LVwG W VGW-112/055/1251/2022; VGW-112/V/055/1254/2022

VGW-112/055/1251/2022; VGW-112/V/055/1254/2022Tribunal Administrativo Regional11 de abr. de 2022

Abrir fonte

Regest

Abweichung; Bauauftrag; Sammeln und Beseitigen von Niederschlagswässer; Regenrinne; Wiener Bautechnikverordnung; Anpassungspflicht

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/055/1251/2022; VGW-112/V/055/1254/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.112.055.1251.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde 1. der Frau Mag.a A. B. und 2. des Herrn DI (FH) C. B. vom 26. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 25. November 2021, Zl. MA37/...-2021-1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 und 11 iVm § 99 BO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. April 2022

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. November 2021, Zl. MA37/...-2021-1, erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern als Eigentümer der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, D. ONr. 3, EZ ..., Gst. Nr. ... und ..., Kat. Gem. E., gemäß § 129 Abs. 10 und 11 iVm § 99 BO folgenden Auftrag:

„Die Ableitung der Niederschlagswässer auf das öffentliche Gut ist zu unterlassen und die Dachwässer sind hygienisch einwandfrei, gesundheitlich unbedenklich und belästigungsfrei[er] Art zu sammeln und zu beseitigen.

Die Maßnahme ist binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.

Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt unter Anschluss eines positiven Gutachtens über die fachgerechte Ableitung und Entsorgung der Regenwässer zu melden.“

Begründend verwies der Magistrat der Stadt Wien in diesem Bescheid im Wesentlichen darauf, dass die Regenwässer (Dachabwässer) straßenseitig vorschriftswidrig direkt auf das öffentliche Gut und in den öffentlichen Kanal abgeleitet würden. Unterhalb der Verkehrsfläche befinde sich ein Teilmischwasserkanal, der gemäß § 1 Abs. 1 Wr. Kanalgesetz (nur) zur Ableitung von Schmutz- und Regenwässern von Verkehrsflächen bestimmt sei. Das Ableiten von Dachwässern des Hauses in diesen Kanal erweise sich als unzulässig.

2. Gegen diesen – den Beschwerdeführern am 29. November 2021 zugestellten – Bescheid erhoben die Einschreiter mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2021 (welcher am selben Tag per E-Mail bei der Behörde eingebracht wurde) Beschwerde. In dieser führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Gebäude aus dem Jahr 1896 datiere und nach den Vorgaben der damals in Geltung stehenden Bauordnung 1883 (konkret: nach deren § 53) lediglich Abflussröhren von entsprechender Dimension anzubringen waren, mittels derer das Wasser womöglich durch die Abortschläuche, sonst aber überdeckt in die Kanäle zu leiten war. Im vorliegenden Fall sei für das Gebäude im hofseitigen Bereich ein Abort mit Senkgrube errichtet worden. Da der Kanal erst im Jahr 2005 hergestellt worden sei, sei es zuvor nicht möglich gewesen, das Regenwasser in den Abort oder überdeckt in den Kanal abzuleiten. Folglich liege auch keine Abweichung von den Bauvorschriften vor.

Im Weiteren werde das Regenwasser straßenseitig entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid nicht auf das öffentliche Gut und in den öffentlichen Kanal abgeleitet, da der Bereich vor dem Gebäude im Eigentum der Beschwerdeführer stehe. Das Regenwasser werde vielmehr auf Eigengrund versickert.

Schließlich liege für das verfahrensgegenständliche Wohngebäude auch bereits ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vom 3. Dezember 2021 vor. Es sei beabsichtigt, das Gebäude noch im ersten Quartal des Jahres 2022 abzutragen.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 2. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

4. Mit Schriftsatz vom 4. Februar ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Magistrat der Stadt Wien um Übermittlung der Hauseinlage für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Wien, D. ONr. 3. Diese wurde dem Gericht von der Behörde am 9. Februar 2022 vorgelegt.

5. Am 5. April 2022 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten. Diese Verhandlung wurde mit den zu VGW-112/067/1258/2022 und VGW-112/V/067/1260/2022 protokollierten Beschwerdesachen verbunden, denen ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. Am Schluss der Verhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Die Beschwerdeführer sind aufgrund eines Kaufvertrages vom 22. Mai 2019 jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Wien, D. ONr. 3, EZ ..., Gst. Nr. ... und ..., Kat. Gem. E..

2. Auf der Liegenschaft Wien, D. ONr. 3, befindet sich ein einstöckiges Wohnhaus, welches mit Bewilligung der Gemeindevorstehung E. vom 7. März 1896 konsentiert und im Jahr 1896 errichtet wurde. Weder in den der Bewilligung vom 7. März 1896 zugrundeliegenden Bauplänen noch in den sonstigen in der Hauseinlage einliegenden Bewilligungen – welche jeweils bloß Adaptierungen im Hofbereich der Liegenschaft betreffen – ist die Regenwasserabfuhr an der Straßenfront dargestellt oder sonst geregelt.

