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VGW-031/056/1931/2021•LVwG W VGW-031/056/1931/2021
VGW-031/056/1931/2021Tribunal Administrativo Regional25 de abr. de 2022
Regen; Pfützen; Gischt; Sichtbehinderung; Sichtweite; Fahrzeugbeleuchtung; Dämmerung; Verkehrsaufkommen; Abbiegevorgang; Straßenbahn; Bremsung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 23.12.2020, GZ: ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem KFG und der StVO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2021, zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten behoben und das Verfahren jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. ) Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit:31.05.2020, 18:41 Uhr
Ort:Wien, D.-ring
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben bei Regen nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind.
2. Datum/Zeit:31.05.2020, 18:44 Uhr
Ort:Wien, E.-ring, Kreuzung F.-gasse, Fahrtrichtung G.-Straße
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben als wartepflichtige(r) LenkerIn des angeführten Fahrzeuges durch Kreuzen auf der Kreuzung als entgegenkommender Linkseinbieger einem geradeausfahrenden die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeug nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
2. § 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 5 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 16 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 KFG
2 Tage(n) 16 Stunde(n)0 Minute (n)
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 244,00“
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird der Tatbestand jeweils bestritten. Ausgeführt wird zu Spruchpunkt 1, dass es nicht geregnet habe. Es sei nur bedeckt gewesen. Das KFZ habe Lichtsensoren. Man könne zwischen Tagfahrlicht und Abblendlicht unterscheiden. Die Lichtverhältnisse seien gut gewesen.
Zum Spruchpunkt 2 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer geradeaus gefahren sei und er regelmäßig die gleiche Strecke fahre. Er biege erst bei der H.-straße nach links in die G.-Straße ein. In keinem Fall habe aber keiner Kreuzung dem entgegenkommenden geradeausfahrenden, nämlich der Straßenbahn, den Vorrang genommen.
2. ) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:
Aus der im Akt einliegenden Anzeige vom 29.06.2020 wird der gegenständliche Vorfall betreffend beide Spruchpunkte zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer sei ohne eingeschaltetem Abblendlicht trotz starken Regens gefahren. Er sei ferner vor der Straßenbahn nach links abgebogen. Diese habe eine starke Bremsung einlegen müssen um einen Verkehrsunfall zu verhindern. Des weiteren habe zum besagten Zeitpunkt Starkregen geherrscht, weswegen der Bremsweg der Straßenbahn weitaus länger gewesen sei.
In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Er bestritt die Tatbegehung. Er führte dazu konkret aus, dass er Lenker des KFZ gewesen sei. Es sei bedeckt gewesen, es habe jedoch nicht geregnet. Das KFZ habe einen automatischen Lichtsensor, welcher auch automatisch zwischen Tagfahrlicht und Abblendlicht umschalten könne, sofern erforderlich. Soweit erinnerlich hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht. Die künstliche Straßenbeleuchtung sei nicht eingeschaltet gewesen. Er könne nicht ausschließen, dass die Fahrbahn nach einem vorhergehenden Regen feucht gewesen sein könnte. Er kann mit Sicherheit sagen, dass während seiner Fahrt kein Regen niedergegangen sei und dass die Lichtverhältnisse gut gewesen seien.
Zum 2. Spruchpunkt führte aus, dass er am Vorfallstag die Kreuzung E.-ring-F.-gasse geradeaus überquerend befahren habe. Er habe diese daher entgegen der Angaben in der Anzeige geradeaus überquert. Er fahre immer die gleiche Strecke, dies mehrmals wöchentlich und biege stets bei der nachfolgenden Kreuzung nach links ab. Es habe sich auch keine Straßenbahn in Sichtweite befunden.
In der Stellungnahme vom 15.11.2020 führte der Meldungsleger aus, dass es zu dem Zeitpunkt mit leichter bis mäßiger Intensität geregnet habe, laut Auskunft der ZAMG. Durch die aufsteigende Gischt sei daher mit Sichtbehinderung zu rechnen gewesen. Es sei ferner aufgrund der einsetzenden Dämmerung langsam dunkel geworden. Es sei daher jedenfalls mit Sichtbehinderung zu rechnen gewesen, weswegen das Abblendlicht einzuschalten gewesen wäre. Es seien mehrere Lenker angezeigt worden, da der Meldungsleger ein Augenmerk auf diese Frage, nämlich ob bei Regen mit oder ohne Licht zu fahren sei, gelegt worden sei.
