LVwG W VGW-001/042/9173/2021

VGW-001/042/9173/2021Tribunal Administrativo Regional5 de jul. de 2022

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Regest

Versammlung; Zusammenkunft; Anzeige; Versammlungsfreiheit; gemeinsamer Zweck; gewerkschaftliche Maßnahmen

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/042/9173/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.042.9173.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlungs-, Medienrechtsangelegenheiten, vom 28.4.2021, Zl. ..., wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:

„Sie haben es als Veranstalterin der öffentlich zugänglichen Versammlung der Gewerkschaft “C.“, welche am 15.07.2020 von 07:30 bis 10:30 Uhr in Wien, D.-gasse, veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 30,00 0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n) § 19 Versam-

mlungsgesetz 1953 idF BGBl. I. Nr. 161/2013

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €40,00

Begründung

Der Einspruchswerber fungierte als Anmelder und Versammlungsleiter der am 17.08.2018 von 10:00 bis 10:55 Uhr zum Thema “E.“ in Wien, F.-platz abgehaltenen Versammlung.

Weder die Qualifikation der Zusammenkunft als Versammlung iSd VersG noch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anzeigefrist von 48 Stunden wird im Einspruch bestritten.

Stattdessen führt die Einspruchswerberin zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass verfahrensgegenständliche Versammlung als spontane Versammlung einzustufen sei, und eine spätere Abhaltung (Anm. gemeint im Sinne eines 48 stündigen Zuwartens) untunlich beziehungsweise dem Versammlungszweck zuwiderlaufend gewesen wäre.

Dazu wird ausgeführt:

Der Verfassungsgerichtshof wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

Gemäß § 2 Abs.1 VersG sind allgemein zugängliche Versammlungen vom Veranstalter wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Ausnahmen von der Einhaltung der Anzeigefrist bestehen lediglich für sogenannte Spontanversammlungen. Darunter sind allgemein öffentliche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstiger Absprache bilden, sondern vielmehr der Entschluss zur und die Durchführung der Versammlung zeitlich unmittelbar zusammenfällt (vgl. Eigner-Keplinger, 3. Auflage, S. 71, Rz 2.2.1.).

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der dem Einspruchswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist somit gegeben.

Nach § 5 Abs.1 VStG genügt im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit grundsätzlich Fahrlässigkeit. Diese ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe weder vorgebracht wurden, noch diesbezügliche Anhaltspunkte aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar sind, ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, und hat der Einspruchswerber den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Im Verfahren sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung und ist im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von EUR 720,- äußerst gering angesetzt. Bei der Strafbemessung wurde zugunsten des Einspruchswerbers von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen und auf § 19 VStG Bedacht genommen. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„Hiermit lege ich gegen Ihr Straferkenntnis – mir zugestellt am 4. Mai 21 - mit der genannten GZ fristgerecht Beschwerde ein.

Begründung:

  1. Wie in meiner Rechtfertigung zum Einspruch bereits ausführlich ausgeführt hat sich der Grund der Kundgebung weniger als 48 Stunden vorher ereignet. Somit hat die Kundgebung gar nicht 48 Stunden vorher angezeigt werden können.

Wir haben unser verfassungsmäßiges Recht auf Versammlungsfreiheit wahrgenommen und nicht das Versammlungsgesetz übertreten.

Ihre KollegInnen vor Ort haben diese Rechtsauffassung geteilt und sich um den Schutz unserer Versammlung bemüht.

Eine Bestrafung von TeilnehmerInnen einer Versammlung, deren auslösendes Ereignis erst zirka 14 Stunden zuvor stattgefunden hat und die daher keine 48 Stunden zuvor angezeigt werden kann, käme einem Versammlungsverbot bei kurzfristigen Anlässen gleich und würde im Widerspruch zur Versammlungsfreiheit stehen.

  1. Ihre Begründung auf Seite 2 Ihres Straferkenntnis‘ hat reit gar nichts mit der beanstandeten Kundgebung zu tun. Sie stimmt in jeglicher Hinsicht nicht mit der auf Seite 1 beschriebenen Versammlung überein: weder der Zweck, noch die Zeit, noch der Ort; auch das Geschlecht der beeinspruchenden Person changiert.

Mit dieser Kundmachung habe ich nichts zu tun und ich habe an dieser nicht teilgenommen. Ich kann somit für diese nicht bestraft werden.

