LVwG W VGW-112/077/7326/2021; VGW-112/V/077/7327/2021; VGW-112/V/077/7328/2021

VGW-112/077/7326/2021; VGW-112/V/077/7327/2021; VGW-112/V/077/7328/2021Tribunal Administrativo Regional19 de nov. de 2021

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Regest

Bauauftrag; Abweichungen vom Baukonsens; wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung; Amtssachverständiger; Frist

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/077/7326/2021; VGW-112/V/077/7327/2021; VGW-112/V/077/7328/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.112.077.7326.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau A. B., Frau C. B. und Frau Mag. D. E. alle vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Dr. F. B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, Bauinspektion, vom 12.04.2021, Aktenzahl MA37/…7-2019-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) ein Auftrag erteilt wurde,

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien aufgetragen, die Straßen- und Hoffassade des Gebäudes Wien, G.-straße …, entsprechend dem Konsens vom 19.03.2013, GZ MA 37/…8/2011, herstellen zu lassen.

Die Beschwerdeführerinnen haben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat einen bautechnischen Amtssachverständigen bestellt und von diesem Befund und Gutachten zur Frage der Abweichungen der Straßen- und Hoffassade des genannten Gebäudes vom genannten Konsens eingeholt.

Der bautechnische Amtssachverständige hat das Gebäude am 30.06.2021 vor Ort begutachtet und darauf aufbauend die Abweichungen des Gebäudes vom Konsens im Detail dargestellt.

Das eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeführerinnen mit der ausdrücklichen Möglichkeit eingeräumt, dem Gutachten binnen vier Wochen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können. Außerdem wurde den Beschwerdeführerinnen, welche in ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben, vorgehalten, dass beabsichtigt ist, aufgrund der Aktenlage und des eingeholten Gutachtens zu entscheiden, soweit ihre Stellungnahme nichts Anderes erfordert.

Die Beschwerdeführerinnen haben auf diesen Vorhalt innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat das eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar gewertet. Die vom bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten dokumentierten Abweichungen vom Baukonsens sind somit erwiesen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil die Durchführung einer solchen weder von den Beschwerdeführerinnen beantragt worden ist noch für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erforderlich war.

Der beschwerdegegenständliche Bauauftrag gründet auf § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien, wonach Abweichungen von den Bauvorschriften einschließlich Abweichungen vom Baukonsens zu beheben sind und diese Behebung dem Eigentümer bzw. allen Miteigentümern gegebenenfalls mittels Bauauftrag vorzuschreiben ist. Die Beschwerdeführerinnen sind Miteigentümer des Gebäudes.

Die Behörde hat für die Erfüllung des Bauauftrages eine Frist von neun Monaten gesetzt.

Die Bemessung der Frist richtet sich nach der Zeitspanne, welche für die Beseitigung der Abweichungen erforderlich und angemessen ist. Die Zeitspanne, welche für die allfällige Einholung einer nachträglichen Bewilligung der Abweichungen erforderlich ist, ist für die Bemessung der Frist des Bauauftrages ohne Relevanz. Die gesetzte Frist ist für die Beseitigung der Abweichungen angemessen. Ein Vorbringen, welches gegebenenfalls die Angemessenheit dieser Frist hätte in Zweifel ziehen können, haben die Beschwerdeführerinnen nicht vorgebracht.

Wenn die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die Abweichungen würden keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken und seien spätestens mit der vollständig belegten Fertigstellungsanzeigen von der Behörde zur Kenntnis genommen worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten umfassende Änderungen an den genannten Fassaden dokumentiert hat und Fassaden bereits an sich von wesentlicher Bedeutung für die äußere Gestaltung des Gebäudes sind. Diese Abweichungen sind den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zufolge gerade nicht vom Baukonsens umfasst, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der erfolgten Fertigstellungsanzeige.

Wenn die Beschwerdeführerinnen daher beabsichtigen sollten, die Abweichungen vom bestehenden Konsens nicht zu beseitigen, so verbleibt ihnen rechtlich nur der Weg, eine nachträgliche Bewilligung für diese Abweichungen einzuholen.

Ein etwaiges Verfahren für die Einholung einer solchen nachträglichen Bewilligung ist nicht im Bauauftragsverfahren und folglich auch nicht im Beschwerdeverfahren gegen den erteilten Bauauftrag zu berücksichtigen. Vielmehr wäre, wenn die Beschwerdeführerinnen einen solchen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Abweichungen bei der Baubehörde einbringen sollten, eine allfällige Vollstreckung des Bauauftrages für die Dauer der Anhängigkeit eines solchen Bewilligungsverfahrens unzulässig.

Der Bauauftrag war daher spruchgemäß zu bestätigen und es war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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