3. An der Straßenfront des auf der Liegenschaft Wien, D. ONr. 3, befindlichen Hauses wird das Regenwasser von einer an der Traufe angebrachten Dachrinne über eine nahe der linken Grundgrenze an der Hauswand montierte Regenrinne auf einen Bereich vor der Straßenfront des Gebäudes, welcher ebenfalls zur Liegenschaft Wien, D. ONr. 3, gehört und auf dem sich ein Kanaldeckel befindet, abgeleitet (die Liegenschaft erstreckt sich bis zu einem Bereich von ca. 3 m über die Straßenfront hinaus). Konkret weist die Regenrinne an ihrem unteren Ende eine vom Gebäude in Richtung Straße wegragende Öffnung auf, welche auf eine asphaltierte Fläche vor dem Gebäude mündet. An diese asphaltierte Fläche schließt ein nicht versiegelter Bereich an, in dem der Kanaldeckel situiert ist. Erst nach diesem nicht versiegelten Bereich folgt die – mit leicht höherem Niveau ausgeführte – asphaltierte Straße. Ebenso wie das Wohnhaus wurde auch die genannte Regenrinne im Jahr 1896 errichtet.

4. Erst im Jahr 2005 wurde der Kanalanschluss für die Liegenschaft Wien, D. ONr. 3, hergestellt. Bei diesem Kanal handelt es sich um einen Teilmischwasserkanal. Auf dem zugrundeliegenden Ausführungsplan zum Kanalanschluss findet sich der Vermerk: „Regenwässer werden am eigenen Grund versickert“.

5. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021, Zl. MA37/...-2021-1, wurde der Abbruch des auf der Liegenschaft Wien, D. ONr. 3, befindlichen Gebäudes bewilligt. Der Abbruch wurde bisher noch nicht durchgeführt, soll nach dem Willen der Beschwerdeführer aber noch im April des Jahres 2022 erfolgen.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform), Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Grundbuch sowie in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien, Einsichtnahme in die Hauseinlage der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. April 2022, bei der die Parteien anwesend waren und ihre Standpunkte darlegten.

1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft Wien, D. ONr. 3, fußen auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen und sind unstrittig.

2. Die Feststellungen zu dem auf der Liegenschaft Wien, D. ONr. 3, befindlichen Gebäude, der an dessen Straßenfront angebrachten Regenrinne und dem vor der Liegenschaft situierten Bereich gründen sich auf die im Akt einliegenden und im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder. Die Feststellung, wonach das Regenwasser über die an der Straßenfront angebrachte Regenrinne auf einen Bereich abgeleitet wird, welcher zur Liegenschaft Wien, D. ONr. 3, gehört, fußt auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer und einer Einsichtnahme in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Von Seiten der belangten Behörde wurde dies zu keiner Zeit bestritten.

Die Feststellungen, wonach das Gebäude und die straßenseitige Regenrinne im Jahr 1896 errichtet wurden, basieren auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dem der Vertreter der belangten Behörde nicht entgegengetreten ist (vgl. die Seiten 3 ff. des Verhandlungsprotokolls). Dass die Regenrinne bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes in der heute noch vorhandenen Form angebracht wurde, ist unter Beachtung der in einem Parallelverfahren vorgelegten, im Akt einliegenden und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten historischen Fotos aus dem Archiv der österreichischen Nationalbibliothek durchwegs plausibel. Auf diesen Fotos ist die unmittelbare Umgebungssituation der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgebildet, wobei vergleichbare Regenrinnen erkennbar sind (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

3. Die Feststellungen zu den genannten Bewilligungen gründen sich auf einer Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden sowie in die von der belangten Behörde vorgelegte Hauseinlage der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Diese Dokumente wurden mit den Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung am 5. April 2022 erörtert (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

4. Die Feststellungen zur Herstellung des Kanalanschlusses gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls und das Vorbringen der Beschwerde) sowie die in der Hauseinlage einliegenden Dokumente, insbesondere auf die Fertigstellungsanzeige für den nachträglichen Kanalanschluss vom 4. November 2005, Zl. MA 37/.../05, und den zugrundeliegenden Ausführungsplan.

