LVwG W VGW-031/037/16435/2021

VGW-031/037/16435/2021Tribunal Administrativo Regional8 de fev. de 2022

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Regest

Strafverfügung; getrennte Strafen; trennbare Absprüche; neuerliches Absprechen; Pflichten des Fahrzeuglenkers; Anhänger; Inbetriebnahme; Strafhöhe; Behebung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/037/16435/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.037.16435.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, vom 12.10.2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 5. des Straferkenntnisses Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesen Punkten ersatzlos behoben.

II. Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis auch in diesem Punkt behoben wird; das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

III. Zu den Punkten 2. und 4. des Straferkenntnisses wird der auf die Bekämpfung der behördlichen Strafbemessung eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen zu Punkt 2. von 90,00 Euro auf 70,00 Euro und zu Punkt 4. von 70,00 Euro auf 50,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen zu Punkt 2. von 22 Stunden auf 16 Stunden und zu Punkt 4. von 16 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt werden.

IV. Gemäß § 64 Abs. 1 VStG entfällt damit zu den Punkten 1., 3. und 5. des Straferkenntnisses der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahren; zu den Punkten 2. und 4. hat der Beschwerdeführer nunmehr gemäß Abs. 2 letzter Satz dieser Bestimmung einen Beitrag von insgesamt 20,00 Euro zu bezahlen, das ist jeweils der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.

V. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

„1. Datum/Zeit:09.06.2021, 20:23 Uhr

Ort:1230 Wien, Oberlaaer Straße 371

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ... (A)

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstand.

Es wurde bei einer Messung des zulässigen Nahfeldpegels mit einem geeichten Messgerät eine Überschreitung im Bereich von 8 bis 12 dB (A), nämlich um 9,4 dB (A) festgestellt.

2. Datum/Zeit:09.06.2021,20:23 Uhr

Ort:1230 Wien, Oberlaaer Straße 371

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ... (A)

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass die Motorkontrollleute des Fahrzeuges aufleuchtete.

3. Datum/Zeit:09.06.2021, 20:23 Uhr

Ort:1230 Wien, Oberlaaer Straße 371

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ... (A)

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprächen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass der Auspuff des Fahrzeuges mehr Lärm als notwendig verursachte und keine Dämmung im Auspuff vorhanden war.

4. Datum/Zeit:09.06.2021, 20:23 Uhr

Ort:1230 Wien, Oberlaaer Straße 371

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ... (A)

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW die rechte Kennzeichenbeleuchtung defekt war.

5. Datum/Zeit:09.06.2021, 20:23 Uhr

Ort:1230 Wien, Oberlaaer Straße 371

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ... (A)

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW die Bremsleuchte(n) mittig nicht funktionierte(n).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020

2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020)

3. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020)

4. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 6 KFG

5. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. §18 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 180,00 1 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr.

0 Minute(n)267/1969, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 37/2020

2. € 90,00 0 Tage(n) 22 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr.

0 Minute(n)267/1969, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 37/2020

3. € 180,00 1 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr.

0 Minute(n)267/1969, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 37/2020

4. € 70,00 0 Tage(n) 16 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

5. € 80,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen;

€ 66,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 666,00“

Nach Zustellung dieses Straferkenntnisses richtete der nunmehrige Beschwerdeführer ein Schreiben an die Behörde, in dem er im Wesentlichen bemängelte, dass er entgegen der Darstellung der Behörde nach seinem Einspruch keine Gelegenheit gehabt habe, eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme der Behörde abzugeben.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor dem Verwaltungsgericht Wien am 20.12.2021 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er mit diesem Schreiben Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben habe: Tatsächlich habe er nämlich gegen die Punkte 1. und 5. der an ihn gerichteten Strafverfügung keinen Einspruch erhoben, da diese Vorwürfe berechtigt seien und er die diesbezüglichen Strafen akzeptiert habe; das Fahrzeug sei wegen der Stärke des Motors tatsächlich sehr laut gewesen. Der Auspuff sei aber serienmäßig gewesen, nicht verändert worden und nach Mitteilung seines Mechanikers vollkommen in Ordnung gewesen. Hinsichtlich der Punkte 2. (Motorkontroll-Leuchte) und 4. (Kennzeichenbeleuchtung) bekämpfe er nun ausschließlich die Strafhöhe. Er habe weder Vermögen noch Schulden oder Sorgepflichten und werde nach einer kurzfristigen Beschäftigung, die mit 31.12.2021 ende, wieder ausschließlich von der Unterstützung seiner Eltern leben. Auf die Durchführung einer Verhandlung in der Sache verzichte er.

