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VGW-112/072/3799/2022•LVwG W VGW-112/072/3799/2022
VGW-112/072/3799/2022Tribunal Administrativo Regional14 de jun. de 2022
Bewilligungspflicht; vorschriftswidriges Bauwerk; Klimaaußengeräte; Fassade; Auftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde der A. G.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 24.02.2022, Zl. MA37/...-2019-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO für Wien) der Auftrag erteilt wurde, die an der Fassade an der B.-straße des im Betreff genannten Gebäudes angebrachten Klimaaußengeräte zu entfernen,
zu Recht e r k a n n t :
I.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend modifiziert, dass folgende Klimaaußengeräte Gegenstand des Auftrags sind:
+) Die Klimageräte in der „Loggia“ von der B.-straße aus gesehen im rechten Bereich der Fassade gemäß der roten Einzeichnung im 2. Foto im Gutachten vom 22.2.2022;
+) Die Klimageräte oberhalb des Einganges zum D. (Nische mit runden Fenstern) sowie am Fenster links davon gemäß der roten Einzeichnung im 3. Foto im Gutachten vom 22.2.2022;
+) Die Klimageräte an den Fenstern im 1. und 3. Stockwerk oberhalb der Geschäftsebenen gemäß der roten Einzeichnung im 4. Foto im Gutachten vom 22.2.2022;
+) Das Klimagerät am Fenster im 5. Stockwerk über der Geschäftsebene in der Nische oberhalb der o.a. Loggia laut Foto im Aktenvermerk der Behörde zum Lokalaugenschein vom 18.11.2019;
+) Die Klimageräte an den Fenstern im 2., 3. und 4. Stockwerk über der Geschäftsebene (D.) laut Foto im Aktenvermerk der Behörde zum Lokalaugenschein vom 18.11.2019;
+) Die Klimageräte an den Fenstern im 1., 3., 4. und 5. Stockwerk über der Geschäftsebene (Bereich oberhalb der Einfahrt zur Garage des E.) laut Foto im Aktenvermerk der Behörde zum Lokalaugenschein vom 18.11.2019;
+) Das Klimagerät im ersten Stockwerk über der Geschäftsebene links oberhalb des Eingangs 2a (Foto 3 des Lokalaugenscheins vom 3.6.2022);
+) Das Klimagerät in der Geschäftsfassade des F.-geschäftes links neben dem Eingang 2a (Fotos 3 des Lokalaugenscheines vom 3.6.2022).
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
En t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Von der MA 19 wurden an der Fassade des Gebäudes in Wien, B.-straße 2, 2A und 2B das Stadtbild störende Klimageräte festgestellt. Es erfolgte eine Anzeige an die MA 37. Das Vorhandensein nicht bewilligter Klimageräte wurde bei einem Lokalaugenschein eines Vertreters der MA 37 am 18.11.2019 bestätigt.
Mit Schreiben vom 4.12.2019 wurden die Miteigentümer dieser Liegenschaft auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und aufgefordert, die fraglichen Klimageräte zu entfernen. Dem Auftrag wurde nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 22.2.2022 gab die MA 19 folgende Stellungnahme zu den Klimageräten aus dem Gesichtspunkt der Stadtgestaltung ab:
„Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:
Befund:
Das 8-9-geschoßige Wohn- und Bürogebäude befindet sich an der platzartigen Gabelung der B.-straße und G.-straße und besitzt eine konkave Front zum dreieckigen Vorplatz hin. Die geschwungenen bis zu 93,0 m langen Fronten werden von einem Staffelgeschoß abgeschlossen. Beide Straßenzüge sind geschlossen mit unterschiedlich hohen gründerzeitlichen und neuzeitlichen Wohnbauten bebaut. An den Fassaden der Nachbargebäude im Anschluss an das gegenständliche Gebäude und gegenüber sind die Fassaden frei von montierten technischen Geräten. Lediglich am Gebäude G.-straße Nr. 6 ist eine Klimaaußengerät sichtbar vor einem französischen Balkon im 3. Stock montiert.
