LVwG W VGW-031/091/14568/2021

VGW-031/091/14568/2021Tribunal Administrativo Regional5 de abr. de 2022

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Versammlung; Versammlungsfreiheit; FFP2-Maske; Atemschutzmaske; Missachtung des Tragens

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/091/14568/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.091.14568.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 27.08.2021, Zl. MBA/…/2021, betreffend eine Übertretung gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz iVm § 13 Abs. 3 Z. 2 iVm § 16 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 206/2021 iVm § 40 Abs. 2 und § 15 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.03.2022, zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 24,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - soweit diese nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist - nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.08.2021, Zl. MBA/…/2021, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz iVm § 13 Abs. 3 Z. 2 iVm § 16 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 206/2021 iVm § 40 Abs. 2 und § 15 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021, gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 33/2021, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 120,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden, verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 12,00 vorgeschrieben, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 132,00.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 15.05.2021 um 14:30 Uhr in 1040 Wien, Karlsplatz 10, diesen Ort zum Zweck der Teilnahme an einer Versammlung und damit an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 der 4. COVID-19-SchuaMV ohne Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, obwohl gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. Covid-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 206/2021 beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 (worunter gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 4. Covid-19-SchuMaV Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, fallen) bei diesen Veranstaltungen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist, wobei gemäß § 16 der 4. Covid-19-SchuMaV als Betreten im Sinne dieser Verordnung auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020) gilt, und damit einen Veranstaltungsort gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021, entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betreten. Die Tatbegehung sei durch ein Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Wien festgestellt worden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, Tatbestandsvoraussetzung für die Verwirklichung des § 13 4. Covid-19-SchuMaV sei, dass eine Veranstaltung stattgefunden hat und an dieser auch teilgenommen wurde. Es sei richtig, dass er sich am 15.05.2021 um 14:30 Uhr am Karlsplatz aufgehalten hat und im Freien keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 getragen hat. An der Örtlichkeit habe jedoch keine Versammlung stattgefunden. Es seien zwar mehrere Personen im Bereich des Karlsplatzes anwesend gewesen, die jedoch nicht knapp nebeneinandergestanden sind und sich daher auch nicht versammelt haben. Die Anhaltung habe nicht im Bereich der Veranstaltung sondern etwa 50 Meter entfernt stattgefunden. Er habe sich am Anhalteort lediglich mit einem Freund, Herrn DI C., unterhalten und sei an diesem Ort das Tragen einer FFP2-Schutzmaske weder geboten noch erforderlich gewesen. Darüber hinaus seien die Bestimmungen der Covid-19-SchuMaV klar verfassungs- und menschenrechtswidrig.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Einlaufdatum vom 07.10.2021 vor.

Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte das Verwaltungsgericht am 10.03.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Zur Verhandlung am 10.03.2022 wurden neben dem Beschwerdeführer als Partei auch der Meldungsleger Insp D. E. sowie DI F. C. als Zeugen geladen.

II. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Unstrittig wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer am 15.05.2021 um 14:30 Uhr in 1040 Wien, Karlsplatz 10, befunden hat und keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 getragen hat. Auch wird festgestellt, dass zum angegeben Tatzeitpunkt eine Veranstaltung mit mehreren Hundert Personen stattgefunden hat.

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den oben angeführten Ort zum Zweck der Teilnahme an einer Versammlung und damit an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 der 4. COVID-19-SchuaMV betreten hat. Dabei hat er sich in Mitten der Veranstaltung befunden.

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.

Dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am oben angegebenen Ort befand und keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 getragen hat, blieb unbestritten und wurde vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass am Tatort zur Tatzeit eine Versammlung (nach dem Versammlungsgesetz 1953) stattfand, sondern hat lediglich vorgebracht, er habe sich abseits derselben befunden und nicht an dieser teilgenommen. Dieses Vorbringen wurde durch die glaubwürdige und nachvollziehbare Aussage des Zeugen Insp. E. widerlegt. Der Zeuge hat auf das erkennende Gericht einen absolut glaubwürdigen und um die Wahrheit bemühten Eindruck hinterlassen. So hat er ausgesagt, er könne sich noch an den Beschwerdeführer erinnern und sei dieser in Mitten der Veranstaltung ohne Atemschutzmaske gestanden. Hingegen konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass er nicht an der Veranstaltung teilgenommen hat. Daran ändert auch nichts, dass er weder ein Transparent trug noch sich besonders lautstark an der Versammlung beteiligt hat. Die lange Verweildauer des Beschwerdeführers und des Zeugen DI C., der nach eigenen Angaben an der Versammlung teilgenommen hat, haben das Gericht zu den obigen Feststellungen geführt, zumal es für das erkennende Gericht unwahrscheinlich ist, dass sich der Beschwerdeführer und sein Freund bloß unterhalten haben, ohne an der Veranstaltung teilzunehmen, nachdem der Zeuge DI C. einerseits enttäuscht war, dass so wenig Personen an der Veranstaltung teilgenommen haben und andererseits sich der Beschwerdeführer und sein Freund nach Verlassen der Veranstaltung wieder in das Büro des Beschwerdeführers, wo sich der Beschwerdeführer zuvor ohnedies aufgehalten hat, begeben haben.

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 206/2021 lauten auszugsweise:

§ 13 (1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) […]

(3) Abs. 1 gilt nicht für

1. […]

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

[…]

(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9, 10, 11 und 12 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist

1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 sowie

2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 12 in geschlossenen Räumen

eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Bei Zusammenkünften nach Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden.

[…]

§ 16 Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl I Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 33/2021, lauten auszugsweise:

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

§ 15 (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder

3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1. Vorgaben zu Abstandsregeln,

2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,

5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen. Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion sind ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.

6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 40 (2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Eine "Versammlung" im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten oder über den angezeigten Zeitraum hinaus verlängerten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, dass sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359; 29.03.2004, 98/01/0213 mwN).

Der Beschwerdeführer hat sich unbestritten zur angegeben Zeit am angegeben Ort aufgehalten und hat eine Versammlung, welche eine Veranstaltung darstellt, stattgefunden. Feststellungsgemäß hat der Beschwerdeführer an dieser teilgenommen und keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 getragen. Der Beschwerdeführer hat damit den objektiven Tatbestand des § 13 Abs. 4 4. COVID-19-SchuMaV verwirklicht.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat, die Missachtung des Tragens einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem, ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Zumal es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, war aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer hat somit tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt, weswegen der behördliche Schuldspruch zu bestätigen war.

Hinsichtlich des Vorbringens, es handle sich um verfassungs- und menschenrechtswidrige Regelungen ist auszuführen, dass eine Aufhebung des COVID-19-Maßnahmengesetz und die darauf gestützte COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in den hier anzuwendenden Fassungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht erfolgt ist. Die Normen wurden daher von der Behörde zu Recht ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 33/2021, beträgt der Strafrahmen bis zu EUR 500,00, im Nichteinbringungsfall die Freiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz, insb. der Eindämmung der Ausbreitung von Coronaviren und Covid-19 Erkrankungen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.

Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Mangels Angaben des Beschwerdeführers mussten seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt werden und war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels eines Hinweises nicht berücksichtigt werden.

Vor dem Hintergrund der genannten Strafbemessungskriterien und des anzuwendenden gesetzlichen Strafsatzes (bis zu EUR 500,00) erweist sich die verhängte Strafe in der Höhe von EUR 120,00 daher als tat- und schuldangemessen und war das Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen.

Kosten:

Da der Beschwerde kein Erfolg beschieden war und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Beschwerdeführer aufgrund der zwingenden Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Kostenbeitrag von 20% der verhängten Geldstrafe für das verwaltungsgerichtliche Beschwerde-verfahren zu leisten.

Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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