Eine Begründung zu Ihrem Spruch auf Seite 1 fehlt also gänzlich! Dies widerspricht dem § 46 (2) AVG.

Begehr:

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Im erstinstanzlichen Akt liegt eine Mitteilung der belangten Behörde vom 15.7.2021, in welcher ausgeführt wurde wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren, am 15.07.2020 konnte am Vormittag in Wien, D.-gasse eine nicht angemeldete Spontankundgebung der Gewerkschaft „C." durch den … wahrgenommen werden.

Im Zuge der Streifentätigkeit wurde jene Versammlung durch Bezlnsp. G. um 09.15 Uhr überprüft. Hierbei wurden drei Personen mit Schildern und Transparenten auf dem Gehsteig vor der ONr ... wahrgenommen. Diese verhielten sich ruhig und hatten sich Platzsparend aufgestellt, wodurch es weder beim Zutritt zu den Gebäude, noch beim Passieren am Gehsteig zu Behinderungen kam.

Mit der Verantwortlichen Frau B. A., 1979 (DPers. Nr. ...) wurde vor Ort Kontakt aufgenommen. Im Zuge dessen gab diese an, dass die Versammlung aufgrund einer ungerechtfertigten Entlassung, eines Mitarbeiters einer Firma in der D.-gasse, stattfindet. Da die Entlassung erst kurze Zeit zurück lag und somit eine Anmeldung der Kundgebung nicht rechtzeitig erfolgen konnte.

Durch die erfolgte Rücksprache wurde erhoben, dass es durch die Versammlung selbst zu keinerlei Störung der öffentlichen Ruhe / Ordnung oder Sicherheit kommt, noch dass die Veranstaltung durch Dritte gestört wurde.

Nach Angaben der Frau B. begann die Versammlung am 15.07.2020 um ca. 07.30 Uhr und endet spätestens um 10.30 Uhr.

Mit dem LVT-Journal Mag. H. wurde fernmündlich Kontakt aufgenommen, und dieser über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 2 Versammlungsgesetz lautet wie folgt:

„Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.“

§ 19 Versammlungsgesetz lautet wie folgt:

„Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

Eine "Versammlung" im Sinne des VersG ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, 18.5.2009, 2009/17/0047 und 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, 18.5.2009, 2009/17/0047, vgl. auch VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Es genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. VfSlg. 11132/1986, 14366/1995; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307). Diese Auffassung vertritt auch der EGMR (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 – Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 - Cetinkaya).

Spontanversammlungen sind daher auch Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes (vgl. VfSlg. 14.366/1995).

Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 MRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. VfSlg. 11.866/1988, 12116/1989; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Der Verfassungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2008, B 1011/07, abgehend von älterer Judikatur, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, annimmt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes i.S.d. § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 im Fall Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 im Fall Cetinkaya) (vgl. VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Als Spontanversammlungen sind jedenfalls Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, d. h. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. VfGH 20.9.2012. B 1436/10; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S. 71).

Als "Spontanversammlungen" sind solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen

Zudem liegt eine Spontanversammlung aber auch dann vor, wenn eine fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG 1953 bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (vgl. VfSlg. 14.366/1995; und VfGH 20.9.2012, B 1436/10; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).

In seinem Erkenntnis vom 22.3.2018, Zl. Ra 2017/01/0359, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Spontanversammlungsbegriffs und Veranstalterbegriffs des Versammlungsgesetzes exemplarisch aus wie folgt:

14 Zunächst kann dahin gestellt bleiben, ob die gegenständliche Demonstration tatsächlich als "Spontanversammlung" zu qualifizieren ist. Darunter sind nämlich solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S. 71).

15 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüber hinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg. 14.366/1995; vgl. zur Qualifikation einer nicht angemeldeten Versammlung als "Spontanversammlung" auch VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, und VfGH 20.9.2012, B 1436/10).

16 Ob nach einer der genannten Varianten im Revisionsfall eine Spontanversammlung vorlag, lässt sich nach den - insoweit nicht aussagekräftigen - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht beurteilen.

17 Es handelte sich jedenfalls um eine Versammlung, deren Abhaltung entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 VersG nicht (wenigstens 24 Stunden zuvor) der Behörde schriftlich angezeigt wurde. Fraglich ist, ob die Revisionswerberin als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.

18 Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl. etwa VfSlg. 11.258/1987 und VfSlg. 19.852/2014, jeweils mwN).