Foto (nicht anonymisierbar)
An der Fassade B.-straße des gegenständlichen Gebäudes sind bereits auf den Geländern der Fenster bzw. französischen Balkone Klimageräte so montiert worden, dass diese vor die Fassade ragen. Durch ihre Größe heben sie sich von den Geländern und der sonst flach gestalteten Fassade deutlich ab. In der Nische, die durch den Rücksprung der Stiegenhausfassade entsteht, wurden ebenfalls sechs Klimaaußengeräte montiert.
3 Fotos aus der Anzeige vom 22.7.2021 (nicht anonymisierbar)
Gegenstand des Gutachtens:
Es erging eine Anzeige wegen der Klimaanlagen an der Fassade, welche mit der Bitte um Überprüfung der Konsensmäßigkeit an die Baupolizei weitergleitet wurde. Die der Anzeige beiliegenden Fotos stellen die oben beschriebenen Klimaanlagen dar. Bei einer Begehung wurde festgestellt, dass diese Klimaanlagen noch montiert sind und sich weiterer Klimaaußengeräte vor Fenstern der Fassade B.-straße befinden. In diesem Gutachten werden alle montierten Klimaaußengeräte behandelt.
Gutachten
Diese Fassade ist aus dem öffentlichen Straßenraum gut einsehbar. Die Wirkung der Fassade baut auf der additiven geschoßweisen Anordnung von französischen Balkonen mit weißen Stäbchengeländern und Fenstern mit niedrigem Parapet in einer glatt verputzten Fassade, die durch Achsen mit Loggien gegliedert ist, auf. Die hohe Sockelzone mit teils transparenter Glasfassade wird von Geschäftslokalen eingenommen. Die glatte, grafische Wirkung der Fassade wird noch verstärkt durch die flachen Laibungen der Fensterelemente. Die Putzfassade ist mit einem Punktraster geschmückt. Die bereits montierten Klimaaußengeräte verunklären die Funktion der Fenster als transparente Bauteile, indem sie diese teilweise verdecken. Die Abmessungen können nur geschätzt werden. Handelsübliche Geräte weise die Maße 700x900x330 mm auf, wobei 330 mm die Auskragung darstellen.
Werden Klima- und Lüftungsanlagen im Stadtbild wirksam, dürfen sie laut § 85 BO das örtliche Stadtbild nicht stören, da die Anlagen Teil des äußeren Erscheinungsbildes der Gebäude werden. Die montierten Anlagen ordnen sich der rasterhaften Gliederung der Fassaden nicht unter und weisen keinen gestalterischen Bezug zur gegebenen Architektur auf. Durch ihre Auskragung bringen sie ansonsten auf der Fassade untypische Volumina vor die Geländerkonstruktionen. Die Fensterflächen werden teilweise verdeckt. Die architekturfremden Elemente sind nicht ortstypisch, da sich die umliegenden Fassaden (bis auf die genannte Ausnahme im rechten Nachbarhaus auf der G.straße) gänzlich frei von zusätzlich montierten technischen Elementen zeigen.
Obwohl an diesen Nachbarhäusern Dekorelemente der gründerzeitlichen Architektur, flache Erker und Gesimse als auskragende Bauteile vorkommen, beruht die architektonische Wirkung des gegenständlichen Gebäudes eben auf einer flächigen, geschwungenen Fassade ohne auskragende Gesimse.
Durch die gute Einsehbarkeit und die Beschaffenheit der technischen Geräte im Unterschied zu den erwähnten Gestaltungselementen des Gebäudes entsteht ein Kontrast, der die Wirkung der Fassade stört und infolgedessen das Gebäude in seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild negativ verändert.
Ein gestalterischer Bezug zur vorhandenen Proportion oder Fassadengestaltung kann nicht nachvollzogen werden. Technische Geräte sind kein ortsüblicher Bestandteil von Hausfassaden und konnten im nähere Umfeld auch nicht vorgefunden werden. Außerdem haben Klimaaußengeräte durch ihre nachträgliche, nicht miteingeplante Montage einen provisorischen Charakter und werden auch daher keinen Zusammenhang mit dem örtlichen Stadtbild herstellen können.
