LVwG W VGW-001/032/7455/2022

VGW-001/032/7455/2022Tribunal Administrativo Regional6 de jul. de 2022

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Regest

Integrationsvereinbarung; Modul 1; Erfüllungsfrist; Verlängerung des Zeitraumes; vorübergehende Verhinderungsgründe; Antrag auf Verlängerung; Ausnahmegrund

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/032/7455/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.032.7455.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Mai 2022, Zl. MBA/…/2022, betreffend Übertretung des § 23 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Integrationsgesetz – IntG,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift auf "§ 9 Abs. 1 und 2 Integrationsgesetz, BGBl. I 68/2017 idF BGBl. I 86/2017" und die Strafsanktionsnorm auf "§ 23 Abs. 1 Integrationsgesetz, BGBl. I 68/2017 idF BGBl. I 42/2020" zu lauten haben.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (ab hier: belangte Behörde) vom 13. Mai 2022, Zl. MBA/…/2022, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Integrationsgesetz – IntG zur Last gelegt und hierfür gemäß § 23 Abs. 1 IntG eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,— sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Stunden über sie verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass sie sofort, als sie nach Österreich gekommen ist, Deutschkurse gemacht und A1 auch bestanden habe. A2 habe sie jedoch noch nicht ablegen können, da sie schwanger geworden und dann aufgrund einer Corona-Erkrankung in Quarantäne gewesen sei. Mittlerweile sei ihr Sohn geboren worden und befinde sie sich in Karenz, weshalb sie um Verständnis ersuche.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführerin wurde am 5. November 2019 ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit Gültigkeit von 7. Oktober 2019 bis 7. Oktober 2020 erteilt.

Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung wurde von der Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht nachgewiesen.

Ein Antrag auf Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht betreffend das Modul 1 der Integrationsvereinbarung wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Bei der Beschwerdeführerin liegen unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.

Die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels mit den entsprechenden Daten ergibt sich aus der im Akt erliegenden Anzeige, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde.

Dass die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung durch die Beschwerdeführerin bislang nicht nachgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Dass von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist gestellt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf den Eingaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde zu ihrer familiären und beruflichen Situation.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 9 Integrationsgesetz, BGBl. I 68/2017 idF BGBl. I 86/2017, lauten:

"Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) – (4) […]

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) – (7)"

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 23 Abs. 1 Integrationsgesetz, BGBl. I 68/2017 idF BGBl. I 42/2020, lautet:

"Strafbestimmungen

§ 23. (1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen."

2. § 9 Abs. 2 IntG zufolge kann der für die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 grundsätzlich zur Verfügung stehende Zeitraum von zwei Jahren unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Daraus ergibt sich, dass ein (von vornherein) auf kurze Dauer begrenzter bzw. bloß vorübergehender Verhinderungsgrund, der auch gesundheitlicher Natur sein kann, keinen Anwendungsfall des § 9 Abs. 5 Z 2 IntG darstellt, sondern diesfalls mit einem Verlängerungsantrag nach § 9 Abs. 2 IntG vorzugehen wäre. Wenn demnach aber bereits der in § 9 Abs. 5 Z 2 IntG angesprochene Gesundheitszustand eine gewisse (zeitliche) Nachhaltigkeit erfordert, dann ist die in § 10 Abs. 3 Z 2 IntG vorgesehene Dauerhaftigkeit des schlechten Gesundheitszustands nicht dahingehend zu verstehen, dass sie bereits bei Vorliegen des Gesundheitszustands für zwei Jahre anzunehmen ist, sondern dass der die Unzumutbarkeit begründende Zustand – mangels Erwartbarkeit einer Verbesserung – auf Dauer bestehen bleibt (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2020/22/0027).

3. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin erstmalig ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit Gültigkeit ab 7. Oktober 2019 erteilt. Die Beschwerdeführerin ist somit gemäß § 9 Abs. 1 IntG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Die Frist zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung beträgt gemäß § 9 Abs. 2 IntG zwei Jahre ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels; die Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgte erst am 5. November 2019. Zu Beginn des von der belangten Behörde herangezogenen Tatzeitraums war die Frist für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung damit jedenfalls abgelaufen. Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht hat.

4. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schwangerschaft, einer Corona-Erkrankung und der Geburt ihres Kindes nicht in der Lage gewesen sei, Modul 1 der Integrationsvereinbarung rechtzeitig zu erfüllen. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 9 Abs. 2 IntG ermöglicht, auf kurze Dauer begrenzte bzw. bloß vorübergehende Verhinderungsgründe zu berücksichtigen, als unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist wurde jedoch im Beschwerdefall nicht gestellt.

Da die Beschwerdeführerin auch keine Unzumutbarkeit der Erfüllung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustands durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen hat und sie im Übrigen weder unmündig ist, noch schriftlich erklärt hat, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll, liegt auch kein Ausnahmegrund iSd § 9 Abs. 5 IntG vor.

Die Beschwerdeführerin hat es daher aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, in der Zeit von 6. November 2021 bis 24. März 2022 unterlassen, den Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zu erbringen, obwohl sie diesen Nachweis jedenfalls bis 5. November 2021 hätte erbringen müssen und ihr keine Verlängerung zur Erbringung des Nachweises gewährt wurde. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 und 2 iVm § 23 Abs. 1 IntG ist somit in objektiver Hinsicht verwirklicht.

5. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz. 684).

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0024).

Die Beschwerdeführerin hat nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre Lebensumstände entsprechend zu organisieren, um die rechtzeitige Absolvierung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu gewährleisten bzw. hätte sie einen Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist stellen müssen. Die Beschwerdeführerin hat damit die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

6.2. Im Beschwerdefall ist gemäß § 23 Abs. 1 Integrationsgesetz, BGBl. I 68/2017 idF BGBl. I 42/2020, ein Strafrahmen bis € 500,—, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, heranzuziehen.

6.3. § 9 IntG bezweckt die rasche Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft durch die Verpflichtung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (vgl. § 1 Abs. 1 IntG). Diesem öffentlichen Interesse kommt eine hohe Bedeutung zu. Indem die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die rechtzeitige Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung erbracht hat, hat sie dieses öffentliche Interesse in einem nicht unerheblichen Ausmaß verletzt.

6.4. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist als durchschnittlich zu werten, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Erbringung eines Nachweises über die rechtzeitige Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung bzw. die Beantragung einer Fristverlängerung aufgrund ihrer Lebensumstände eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder ein Verstoß gegen die Erfüllungspflicht nur schwer hätte vermieden werden können.

6.5. Angesichts des durchschnittlichen Verschuldens und der nicht bloß geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes scheidet ein Vorgehen nach § 33a VStG (Beratung) von vornherein aus. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG liegen aus diesem Grund nicht vor (vgl. etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, wonach die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.)

6.6. Mildernd zu berücksichtigen ist die schon von der belangten Behörde angenommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend ist kein Umstand zu werten. Angesichts des durchschnittlichen Verschuldens, der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ebenfalls schon von der belangten Behörde berücksichtigt wurden, sowie der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe erweist sich die von der belangten Behörde im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe in Höhe von € 100,— als schuld- und tatangemessen und erforderlich, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden.

7. Die Beschwerde ist somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als unbegründet abzuweisen.

8. Die Präzisierung hinsichtlich der Fassung der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie der Strafsanktionsnorm gründet auf § 44a Z 2 und 3 VStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.04.2022, Ra 2022/02/0024, mwN).

9. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag von 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

10. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,— nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde. Im Übrigen waren im Beschwerdefall einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären und konnte der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Wenn in einem Verfahren keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, kann aus Sicht des Art. 6 EMRK eine Verhandlung mitunter entfallen und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100, mit Verweis auf Rechtsprechung des EGMR).

11. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 und 2 iVm § 23 Abs. 1 IntG bloß eine Geldstrafe bis zu € 500,— und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von € 100,— verhängt wurde.

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