Das Verwaltungsgericht Wien hat Folgendes erwogen:

Der unstrittige Akteninhalt stellt sich folgendermaßen dar:

Mit Schreiben von 03.07.2021 wurde von einem Sicherheitswachebeamten der Landespolizeidirektion Wien gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer Anzeige wegen mehrerer am 09.06.2021 um 20:23 Uhr festgestellten Verwaltungsübertretungen erhoben: Er habe zu diesem Zeitpunkt den VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen … in Wien 23, Oberlaaer Straße 371, gelenkt und sei aufgrund des überlauten Auspuffs angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Nach einem Standortwechsel nach Wien 23., Neilreichgasse 247, sei bei einer durchgeführten Schallpegelmessung festgestellt worden, dass der zulässige Wert überschritten worden sei (9,4 dB). Es sei auch eine fehlende Auspuffdämmung festgestellt worden, wodurch der unsachgemäße Lärm verursacht worden sei. Im Zuge der weiteren Begutachtung sei festzustellen gewesen, dass die Motorkontrollleuchte des Fahrzeuges dauerhaft geleuchtet habe und dass die Kennzeichenbeleuchtung sowie die dritte Bremsleuchte in der Mitte defekt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er wisse, dass sein Auto zu laut sei, er sei deswegen bereits mehrfach angehalten und angezeigt worden. Eine besondere Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 56 KFG werde angeregt, da aufgrund der festgestellten Mängel Bedenken an dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen würden.

Aufgrund dieser Anzeige richtete die Behörde eine mit 06.07.2021 datierte Strafverfügung an den Beschwerdeführer, die in der Tatanlastung und den verhängten Strafen mit dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ident ist.

Nach Erhalt dieser Strafverfügung übermittelte der Beschwerdeführer ein als „Einspruch_B.“ bezeichnetes Schreiben mit folgendem Text an die Behörde:

„Da ich diese Woche ein Schreiben von Ihnen erhalten habe möchte ich mich zu diesen Anzeigen äußern/Einspruch erheben:

1. Ich habe aufgrund der Lärmmessung und einer Überschreitung von 9,4 db eine Geldstrafe bekommen das akzeptiere ich.

Als zweites steht: „Es wurde festgestellt, dass die Motorkontrollleuchte des Fahrzeuges aufleuchtete.“ Die Motorkontrollleuchte ist in Folge, während der Lärmmessung mit der Warnung am Tachobildschirm „Öldruck-Motor aus. Betriebsanleitung!“ aufgetaucht/aufleuchtete.

Ich habe es dem Inspektor erwähnt und gemeint das es nicht in Ordnung wäre in diesem Zustand eine Lärmmessung durchzuführen jedoch wurde gesagt Lärmmessung wird stattfinden. Daher finde ich es nicht in Ordnung dafür 180€ zu zahlen da die Motorkontrollleuchte währenddessen aufgeleuchtet ist. Das Pkw hat weder Rauch oder Geruch ausgesetzt. Obwohl mein Fahrzeug in dieser Situation höchstwarscheinlich beschädigt wurde mit diesem verhalten trotz Tachobildschirmwarnung akzeptiere ich das nicht (Videobeweis vorhanden-Tacho)

Als drittens steht: Es wurde festgestellt, dass der Auspuff des Fahrzeuges mehr Lärm als notwendig verursachte und keine Dämmung im Auspuff vorhanden war.“ Es wurde dort genau 2mal auf den Auspuff geklopft und gesagt: „Hört sich nicht so an, aber ich glaube der Endtopf ist leer.“ Ich glaube nicht das man in Österreich als Polizist nur mit Vermutung sagen/bestimmen kann, dass der Auspuff keine Dämmung hat.

Ich hatte originale VW mittel und Endtopf daher kann es nicht sein das keine Dämmung vorhnaden war. Durch die Lärmmessung zahle ich die Strafe wie im ersten Punkt erwähnt gerne, jedoch für die Vermutung, weil es keinen Nachweis gibt dass der Auspuff keine Dämmung hat, möchte ich das auf keinen Fall zahlen.