Aus diesen grundsätzlichen stadtgestalterischen Erwägungen empfiehlt die MA 19 Montagen von Klimaaußengeräten an Fassaden nicht. Die Montage von Split-Klimageräten wird dann das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen, wenn sie nicht aus dem öffentlichen Raum (z. B. hinter einer Balkonbrüstung) eingesehen werden können.
Durch die Klimaaußengeräte wird das örtliche Stadtbild im Sinne des § 85 BO gestört und beeinträchtigt. (…)“
In der Folge erging der Bescheid vom 24.2.2022, mit dem den Miteigentümern des verfahrensgegenständlichen Gebäudes Folgendes aufgetragen wurde:
„Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) den Grundmiteigentümern der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:
Die ohne baubehördliche Genehmigung errichteten, straßenseitigen Klimaanlagen auf der Liegenschaft Wien, B.-straße ONr. 2, 2A, 2B sind zu entfernen.
Die Maßnahmen sind binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.
Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt zu melden.“
Dieser Auftrag wurde mit dem o.a. Gutachten der MA 19 begründet. Es wurde weiters ausgeführt, dass die Geräte trotz Aufforderung nicht entfernt worden seien. Klima- und Lüftungsanlagen bedürften, soweit sie gewerbebehördlich bewilligt wurden, keiner Bewilligung nach § 61 der Bauordnung für Wien. Solche Klima- und Lüftungsanlagen könnten aber auf Grund des Stadtbildes baubehördlich bewilligungspflichtig sein.
Würden Klima- und Lüftungsanlagen im Stadtbild wirksam, seien sie gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO bewilligungspflichtig, auch wenn sie in Zusammenhang mit einer Betriebsanlage stünden. Diese Bewilligungspflicht sei jedenfalls in Zusammenhang mit § 85 BO gegeben, wenn außerhalb von Schutzzonen Außeneinheiten von Klima- und Lüftungsanlagen straßenseitig sichtbar am Gebäude montiert würden.
Aus dem Gutachten der MA 19 gehe hervor, dass die Klimageräte das Stadtbild stören würden. Die Frist sei nach Art der angeordneten Maßnahme angemessen.
Der Bescheid wurde den Miteigentümern zugestellt. Die Zustellung an die A. GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) erfolgte laut aktenkundigem Rückschein am 2.3.2022.
Mit E-Mail vom 16.3.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den o.a. Bescheid. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass sie Eigentümerin mehrerer Miteigentumsanteile am verfahrensgegenständlichen Gebäude sei. Es handle sich dabei um ein Wohn- und Bürogebäude. Straßenseitig seien an der Hausfront zur B.-straße mehrere Klimageräte angebracht. Teilweise seien diese Klimageräte vorspringend angebracht, teilweise in Mauernischen, teilweise würden sie Fenster verdecken, teilweise nicht. Einige Klimageräte würden sich hinter an der Fassade angebrachten Werbetafeln befinden.
Einige dieser Klimageräte seien an der Fassade vor Wohnungen der Beschwerdeführerin angebracht. Dabei handle es sich um die Ansammlung der Klimageräte oberhalb des Hauseinganges B.-straße 2 in einer Mauernische (Mieter der Wohnungseigentumseinheit sei die D.), das Klimagerät der Mieterin der Beschwerdeführerin hinter der Werbetafel oberhalb des Geschäftseingangs (…) und das Klimagerät im 2. Obergeschoß oberhalb des Hauseinganges B.-straße 2A.
In der Folge führt die Beschwerdeführerin zum bisherigen Verfahrensablauf und zu ihrer Beschwerdelegitimation näher aus. Sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf gesetzeskonforme Entscheidung bzw. in ihrem subjektiven Recht auf sachgerechte Ermessensausübung der bescheiderlassenden Behörde und letztlich durch den damit verursachten Eingriff in ihr Eigentum auch in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf ihr Eigentum verletzt.
Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, da er sich auf die Beeinträchtigung des Stadtbildes durch die angesprochenen Klimageräte stütze. Das Stadtbild werde durch die Klimageräte der Beschwerdeführerin aber nicht gestört bzw. würden diese Klimageräte im Stadtbild nicht wirksam. Das von der Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Gutachten der MA 19 würde alle Klimageräte an der Fassade des verfahrensgegenständlichen Gebäudes undifferenziert beurteilen, obwohl die Auswirkung je nach Gerät höchst unterschiedlich sei.
