LVwG W VGW-001/049/9488/2021; VGW-001/V/049/9742/2021

VGW-001/049/9488/2021; VGW-001/V/049/9742/2021Tribunal Administrativo Regional24 de nov. de 2021

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Regest

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes Ereignis; zumutbare Aufmerksamkeit; minderer Grad des Versehens; Durchsicht der Post; Werbematerial; laufendes Verwaltungsstrafverfahren

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/049/9488/2021; VGW-001/V/049/9742/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.049.9488.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 08.06.2021, Zl. MA58/…/2020, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vom 17.05.2021, abgewiesen wurde

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dies mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat: „wird gemäß § 33 Abs. 1 iVm. Abs. 3 und 4 VwGVG in der geltenden Fassung abgewiesen“.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit 01.12.2020 erging von Seiten der LPD Wien eine Anzeige an die belangte Behörde, da es durch den Beschwerdeführer am 25.11.2020 zu mehreren Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes gekommen sei.

Vor diesem Hintergrund erging eine mit 16.12.2020 datierende Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer, welche diesem am 18.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am 21.12.2020 behoben wurde.

Im Weiteren erging ein mit 26.02.2021 datierendes Straferkenntnis der belangten Behörde, welches dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt und mit 03.03.2021 zur Abholung bereitgehalten, jedoch als nicht behoben retourniert wurde.

Mit 29.04.2021 ergingen eine Mahnung, ein Rückstandsausweis sowie eine Vollstreckungsverfügung wegen des obgenannten Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer.

Mit 06.05.2021 langte bei der belangten Behörde eine Vollmachtbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie ein Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses vom 26.02.2021 ein. Der Beschwerdeführer brachte hierbei vor, dass er bisher nur die Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten habe, jedoch nie das Straferkenntnis. Mit E-Mail vom 07.05.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie des Straferkenntnisses, wies jedoch zugleich auf dessen Rechtskraft hin.

Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis selbst ein. Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete er damit, dass er erst durch die Mahnung vom 06.05.2021 Kenntnis vom Straferkenntnis erlangt habe und er auch nie eine Hinterlegungsanzeige zu diesem vorgefunden habe. Er kontrolliere abends nach der Arbeit immer die Post und hierbei auch die Werbesendungen. Denkbar sei aus seiner Sicht, dass die Hinterlegungsanzeige in ein Werbeprospekt gerutscht sei und er dieses unbeabsichtigt weggeworfen habe. Er halte jedoch fest, dass es noch nie vorgekommen sei, dass ihn eine wichtige Postsendung nicht erreicht und er einen Antrag auf Wiedereinsetzung habe stellen müssen. Sollte tatsächlich eine gesetzmäßige Zustellung erfolgt sein, so sei ihm ein Fehler unterlaufen, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen könne und daher einen minderen Grad des Versehens darstelle.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 08.06.2021 abgewiesen. Dieser wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 10.06.2021 zugestellt und von diesem 16.06.2021, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Dieses hielt am 09.11.2021 eine mündliche Verhandlung ab in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie der Zusteller, Herr C., befragt wurden und verkündete im Anschluss ein Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers beantragte noch in der mündlichen Verhandlung die Vollausfertigung der Entscheidung.

II.Sachverhalt:

Mit 16.12.2020 erging von Seiten der belangten Behörde an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen mehrerer Übertretungen nach dem Wiener Tierhaltegesetz. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am 21.12.2020, dem ersten Tag der Abholfrist, behoben. In der Folge erging mit 26.02.2021 wegen der obgenannten Übertretungen ein Straferkenntnis der belangten Behörde, welches dem Beschwerdeführer ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt wurde, Beginn der Abholfrist war der 03.03.2020. Dieses wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht behoben. Mit Schreiben vom 17.05.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich mit diesem bei der belangten Behörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.02.2021 ein. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches den Beschwerdeführer an der Kenntnisnahme der Hinterlegung gehindert hätte, ist nicht hervorgekommen.

III.Beweiswürdigung:

Die obgenannten Feststellungen zu den Zustellvorgängen und die Antragstellung durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes. Jene dazu, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches den Beschwerdeführer an der fristgerechten Kenntnisnahme der Hinterlegung des Straferkenntnisses gehindert hätte, hervorgekommen ist aus der Aussage des Zeugen C.. Der Zeuge C. konnte das Prozedere der Ablegung der Hinterlegungsanzeigen klar und stringent schildern und führt diesen Prozess auch seit mehreren Jahren aus. Die Hinterlegungsanzeigen werden von diesem sohin stets an oberster Stelle, sohin nach Werbung und sonstigen Postsendungen abgelegt, sodass diese klar und gut erkenn- und wahrnehmbar sind. Auch etwaige Zustellprobleme an der Adresse des Beschwerdeführers oder in der Gasse selbst bestehen, wie vom Zeugen C. glaubhaft und schlüssig dargelegt, nicht. Ebenso wenig ist eine etwaige widerrechtliche Entfernung der Hinterlegungsanzeige hervorgekommen. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers teils widersprüchlich, da dieser noch in seinem Antrag vom 17.05.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorbrachte, dass er bisher noch nie eine Wiedereinsetzung hatte, in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 jedoch angab, dass dies sehr wohl bereits einmal der Fall gewesen sei.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 29.11.1994, Zl 94/05/0318) ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und es nur eintritt unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit da noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ unterläuft (vgl. VwGH vom 26.11.1992, Zl. 92/06/0222). Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bei Durchsicht der Post die Benachrichtigung der Hinterlegung nicht gesehen habe; diese sei allenfalls zwischen Reklamesendungen gelangt und habe er diese folglich nicht wahrnehmen können und habe diese in weiterer Folge versehentlich im Altpapiercontainer entsorgt, was ein unvorhersehbares Ereignis darstelle.

Im Lichte der gesicherten ständigen Judikatur der Höchstgerichte ist davon auszugehen, dass ein Briefkasten regelmäßig zu entleeren ist und die darin befindlichen Sendungen mit der erforderlichen Sorgfalt durchzusehen sind. Das oben angeführte Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht entschuldigend zu berücksichtigen (VwGH 9.9.1981, 81/03/0144).

Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen (VwGH 26.4.2000, 2000/05/0054). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nun nicht, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Postkastens besonders genau durchgesehen hätte.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer vielmehr trotz des Bewusstseins eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens, dieses war ihm durch die Übernahme der Aufforderung zur Rechtfertigung am 21.12.2020 bekannt, die Post und das darin enthaltene Werbematerial nicht ausreichend genau durchgesehen. Es liegt somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG vor.

Unabwendbar im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Ereignis nämlich nur dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Ein solches Ereignis konnte im gegenständlichen Fall jedoch gerade nicht objektiviert werden, da nicht ersichtlich ist, dass die Hinterlegungsanzeige durch den Zusteller, die Post, besonders versteckt oder schlecht ersichtlich hinterlegt worden wäre.

Selbst ein solches Ereignis vorausgesetzt trifft im Gegenstandsfall den Beschwerdeführer kein minderer Grad des Versehens welcher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.

Auch hinsichtlich des Vorbringens es bestünde die Möglichkeit, dass die Hinterlegungsanzeige aus dem Postkasten entfernt worden wäre ergibt sich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG, da die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ohne jegliches weitere Substrat und nur im Bereich vager Vermutungen verbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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