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VGW-011/017/7512/2021; VGW-011/017/7768/2021•LVwG W VGW-011/017/7512/2021; VGW-011/017/7768/2021
VGW-011/017/7512/2021; VGW-011/017/7768/2021Tribunal Administrativo Regional19 de out. de 2021
Baubewilligung; Bauführer; Verantwortlichkeit; Planabweichungen; unmittelbarer Täter; Zubau; Fertigstellungsanzeige
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde 1) der Frau A. B. und 2) der C. GmbH gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 vom 21.04.2021, Zl. MA64/…/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien (BO für Wien),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Datum: 27.11.2020- 15.02.2021
Ort: Wien, D.-gasse 30, EZ … der KG E.
Funktion: handelsrechtliche Geschäftsführer
Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, F.-weg
Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift: Wien, F.-weg, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauherrin auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse 30, EZ … der KG E.
in der Zeit von 27.11.2020 bis 15.02.2021
gemäß § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtige Arbeiten zur Errichtung eines unterkellerten eingeschoßigen Zubaus in Massivbauweise im Ausmaß von ca. 5 m x 7 m an der Süd- und Ostseite neben dem bewilligten unterkellerten Zubau (Bewilligung zZl. MA37/…-2016-1 vom 03.11.2017) durchführen lassen hat, indem bereits Kellerwände und ein Stock des Mauerwerks mit Decke im Rohbau errichtet wurden und am 15.02.2021 Änderungsarbeiten im Inneren des Gebäudes im Gange waren,
ohne dass für diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien (BO für Wien) bewilligungspflichtigen Arbeiten (Zubau) ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid erwirkt worden war oder eine Einreichung gemäß § 70a oder 70b BO für Wien erfolgt war und nach vollständiger Vorlage der Unterlagen drei Monate (vier Monate in Schutzzonen und bei besonderen Bauvorhaben) verstrichen waren, ohne dass ein baubehördlicher Untersagungsbescheid gemäß §70a Abs. 4 oder § 70b Abs. 4 BO für Wien erlassen worden war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 1.900,00 13 Stunden gemäß § 135 Abs. 1
BO für Wien.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.090,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die C. GmbH, haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. B. verhängte Geldstrafe von € 1.900,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 190,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde wird bestritten, dass der mithaftende Verband, also die Firma C. Bauherr gewesen sei. Die C. GmbH habe bei der ausführenden Baugesellschaft Firma G. Baugesellschaft die Errichtung des Bauwerkes gemäß den bewilligten Einreichplanungen beauftragt. Bestritten wird weiters der angelastete Tatzeitraum. Weiters wird vorgebracht, dass für den Zubau ein Baubewilligungsbescheid vorliege. Angrenzende Kellerwände im inkriminierten Zubau, die zugleich Außenwände eines behördlich bewilligten Baus seien, hätten den Baukonsens und könnte nicht Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens seien.
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der MA 37 - Gebietsgruppe West, Bauinspektion, vom 22. Februar 2021 gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin als Bauherrin, dass sie entgegen der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 15.02.2021 Arbeiten zur Errichtung eines ca. 5 Meter mal 7 Meter großen unterkellerten Zubaus in Massivbauweise an der Süd- und Ostseite neben den bewilligten Zubau durchführen ließ, ohne dass ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid (§ 70 BO) oder Pläne, nach denen gebaut werden darf (§ 70a BO) oder (§ 70b BO) vorgelegen seien. Es wurde an die Außenwand des bewilligten Zubaus ein weiterer Zubau angeschlossen.
Bei einer Besichtigung der Baupolizei am 15.02.2021 wurde festgestellt, dass mit der Herstellung eines unterkellerten eingeschoßigen Zubaues im Ausmaß von ca. 5m mal 7m in Massivbauweise an der Süd- und Ostseite der gegenständlichen Liegenschaft begonnen wurde. Es wurde süd- und ostseitig neben dem bewilligten unterkellerten Zubau ein weiterer unterkellerter Zubau bis zur Decke des Erdgeschoßes hergestellt.
Mit Eingabe vom 27.11.2020 wurde das Unternehmen G. im Zuge eines Bauführerwechsels als neuer Bauführer angezeigt.
Der Umbau wurde von der C. GmbH beauftragt. Mit Eingabe vom 27.11.2020 wurde das Unternehmen C. Gmbh als neuer Bauwerber angezeigt. Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin dieses Unternehmens. Das Unternehmen G. hat die Bauführung auf der gegenständlichen Liegenschaft übernommen.