Zum zweiten Spruchpunkt sei auszuführen, dass er den Vorfall beobachtet habe. Der Beschwerdeführer habe das Abbiegemanöver überraschend gesetzt. Es werde vermutet, dass er eine grün blinkende Ampel zu umgehen versucht habe. Er habe zwar versucht, den Wechsel der Fahrtrichtung anzuzeigen. Die Straßenbahn habe aber einen starken Bremsvorgang einleiten müssen, um einen Verkehrsunfall zu verhindern.
In der neuerlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.12.2020 wird im Wesentlichen inhaltlich ausgeführt wie bisher. Ergänzend wird insbesondere ausgeführt, dass Sonnenuntergang um 21:25 Uhr gewesen sei, die Dämmerung habe daher um 18:41 Uhr noch nicht begonnen gehabt. Es hätte keine Verkehrsampel am Ring in diesem Straßenzug gegeben. Die nächste Verkehrsampel habe sich an der Kreuzung mit der I.-straße befunden. Es habe sich keine Straßenbahn in Annäherung befunden.
Mit Schreiben vom 19.03.2021 teilte die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik dem Verwaltungsgericht Wien betreffend Niederschlagsverhältnisse am 31.05.2020, 18:40 Uhr im Bereich D.-ring, Wien mit, dass es an der Örtlichkeit von rund 17:15 Uhr bis 19:30 Uhr mit leichter Intensität von maximal 0,2 mm in 10 Minuten geregnet habe. Im Zeitraum von 17:50 bis 19:00 Uhr habe es keine Niederschlagspausen gegeben. Um 18:40 Uhr habe es mit einer Intensität von ungefähr 0,1 mm pro 10 Minuten geregnet. Zwischen 17:15 und 18:40 Uhr waren im Bereich D.-ring und 0,3 mm Niederschlag gefallen. Über den gesamten bisherigen Tag verteilt seien es zwischen 4 mm und 5 mm Niederschlag gewesen, was sehr wahrscheinlich zur Bildung von zumindest kleinen Pfützen geführt habe.
3. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der Zeuge RvI J. erschienen. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der MA 33 vor, woraus hervorgeht, dass die Straßenbeleuchtung an diesem Tag um 20:47 Uhr eingeschaltet wurde.
Die Entscheidung wurde im Anschluss an die durchgeführte mündliche Verhandlung nicht verkündet, da noch Überlegungen zu den vorgelegten Beweismitteln durchzuführen waren. Auf die Verkündung wurde verzichtet.
4. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 99 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 40/2016, sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
§ 19 Abs. 7 und Abs. 5 StVO BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 18/2019:
„§ 19. Vorrang.
[…]
(5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen; Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, haben den Vorrang auch gegenüber aus derselben Richtung kommenden, nach rechts einbiegenden Fahrzeugen.
[…]
(7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
[…]“
Es steht fest, dass es im fraglichen Zeitraum gering geregnet hat (leichte Intensität von ca. 0,2 mm). Es hatten sich kleinere Pfützen - durch den Gesamtregen über den Tag verteilt von 4 mm bis 5 mm - gebildet. Der Himmel war bedeckt. Die Straßenbeleuchtung war noch nicht eingeschaltet. Der Beschwerdeführer fuhr an der Tatörtlichkeit (Spruchpunkt 1), einer meist dreispurigen Fahrbahn bei ca. 50 km/h und mäßigem Verkehrsaufkommen vorbei. Das KFZ des Beschwerdeführers verfügte über einen Regensensor, welcher bei entsprechenden Lichtverhältnissen eine entsprechende Beleuchtung einschaltete. Die Beleuchtung war zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschaltet. Die Abenddämmerung hatte noch nicht eingesetzt. Aufgrund der Straßenverhältnisse, insbesondere der größtenteils dreispurigen Fahrbahn und der bereits durch der vorgefallenen Regen gebildete Pfützen kam es durch die fahrenden KFZ und dem von der Fahrbahn aufgewirbelten Wasser (aus den Pfützen) zu einer Gischt, einer Art Sprühregen. Es herrschte allgemein mäßiges Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke zwischen D.-ring und E.-ring.