Die Lautstärke wird wegen der Leistung höher als normal sein da ich 260 PS hatte und die auch eingetragen waren.

Als viertens steht: das festgestellt wurde, dass beim Pkw die rechte Kennzeichenbeleuchtung defekt war. Dazu möchte ich etwas erwähnen. Das Wetter war schön am 9.6.2121 und es war noch Hell um 20:23, aber ich weiß nicht anhand welchem Beweis oder Ansicht die Kennzeichenbeleuchtung defekt dargestellt wurde. Meine rechte Kennzeichenbeleuchtung funktionierte Gesetzmäßig. Daher möchte ich das nicht zahlen.

Als fünftens steht: Das beim Pkw die Bremsleuchte mittig nicht funktionierte.Das habe ich auch erst dort gemerkt, aber das akzeptiere ich da es nicht funktioniert hat.

Ich möchte Einspruch erheben auf die Punkte (2-3-4).

Im Anhang befinden sich das Schreiben.

Ich bitte um Verständnis und Rückmeldung Mit freundlichen Grüßen B..“

Die Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme des Meldungslegers zu diesen Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers ein in der die Anzeige unter näherer Begründung vollinhaltlich aufrechterhalten wurde.

Die Behörde übermittelte diese Stellungnahme an den Beschwerdeführer, der sich dazu jedoch nicht äußerte, und erließ nach Durchführung einer Vorstrafenanfrage (nach der dieser zur Tatzeit zwar nicht gänzlich unbescholten war, jedoch lediglich zwei Vorstrafen wegen Übertretungen der StVO aufwies) das gegenständliche Straferkenntnis, gegen das die einleitend beschriebene Beschwerde eingebracht wurde.

Zu Spruchpunkt I. ergibt sich dadurch Folgendes:

Gemäß § 47 Abs. 1 erster Satz VStG kann die Behörde, wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen.

Der Beschuldigte kann gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist nach Abs. 2 leg.cit. das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung nach Abs. 3 dieser Bestimmung zu vollstrecken.

Mit der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Strafverfügung wurden dem Beschwerdeführer in jeweils eigenen Spruchpunkten insgesamt fünf Übertretungen des Kraftfahrgesetzes zur Last gelegt und ihm ebensoviele getrennte Strafen auferlegt. In seinem Einspruch bekämpfte er ausdrücklich nur drei dieser Punkte (2. bis 4.) und führte weiters aus, dass er die Strafen zu den Punkten 1. und 5. der Strafverfügung akzeptiere. In der Folge sprach die Behörde in ihrem Straferkenntnis jedoch erneut auch über die in den Punkten 1. und 5. der Strafverfügung angelasteten Übertretungen ab, verhängte dazu Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und verpflichtete den Beschwerdeführer zusätzlich auch zur Bezahlung diesbezüglicher Kostenbeiträge in Höhe von insgesamt Euro 28.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe etwa VwGH von 24.02.2016, Ra 2015/02/0247, oder von 17.09.2021, Ra 2021/02/0175) können bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen.

Es ist rechtlich unzulässig, den Beschuldigten neuerlich wegen einer nicht vom Einspruch betroffenen Verwaltungsübertretung zu bestrafen und ihm die Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen, wenn es sich bei den in einer Strafverfügung enthaltenen Spruchpunkten um jeweils getrennte Absprüche handelt, die auch getrennt bekämpfbar sind und keine (untrennbare) Einheit bilden; es kann kein Unterschied etwa gegenüber einem Fall gesehen werden, in dem mehrere Verwaltungsübertretungen nicht Gegenstand EINER Strafverfügung, sondern etwa MEHRERER Strafverfügungen (also nicht in einem "Papier") sind (VwGH von 02.08.1996, Zl. 96/02/0165).

Entgegen dieser Rechtslage hat die Behörde in ihrem Straferkenntnis unzulässigerweise neuerlich über die dem Beschwerdeführer in den Punkten 1. und 5. der Strafverfügung vorgeworfenen und (in Folge der Tatsache, dass er diese Punkte explizit nicht beeinsprucht hat) in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsübertretungen abgesprochen und ihm diesbezügliche Verfahrenskosten auferlegt. Das Straferkenntnis war daher in diesen Punkten samt den mit diesen Punkten verbundenen Kostenaussprüchen (siehe dazu Punkt IV des Spruches dieses Erkenntnisses) ersatzlos zu beheben.