5. Die Feststellungen zur Abbruchbewilligung und der in Aussicht genommenen Durchführung des Abbruches stützen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer und die von diesen vorgelegten Bewilligungsdokumente (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben; ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6 BO) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Dem Gesetz zufolge „kann“ die Behörde „gegebenenfalls“ Aufträge erteilen, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu verstehen ist, dass die Behörde bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 erster Satz BO von Amts wegen einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens nach § 129 Abs. 10 BO eingeräumt, als ihr die Möglichkeit gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten, falls dieses – vorläufige – Unterbleiben eines Auftrages sachlich durch besondere Gründe gerechtfertigt ist (VwGH 11.5.2010, 2009/05/0252; 15.6.2010, 2007/05/0149). Wie § 129 Abs. 10 BO weiter ausführt, müssen Aufträge jedenfalls dann erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Die Erfüllung der Aufträge ist der Behörde gemäß § 129 Abs. 11 BO vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Baulichkeit dann wegen fehlendem Baukonsens als vorschriftswidrig iSd § 129 Abs. 10 BO anzusehen, wenn für sie sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages ein baubehördlicher Konsens erforderlich war (und ist), ein solcher Konsens aber nicht vorliegt. Dies gilt sinngemäß auch bei einer sonstigen Vorschriftswidrigkeit. Besteht eine derartige Abweichung von den Bauvorschriften, können Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 BO sowohl für bewilligungspflichtige als auch für anzeigepflichtige und bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden (vgl. u.a. VwGH 29.4.1968, 0067/67; 30.1.2007, 2004/05/0205; 29.1.2013, 2012/05/0194; 20.11.2018, Ra 2018/05/0039). Da das Vorliegen weiterer Voraussetzungen (wie z.B. eine Verletzung öffentlicher Interessen) nicht geprüft werden muss, sind weder der Grund für die Abweichung von den Bauvorschriften (VwGH 23.11.2016, Ro 2014/05/0036; 20.11.2018, Ra 2018/05/0039) noch die wirtschaftliche Zumutbarkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen (VwSlg 9063 A/1976; VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0039) relevant.

3. Gemäß der im Zuge der Novelle LGBl. 2008/24 geschaffenen Bestimmung des § 99 Abs. 1 BO muss bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. Gemäß § 99 Abs. 2 BO sind die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

Unter welchen Voraussetzungen diese in der Bauordnung für Wien dargelegten bautechnischen Vorschriften als eingehalten gelten, wird gemäß § 122 BO durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

Gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wr. Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020), LGBl. 2020/4, wird den im 9. Teil der Bauordnung für Wien festgelegten bautechnischen Vorschriften entsprochen, wenn die in den Anlagen zur Wr. Bautechnikverordnung 2020 enthaltenen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit in ihnen bautechnische Anforderungen geregelt werden, eingehalten werden (ausgenommen ist Punkt 2.1.5 der Anlage 11). Gemäß § 2 der Wr. Bautechnikverordnung 2020 kann von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

In Anlage 10 zur Wr. Bautechnikverordnung 2020 findet sich die OIB-Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ (mit Stand April 2019). Unter Punkt 3. wird darin Folgendes bestimmt:

„3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse

3. 1 Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern

3.1. 1 Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden, sind technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen.

3.1. 2 Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern bei Bauwerken sind dann erforderlich, wenn

• die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder

• eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtung von Mauerwerk, Rutschungen) erforderlich ist.

Dabei können Flächen geringen Ausmaßes (z.B. Gesimse, Vorsprünge) sowie Balkone mit einer Fläche von nicht mehr als 5,00 m² außer Betracht gelassen werden.“

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Wr. Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes (KEG), LGBl. 1955/22 idF LGBl. 2021/64, sind Teilmischwasserkanäle zur Ableitung von Schmutzwässern und Regenwässern von Verkehrsflächen bestimmt (Teilmischsystem). Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. dürfen andere Stoffe als jene, zu deren Ableitung sie bestimmt sind, in die Kanäle nur mit besonderer Zustimmung des Kanalnetzbetreibers unter den von ihm festgelegten Bedingungen eingeleitet werden. Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 3 leg. cit. sind Bauvorhaben, um deren Bewilligung bereits vor Kundmachung dieses Gesetzes angesucht wurde, nach den bisherigen Bestimmungen zu behandeln.

4. In der Beschwerdesache steht fest, dass die Regenwässer an der Straßenfront des verfahrensgegenständlichen Gebäudes über eine unmittelbar vor dem bzw. am Gebäude angebrachte Regenrinne abgeleitet werden, welche am unteren Ende eine vom Gebäude in Richtung Straße wegragende Öffnung aufweist. Auf diesem Weg wird das Regenwasser oberirdisch zunächst auf eine versiegelte und anschließend auf eine unversiegelte Fläche abgeleitet, welche jeweils im Eigentum der Beschwerdeführer stehen. Diese Regenrinne wurde feststellungsgemäß bereits im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Jahr 1896 angebracht.

