LVwG W VGW-102/012/2823/2021; VGW-102/012/2830/2021

VGW-102/012/2823/2021; VGW-102/012/2830/2021Tribunal Administrativo Regional19 de abr. de 2022

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Veranstaltung; Teilnahme; Pflicht zum Tragen einer Maske; Unzumutbarkeit; Identitätsfeststellung; Verweigerung; Zwangsgewalt; Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/012/2823/2021; VGW-102/012/2830/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.012.2823.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Beschwerden der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend I. die zwangsweise Durchsetzung der Identitätsfeststellung (Abnahme des Ausweises unter Einsatz der Körperkraft) und II. die Verletzung von § 5 Abs. 1 und 2 Richtlinienverordnung - RLV durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 07.02.2021 in Wien, C.-Platz durch Verkündung nach der Verhandlung am 03.11.2021

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde (Abnahme des Ausweises unter Einsatz von Körperkraft) als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden wegen Verletzung folgender Richtlinien werden als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Richtlinien nicht verletzt worden sind: § 5 Abs. 1 RLV und § 5 Abs. 2 RLV.

III. Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) € 368,80 für Schriftsatzaufwand und € 461,-- für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) € 57,40 für Vorlageaufwand, zweimal € 368,80 für Schriftsatzaufwand und € 461,-- für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, A. B., brachte fristgerecht mithilfe ihres Vertreters mit Schriftsätzen vom 25.02.2021 die gegenständliche Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein. In der Maßnahmenbeschwerde führte sie im Wesentlichen aus, es hätte keine Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung bestanden und die zwangsweise Durchsetzung sei unverhältnismäßig erfolgt. Sie hätte durch die Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft widerlegt, dass ihr Nichttragen einer Maske eine Verwaltungsübertretung darstellt. Durch das Hinhalten ihres Ausweises hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre Daten abschreiben oder ein Foto davon anfertigen können. In der Richtlinienbeschwerde führte Sie im Wesentlichen aus, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wären ihr gegenüber durch die Verweigerung, ihr Attest zu akzeptieren, voreingenommen gewesen, hätten sie aufgrund ihrer politischen Auffassung im Hinblick auf die Corona-Maßnahmen diskriminiert und sie nicht mit „Sie“ angesprochen.

Das Verwaltungsgericht Wien forderte mit Schreiben vom 03.03.2021 die Landespolizeidirektion Wien auf, eine Gegenschrift zur Maßnahmenbeschwerde zu erstatten. Diese äußerte sich mit Schreiben vom 24.03.2021 dahingehend, dass die Organe des Wachkörpers Bundespolizei beim gegenständlichen Vorfall für die Gesundheitsbehörde funktional tätig geworden seien und ihr Handeln daher der Gesundheitsbehörde zuzurechnen sei, weshalb die Landespolizeidirektion Wien im vorliegenden Fall nicht passivlegitimiert sei.

Das Verwaltungsgericht Wien forderte mit Schreiben vom 31.03.2021 das Magistrat der Stadt Wien, MA 15 – Gesundheitsdienst, auf, eine Gegenschrift zur Maßnahmenbeschwerde zu erstatten. Mit Schreiben vom 06.05.2021 äußerte sich die Behörde dahingehend, die zuständige Versammlungsbehörde sei gemäß § 16 Versammlungsgesetz die Landespolizeidirektion Wien. Die Beschwerde gründe sich auf das Fehlen bzw. den Wegfall einer Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung und die Vorgehensweise bei der Amtshandlung. Bei der Behörde befinde sich kein entsprechender Verwaltungsakt. Das Vorgehen bzw. die Art und Weise, wie eine Identitätsfeststellung vorzunehmen ist, hänge nicht von der Verwaltungsmaterie ab und es handle sich um allgemeine polizeiliche Tätigkeiten gemäß § 34b Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Mit Schreiben vom 03.03.2021 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Richtlinienbeschwerde an die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG und § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG weiter.

Die Beschwerdeführerin verlangte durch ihren Vertreter mit E-Mail vom 17.05.2021 die Entscheidung über die Richtlinienbeschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien, weil ihr seitens der Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 27.04.2021 mitgeteilt worden sei, dass aus Sicht der Landespolizeidirektion Wien keine Richtlinienverletzung begangen worden sei.

