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VGW-001/016/4472/2022•LVwG W VGW-001/016/4472/2022
VGW-001/016/4472/2022Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2022
Versammlung; Veranstalter; Anzeige; Teilnahme; Mitveranstalter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde der A. B., C.-gasse, Wien, vom 27.3.2022 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23.2.2022, Zl. VStV/…/2021, betreffend eine Übertretung des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersammlungsG, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 63/2017
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit o.a. Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin – zusammengefasst – zur Last gelegt, dass sie es als Veranstalterin einer Versammlung unterlassen habe, die Abhaltung dieser Versammlung fristgerecht der Behörde anzuzeigen. Sie habe folglich § 2 Abs. 1 VersammlungsG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe iHv EUR 100,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Tagen und 20 Stunden (sic!) verhängt.
Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher – im Wesentlichen – vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin nicht Veranstalterin der hier interessierenden Versammlung gewesen sei. Es werden daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, begehrt.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:
Am 14.11.2021 um 15.45 Uhr in Wien, D., fand eine unangemeldete Spontanversammlung zum Thema „Nein zum Impfzwang“ statt, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Dass die Beschwerdeführerin diese Versammlung hervorgerufen hat, in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als Veranstalterin aufgetreten ist, oder eine führende Rolle innerhalb der Versammlung eingenommen hat, kann nicht festgestellt werden.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Nein zum Impfzwang welche am 14.11.2021 von 15:15 -15:45 in Wien, D. veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe an der hier interessierenden Versammlung teilgenommen, gründet sich auf den Inhalten der verfahrenseinleitenden Anzeige (AS 1 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes) sowie der ausführlichen Stellungnahme des polizeilichen Einsatzleiters (aaO, AS 46 ff.), und wird an der Richtigkeit dieser Angaben hg. nicht gezweifelt. Gegenteiliges Vorbringen wird als Schutzbehauptung gewertet.
Allerdings lässt sich im gesamten vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf finden, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall als „Veranstalterin“ im oben dargelegten Sinne aufgetreten sei. Jene hat dies auch durchgehend bestritten und ist dies aus hg. Sicht glaubhaft. Die belangte Behörde scheint – wie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist – einzig zu vermeinen, die Beschwerdeführerin sei als Teilnehmerin zugleich „Mitveranstalterin“ der Versammlung. Diese Beurteilung bleibt den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen vorbehalten.
Der obzitierte Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen (aaO, AS 54).
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht hiezu erwogen:
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß zur Last gelegt, dass sie als Veranstalterin einer bestimmten Versammlung die Abhaltung derselben nicht fristgerecht der Behörde angezeigt habe.
Nach § 2 Abs. 1 VersammlungsG muss, wer eine Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen. Ein Zuwiderhandeln hiegegen ist gemäß § 19 leg. cit. verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.
„Veranstalter“ in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; dies ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Wird eine Versammlung – wie im gegenständlichen Fall – nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).
Wie oben festgestellt, lassen sich dem vorliegenden Akteninhalt keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Verhalten gesetzt hat, welches sie nach den oben dargelegten Merkmalen als „Veranstalterin“ im Sinne des § 2 Abs. 1 VersammlungsG erscheinen lässt.
Die behördliche Annahme, dass jeder Teilnehmer einer Versammlung im Zweifel – sofern die Anzahl an Versammlungsteilnehmern überschaubar ist und sich niemand als Veranstalter deklariert – als „Mitveranstalter“ anzusehen sei, geht aus Sicht des erkennenden Richters zu weit. Insbesondere bei verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Tatbeständen ist eine restriktive Auslegung des Gesetzes gefordert (vgl. zB VwSlg. 6956 A/1966; VfSlg. 4280/1962).
Nachdem nicht festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin „Veranstalterin“ der hier interessierenden Versammlung gewesen ist, kann sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung denkmöglich nicht begangen haben. Ihre Bestrafung ist sohin zu Unrecht erfolgt.
Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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