So werde nicht danach differenziert, ob sich die Geräte in Mauernischen befänden, was gerade unter Berücksichtigung der von der MA 19 angeführten „glatten, grafischen Wirkung der Fassade“ nicht dasselbe sein könne, als wenn die Geräte außerhalb von Nischen angebracht seien. Es würden auch nicht durch alle Geräte Fensterflächen verdeckt. Schließlich würde nicht berücksichtigt, dass sich einige Geräte hinter Werbetafeln befänden. Das Gutachten, auf dem der Bescheid beruhe, sei daher unsachlich.
Weiters befänden sich die Klimageräte schon seit vielen Jahren an der Fassade. Sie würden daher bereits als Teil des Hauses und nicht mehr als Fremdkörper wahrgenommen. Selbst jene Anlagen, die außerhalb von Nischen angebracht seien, würden daher nicht das Stadtbild stören, da sie bereits Teil desselben geworden wären.
Beantragt werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Denkmalschutz, Stadtbild, Ortsbild sowie die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Weiters werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 10.6.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
„Erörtert wird anhand der im Zuge des Lokalaugenscheins vom 03.06.2022 angefertigten Fotos, wo am verfahrensgegenständlichen Gebäude Klimaaußengeräte angebracht sind. Unbestritten ist, dass sich in der „Loggia“ von der B.-straße aus gesehen im rechten Bereich der Fassade zwei Klimageräte befinden. Weiters befinden sich oberhalb des Einganges zum D. (Nische mit runden Fenstern) 6 Klimageräte und schließlich befindet sich im Stockwerk oberhalb der Geschäftsebenen links über dem Eingang 2a ein Klimagerät an einem Fenster.
Erörtert wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Auftrages vorrausetzt, dass die Klimageräte bewilligungspflichtig sind, eine solche Bewilligung aber nicht haben. Unbestritten ist, dass die Klimageräte weder gemeinsam mit der Baubewilligung des Gebäudes noch in einem gesonderten Verfahren bewilligt wurden. Erörtert wird weiters, dass die Bewilligungsfähigkeit der Geräte nach der Bauordnung nicht verfahrensgegenständlich ist. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO sind Änderungen an Bauwerken, durch die das äußere Ansehen des Gebäudes geändert wird, bewilligungspflichtig.
Die Vertreterin der MA 19 teilt mit, dass durch die Klimageräte das äußere Ansehen des Gebäudes insofern geändert werde, als sie vor die Fassade ragen. Dies gelte auch für die Klimageräte, die im Fassadenrücksprüngen angeordnet seien. Die Klimageräte seien fix mit der Fassade verbunden und würden gemeinsam mit dieser wahrgenommen. Die Klimageräte würden der konsensgemäßen Ordnung der Fassade widersprechen.
Der BFV entgegnet, dass das Aussehen der Fassade nur geändert werden könne, wenn dadurch ein Zustand, der zuvor bestanden habe, geändert werde. Im vorliegenden Fall bestünden die Klimageräte an der Fassade bereits seit ca. 30 Jahren und seien dadurch ein Teil des Stadtbildes geworden.
Die Vertreterin der MA 19 entgegnet, dass das Stadtbild nicht nur aus dem verfahrensgegenständlichen Gebäude bestehe. Das Anbringen von technischen Geräten an Fassaden sei im gegenständlichen Bereich nicht ortsüblich. Aus diesem Grund könne nicht davon gesprochen werden, dass die Klimageräte ein Teil des Stadtbildes geworden seien.
Der BFV bringt ergänzend vor, wie bereits in der Beschwerde aufgeführt. Insbesondere verweist er darauf, dass eine undifferenzierte Betrachtung der Klimageräte in den Nischen und an der Fassade unzulässig sei, da die Klimageräte in den Nischen die glatte Wirkung der Fassade nicht beeinträchtigen könnten.
Der Vertreter der Behörde ergänzt, dass die Klimageräte gem. § 60 Abs. 1 lit. c BO bewilligungspflichtig seien. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der MA 19 betreffend den Einfluss der Klimageräte auf das örtliche Stadtbild. Eine Bewilligung gem. § 61 BO sei im Fall, dass eine gewerbebehördliche Bewilligung vorliege, obsolet.
