LVwG W VGW-031/082/10703/2021

VGW-031/082/10703/2021Tribunal Administrativo Regional9 de fev. de 2022

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Regest

Verletzung des öffentlichen Anstandes; Anstandsverletzung; Beleidigung; Herabwürdigung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/082/10703/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.082.10703.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B. vom 3.6.2022 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 7.5.2021, Zl. VStV/…/2021, wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes - WLSG, LGBl. für Wien Nr. 51/1993,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift sowie der Strafsanktionsnorm die Stammfassung des WLSG und die im Tatzeitpunkt maßgebliche Fassung des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG ergänzt wird, somit jeweils LGBl. für Wien Nr. 51/1993 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 17/2004.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu leisten, das ist die Summe von 20% der beiden in gleicher Höhe verhängten Geldstrafen.

III. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird die in beiden Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tathandlung am 20.3.2021 um 14:44 Uhr (Spruchpunkt 1) und nachfolgend um 14:45 Uhr (Spruchpunkt 2) am D. im …. Wiener Gemeindebezirk festgestellt, und zwar der öffentlichen Anstandsverletzung jeweils durch lautstarke, näher bezeichnete und allgemein als herabwürdigend verstandene Äußerungen (wie "Neger" oder "Nigger") während einer Versammlung.

2. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den insoweit nicht strittigen Akteninhalt.

Im neunzehnseitigen Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer einerseits die ebenfalls gegen ihn (nachfolgend) verhängte Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise (hierzu sei auf das mittlerweile ergangene, die vorliegende Beschwerde insoweit abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.8.2021, VGW-101/069/10428/2021, verwiesen). Andererseits richtet er sich darin vor allem gegen die "zugrundeliegenden COVID-19-Verordnungen" sowie die "Untersagung der Veranstaltung am 20.03.2021". Dazu wurden Dokumente im Umfang von knapp einhundert Seiten vorgelegt. Auf der vorletzten und letzten Seite seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, zum "Thema 'Anstand': Fast das gesamte Kabinett der derzeitigen Bundesregierung steht derzeit unter strafrechtlichen Ermittlungen auf nationaler Ebene bzw. unter Korruptionsverdacht" (es folgen Links zu Beiträgen im Internet). Zudem sei Anstand "keine Einbahnstraße, warum soll ich Anstand walten lassen, wenn sich die Regierungsmitglieder offensichtlich wie Kriminelle aufführen".

In seiner Stellungnahme vom 3.5.2021 zur Tatanlastung im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren ist der Beschwerdeführer dem Tatvorwurf insoweit entgegengetreten, als er "sinngemäß" eine andere (näher wiedergegebene, mehrere Zeilen samt Klammereinschüben umfassende) Äußerung getätigt habe. Nach der geäußerten Auffassung stelle "das Wort 'Neger' (im Gegensatz zu Nigger)" keine Anstandsverletzung dar.

Die erhöhte Lautstärke seiner Äußerung während der Veranstaltung am 20.3.2021 innerhalb der Menschenmenge im Gespräch mit den Beamten wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten, wenn auch seine Aussage - völlig unstrittig - nicht an die Kontrollorgane selbst gerichtet war, sondern über die Bundesregierung geäußert wurde.

3. Rechtslage

§ 1 WLSG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 17/2004 lautet samt Überschrift wie folgt:

"Anstandsverletzung und Lärmerregung

§ 1. (1) Wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder

2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen."

4. Rechtliche Beurteilung

Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ob das Ausrufen oder Schreien von Worten in der Öffentlichkeit als Verletzung des öffentlichen Anstandes anzusehen ist, hat nach den allgemeinen Begleitumständen zu erfolgen, unter welchen dies geschieht, sowohl was den Inhalt, als auch die Art und Weise solcher getätigten Äußerungen anlangt (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verletzung des öffentlichen Anstands ergibt sich aus der lautstarken Verwendung der Worte "Neger" oder "Nigger" während einer Versammlung im Gespräch auf offener Straße mit einschreitenden Polizeibeamten in einer Menschenmenge. Mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit kann diese Wortwahl im vorliegenden Kontext nicht in Einklang gebracht werden, wobei es auf die ganz konkret verwendete Formulierung oder den vom Beschwerdeführer "sinngemäß" wiedergegebenen Inhalt seiner Aussage auch gar nicht ankommt, da schon den gewählten Ausdrücken an sich nach allgemeinem Verständnis eine unverkennbare Intention zur Beleidigung und Herabwürdigung beigemessen wird.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das Tatbild - also das nach außen in Erscheinung tretende rechtswidrige Verhalten - der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung des Verstoßes gegen den öffentlichen Anstand und damit gegen § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG erfüllt.

Eine fortgesetzte Begehungsweise bzw. ein fortgesetztes Delikt im Verhältnis der beiden zeitlich nur kurz auseinanderliegenden Tatzeitpunkte liegt wegen des zwischenliegenden Einschreitens der Beamten nicht vor (VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0227, Rz. 9).

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Die Tatbegehung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar und somit schuldhaft gesetzt worden, fehlendes Verschulden konnte nicht dargelegt werden (§ 5 Abs. 1 VStG). Vielmehr ist ihm ein besonders achtloses und damit erheblich sorgloses Verhalten anzulasten, wenn er im Gespräch mit Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Wortwahl bewusst nicht mäßigt.

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG verletzen die Tathandlungen ein wesentliches Ordnungsanliegen im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und darauf aufbauend auch der öffentlichen Sicherheit. Von einer nur geringen Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsguts kann bei der vorliegenden Ausdrucksweise in einer bereits angespannten Situation während einer Versammlung gegen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht gesprochen werden.

Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz VStG kommt der Milderungsrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit dem Beschwerdeführer nicht zu Gute, Erschwerungsgründe werden unverändert nicht zu seinen Lasten angenommen. Das Ausmaß des Verschuldens im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG kann bei dieser Sachlage nicht nur als gering angesehen werden. Die entsprechend § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegten durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden nicht bekämpft und wurden daher unverändert für die Strafbemessung beibehalten.

Für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG fehlt es damit an den dafür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich insbesondere eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, aber auch dessen geringe Beeinträchtigung und nur geringes Verschulden (neuerlich VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, Rz. 21).

Die Ersatzfreiheitsstrafe steht im Verhältnis zur Geldstrafe.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer Verhandlung war nicht beantragt. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von einer Verhandlung daher abgesehen werden, weil in keinem der beiden Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der jeweils verhängten Geldstrafe zu bemessen, mindestens jedoch mit zehn Euro.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei der Beurteilung einer Verletzung des öffentlichen Anstands zu beurteilen waren.

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