19 Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl. zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015) S. 96).

20 Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 VersG anzuzeigen (vgl. VwGH 21.3.1990, 90/01/0019). Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs. 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl. Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013) S. 271).

21 Wird eine Versammlung - wie im Revisionsfall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl. VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt vgl. Eigner/Keplinger, aaO. S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. Fessler/Keller, aaO).

22 Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar (vgl. Eigner/Keplinger, aaO., S. 297; OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x).

23 Für den Revisionsfall ergibt sich daraus:

24 Die Revisionswerberin nahm an der genannten Versammlung ("Gegendemonstration") teil, nachdem sie festgestelltermaßen auf diese mittels SMS-Nachricht "aufmerksam gemacht" worden war. Ungeachtet des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen über Zeitpunkt, Inhalt und Absender der SMS getroffen hat - es sohin unklar ist, ob damit (vorab) eine Einladung zur Versammlung oder eine bloße Verständigung zB. durch Teilnehmer der (bereits im Gang befindlichen) Demonstration erfolgte - kommt damit jedenfalls die Revisionswerberin nicht als Einberuferin, Planerin oder Organisatorin der Versammlung in Betracht.

25 Die vom Verwaltungsgericht weiters festgestellten Unterstützungshandlungen der Revisionswerberin während bzw. am Ende der Versammlung - (nicht näher bestimmte) Megaphondurchsagen bzw. das bloße Einsammeln von Transparenten - sind indes als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle der Revisionswerberin in der Versammlung - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. - lässt sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ableiten.“

Unbestritten wurde die gegenständliche Versammlung entgegen § 2 Abs. 1 VersG 1953 nicht spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigen Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt.

Aufgrund der unstrittigen behördlichen Ermittlungsergebnisse steht weiters fest:

Am 15.7.2020 erfolgte zwischen 7.30 Uhr und spätestens 10.30 Uhr in Wien, D.-gasse eine nicht angemeldete Spontankundgebung der Gewerkschaft „C.".

Die Demonstranten standen während dieser Demonstration mit Schildern und Transparenten auf dem Gehsteig und verhielten sich ruhig. Auch hatten sie sich platzsparend aufgestellt, wodurch es weder beim Zutritt zu den Gebäuden, noch beim Passieren am Gehsteig zu Behinderungen kam.

Die Demonstration erfolgte aufgrund einer nach Ansicht der Demonstranten ungerechtfertigten Entlassung eines Mitarbeiters eines in Wien, D.-gasse, angesiedelten Unternehmens. Da die Entlassung erst kurz zuvor erfolgt ist, und die Demonstranten zeitnah auf diese reagieren wollten, ist die Frist von 48 Stunden zwischen Einberufung und der Abhaltung der Demonstration nicht eingehalten worden, und damit auch keine Anmeldung mindestens 48 Stunden vor dem Beginn der gegenständlichen Demonstration erfolgt.

Mit der Verantwortlichen Frau B. A., 1979 (DPers. Nr. ...) wurde vor Ort Kontakt aufgenommen. Im Zuge dessen gab diese an, dass die Versammlung aufgrund einer ungerechtfertigten Entlassung, eines Mitarbeiters einer Firma in der D.-gasse, stattfindet. Da die Entlassung erst kurze Zeit zurück lag und somit eine Anmeldung der Kundgebung nicht rechtzeitig erfolgen konnte.

Durch die Versammlung selbst kam es zu keinerlei Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit. Auch wurde diese Versammlung nicht durch Dritte gestört.

Bei der vorliegenden Zusammenkunft handelte es sich – in Anbetracht oder oa höchstgerichtichen Judikatur - unstrittig um eine "Versammlung" im Sinne des VersammlungsG, dh. um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

Im gegenständlichen Fall begann die gegenständliche Versammlung nicht durch ein spontanes Zusammenwirken von Menschen, sondern aufgrund eines entsprechenden Aufrufs, sich am gegenständlichen Ort zu einem konkreten Zeitpunkt zusammenzufinden.

Sohin kann die gegenständliche Versammlung nur dann als eine Spontanversammlung i.S.d. obreferierten höchstgerichtlichen Judikatur eingestuft werden, wenn davon auszugehen ist, ob gegenständlich eine fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG 1953 bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (vgl. VfSlg. 14.366/1995; und VfGH 20.9.2012, B 1436/10; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).

