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VGW-101/050/17369/2021•LVwG W VGW-101/050/17369/2021
VGW-101/050/17369/2021Tribunal Administrativo Regional23 de jun. de 2022
Namenszusatz; adelige Herkunft; Eindruck des Bestehens von Vorrechten; objektive Wahrnehmung; besondere Schreibweise; Doppelnamen; Kontinuität des Familiennamens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, von 2. November 2011, Zl. MA 63-…-2021, wegen Berichtigung seines Familiennamens nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2022
zu Recht erkannt und verkündet:
I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Antrag von Herrn Dr. A. B., geb. am … 1957, auf Berichtigung seines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister - ZPR von „B.“ auf „Von B.“ stattgegeben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Seitens des Zentralen Passservices wurden aufgrund des Antrages auf Verlängerung des Reisepasses die personenstandsrechtlichen Daten des nunmehrigen Beschwerdeführers im Zentralen Personenstandsregister – ZPR nacherfasst. Dabei wurde unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zum Adelsaufhebungsgesetz der Familienname des Beschwerdeführers von „Von B.“ in „B.“ berichtigt.
Dr. A. B. wurde am … 1957 in Wien geboren und erwarb den Familiennamen „Von B.“ durch Abstammung nach seinem Vater aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen. Bis zum Anlassfall der Namensberichtigung im Jahr 2021 wurden dem Beschwerdeführer seit seiner Geburt österreichische Dokumente auf den Familiennamen „Von B.“ ausgestellt. Aufgrund der Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts wurde das Berichtigungsverfahren hinsichtlich des Familiennamens des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. September 2021 eingeleitet. In seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Namensberichtigung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie nie dem Adelsstand angehört habe, seine Vorfahren aus dem niederrheinisch-holländischen Grenzgebiet stammten und der Familienname nachweislich früher auch schon „van B.“ geschrieben wurde. Dieses „van“ sei bekanntlich in Holland keine Adelsbezeichnung und in allen Bevölkerungsschichten aufgeschienen. Um eine eindeutig deutliche Abgrenzung zu vollziehen, sei seinerzeit von der Steirischen Landesregierung der Familienname „Von B.“ mit großgeschriebenen „V“ vorgeschrieben worden. Das Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung habe nicht informellen Charakter, sondern entspreche einem Bescheid, wie auch weitere Schreiben des Landes Niederösterreich und des Innenministeriums aus dieser Zeit belegen. Eine Namensänderung nach 64 Jahren sei unverhältnismäßig und für ihn und seine Familie mit beträchtlichen Kosten verbunden.
Es erging daraufhin der in Beschwerde gezogene Bescheid mit dem der Familienname des Beschwerdeführers berichtigt wurde. Dies unter Verweis auf die Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts, aus der sich ergibt, dass das Verbot der Führung des Wortes „von“ im Familiennamen nicht nur für jene Familiennamen bestehe, die tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweisen. Das Wort „von“ dürfe auch dann nicht als Teil des Familiennamens geführt werden, wenn die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich keinen historischen Adelsbezug aufweist. Es werde als unstrittig angesehen, dass im vorliegenden Fall tatsächlich kein historischer Adelsbezug vorliegt. Dieser Hinweis gehe jedoch ins Leere. Auch der Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer bislang geführte Familienname auf ein Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahr 1951, betreffend die Namensführung seines Vaters herleite, würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Weil auch dann, wenn man dem Schreiben Bescheidcharakter zuerkennen wollte, dies nur für seinen Vater von Belang gewesen wäre.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer angab, dass das Adelsaufhebungsgesetz auf seinen Fall nicht anzuwenden sei, da kein historischer Adelsbezug bestehe und durch die Schreibweise mit großgeschriebenem „Von“ auch nicht der Anschein eines Adelsbezuges gegeben sei. Seine Vorfahren hießen nachweislich seit dem 17. Jahrhundert „von B.“, „van B.“ oder „van Be.“ je nach Schreibweise des Standesbeamten und sei ein historisch gewachsener, bürgerlicher Name. Seine Vorfahren stammten aus dem deutsch-holländischen Grenzgebiet. Der Familienname gehe eindeutig auf eine Flurbezeichnung zurück. Es werde ihm mit der Berichtigung seines Namens ein Teil seiner Identität genommen. Dies sei auch im Hinblick auf gleich gelagerte Verfahren, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig wären, nicht gerechtfertigt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 15. Februar 2022. Der Beschwerdeführer war als Partei geladen. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