Zu II. wurde Folgendes erwogen:

Nach dem ersten Satz des § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht.

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Unter Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer (unter Anführung der näheren Umstände) eine Übertretung dieser Bestimmungen vorgeworfen, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKWs maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen würden. Es sei festgestellt worden, dass der Auspuff des Fahrzeuges mehr Lärm als notwendig verursacht habe und keine Dämmung im Auspuff vorhanden gewesen sei.

Bereits mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses (und der zuvor erlassenen Strafverfügung) war dem Beschwerdeführer eine Übertretung derselben Normen vorgeworfen worden, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet gewesen sei, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstanden sei. Bei einer Messung des zulässigen Nahfeldpegels mit einem geeichten Messgerät sei eine Überschreitung im Bereich von 8 bis 12 dB (A), nämlich um 9,4 dB (A) festgestellt worden.

Auch wenn in Punkt 1. des Straferkenntnisses (und der Strafverfügung) der Grund und in dessen Punkt 3 das Ausmaß des durch das Fahrzeug verursachten Lärms angeführt ist, warf die Behörde dem Beschuldigten somit in beiden Punkten gleichermaßen vor, er habe § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG übertreten, weil das von ihm gelenkte Fahrzeug übermäßigen Lärm entwickelt habe.

Wie zuvor unter Punkt I. ausgeführt, ist der Vorwurf der Übertretung des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG mit Spruchpunkt 1 der zuvor gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfügung jedoch rechtskräftig abgehandelt worden, weil der Beschwerdeführer diesen Punkt der Strafverfügung nicht beeinsprucht hat. Eine zweite Bestrafung des Beschwerdeführers mit demselben Vorwurf würde jedoch gegen das Doppelbestrafungsverbot („ne bis in idem“ – siehe dazu etwa VwGH von 27.09.1985, 84/17/0047, oder von 26.05.1999, 98/03/0243) verstoßen, sodass Punkt 3. des Straferkenntnisses spruchgemäß zu beheben war.

Zu III. wurde betreffend die Punkte 2. und 4. des Straferkenntnisses Folgendes erwogen:

Zu diesen Punkten richtet sich die Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen; Sache des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur die Straffrage, bei deren Beurteilung das Verwaltungsgericht Wien von dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und von der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers dem Grunde nach auszugehen hat.

Nach dem ersten Satz von § 134 Abs. 1 KFG (1) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Taten schädigten in nicht vernachlässigbarem Ausmaß das als besonders schutzwürdig erkannte öffentliche Interesse daran, dass ausschließlich verkehrs- und betriebssichere Kraftfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen; angesichts der Umstände des Falles ist die Intensität dieser Beeinträchtigung aber auch nicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist zumindest als durchschnittlich zu bezeichnen.

Die Behörde hat bei ihrer Strafbemessung zutreffend keine Milderungsgründe berücksichtigt; das Verwaltungsgericht Wien teilt jedoch die Ansicht der Behörde nicht, dass die vorliegenden Vorstrafen des Beschwerdeführers im Bereich der StVO als einschlägig zu beurteilen sind, und geht daher davon aus, dass keine erschwerenden Umstände vorliegen.

Die allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers, die der Behörde bei ihrer Strafbemessung nicht bekannt waren, sind seinen Angaben folgend als ungünstig zu beurteilen, da er (nun wieder) von der Unterstützung seiner Eltern leben muss; er hat weder Vermögen noch Schulden und ist für niemanden sorgepflichtig.

Angesichts des Wegfalls der erschwerenden Umstände, der ungünstigen wirtschaftlichen Lage und der Schuldeinsicht des Beschwerdeführers waren die Strafen im spruchgemäßen Ausmaß herabzusetzen; eine weitere Herabsetzung kam jedoch unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe und präventiver Erwägungen nicht in Betracht.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen wurden adäquat herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG keine Verhandlung durchgeführt wurde.

Die in den Punkten IV. und V. getroffenen Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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