LVwG W VGW-103/040/11712/2021

VGW-103/040/11712/2021Tribunal Administrativo Regional7 de fev. de 2022

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Waffenbesitzkarte, verbotene Waffen

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/040/11712/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.103.040.11712.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zl. ..., betreffend Waffengesetz, nach Verhandlung am 18.01.2022 durch Verkündung zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

H i n w e i s

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 18.01.2022 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die Niederschrift über die Verhandlung wurde sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt.

Da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Absatz 4 VwGVG gestellt wurde, konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Absatz 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden.

Festgestellt wird, dass mit Schreiben vom 13.12.2019 der BF der Waffenbehörde den Besitz einer halbautomatischen Pistole Glock 19 mit Magazinen mit einer Kapazität von 33 Schuss sowie den Besitz einer halbautomatischen Büchse Steyr AUG-Z mit Magazinen mit einer Kapazität von 30 Schuss gemeldet und eine entsprechende Waffenbesitzkarte beantragt hat. Mit Schreiben vom 18.11.2020 präzisierte der Antragsteller seinen Antrag und teilte mit, zwei Magazine mit je 33 Schuss für die Glock 19 und 10 Magazine mit je 30 Schuss für die Steyr AUG-Z zu besitzen.

Von der Waffenbehörde wurde eine Waffenbesitzkarte mit folgendem Text ausgestellt:

„Diese Waffenbesitzkarte berechtigt:

•Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen und einzuführen:

1 gem. Z.7; 1 gem. Z.8

•3 Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, besitzen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.“

Diese Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Akteninhalt. Zwischen den Parteien wurden die Rechtsansichten im Beschwerdeverfahren schriftlich ausgetauscht. Der Sachverhalt ist unstrittig. Lediglich die Rechtsfrage wird von den Parteien unterschiedlich gesehen.

Rechtlich folgt daraus:

Auf Antrag des BF wurde eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Die Behörde ging dabei davon aus, dass damit dem Antrag des BF vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Der BF erhob gegen die Waffenbesitzkarte als „Bescheid“ form- und fristgerecht Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass die Formulierung der Waffenbesitzkarte nicht eindeutig sei und zudem auf die übergroßen Magazine nicht eingegangen worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Beschwerde gegen eine ausgestellte Waffenbesitzkarte zulässig, weil diese Ausstellung als Erlassung eines Bescheides anzusehen ist. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Nach § 58 Abs. 13 dritter Satz WaffG hat die Behörde eine Waffenbesitzkarte für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG entsprechend der bisherigen Berechtigung auszustellen.

Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zu Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen (§ 58 Abs. 3 zweiter Satz WaffG).

Der BF hat die der Waffenbehörde gemeldeten und nunmehr als Waffen der Kategorie A anzusehenden Waffen bzw. Magazine bereits vor dem 14.12.2019 legal besessen und ist daher berechtigt, diese weiterhin zu besitzen.

Der alleinige Besitz der übergroßen Magazine wäre von der Waffenbehörde nach § 58 Abs.13 zweiter Satz WaffG lediglich zu bescheinigen, nicht aber in der Waffenbesitzkarte anzuführen.

Aus § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG ergibt sich, dass eine halbautomatische Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuermündung bzw. eine halbautomatische Schusswaffe mit Zentralfeuermündung mit eingebauten oder angesetztem Magazin mit mehr als 20 Patronen bzw. mehr als 10 Patronen als Waffen der Kategorie A gelten. Ohne solche Magazine handelt es sich um Waffen der Kategorie B.

Das VGW vertritt die Rechtsansicht, dass die Waffenbesitzkarte in der vorliegenden Textierung dem tatsächlichen Besitzstand des BF und auch seinem Antrag auf Neuausstellung einer Waffenbesitzkarte entspricht.

Die Waffenbesitzkarte lässt hinreichend erkennen, dass entweder zwei Waffen der Kategorie A (konkret gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG) und drei Waffen der Kategorie B oder fünf Waffen der Kategorie B besitzen, erwerben und eingeführt werden dürfen.

Der BF ist nicht beschwert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – entgegen dem mündlich verkündeten Spruchpunkt II. – gemäß § 25a Absatz 4a VwGG und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Absatz 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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