Bei der Beurteilung dieser Frage, ob eine fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG 1953 bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden, ist naturgemäß auf den Versammlungszweck, und damit auf die Intention der Sich-Versammelnden abzustellen. Unter ausschließlicher Würdigung dieser Intention ist unter Zugrundelegung eines dieser Intention gerecht werdenden objektiven Maßstabs zu ermitteln, ob ein Zuwarten mit der Versammlung zur Erreichung der Vorgabe der Anmeldungsanforderung des § 2 VersammlungsG zu einer relevanten Beeinträchtigung dieses Versammlungszwecks geführt hätte. Im Falle der Bejahung einer solchen Beeinträchtigungsgeeignetheit eines Zuwartens mit dem Versammlungsbeginn ist vom Vorliegen einer dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfassend unterliegenden Spontanversammlung auszugehen.

Bei Zugrundelegung dieser Determinanten ist festzustellen, dass gewerkschaftliche Maßnahmen zur Zurücknahme von als Unrechtshandlungen empfundenen Unternehmensentscheidungen an Schlagkraft und Beachtung dramatisch verlieren, wenn diese nicht extrem zeitnah zur von den Versammlungsteilnehmern als Unrechtshandlung eingestuften Unternehmenshandlung erfolgen.

In Anbetracht dieses notorischen Faktums ist daher der Beschwerdeführerin als Veranstalterin nicht entgegen zu treten, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Initiatorin der gegenständlichen Versammlung zum Schluss gekommen ist, dass ein Zuwarten mit dem Beginn der Versammlung zum Zwecke der Einhaltung der Vorgabe des § 2 VersammlungsG der Veranstaltungszweck gravierend beeinträchtigt worden wäre.

Damit ist aber Zugrundelegung der obangeführten Rechtsprechung vom Vorliegen einer Spontanversammlung i.S.d. zum Versammlungsgesetz vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Begriffsverständnis (vgl. etwa VfSlg. 10.443/1985; 11.132/1986; VfGH 19.6.2008, B 1011/07), und damit zugleich von der Nichtverwirklichung des Tatbestands des § 2 VersammlungsG durch die Beschwerdeführerin auszugehen.

Wie zuvor dargestellt, gebietet auch jede Anlastung der Übertretung des § 2 VersammlungsG eine Interessensabwägung im konkreten Fall.

Bei dieser Interessensabwägung i.S.d. verfassungsgerichtlichen Vorgabe im Hinblick auf eine Spontanversammlung, bei welcher eine fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG 1953 bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (vgl. VfSlg. 14.366/1995; und VfGH 20.9.2012, B 1436/10; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359), ist schon ex definitione davon auszugehen, dass das Interesse am Sich-Versammeln unter Missachten der Vorgabe der Anmeldungsvorgabe des § 2 VersammlungsG höherwertiger als das mit der Vorgabe des § 2 VersammlungsG normierten Vorgabe, eine Versammlung 48 Stunden vor Versammlungsbeginn anzumelden, verbundene öffentliche Interesse ist.

Schon in Anbetracht des Umstands, dass eine solche Spontanversammlung, bei welcher eine fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG 1953 bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (vgl. VfSlg. 14.366/1995; und VfGH 20.9.2012, B 1436/10; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359), sich zwingend dadurch auszeichnet, dass durch diese der Vorgabe des § 2 VersammlungsG nicht entsprochen wird, und in Anbetracht der höchstgerichtlichen Klarstellung, dass jedenfalls solche Spontanversammlungen umfassend vom Schutz der Versammlungsfreiheit erfasst sind, ist daher zu folgern, dass derartige Spontanversammlungen nicht anders gerechtfertigte sonstige Versammlungen zu stellen sind, und dass daher im Falle der Bejahung des Vorliegens einer solchen Spontanversammlung die Nichtbeachtung der Anmeldungsvorgabe des § 2 VersammlungsG nicht eine Deliktsverwirklichung des § 2 VersammlungsG darstellt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob diese verfassungsgesetzlich gebotene Negierung der Verwirklichung des Tatbestands des § 2 Versammlungsgesetz mit dem Vorliegen eines Tatbildausschließungsgrundes bei Vorliegen einer Spontanversammlung, oder mit der Annahme der unwiderleglichen Vermutung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes i.S.d. § 6 VStG bei Vorliegen einer Spontanversammlung begründet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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