In Vorbereitung auf die die öffentliche mündliche Verhandlung erreichte das erkennende Gericht eine Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Namen von seinem Vater herleite. Dieser sei mit Bescheid vom 27. Juli 1951, Zl. …, sohin vor der Geburt des Beschwerdeführers in „Von B.“ geändert worden. Im Jahre 2013 habe der Magistrat der Stadt Wien ein Verfahren zur Berichtigung der Eintragung des Namens des Beschwerdeführers in „B.“ eingeleitet. Nach Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass sein Name keinen historischen Adelsbezug aufweise, sei das Verfahren eingestellt worden. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er für den Fall, dass sich in anderem Zusammenhang neuerlich Fragen hinsichtlich seines Familiennamens ergeben, einfach auf diese Zahl verweisen könne. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass wieder ein Verfahren zur Berichtigung der Eintragung seines Namens eingeleitet worden sei. Nochmals wurde auf die nichtadelige Herkunft des Namens, die bescheidmäßige Festlegung seines Namens verwiesen und angegeben, dass es sich bei diesem Namensänderungsbescheid um eine rechtskräftige Namensänderung handelte. Diesem Schriftsatz waren mehrere Beilagen angefügt, etwa das Schreiben des Landeshauptmannes von der Steiermark vom 27. Juli 1951 sowie der Magistratsabteilung 35 vom 23. September 2013. Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes legte die belangte Behörde am 14. Februar 2022 den Akt zur Zahl: MA 35/R/…/13 vor, der zur Einstellung des Berichtigungsverfahrens geführt hatte und verwies auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 22.9.2021, E 2110/2021.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers zu Protokoll wie folgt:
„Zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.2.2022 möchte ich angeben, dass in den Ausführungen zum VfGH-Erkenntnis vom 22.9.2021 außer Acht gelassen wird, dass das „von“ im Namen des BF mit großem „V“ geschrieben wird. Das Judikat ist daher sehr wohl einschlägig und muss geprüft werden, ob der Anschein einer Adeligkeit erweckt wird. Dies ist nicht der Fall, da das „Von“ gerade deshalb großgeschrieben wird, um einen solchen Anschein zu vermeiden.
Zu den Schreiben vom 27.7.1951 und vom 20.8.1951 ist darauf hinzuweisen, dass mit diesen Schreiben, obwohl sie äußerlich nicht in Bescheidform gehalten sind, normativ festgelegt wird, dass der Name des Vaters des BF „Von B.“ zu lauten hat. Bis zu diesen Bescheiden lautete der Name „von B.“. Folglich wurde der Name geändert. Es handelt sich um eine Namensänderung auch ungeachtet dessen, dass dieser Name bei Aussprache nicht hörbar ist. Der 1957 geborene BF konnte von seinem Vater daher ausschließlich den Namen „Von B.“ ableiten. Sein Name lautet daher rechtsrichtigerweise „Von B.“, weshalb die verfahrensgegenständliche Berichtigung der Eintragung rechtswidrig ist. Ich lege auch noch vor, eine besser lesbare Kopie einer Abschrift des Kriegsministeriums, aus der hervorgeht, dass die Familie des BF eben nicht adelig ist, weshalb das Prädikat „von“ auszuschreiben war und nicht mit „v.“ abgekürzt werden durfte. Die Kopie wird zum Akt genommen.“
Anschließend gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll wie folgt:
„Ich führe meinen Namen jetzt seit 65 Jahren. Er hat natürlich mit meiner Identität zu tun. Das Verfahren hat mich auch emotional sehr getroffen. Zurzeit bin nur ich von der Namensumstellung betroffen. Meine Vorfahren sind Apotheker aus dem norddeutsch-niederländischen Raum. Das Adelsgeschlecht B.-C. hat nichts mit meiner Familie zu tun. Anlass für das Verfahren war, dass mein Sohn einen zweiten Pass beantragt hat. Infolge dessen hat sich dann die Behörde an mich gewendet. Ich wurde nicht von selbst aktiv.
