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VGW-031/024/635/2022•LVwG W VGW-031/024/635/2022
VGW-031/024/635/2022Tribunal Administrativo Regional22 de fev. de 2022
Mängelbehebungsauftrag; Beschwerdeinhalt; Inhaltserfordernisse; Beschwerde
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.01.2022, Zl. MA67/…/2021, wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO), den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 55,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Stunden verhängt, weil dieser ein näher bezeichnetes Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt habe. Als Kosten des Strafverfahrens wurden € 10,-- vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer richtete daraufhin fristgerecht ein Schreiben folgenden Inhalts an die Behörde:
„Sehr geehrter Herr […],
am 4.12.21 habe ich ihnen die Bank – Belege dafür geschickt, dass die Strafe längst eingezahlt ist! Heute bekomme ich mit der Post ein hinterlegtes Schreiben mit einem neuerlichen STRAFERKENNTNIS !
Warum?
Lg und der Bitte um Stellungnahme
[…]“
Dieses Schreiben wurde seitens der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien als Beschwerde vorgelegt.
In dem vorangegangenen Schreiben vom 4.12.2021 hatte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er die Strafe „über € 36,--“ bereits eingezahlt habe. Damit war offenbar das Organstrafmandat gemeint.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.01.2022, zugestellt am 07.02.2022, brachte das Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass seine Beschwerde kein Begehren enthalte, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll. Es wurde dem Beschwerdeführer erläutert, welche Angaben ein Begehren enthalten muss. Über die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wurde der Beschwerdeführer belehrt.
Am 07.02.2022 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht Wien ein, in welchem dieser unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag mitteilte, dass er „die (neuerliche) Strafe bereits am 24.1. […] eingezahlt habe […]. […] Wäre sehr nett wenn Sie mir eine Antwort schicken können denn ich will die Sache erledigt wissen – denn mehr wie einzahlen kann ich nicht!“. Aus der Beilage des Schreibens geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 65,-- überwiesen hat.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Insbesondere die Feststellungen bezüglich der Zustellung des hg. Mängelbehebungsauftrages ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit abschließend fest.
Die maßgebliche Bestimmung des § 9 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
"Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) – (5)"
Mangelt es einer Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG bezeichneten Inhaltserfordernissen, so führt dies nicht zur sofortigen Zurückweisung des mangelhaften Anbringens, sondern sind diese Mängel gemäß § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unverzüglich die Behebung der Mängel zu veranlassen und kann dem Beschwerdeführer die Mängelbehebung mit der Wirkung auftragen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird, womit die Möglichkeit zur Verbesserung endet (VwGH vom 03.03.2011, 2009/22/0080). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.
Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer seitens des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 25.11.2020 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.02.2022 rechtswirksam zugestellt.
Der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Mangel wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht behoben. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist daher mangels Erfüllung des ihr erteilten Mängelbehebungsauftrages gemäß § 31 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich bereits aus den Eingaben des Beschwerdeführers ergibt, dass er nicht das Straferkenntnis beseitigt wissen möchte - er bringt schließlich vor, die verhängte Strafe in Höhe von € 55,00 plus € 10,00 Verfahrenskosten überwiesen zu haben - sondern die „Sache erledigt wissen möchte“ und zwar insofern, als er eine Bestätigung darüber begehrt, dass seine Zahlung bei der Behörde eingegangen ist. Dies ist jedoch mit der belangten Behörde abzuklären und nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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