Mit Schreiben vom 18.05.2021 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Landespolizeidirektion Wien auf, eine Gegenschrift zur Richtlinienbeschwerde vom 25.02.2021 zu erstatten. Die Landespolizeidirektion Wien folgte der Aufforderung nach Urgenz vom 07.07.2021 mit Schreiben vom 09.07.2021 und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Wesentlichen brachte sie vor, eine Verletzung der in § 5 Abs. 1 Richtlinienverordnung normierten Unterlassungspflicht liege durch das Nichtakzeptieren des Attests, das Verlangen, die Identität nachzuweisen, und das Beharren auf die Fortsetzung der Amtshandlung nicht vor. Die in Frage stehende Aussage „Vergiss es!“ sei nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an einen anwesenden Kollegen gerichtet gewesen, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine Richtlinienverletzung zu verneinen sei.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 02.09.2021 sowie am 03.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters sowie einem Vertreter und zwei Vertreterinnen der belangten Behörden durch. Einvernommen wurden die Beschwerdeführerin sowie als Zeugen die Exekutivbeamten Insp. D. E., Insp. F. G., Insp. H. I., Insp. J. K. und Insp. L. M..

Als Beweismittel wurde ein von der Beschwerdeführerin übersandtes Video, das zugeschnitten Teile der Amtshandlung wiedergibt und in der mündlichen Verhandlung an die Wand projiziert wurde, gewürdigt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 03.11.2021 wurde das Erkenntnis mitsamt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Beschwerdeführerin beantragte die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung, welche hiermit ergeht.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

1. ) Am 07.02.2021 nahm die Beschwerdeführerin an einer Versammlung am C.-Platz, Wien, teil.

2. ) Die Versammlungsteilnehmer wurden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes via Lautsprecher ausdrücklich auf die im Zusammenhang mit Versammlung geltenden Covid-Bestimmungen hingewiesen und u.a. zum Tragen einer FFP2-Maske während der Teilnahme an der Versammlung aufgefordert.

3. ) Die Beschwerdeführerin trug trotz ihrer Teilnahme an der Versammlung keine FFP2-Maske oder sonstigen Mund-Nasen-Schutz, weshalb sie gegen 14:30 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – darunter Insp. E., der bei der gesamten Amtshandlung anwesend war – über die Maskenpflicht informiert wurde und aufgefordert wurde, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine FFP2-Maske zu tragen oder die Versammlung zu verlassen. Anderenfalls werde ihr Verhalten zur Anzeige gebracht. Da sie dieser Aufforderung nicht entsprach, wurde sie aufgefordert, sich mit einem Lichtbildausweis zu legitimieren. Die Beschwerdeführerin kam der mehrfachen Aufforderung von Insp. E., einen Ausweis vorzuweisen, nicht nach und berief sich stattdessen auf ein Attest, das sie vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreie. Dieses hielt sie auch hoch.

4. ) Erst nach Androhung der zwangsweisen Durchsetzung durch Insp. E. hielt die Beschwerdeführerin ihren Führerschein hoch, händigte diesen jedoch nicht aus. Ein Ablesen der Daten oder ein Abfotografieren war nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin immer leicht den Haltewinkel veränderte und sich damit auch immer wieder der Lichteinfall auf die Schrift änderte. Die Echtheit des Dokuments konnte unter diesen Gegebenheiten nicht überprüft und die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.

5. ) Die Beschwerdeführerin wurde von Insp. E. mehrfach aufgefordert, den vorgewiesenen Führerschein auszuhändigen. Dieser Aufforderung folgte sie nicht.

6. ) Daraufhin wurde ihr die zwangsweise Abnahme des Führerscheins angedroht und angekündigt.

7. ) Insp. E. erfasste daraufhin den Führerschein und versuchte ihn der Beschwerdeführerin aus der Hand zu ziehen. Die Beschwerdeführerin zog dagegen, wurde mitgezogen und ließ den Ausweis erst nach stärkerem Ziehen von Insp. E. los. Dass Insp. E. die Beschwerdeführerin festhielt konnte nicht festgestellt werden.

8. ) Im Anschluss wurden die Daten der Beschwerdeführerin mithilfe eines Diensttelefons abfotografiert und danach der Führerschein der Beschwerdeführerin wieder ausgefolgt.

9. ) Die Beschwerdeführerin unterhielt sich während Teilen der Amtshandlung mit einer unbeteiligten Person.

10. ) Im Rahmen der Amtshandlung erfolgten die Aussagen „Ja und jetzt zeigen’s den Ausweis her!“, „Wenn’s jetzt den Ausweis herzeigen!“ und „Wenn’s mir den Ausweis ned selber hergeben, dann hol i man einfach!“ durch Insp. E. gegenüber der Beschwerdeführerin. Ein anders Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes äußerte den Satz: „Die Befreiung bringt ohne Ausweis sowieso nix.“

11. ) Die Aussage „Vergiss es!“ war nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an einen anwesenden Exekutivbediensteten gerichtet. Dieser hatte versucht, die Beschwerdeführerin zum Aushändigen des Attests zu bewegen. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung mit „Du“ angesprochen wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Ad 1.) Die Feststellung ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, der einvernommenen Exekutivbeamten und der Darstellung des Sachverhalts in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion vom 14.04.2021. Sie ist unstrittig.