Die BFV legt vor ein Schreiben der belangten Behörde vom 30.9.2021, mit dem das Verfahren nach Wissenstand des BF begonnen hat. Weiters verweist sie auf das Schreiben des BF vom 19.10.2021 (Beilage 6), welches laut Bescheid auf Antrag auf Berichtigung gewertet wurde. Im Hinblick darauf wird das Begehren der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde stattgegeben, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Berichtigung des Familiennamens im ZPR auf „Von B.“ stattgegeben werden möge.“
Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 beantragte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer wurde am … 1957 in Wien geboren und erwarb den Familiennamen „Von B.“ durch Abstammung nach seinem Vater. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Der Vater des Beschwerdeführers führte ursprünglich den Namen „von B.“. Mit Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Zahl: … wurde mitgeteilt, dass der Familienname in Zukunft „Von B.“ zu schreiben sei. In diesem Schreiben wurde auch festgehalten, dass es sich bei dem Namen nicht um einen ehemals adeligen Namen handelte und das Wort „von“ in Zukunft mit „V“ zu schreiben sei.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 vom 16. August 2013 wurde ein Verfahren zur Berichtigung des Familienamens in „B.“ eingeleitet, dem Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom 23. September 2013 mitgeteilt, dass dieses Verfahren eingestellt werde. Weiters wird festgehalten, dass der Familienname des Beschwerdeführers nicht auf eine adelige Herkunft hinweist, sondern sich vielmehr von einer Ortsbezeichnung aus dem niederrheinisch-holländischen Grenzgebiet herleitet. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen und unstrittig gebliebenen Akteninhalt.
1. § 42 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I 16/2013, lautet:
„Berichtigung
§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes, StGBl. 211/1919, idF BGBl. 1/1920, lauten:
„§ 1.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
[…]
§ 4.
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919, idF BGBl. 484/1920, lauten:
„§ 1.
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2.
Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens ‚von‘;
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich ‚bürgerlich‘ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.“
In den Erkenntnissen vom 2. 3. 2020, E 4050/2019 und vom 10. 3. 2020, E 4591/2019 hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Zulässigkeit der Eintragung des Namenszusatzes auseinandergesetzt und dazu ausgeführt:
„5.2. § 2 Z 1 der in Konkretisierung des Adelsaufhebungsgesetzes ergangenen Vollzugsanweisung untersagt ausdrücklich nur die Führung des Adelszeichens ,von‘. Dieses bringt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass für seinen Träger Vorrechte der Geburt oder des Standes bestünden. Die Führung des Namenszusatzes ,von‘ ist daher, unabhängig davon, ob die im Einzelfall konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, durch § 1 AdelsaufhebungsG untersagt (VfSlg 20.234/2017).
Nun erstreckt § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung die Untersagung der Führung des Adelszeichens ,von‘ nicht ausdrücklich auch auf vergleichbare deutschsprachige Namenszusätze (zu Namensbestandteilen und -zusätzen ausländischen Ursprungs siehe VfGH 2.3.2020, E 4050/2019). Das bedeutet aber nicht, dass deutschsprachige Namenszusätze mit vergleichbarer Bedeutung wie ,von‘ vom Verbot des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung keinesfalls erfasst sind. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes und der Vollzugsanweisung (siehe VfSlg 19.891/2014) können insbesondere Namenszusätze wie etwa , von und zu‘ zur Gänze erfasst sein.
Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter Namenszusatz - wie im vorliegenden Fall ,zu‘ - entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob der deutschsprachige Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- oder Familiengeschichte (VfSlg 20.234/2017) den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfSlg 19.891/2014). In diesen Fällen ist die Führung des Namenszusatzes nach den genannten (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben untersagt.“
In seiner Entscheidung vom 30. September 2020, Ra 2019/01/0390, 0391 führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus wie folgt:
„Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Erwägungen. Demnach sind deutschsprachige Namenszusätze mit vergleichbarer Bedeutung wie „von“ vom Verbot des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung nicht jedenfalls ausgeschlossen.
Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter deutschsprachiger Namenszusatz mit vergleichbarer Bedeutung wie „von“ entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob dieser Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- und Familiengeschichte in der objektiven Wahrnehmung derjenigen, die das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will (vgl. VfGH 2.3.2020,
E 4050/2019 zu „Nobre de“), den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, ist die Führung des Namenszusatzes iSd § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung unabhängig davon, welchen Eindruck der Namenszusatz erweckt, untersagt. Gleiches gilt, wenn ein Namenszusatz allein bei objektiver Wahrnehmung für österreichische Staatsbürger (vgl. VfGH 2.3.2020, E 4050/2019) den Eindruck des Bestehens von Vorrechten der Geburt oder des Standes für dessen Träger erweckt, ohne dass der Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Wird hingegen eine dieser beiden Voraussetzungen für die Geltung des Verbots des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung für einen zu prüfenden deutschsprachigen Namenszusatz mit vergleichbarer Bedeutung wie „von“ verneint, ist auch die jeweils andere alternative Voraussetzung zu prüfen.“
Unter Anwendung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war daher zu prüfen, ob der Namenszusatz den Eindruck von Vorrechten der Geburt oder des Standes von dessen Träger erweckt, bzw. ob der Namenszusatz einen historischen Adelsbezug aufweist.
Wie schon von der belangten Behörde festgehalten, welches sich dabei auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden stützt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie jedenfalls nicht adeliger Herkunft sind. Der Namenszusatz, den zu tragen die belangte Behörde untersagte, wird zumindest seit dem Jahr 1951 aufgrund einer bescheidmäßigen Feststellung des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Zl. … vom 20. August 1951 mit einem großen „V“ geschrieben. Derart hat auch der Beschwerdeführer seinen Namen von Anfang an geschrieben. Dies ergibt sich schon aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers bzw. einem Aktenvermerk vom … 1957 hinsichtlich der Beurkundung der Geburt des Beschwerdeführers, wonach sein Familienname "Von B.“ nicht „von B.“ lautet.
Es war letztlich nur noch zu prüfen, ob der Namenszusatz des Beschwerdeführers geeignet war, bei objektiver Wahrnehmung für österreichische Staatsbürger den Eindruck des Bestehens von Vorrechten der Geburt oder des Standes zu erwecken. Es ist zum einen davon auszugehen, dass der Familienname B. einen in Österreich gebräuchlichen bürgerlichen Namen darstellt. Schon aus diesem Grunde besteht für den objektiven Beobachter aufgrund des Familiennamens keinerlei Hinweis auf adelige Herkunft. Zum anderen ist die Schreibweise des Wortes „Von“ mit einem Großbuchstaben äußerst ungewöhnlich und wird wohl auch deshalb nicht mit Adel in Zusammenhang gebracht, sondern lässt vielmehr annehmen, dass der Name aus zwei Wörtern besteht. Damit liegt schon aufgrund der besonderen Schreibweise die Vermutung nahe, dass hier eine bürgerliche Herkunftsbezeichnung zu einem gewachsenen Doppelnamen geführt hat. Also eben genau diese Schreibweise nicht nahelegt, dass dadurch Vorrechte der Geburt oder des Standes in Anspruch genommen werden sollen.
Überdies weist der Beschwerdeführer ganz richtig darauf hin, dass er seinen Namen seit nunmehr 65 Jahren in der derselben Schreibweise führt und dies für seine Identität bestimmend ist. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 7.12.2021, E 3149/2021 zu verweisen, wonach im Namensrecht durchaus zu beachten ist, dass der historische Familienbezug eines Namens für viele Menschen einen wichtigen Bestandteil ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten persönlichen Identität darstellt. Die Kontinuität des Familiennamens spiegelt damit auch den historischen Kontext der persönlichen Identität des Einzelnen wider. Es ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der speziellen Geschichte der Schreibweise seines Namens, beginnend bereits mit der Geschichte der Schreibweise des Namens seines Vaters, von dem er seinen Familiennamen herleitet und dem Umstand, dass dieser im historischen Kontext der Migration der Familie zu verstehen ist, zuzugestehen, dass ihm im Sinne des zitierten Judikates die Fortführung seines historisch gewachsenen Familiennamens zu erlauben ist. Weiters wurde im Rahmen seiner Eheschließung und eines Verfahrens im Jahr 2013, immer wieder dieser Name von Seiten der Behörde als korrekter Familienname auch im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes angesehen. Es ist ihm in seinem fortgeschrittenen Alter nicht mehr zuzumuten, als einziger in seiner Familie einen nunmehr anders lautenden Namen zu führen.
Das erkennende Gericht geht somit nach Prüfung der von den Höchstgerichten genannten Kriterien und Prüfungsmaßstäbe davon aus, dass das Prädikat „Von“ im Namen des Beschwerdeführers als im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes bzw. der Vollzugsanweisung unbedenklich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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