5. Zum Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes bildete die Gemeinde E. einen Teil von Niederösterreich:

Die südlich der nördlichen Einlösungsgrenze des F. gelegenen Teile der Ortsgemeinde E. wurden gemäß Art. I des Gesetzes vom 28. Dezember 1904, betreffend die Vereinigung mehrerer Gemeinden und Gemeindeteile mit der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien und die Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1900, betreffend die Erlassung eines neuen Statutes für die k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien (LGBl für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns 1905/1) mit der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien zu einer einzigen Ortsgemeinde vereinigt. Gemäß dessen Art. XV trat dieses Gesetz mit dem 10. Jänner 1905 in Kraft.

Gemäß Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 1910, betreffend die Vereinigung des restlichen Teiles der Orts- und Katastralgemeinde E., eines Teiles der Katastralparzelle ..., Katastralgemeinde G. (Ortsgemeinde H.) sowie eines Teiles der Ortsgemeinde I. bei Wien mit der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien (LGBl für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns 1910/170) wurde der nach dem Gesetz vom 28. Dezember 1904 als selbständige Ortsgemeinde verbliebene Teil der Katastralgemeinde E. in das Gemeindegebiet der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien einbezogen. Infolge der Vereinigung hörte die bisherige Ortsgemeinde E. als solche auf zu bestehen (Art. II leg. cit.). Gemäß Art. XIII leg. cit. trat das Gesetz am 28. Juli 1910 in Kraft.

6. In diesem Sinn erfolgte die Bewilligung und Errichtung der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit nicht auf Grundlage der Bauordnung für Wien, LGBl. 1930/11, oder der dieser vorangegangenen Bauordnung für die k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, LGBl für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns 1883/35 (nachfolgend kurz: Bauordnung für Wien 1883), sondern auf Grundlage der Bauordnung für das Erzherzoghtum Österreich unter der Enns, mit Ausschluß der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, LGBl für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns 1883/36 (nachfolgend kurz: Bauordnung für NÖ 1883).

Anders als die Bauordnung für Wien 1883, welche in § 53 vierter Absatz vorsah, dass „[a]n den Dachrinnen […] Abflussröhren von entsprechender Dimension anzubringen [sind], mittels welchen das Wasser womöglich durch die Abortschläuche, sonst aber überdeckt in die Kanäle zu leiten ist“, ordnete § 60 zweiter Absatz der Bauordnung für NÖ 1883 lediglich an, dass „[a]n den Dachrinnen […] Abflussröhren von entsprechender Dimension anzubringen [sind], durch welche das Regenwasser angemessen abzuleiten ist.“ Abgesehen von dieser Anordnung zur „angemessenen“ Regenwasserableitung enthielt § 60 Bauordnung für NÖ 1883 – soweit ersichtlich – keine nähren Vorgaben, insbesondere dahingehend, an welcher Stelle und in welcher Art und Weise Regen- bzw. Niederschlagswasser abzuleiten war. Auch ein Verbot zur Ableitung der Niederschlagswässer von Gebäuden auf das öffentliche Gut lässt sich aus den zum Errichtungszeitpunkt geltenden Bestimmungen der Bauordnung für NÖ 1883 nicht ableiten.

7. Da der verfahrensgegenständlichen Regenrinne an der Straßenfront des Gebäudes im Errichtungszeitpunkt folglich keine baurechtliche Vorschrift entgegenstand, war und ist die Regenwasserableitung nicht vorschriftswidrig iSd § 129 Abs. 10 BO. Dass eine nachträgliche Anpassungspflicht für diese Art der Regenwasserabfuhr vorgesehen ist, wurde weder vorgebracht, noch ist dies für das erkennende Gericht ersichtlich: Insbesondere wird derartiges weder in der Novelle LGBl. 2008/24, mit der § 99 BO geschaffen wurde, noch in § 99 BO selbst oder in Art. III BO festgelegt.

8. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nicht dargelegt werden konnte, aus welcher konkreten Bestimmung der Bauordnung für Wien sich das dem Spruch und der Begründung des Bescheides zugrundeliegende (pauschale) Verbot der Ableitung von Regenwasser auf das öffentliche Gut ergibt. Selbst unter der Annahme eines derartigen Verbotes läge eine solche Konstellation im vorliegenden Fall aber nicht vor, zumal die Ableitung des Regenwassers feststellungsgemäß nicht auf das öffentliche Gut, sondern auf eigenen Grund erfolgt. Dass das Niederschlagswasser von dort bei entsprechend starken Regenfällen – auch – auf öffentliches Gut gelangen kann, lässt nicht zu, von einer „Ableitung auf das öffentliche Gut“ auszugehen.

9. Da sich der angefochtene Bescheid sohin als rechtswidrig erweist, war dieser spruchgemäß zu beheben.

10. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt IV. zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.