Ad 2.) Dies ergibt sich aus der Darstellung des Sachverhalts in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 14.04.2021 und den Angaben der Zeugin Insp. K.. Die Vorgangsweise entspricht der gängigen Polizeipraxis bei Versammlungen und ist unstrittig.

Ad 3.) Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, des Zeugen Insp. E. und der Darstellung des Sachverhalts in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 14.04.2021. Sie sind unstrittig.

Ad 4.) Die mehrfache Aufforderung zur Ausweisleistung ist im von der Beschwerdeführerin übersandten Video deutlich wahrnehmbar. Dieses deckt sich insofern mit der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 14.04.2021 und den Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin immer leichten Haltewinkel veränderte, ist aufgrund der authentischen und aufrichtig wirkenden Aussage des Zeugen Insp. E. glaubhaft. Im Video ist ersichtlich, dass die Lichtverhältnisse aufgrund des regnerischen Wetters schlecht waren und die Beschwerdeführerin zum Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen gewissen Abstand bewahrt. Dass der Führerschein nicht auf seine Echtheit überprüft und die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, erscheint aufgrund der Gegebenheiten glaubhaft.

Ad 5.) Die Feststellung gründet sich auf die Darstellung des Sachverhalts in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 14.04.2021 und die Angaben des Zeugen Insp. E.. Diese decken sich in diesem Punkt mit den Angaben der Beschwerdeführerin.

Ad 6.) Die Feststellung ergibt sich aus der Darstellung des Sachverhalts in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 14.04.2021 und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Ad 7.) Die geschilderten Handlungen sind am Video ersichtlich und decken sich mit den Angaben der Zeugen Insp. E. und Insp. G.. Dass die Beschwerdeführerin von Insp. E. festgehalten wurde, ist auf dem Video nicht erkennbar.

Ad 8.) Die Feststellungen ergeben sich aus der Darstellung des Sachverhalts in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 14.04.2021 und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Ad 9.) Das ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin.

Ad 10.) Diese Aussagen entsprechen den Angaben der Beschwerdeführerin, sind auf der Videoaufnahme zu hören und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuordenbar. Dass die Aussage „Die Befreiung bringt ohne Ausweis sowieso nix“ nicht von Insp. E. stammte ist glaubhaft. Im Video ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Reaktion darauf nicht in Richtung von Insp. E. sondern zu einem anderen Exekutivbeamten wendet.

Ad 11.) Die Aussage ist im Video wahrnehmbar. Es ist plausibel, dass die Aussage, wie von Insp. E. glaubhaft geschildert, nicht an die Beschwerdeführerin sondern an einen anwesenden Exekutivbediensteten gerichtet war, weil dieser im fraglichen Zeitpunkt erfolglos mit der Beschwerdeführerin über die Aushändigung des Attests diskutierte. Im Video wird die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt mit „Du“ angesprochen. Das deckt sich auch mit den Angaben der Zeugen Insp. E., Insp. I., und Insp. M. und der Zeugin Insp. K.. Weiters wurde die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben während der restlichen Amtshandlung durchgehend mit „Sie“ angesprochen, weshalb es dem Verwaltungsgericht Wien unwahrscheinlich erscheint, dass das in diesem einen Satz nicht gemacht wurde.

Maßgebliche Rechtslage:

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl. I 104/2020 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl. I 104/2020 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG hat das Landesverwaltungs-gericht, insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, die Beschwerde der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II 49/2021, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 zulässig.

Gemäß § 12 Abs. 2 der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II 49/2021, ist beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Gemäß § 15 Abs. 5 der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II 49/2021, gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Gemäß § 20 der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II 49/2021, trat diese Verordnung mit 4. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft.

Gemäß § 34b VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 35 Abs. 1 Z1 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 SPG ist die Feststellung der Identität das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 3 SPG ist jeder Betroffene verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Gemäß § 5 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

Gemäß § 5 Abs. 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Maßnahmenbeschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist zu ermitteln, welcher Behörde die in Beschwerde gezogene Zwangsgewalt zuzurechnen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz in der zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme geltenden Fassung BGBl. I 104/2020 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zuständigen Behörden bei der Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen und durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens an der Vollziehung mitzuwirken. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall gemäß § 9 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl. I 104/2020 der Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 15 (Gesundheitsdienst der Stadt Wien) als örtlich zuständige Gesundheitsbehörde. Dieser ist daher im Maßnahmenbeschwerdeverfahren die belangte Behörde.

Die zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde gegen die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuständige Behörde gemäß § 89 Abs. 1 SPG ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion Wien, weshalb diese im Richtlinienbeschwerdeverfahren die belangte Behörde ist.

Am 07.02.2021 war die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II 49/2021, gemäß § 20 leg.cit. in Kraft - und nicht die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II 58/2021, welche erst am 08.02.2021 in Kraft getreten ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II 49/2021 war beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen unter anderem eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Gemäß § 15 Abs. 5 leg. cit. galt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In dieser Verordnung findet sich keine Regelung, wonach die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen ist.

