LVwG W VGW-112/024/9900/2021

VGW-112/024/9900/2021Tribunal Administrativo Regional12 de jan. de 2022

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Regest

Bauauftrag; Einreichung; gegenstandsloser Bauauftrag; nachträgliche Baubewilligung; Einstellung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/024/9900/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.112.024.9900.2021

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, Bauinspektion, vom 27.05.2021, Aktenzahl MA37/…-2020-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 und 11 Bauordnung für Wien (BO) ein Auftrag erteilt wurde, den

BESCHLUSS

gefasst

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 und 11 BO für Wien aufgetragen, binnen 3 Monaten fehlende Fundamentunterfangungen, bewilligt mit näher bezeichneter Baubewilligung, sowie der zugehörigen näher bezeichneten Statik herstellen zu lassen.

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben 27.08.2021 legte die belangte Behörde ein Schreiben vor, aus dem hervorgeht, dass mit 20.07.2021, vollständig belegt mit 29.07.2021, eine Fundamentsanierung bei der belangten Behörde eingereicht wurde, die Bauanzeige geprüft worden sei und kein Untersagungsgrund vorliege. Dem Bauauftrag sei durch die eingebrachte Bauanzeige entsprochen worden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Bauauftrag gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung nachträglich erteilt wird (VwGH 6.9.2011, 2011/05/0105). Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien auch für den Fall, dass eine Anzeige rechtswirksam erstattet wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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