Anhand des Fotos Nr. 10 wird festgestellt, dass sich auch an der Geschäftsfassade des dortigen F.-geschäftes ein Klimaaußengerät befindet. Die Vertreterin der MA 19 teilt mit, dass sich ihre Stellungnahme auch auf dieses Gerät beziehe, da es vor die Fassade vorrage. Der Vertreter der BF legt ein Foto der Fassade vom Eingang mit dem Werbeschild „…“ zum Akt (Beilage 1). Daraus ist erkennbar, dass sich hinter diesem Werbeschild ein Klimagerät befindet. Die Vertreterin der MA 19 teilt mit, dass sich ihre Stellungnahme auf dieses Gerät nicht bezieht, da sie es nicht wahrgenommen hat.
Der Behördenvertreter teilt mit, dass er mehrere Anrufe von Miteigentümern bekommen habe, wonach eine Fassadensanierung angedacht sei. Im Rahmen dieser Fassadensanierung wäre Gelegenheit, allfällige verbleibende Klimaaußengeräte so zu gestalten, dass sie einer Bewilligung zugänglich sind.“
Aufgrund des Akteneinhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung stet folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Verfahrensgegenständlich sind die Klimaaußengeräte, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an der Straßenfassade des Gebäudes in Wien, B.-straße 2, 2 A und 2 B, zur B.-straße montiert waren. Der angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruch keine genauen Angaben dazu, auf welche Klimaaußengeräte er sich bezieht. Das Gutachten der MA 19 vom 22.2.2022 hält auf Seite 3 unter der Überschrift „Gegenstand des Gutachtens“ fest, dass es alle montierten Klimaaußengeräte behandle.
Auf den im Behördenakt befindlichen Fotos (zum Lokalaugenschein der Behörde vom 18.11.2019 und der Stellungnahme der MA 19 vom 22.2.2022) sind folgende Klimaaußengeräte erkennbar:
+) Die Klimageräte in der „Loggia“ von der B.-straße aus gesehen im rechten Bereich der Fassade gemäß der roten Einzeichnung im 2. Foto im Gutachten vom 22.2.2022;
+) Die Klimageräte oberhalb des Einganges zum D. (Nische mit runden Fenstern) sowie am Fenster links davon gemäß der roten Einzeichnung im 3. Foto im Gutachten vom 22.2.2022;
+) Die Klimageräte an den Fenstern im 1. und 3. Stockwerk oberhalb der Geschäftsebenen gemäß der roten Einzeichnung im 4. Foto im Gutachten vom 22.2.2022;
+) Das Klimagerät am Fenster im 5. Stockwerk über der Geschäftsebene in der Nische oberhalb der o.a. Loggia laut Foto im Aktenvermerk der Behörde zum Lokalaugenschein vom 18.11.2019;
+) Die Klimageräte an den Fenstern im 2., 3. und 4. Stockwerk über der Geschäftsebene (D.) laut Foto im Aktenvermerk der Behörde zum Lokalaugenschein vom 18.11.2019;
+) Die Klimageräte an den Fenstern im 1., 3., 4. und 5. Stockwerk über der Geschäftsebene (Bereich oberhalb der Einfahrt zur Garage des E.) laut Foto im Aktenvermerk der Behörde zum Lokalaugenschein vom 18.11.2019.
Folgende Klimageräte befanden sich laut dem Lokalaugenschein vom 3.6.2022 (Beschwerdeverfahren) ebenfalls an der Gebäudefront:
+) Das Klimagerät im ersten Stockwerk über der Geschäftsebene links oberhalb des Eingangs 2a (Foto 3 des Lokalaugenscheins vom 3.6.2022);
+) Das Klimagerät in der Geschäftsfassade des F.-geschäftes links neben dem Eingang 2a (Fotos 3 des Lokalaugenscheines vom 3.6.2022).
Hinsichtlich der beiden letzten Klimaaußengeräte wurde von der Vertreterin der MA 19 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigt, dass sich ihre Stellungnahme aus dem behördlichen Verfahren auch darauf bezog.
