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VGW-031/068/1467/2021•LVwG W VGW-031/068/1467/2021
VGW-031/068/1467/2021Tribunal Administrativo Regional16 de mar. de 2022
Fahrverbot; Zusatztafel; Ausnahmen; mangelhafte Kundmachung
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 22.10.2020, Zl. ..., betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.01.2022
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen diese Entscheidung gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I.Wesentliche Entscheidungsgründe
Festgestellt wird, dass Frau A. B., geb. 1973 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), am 05.08.2020, gegen 15:59 Uhr, in Wien, auf Höhe D.-straße ONr. 5A, das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-... gelenkt und dabei die D.-straße in Richtung E.-gasse befahren hat.
Auf Höhe D.-straße 5A war aufgrund von umfangreichen Bauarbeiten in der E.-gasse ein temporäres Schild mit dem Verkehrszeichen „Fahrverbot“, mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainer, Fahrrad (Piktogramm), Linienomnibusse (Piktogramm), Garagenbenutzer, Müllsammelfahrzeuge bis ONr. 39“ aufgestellt.
Zusätzlich war an der Kreuzung der D.-straße ein temporäres Schild mit linksweisenden Pfeil auf einem Baustellenständer montiert mit dem Hinweis „Garage“, welcher den Weg zu der F. Garage in E.-gasse ONr. 47 wies.
Der Gatte der BF ist seit 2001 unbeschränkt haftender Gesellschafter der in E.-gasse 39, Wien situierten G. OG, welche an dieser Adresse ein Kaffee-Restaurant betreibt (VGW-AS 31 f.). An dieser Adresse befindet sich auch der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin (VGW – AS 23).
Weiters hat sie eine Benutzungsbewilligung für die Parkgarage F. in Wien, E.-gasse, welche seit 1.7.2015 in Geltung steht (Beilagen ./1 ./2).
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Lenkerin des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (VGW – AS 59).
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben der BF sowie der Zeugen H., I. und J. in der heutigen mündlichen Verhandlung, welche kaum zueinander in Widerspruch gerieten
Im vorliegenden Fall haben alle Zeugen übereinstimmend angegeben, dass auf der Zusatztafel zum Fahrverbotsschild an der Kreuzung D.-straße / K.-gasse auch „Anrainer“ unter den Ausnahmen genannt waren.
Die Feststellung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf den Akteninhalt.
Da die BF gleich unter zwei der in natura ausgeschilderten Ausnahmen, nämlich „Anrainer“ und „Garagenbenutzer“, fiel, trifft sie jedenfalls kein Verschulden – unabhängig davon, ob die Verordnung rechtmäßig war oder die Kundmachung ordnungsgemäß erfolgte oder nicht.
Sowohl der Meldungsleger als auch sein Kollege, mit dem er am 5.8.2020 gemeinsam Dienst versah, gaben hiergerichtlich an, dass sie sich nicht erklären können, warum man sie nicht – wie üblich - zur Abgabe einer Stellungnahme zum Einspruch der BF aufgefordert hatte, denn sie hätten beide aufgrund der Anrainereigenschaft oder Garagenbenutzung der BF die Einstellung empfohlen.
Allein aus diesen Gründen ist das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen.
Darüber hinaus ist jedoch auch Folgendes durch Einsicht in den Verordnungsakt hervorgekommen:
Die Aufstellung des Fahrverbotsschildes geht auf die Verordnung vom 17.7.2020, AZ. ...-2019-27 (VGW – AS 401 f.) und den Bescheid – gerichtet an die MA 28 als projektführende Dienststelle - vom 17.7.2020, AZ. ...-2019-28 (VGW – AS 405 ff.) zurück (siehe Stln. des zuständigen Sachbearbeiters bei der MA 46, L. M., vom 18.1.2022). Die Verordnung verweist inhaltlich auf den AV vom 17.7.2020, AZ. ...-2019-26 (VGW – AS 381 ff.). Sowohl Verordnung als auch Bescheid nehmen neben Fahrräder, Linienbusse und Müllsammelfahrzeuge lediglich Garagenbenutzer, aber keine Anrainer aus (VGW – AS 392, 393, 413, 414), sodass davon auszugehen ist, dass die Zusatztafel hinsichtlich des Wortlauts „Anrainer“ bei den Ausnahmen überschießend war. Dass die drei Zeugen und die BF, welche sich alle hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes übereinstimmend sicher waren, sich alle irren, ist auszuschließen.
Hinzu tritt jedoch der Umstand, dass sowohl lt. Bescheid als auch lt. Verordnung das Fahrverbot in der D.-straße nach dem 31.7.2020 außer Kraft trat (VGW – AS 391, 412, Mails von M. vom 4.5.2021 und 17.1.2022), weshalb der Umstand, dass das Verkehrsschild am 5.8.2020 noch nicht entfernt war, im Übrigen eine mangelhafte Kundmachung darstellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
II.H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 21.01.2022 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2022, der belangten Behörde am 01.02.2022 und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 27.01.2022 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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