Die Übertretung wurde der Beschwerdeführerin mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.03.2021 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2021 wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Liegenschaft von der C. GmbH erworben worden sei, um das Gebäude zu sanieren und behördlich bewilligte Baumaßnahmen (Bescheid vom 3.11.2017) umzusetzen. Für die gesamte Abwicklung der Planungs- und Bauleistungen sei das Unternehmen G. Baugesellschaft mbH beauftragt worden. Für die zusätzlich gewünschten Baumaßnahmen wäre nach Ansicht des Ing. H. (G.) kein Auswechslungsplan erforderlich und sollten die Änderungen in einem Plandokument im Zuge der Fertigstellungsanzeige an die MA 37 übermittelt werden. In der Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis.
Am 06.09.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sowie Oberwerkmeister K. ladungsgemäß erschienen waren.
Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einvernahme des zuständigen Werkmeisters ist die angelastete unbefugte Bauführung, nämlich der ost- und südseitige Zubau im Anschluss an den bewilligten Zubau, als erwiesen anzusehen. Es wurde grundsätzlich auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass Baumaßnahmen, die über die Bewilligung hinausgingen, durchgeführt worden sind. Die Beschwerdeführerin bzw. das von ihr vertretene Unternehmen ist Bauwerberin, was sich aus der Anzeige des Bauwerberwechsels vom 27.11.2020 ergibt. Das Unternehmen G. war Bauführer.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die bezughabenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
§ 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien lautet:
„(1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von zulässigen Aufbauten (§ 81 Abs. 6). Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.“
Gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien lauten werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung einer Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Gemäß § 125 Abs. 1 lit a Bauordnung für Wien ist bei der Bauausführung der Bauführer für die Einhaltung der Baupläne, die nach dem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sowie aller Auflagen der Baubewilligung, für die werksgerechte Bauausführung, für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauausführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen verantwortlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0091, seine geänderte Judikatur bekräftigt und unter anderem ausgeführt, dass, soferne ein Bauführer bestellt wurde und bei der Bauführung Abweichungen von einem bewilligten Plan vorkommen, dafür der Bauführer verantwortlich ist (vgl. auch VwGH vom 09.10.2001, Zl. 99/05/0024).
Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof weiter klargestellt, dass für den Fall, dass ein Bauführer bestellt ist und bei der Baudurchführung von einer vorhandenen Baubewilligung abgewichen wird, dafür der Bauführer und nicht der Bauherr als unmittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen ist (vgl. auch VwGH vom 25.09.2012, Zl. 2011/05/0018).
Im gegenständlichen Fall war aufgrund des Bescheides der Magistratsabteilung 37 vom 03.11.2017, Zl. MA 37/…-2016 ein Zubau bewilligt. Von dieser Baubewilligung wurde insofern abgewichen, als im Anschluss an den bewilligten Zubau ein weiterer Zubau errichtet wurde.
Für die Bauführung war nach der Aktenlage ein Bauführer bestellt.
Die Beschwerdeführerin bzw das von ihr vertretene Unternehmen ist Bauwerberin und auch Bauherrin, da die Bauführung über ihren Auftrag und Rechnung erfolgt.
Da die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis als Bauherrin zur Verantwortung gezogen wurde und nach der Aktenlage auch keine Funktion im Sinne des § 9 VStG bei den Bauführern bekleidete, war spruchgemäß im Sinne der oben angeführten Judikatur zu entscheiden, zumal eine Haftung als Bauherrin nur als Anstifter oder Gehilfe des Bauführers in Betracht käme, was jedoch nicht angelastet wurde und im übrigen auch im Verfahren dafür keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Zubau über Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgte, nichts zu ändern. Ing. H. war der irrigen Rechtsansicht, dass für den gegenständlichen Zubau ein Auswechslungsplan im Zuge der Fertigstellungsmeldung ausreichend sei. Selbst wenn man – entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur - hier eine Verantwortung der Bauherrin annehme, wäre ihr kein Verschulden anzulasten. Die Beschwerdeführerin hat sich einer fachkundigen Person bedient, auf deren Ausführungen sie vertrauen durfte. Es würde wohl den Sorgfaltsmaßstab überspannen, von der Beschwerdeführerin darüberhinaus noch selbst Erkundigungen bei der MA 37 zu erwarten (vgl. dazu VwGH 29.05.20215, Zl. 2012/17/0524 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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