Der Beschwerdeführer fuhr weiters entlang des Rings und bog in weiterer Folge entweder in die K.-gasse ein oder aber in die F.-gasse. Es handelt sich hierbei um seinen Heimweg, welchen er mit Regelmäßigkeit nimmt.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nun ergibt sich schlüssig und unstrittig aus dem Detailbericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG), dass im fraglichen Zeitraum leichter Regen mit geringer Intensität herrschte. Ferner ergibt sich daraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zum fraglichen Zeitpunkt kleine Pfützen vorhanden waren. Schließlich ist daraus auch zu erkennen, dass Beginn des Regens (welcher sich über den Tatzeitpunkt hinzog) um 17:15 Uhr war. Die Straßenbeleuchtung war nicht eingeschaltet, dies ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Zunächst ist zur Frage der Erforderlichkeit einer Beleuchtung festzuhalten, dass die Beleuchtung des Fahrzeuges nicht nur dazu dient, den Fahrweg für das betroffene Fahrzeug auszuleuchten, sondern gleichzeitig dazu, um das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar zu machen. Sobald somit eine Sichtbeeinträchtigung beispielsweise durch Niederschlag eintritt, die nicht unerheblich und nicht unter der Schwelle des in § 99 Abs. 5 KFG normierten Ausmaßes liegt, ist durch das Einschalten der vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer diese Sichtbehinderung auszugleichen beziehungsweise der Sichtbehinderung durch die Fahrzeugbeleuchtung entgegenzuwirken.
Nun muss den zur Wahrnehmung der Vorgänger des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Polizei zwar zugebilligt werden, mit Sicherheit feststellen zu können, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen (VwGH E 12.5.1971, 2211/70). Es macht aber nicht jede Sichtbehinderung bereits die Verwendung der im § 99 Abs. 5 KFG genannten Beleuchtung zwingend erforderlich, sondern ist, um dies beurteilen zu können, im Zuge des Verfahren festzustellen, von welcher konkreter Sichtweite tatsächlich auszugehen war (siehe VwGH W 28.2.1996, 95/03/0226 mit Hinweis auf VwGH E 27.11.1979, 2311/79 sowie unter vielen Erkenntnis VGW Wien vom 20.02.2017, VGW-031/082/1393/2016-15).
Der einvernommene Zeuge ging bei seiner Einvernahme in der durchgeführten mündlichen Verhandlung davon aus, dass die durch den Fahrzeugverkehr aufgewirbelte Gischt das Erfordernis des Abblendlichtes begründet hätte. Dies ist insofern mit den Angaben der ZAMG in Einklang zu bringen, als diese ausführte, dass kleine Pfützen bestanden haben. Nun ist zwar an sich die Angabe des Zeugen glaubhaft und nachvollziehbar. Sowohl der Zeuge als auch der Beschwerdeführer haben konkret zum Vorfallszeitpunkt angegeben, dass wenig bis mäßiges Verkehrsaufkommen herrschte. Es war aufgrund der Angaben der ZAMG und des einvernommenen Zeugen davon auszugehe, dass geringer Niederschlag war. Der Niederschlag für sich genommen hat daher jedenfalls nicht zu einer Sichtbehinderung geführt, welche im Rahmen des § 99 Abs. 5 KFZ von Relevanz sein könnte. Die Beleuchtung am KFZ des Beschwerdeführers – die nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers wiederum durch eine Sensorik gesteuert war – nicht in Betrieb.
Nun hat der Zeuge in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass es Gischt gemeinsam mit beginnender Dämmerung waren, die insgesamt die Sichtbehinderung nach sich zogen. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er ergänzend, dass die Gischt auf der mehrspurigen Fahrbahn eine Beeinträchtigung nach sich gezogen hatte.
Strittig war, ob ein Erfordernis der Beleuchtung bestand, also ob das Ausmaß der konkreten Sichtbehinderung eine Sichtbeeinträchtigung im Sinne des § 99 Abs. 5 KFG darstellte.
Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die ganz konkrete Sichtbehinderung relevant. Diese muss daher anhand der Tatörtlichkeit im Zeitpunkt der Wahrnehmung feststellbar sein. Das erscheint gerade angesichts des Umstandes, dass sich Gischt für die Frage einer Sichtbehinderung vor der konkreten Örtlichkeit im durchgeführten Verfahren als relevante Komponente herausgestellt hat fraglich und konnte vor dem Verwaltungsgericht nunmehr nicht mehr mit Sicherheit geklärt werden.
Denn wenn Gischt – verursacht durch andere Verkehrsteilnehmer – bei einer mehrspurigen Fahrbahn aufgewirbelt wird, dann hängt es davon ab, wie stark das konkrete Verkehrsaufkommen an der konkreten Örtlichkeit zum fraglichen Zeitpunkt gerade war. Gerade mäßiges Verkehrsaufkommen mehrerer KFZ macht es auch notwendig, auf die konkreten Gegebenheiten abzustellen. Ferner konnte die - auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – notwendig festzustellende konkrete Sichtweite nicht konkret festgestellt werden.
Eine solche - eine Sichtbehinderung nahelegende - eingeschränkte Sicht mit objektivierbaren Entfernungsangaben zur Sichtweite war im vorliegenden Beschwerdefall im Tatzeitpunkt am Tatort nicht mehr feststellbar. Daher kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs. 5 KFG verstoßen und die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist daher (in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.1.2015, 2011/17/0081) der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt 2 legte der Beschwerdeführer schlüssig und glaubhaft dar, dass er den Fahrtweg täglich bzw. sehr regelmäßig genommen hat. Auch seine Darlegung, dass dies der Heimweg war, erscheint schon von der Strecke her nachvollziehbar. Ferner entspricht es gerade der Lebenserfahrung und ist notorisch bekannt, dass bei beiden Straßenzügen ungeachtet des entgegenkommenden Verkehrs (Straßenbahn) jeder linksabbiegende Verkehrsteilnehmer insbesondere auf Radfahrer zu achten hat und dies eine besondere Aufmerksamkeit notwendig macht. Gerade da er die Strecke gut kannte, Radfahrer von beiden Seiten den Radweg überqueren könnten und sich mit einer nicht unbeträchtlichen Geschwindigkeit von hinten kommend sich auch der Kreuzung hätte nähern können, erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Abbiegemanöver nicht leichtfertig wegen einer möglicherweise grünen blinkenden Ampel bei der übernächsten Kreuzung gemacht hätte. Dies stimmte mit dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer hinterlassen hatte, überein. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass ein solches Abbiegemanöver dem Beschwerdeführer keine wesentliche Zeitersparnis gebracht hätte, da an der Kreuzung G.-Straße H.-straße ebenso eine Verkehrslichtanlage angebracht war.
Der Zeuge wiederum führte glaubwürdig aus, dass die Straßenbahn bereits die Kreuzung übersetzt hatte und aufgrund des hastigen Abbiegevorgangs des Beschwerdeführers eine Bremsung einleiten musste. Der Zeuge wirkte korrekt und um Wahrheitsfindung bemüht.
Demgegenüber legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass aufgrund von Verschränkungen der Gleisanlage die Geschwindigkeit der Straßenbahn nicht hoch gewesen sein kann. Es konnte nicht mehr geklärt werden, ob der Zeuge die Wahrnehmungen von dem Standort hinter dem KFZ des Beschwerdeführers aus hatte oder aber aus einem neben anliegenden Fahrstreifen. Insofern konnte aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers es nicht ausgeschlossen werden, dass die Straßenbahn eine Bremsung aufgrund anderer Umstände oder anderer Verkehrsteilnehmer eingeleitet hatte, zumal da von F.-gasse bis zum Kreuzungsbereich I.-straße ca. 100 Meter Wegstrecke liegen.
Unter Abwägung der vorliegenden Beweise konnte der Strafvorwurf gegen den Beschwerdeführer nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit aufrecht erhalten werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist daher (in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.1.2015, 2011/17/0081) der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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