Die Geräte sind in der Gesamtansicht des Gebäudes (Fotos 1 im Gutachten vom 22.2.2022) erkennbar.
Diese Klimaaußengeräte sind Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Das im von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Foto sichtbare, hinter einem Werbeschild angebrachte Gerät ist laut Aussage der Vertreterin der MA 19 nicht Gegenstand ihrer Stellungnahme und damit auch nicht auftragsgegenständlich.
Einige der o.a. Klimageräte wurden offenbar nach Bescheiderlassung entfernt.
Unbestritten blieb, dass die o.a. Klimaaußengeräte keine Bewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit c BO haben.
Die Fassade des Gebäudes in Wien, an der B.-straße 2, 2A und 2B ist aus dem öffentlichen Straßenraum gut einsehbar. Die Wirkung der Fassade baut auf der additiven geschoßweisen Anordnung von französischen Balkonen mit weißen Stäbchengeländern und Fenstern mit niedrigem Parapet in einer glatt verputzten Fassade, die durch Achsen mit Loggien gegliedert ist, auf. Die hohe Sockelzone mit teils transparenter Glasfassade wird von Geschäftslokalen eingenommen. Die glatte, grafische Wirkung der Fassade wird noch verstärkt durch die flachen Laibungen der Fensterelemente. Die Putzfassade ist mit einem Punktraster geschmückt. Die bereits montierten Klimaaußengeräte verunklären die Funktion der Fenster als transparente Bauteile, indem sie diese teilweise verdecken. Die Abmessungen können nur geschätzt werden. Handelsübliche Geräte weise die Maße 700x900x330 mm auf, wobei 330 mm die Auskragung darstellen.
Dies ergibt sich aus dem im behördlichen Verfahren eingeholten nachvollziehbaren Gutachten der MA 19 aus dem Gesichtspunkt des Stadtbildes vom 22.2.2022. Dieses Gutachten stützt sich auf eine Befundaufnahme betreffend den Einfluss des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf das Stadtbild, die durch Fotos untermauert wird, in denen einige der betroffenen Klimaanlagen durch rote Markierungen gekennzeichnet sind.
In diesem Gutachten wird weiters ausgeführt, dass sich die montierten Anlagen der rasterhaften Gliederung der Fassaden nicht unterordnen und keinen gestalterischen Bezug zur gegebenen Architektur aufweisen. Durch ihre Auskragung bringen sie ansonsten auf der Fassade untypische Volumina vor die Geländerkonstruktionen. Die Fensterflächen werden teilweise verdeckt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat die Vertreterin der MA 19, die das o.a. Gutachten verfasst hat, ergänzend vorgebracht, dass durch die Klimageräte das äußere Ansehen des Gebäudes insofern geändert werde, als sie vor die Fassade ragen. Dies gelte auch für die Klimageräte, die im Fassadenrücksprüngen angeordnet seien. Die Klimageräte seien fix mit der Fassade verbunden und würden gemeinsam mit dieser wahrgenommen. Die Klimageräte würden der konsensgemäßen Ordnung der Fassade widersprechen.
Keinesfalls seien die Klimaaußengeräte aufgrund der Tatsache, dass sie bereits seit ca. 30 Jahren an der Fassade bestehen, Teil des Stadtbildes geworden. Das Stadtbild bestehe nicht nur aus dem verfahrensgegenständlichen Gebäude. Das Anbringen von technischen Geräten an Fassaden sei im gegenständlichen Bereich nicht ortsüblich.
Im Zuge eines Lokalaugenscheines durch die zuständige Richterin am 3.6.2022 wurden die Fotos (Nr. 1. bis 12.) der Fassade des Gebäudes angefertigt und dem Akt angeschlossen. Darauf ist eindeutig erkennbar, dass die Klimaaußengeräte für den Betrachter der Fassade klar erkennbar sind. Das gilt auch für die Geräte, die in Nischen angebracht sind.
Es ist daher davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Klimageräte das äußere Ansehen des Gebäudes in Wien, B.-straße 2, 2A und 2B ändern.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 lit c BO ist für Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.
Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. (…)
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, zu beseitigen. Gemäß § 60 Abs. 1 lit c BO benötigen Baumaßnahmen, durch die das äußere Ansehen eines Gebäudes bewilligt wird, vorher eine behördliche Bewilligung.
Die verfahrensgegenständlichen Klimageräte ragen vor die Fassade des Gebäudes in Wien, B.-straße 2, 2A und 2B vor und ändern dadurch das äußere Ansehen dieses Gebäudes. Dies gilt, wie im o.a. Gutachten der MA 19 dargestellt, insbesondere im Hinblick auf die glatte Ausgestaltung der Gebäudefront, aber auch für die Klimaaußengeräte, die in Nischen angeordnet sind. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach unter einer Front die Summe der Begrenzungen eines Gebäudes zu verstehen ist, bilden auch die zurückspringenden Fassadenteile einen Teil der Gebäudefront. Im Übrigen hat das Beweisverfahren ergeben, dass auch die Klimaaußengeräte, die in zurückspringenden Nischen angebracht sind, vom Straßenraum aus deutlich wahrnehmbar sind und damit eine Wirkung auf das Aussehen des Gebäudes entfalten.
Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bewirken Klimaanlagen (dort: auf dem Dach eines Hauses) eine Änderung der Gestaltung des Gebäudes (VwGH 2009/05/0251).
Damit besteht hinsichtlich der Klimaaußengeräte eine Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit c BO. Dass die Änderungen unwesentlich im Sinne des § 62 Abs. 1 lit 4 BO wären, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Hinblick auf die Anzahl der Klimaaußengeräte und deren deutliche Wahrnehmbarkeit für den Betrachter der Fassade liegt eine solche Unwesentlichkeit auch nicht vor.
Die Frage, ob die Klimaaußengeräte das Stadtbild beeinträchtigen bzw. eine Bewilligung im Hinblick auf § 85 BO möglich ist, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gegenständlich. Die Vereinbarkeit der Geräte mit dem Stadtbild wäre erst in einem allfälligen Bewilligungsverfahren zu prüfen.
Das Klimagerät, das von einem Werbeschild verdeckt ist, ist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hervorgekommen ist, nicht Gegenstand des angefochtenen Auftrags.
Der Umstand, dass die Klimaaußengeräte bereits über viele Jahre ohne Bewilligung an der Fassade des Gebäudes angebracht waren, ändert nichts daran, dass sie bewilligungspflichtig sind. Ein Auftrag ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die bewilligungspflichtige Baumaßnahme schon jahrelang unbeanstandet existiert hat. Dass für die Geräte eine Bewilligung erteilt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine Bewilligung liegt laut der Behörde nicht vor.
Da der Auftrag, wie das Beweisverfahren ergeben hat, zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtens war, ändert auch die Entfernung einzelner Klimageräte nach seiner Erlassung nichts an seiner Zulässigkeit.
Der Auftrag war gemäß § 129 Abs. 10 BO hinsichtlich aller o.a. Klimaaußengeräte an die Miteigentümer des Gebäudes zu richten, da die Klimageräte an der Fassade und damit an einem allgemeinen Teil des Gebäudes angebracht sind. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gebäudes. Ob für die Geräte eine gewerberechtliche Bewilligung vorliegt ist insofern irrelevant, als diese nur die Bewilligung gemäß § 61 BO obsolet macht.
Die im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist von drei Monaten ist für die aufgetragenen Arbeiten angemessen, da lediglich die Klimaaußengeräte entfernt werden müssen.
Die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen. Darauf wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.
Dem Antrag auf Beiziehung des Geschäftsführers zur mündlichen Verhandlung wurde Folge gegeben. Die Bestellung eines architektonischen Sachverständigen konnte im Hinblick darauf unterbleiben, dass im behördlichen Verfahren ein Gutachten der MA 19 eingeholt wurde. Dieses Gutachten war, soweit es die verfahrensrelevante Änderung des Aussehens des Gebäudes betraf, nachvollziehbar und wurde von der Mitarbeiterin der MA 19, die es verfasst hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien näher erläutert. Die Beschwerdeführerin ist dieser Beurteilung nicht fundiert entgegengetreten.
Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen. Die Modifikation des Spruches diente der Konkretisierung des Auftrags.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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