Gemäß § 34b VStG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, die sie auf frischer Tat betreten. Gemäß § 35 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, der sinngemäß anzuwenden ist, ist jeder Betroffene verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Das Betreten auf frischer Tat war gegeben, weil Insp. E. gesehen hat, dass die Beschwerdeführerin, entgegen § 12 Abs. 2 der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverodnung, BGBl. II 49/2021, keine Maske trug. Er konnte somit die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen (E des VwGH vom 23.11.2020, GZ: Ra 2020/03/0106). Die Führung eines Ermittlungsverfahrens, ob ihr das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, war nicht Aufgabe des Beamten. Ein solches Ermittlungsverfahren ist nach Anzeigenlegung durch die Verwaltungsstrafbehörde durchzuführen. Dass eine ärztliche Bestätigung vorzulegen ist, war im gegenständlichen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Ein solches Attest war außerdem lediglich ein Indiz für eine eventuelle Unzumutbarkeit, welches aber den Beamten nicht zum Absehen von der Identitätsfeststellung und der Legung einer Anzeige ermächtigte.

Die Beschwerdeführerin wirkte entgegen § 35 Abs. 3 SPG bei der Feststellung ihrer Identität nicht gehörig mit, als sie sich trotz Aufforderung weigerte, den Beamten den Führerschein auszuhändigen. Auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen Insp. E. war ein Ablesen der Daten oder ein Abfotografieren nicht möglich, weil die BF immer leicht den Haltewinkel veränderte und sich damit auch immer wieder der Lichteinfall auf die Schrift änderte. Jedenfalls ist zur Verifizierung der Echtheit der Urkunde und damit auch für eine Identitätsfeststellung ein genauer Augenschein notwendig. So muss ein Führerschein in Papierform aufgeklappt werden, um alle Eintragungen und Sicherheitsmerkmale, wie den eingeprägten Stempel, auch haptisch durch Abtasten, überprüfen zu können. Dies wird auch beim Verwaltungsgericht Wien zur Überprüfung der Identität von Verhandlungsteilnehmer stets so gehandhabt.

Da bei Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der Identität gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 VStG eine Person, die auf frischer Tat betreten wurde, sogar zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen ist (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2018, GZ: Ra 2018/03/0008), war die Abnahme des Führerscheins unter Einsatz von Körperkraft durch Herausziehen aus der Hand der Beschwerdeführerin rechtmäßig und auch verhältnismäßig. Es handelte sich um das gelindeste Mittel zur Feststellung der Identität. Die Maßnahme war auch zweckmäßig, um die Legung einer Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde (Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) zu ermöglichen. Somit war die Maßnahmenbeschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Richtlinienbeschwerden:

Die von der Beschwerdeführerin monierten Sätze „Die Befreiung bringt ohne Ausweis sowieso nix“, „Ja und jetzt zeigen’s den Ausweis her!“, „Wenn’s jetzt den Ausweis herzeigen!“ und „Wenn’s mir den Ausweis ned selber hergeben, dann hol i man einfach!“ sind während der gegenständlichen Amtshandlung so gefallen. Dies geht aus dem vorgelegten Video hervor. Es handelt sich um Erklärungen, Aufforderungen und eine Ankündigung einer Zwangsmaßnahme durch einen Polizeibeamten. Diese wurden in einem bestimmten, aber nicht unhöflichen, Tonfall gesagt. Es liegt keine Voreingenommenheit vor, da sogar ein als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundener Tonfall in einem ausgesprochenen Befehl eines Organes der öffentlichen Aufsicht nicht so gravierend wäre, dass daraus die Verletzung der Richtlinie gemäß § 5 Abs. 1 RLV resultieren würde (Verwaltungsgerichtshof vom 27.02.2018, GZ: Ra 2017/01/0401). Das von der Beschwerdeführerin eingeforderte „Bitte“ ist eine höfliche Gepflogenheit, aber bei einer behördlichen Aufforderung nicht notwendig. Somit war spruchgemäß festzustellen, dass die Richtlinie gemäß § 5 Abs. 1 RLV nicht verletzt worden ist.

Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Höflichkeitsform (Sie) angesprochen wurde. Der Satz: „Vergiss es!“, war nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet.

Somit war spruchgemäß festzustellen, dass die Richtlinie gemäß § 5 Abs. 2 RLV nicht verletzt worden ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG i.V.m. der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013. In Sachen der Maßnahmenbeschwerde ist der Magistrat der Stadt Wien als obsiegende belangte Behörde anzusehen. In Sachen der beiden Richtlinienbeschwerden ist die Landespolizeidirektion Wien als obsiegende belangte Behörde anzusehen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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