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VGW-031/086/2179/2022•LVwG W VGW-031/086/2179/2022
VGW-031/086/2179/2022Tribunal Administrativo Regional2 de mar. de 2022
Bescheidadressat; Zustellverfügung; Beschuldigter; Parteistellung; objektiver Erklärungswert
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des Herrn C. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 03.02.2022, Zl. MBA/…/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BSTMG), den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde des C. B. wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde erkannte A. B. mit Straferkenntnis vom 3.2.2022 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) schuldig und verhängte deswegen über sie gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 30,-- vor. Dieses Straferkenntnis war ausschließlich an A. B. adressiert und wurde ihr am 7.2.2022 zugestellt.
Mit E-Mail vom 16.2.2022 gab C. B. an, „Ihr Schreiben“ erhalten zu haben. Die Rechnungssumme könne er nicht nachvollziehen. In seiner Überweisung habe die Referenz gefehlt, jedoch sei rechtzeitig überwiesen worden. Er ersuche um Nachsicht und verwies auf seine finanzielle Situation. C. B. berief sich in der E-Mail auf keine Vollmacht von A. B. und legte auch nicht offen, dass er in ihren Namen handle, vielmehr fügte er am Ende des E-mails seinen Namen an. Dieses E-Mail wurde auch von der E-Mail–Adresse „c.b.@...“ gesandt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich eine Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
Aus Rechtsschutzgründen wird davon ausgegangen, dass es sich beim E-Mail vom 16.2.2022 um eine Beschwerde handelt.
Das gegenständlich von C. B. in Beschwerde gezogene Straferkenntnis bezeichnete A. B. als Adressat (siehe Zustellverfügung) und wurde rechtswirksam zugestellt. A. B. ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren somit Beschuldigte gemäß § 32 Abs. 1 VStG und Partei im Sinne des AVG.
Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hierzu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (VwGH 28.1.1993, 90/04/0294). Bestehen aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keine Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, sind weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2017/02/0254, VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112).
C. B. war in dem gegen A. B. geführten Verwaltungsstrafverfahren weder Beschuldigter noch wurde er durch dieses in sonstiger Weise in subjektiven Rechten verletzt, sodass ihm keine Parteistellung und daher auch kein Beschwerderecht betreffend das gegen A. B. erlassene Straferkenntnis zukam.
Im gegenständlichen Fall ist nach dem für die Auslegung des Rechtsmittels maßgebenden objektiven Erklärungswert C. B. nicht als Bevollmächtigter von A. B. tätig geworden. Er hat die Beschwerde in eigenem Namen erhoben und sich weder auf einen erteilten Auftrag zur Erhebung eines Rechtsmittels berufen, noch wurde von ihm erklärt, namens A. B. tätig zu werden. Das Vorliegen einer Vollmacht wurde bei der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
Somit war die Beschwerde eindeutig C. B. zuzurechnen, dem aber im Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zukam und der sich zur Erhebung des Rechtsmittels auch nicht auf eine Vollmacht berufen hatte, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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