LVwG W VGW-101/060/3238/2022

VGW-101/060/3238/2022Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2022

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Regest

Achtung der Behörde; beleidigende Ausdrucksweise; Anstandsverletzung; Ordnungsstrafe

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/060/3238/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.060.3238.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 15.2.2022, Zl. VStV/.../2022, mit welchem eine Ordnungsstrafe idHv EUR 300,-- verhängt wurde,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

1.1. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der LPD Wien vom 15.2.2022 enthält folgenden Spruch:

„Sie haben sich in Ihrem Einspruch am 17.01.2022 um 22:28 Uhr zu VStV/.../2021 beleidigender Ausdrucksweisen bedient, indem Sie folgenden Satz schrieben: ‚Sie wissen, dass bei mir eingebrochen wurde und Fragen derart blöd‘. Gemäß § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wird gegen Sie wegen beleidigender Schreibweise in Ihrem Einspruch im Verwaltungsstrafverfahren zu GZ VStV/.../2021 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 300,00 verhängt.“

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde und führte darin u.a. aus:

„… Ich, A. B., habe definitiv niemanden beleidigt, denn die Formulierung erfolgte gegenüber einem standardisierten Computerprogramm und dessen offensichtlichem Standardtext, der nicht mit der Einbruchsdaten verknüpft ist, wodurch die Frage nun mal mehr als seltsam wirkte. Ein Computer wird nun mal nicht umsonst Blechtrottel im Volksmund genannt. … Gut zu wissen, dass Sie 300 Euro – wiederum eben für eine Organisation, die nachweislich den Terror auf mannigfaltige Art gefördert hat … fordern wollen. Jemanden … aufzufordern … Zu Zahlungen an eine Organisation aufzufordern, die Geld an Terroristen weiterleitet, ist vermutlich an sich eine Straftat. … Im Endeffekt würde das Wegnehmen von 300 Euro von mir zu Gunsten einer Organisation, die Terroristen Geld gibt … den Terror doppelt stärken. …

In der Geschwindigkeit des Tippens dass sie in jedem Menschen nach Ungenauigkeiten, insbesondere wenn das Gehirn aufgrund einer verfassungsbrecherischen Regierung Begriffe wie ‚blöd‘ leichter abruft. Es hätte natürlich eine Frage sein sollen. Statt ‚und‘ eben ‚wieso‘. Aber angesichts der Schwere, was mir durch die – aus mannigfaltigen Gründen offensichtlich illegalen – Behinderung der Hilfeleistung von Frau D. angetan wurde, ist ein Wort wie ‚blöd‘ sowieso vernachlässigbar.

Meiner Eingabe ist schon allein deshalb stattzugeben, da man niemanden zwingen darf Gelder einer Organisation zu geben, die ihrerseits Gelder an Terroristen weiterleitet.“

1.3. Die Behörde legte mit Schreiben vom 6.5.2021 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor. Dem Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.7.2022 um Aktenübersendung des Akts GZ: VStV/.../2021 wurde mit Schreiben vom 12.7.2022 entsprochen.

2. Sachverhalt

2.1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, GZ: VStV/.../2021 vom 3.1.2022 wegen Verletzung von § 7 VStG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG (Tatzeit: 24.12.2021, 19:08 Uhr; Tatort: Wien, E.-Straße) eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage und 23 Stunden) verhängt dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.1.2022 Einspruch mittels Formblatt. Bei dem Feld „Angaben zur finanziellen Situation“ in der Zeile „Vermögen (z.B. Sparbücher, Grundstücke, Schmuck plus Wert)“ findet sich nebenstehend der Satz „Sie wissen, dass bei mir eingebrochen wurde und Fragen derart blöd, Entschuldigung!“.

2.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (VStV/.../2022) und in den Strafakt (VStV/.../2021). Der in 1.1. bis 1.3. festgestellte Verfahrensgang und Inhalt der angeführten Urkunden sowie der in 2.1. angeführte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Es sind keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit der im Akt aufliegenden Urkunden hervorgekommen. Anzuführen ist zudem, dass der Beschwerdeführer das im Spruch des angefochtenen Bescheids angeführte Zitat nicht bestritt.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen zu ermahnen, bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Beistellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 EUR verhängt werden.

Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Bei den Ordnungsstrafen nach § 34 AVG handelt es sich nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben.

Die Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer der Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die der Beweisführung nicht zugänglich sind. Ein diese Grundsätze außerachtlassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der die Kritik geübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegen die Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Eine Beleidigungsabsicht ist nach dem Tatbild des § 34 Abs. 3 AVG nicht erforderlich. Eine beleidigende Schreibweise kann daher auch nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe. In der Eingabe des Beschwerdeführers geht es um die Formulierung: „Sie wissen, dass bei mir eingebrochen wurde und fragen derart blöd.“ Der Vorwurf eines „derart blöden Fragens“ stellt das Gegenüber als dumm hin und hat beleidigenden Charakter. Die belangte Behörde hat daher die Ordnungsstrafe zu Recht verhängt.

Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt (z.B. VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (siehe oben). Zudem ist anhand seiner Beschwerde zu erkennen, dass er sich auf den Standpunkt stellt, dass er „definitiv niemanden beleidigt [habe]“. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde, dass er weit davon entfernt ist, trotz der erhaltenen Ordnungsstrafe auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, dass er möglicherweise den Bogen überspannt hat. Vielmehr zeigt er in der Beschwerde eine angriffige sowie unterstellende Vorwurfshaltung („Gelder einer Organisation zu geben, die ihrerseits Gelder an Terroristen weiterleitet“). Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung kann daher mit einer Geldstrafe im unteren Bereich nicht das Auslangen gefunden werden. Mit 300,00 Euro ist die Ordnungsstrafe unter Berücksichtigung des Höchstsatzes (726 Euro) im mittleren Bereich angesiedelt geblieben und gegenständlich als angemessen zu betrachten.

3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung einer weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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