erst nach Aufforderung zur Rechtfertigung durchgeführt wird.
3.3.2. Durch die der ersten Identitätsfeststellung folgende Belehrung des Beschwerdeführers, dass er bei einem weiteren Verweigern einer FFP2-Maske auch festgenommen werden könne, stellt einen bloßen Hinweis und eine – allenfalls unrichtige – Rechtsbelehrung dar, die ohne unmittelbare Folgen geblieben ist. Es handelt sich somit nicht um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
3.3.3. Was die mehrfachen Durchsagen betrifft, durch welche die Versammlungsteilnehmer aufgefordert wurden, eine FFP2-Maske zu tragen, so waren diese schon deshalb erforderlich, weil viele Versammlungsteilnehmer ohne Masken vor Ort waren. Die Durchsagen waren kurz gehalten und wurden durch Lärmerzeugung seitens der Demonstrationsteilnehmer nahezu unverständlich gemacht. Es kann darin keine unverhältnismäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit erblickt werden.
3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer in der ausdrücklich als „Maßnahmenbeschwerde“ sowie auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde am Schluss noch anführt, er sei in den Rechten, den Grund für eine Amtshandlung und die Dienstnummer des verantwortlichen Polizisten zu erfahren (§ 6 Abs. 1 Z 2 bzw. § 9 der RLV) verletzt worden, waren diese Punkte zurückzuweisen, da sie nicht in Form einer Maßnahmen-, sondern als Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG vorzubringen gewesen wären.
4. Die Kostentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer den Rechtsträger der belangten Behörde pauschalierten Aufwandersatz zu erstatten, wobei Schriftsatzaufwand mehrfach anhand der angefochtenen Verwaltungsakte zuzusprechen ist, in denen der Beschwerdeführer unterlegen ist. Entsprechend der Unterteilung des Punktes 3.3. oben hat der Beschwerdeführer zumindest drei unterscheidbare Verwaltungsakte angesprochen (wobei davon ausgegangen wird, dass zwischen den Identitätsfeststellungen und seiner Entfernung von der Versammlung ein untrennbarer Konnex besteht, und dieser Punkt daher als einer zu werten ist). Da der Zuspruch antragsgebunden ist und die belangte Behörde neben dem Vorlage- und dem Verhandlungsaufwand nur zweifachen Schriftsatzaufwand beantragt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.