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VGW-101/V/092/6599/2021•LVwG W VGW-101/V/092/6599/2021
VGW-101/V/092/6599/2021Tribunal Administrativo Regional4 de ago. de 2021
Privatbegräbnisstätte; Bestattung von Leichenasche; Bewilligung; öffentliche Interessen; äußeres Erscheinungsbild; Zustimmung der Grundeigentümerin
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht) vom 13.2.2021, Zl. MA 40-GR-…/2021, betreffend Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG)
zu Recht erkannt und verkündet:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird in Stattgebung der Beschwerde dem Antrag von Frau A. B. vom 20.10.2020 auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte auf dem Grundstück in Wien, KG C., Grundstück: …, EZ …, zur Beisetzung der Leichenasche des am 9.10.2020 verstorbenen D. B. stattgegeben und dazu die Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 WLBG erteilt.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird in Stattgebung der Beschwerde dem Antrag von Frau A. B. vom 20.10.2020 auf Beisetzung der Urne mit der Leichenasche des am 9.10.2020 verstorbenen D. B. auf dem Grundstück in Wien, KG C., Grundstück: …, EZ …, stattgegeben und dazu die Bewilligung gemäß § 25 Abs. 4 WLBG erteilt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 20.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim belangten Magistrat (MA 40) die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte und der Bestattung von Leichenasche (ihres verstorbenen Ehegatten D. B.) in dieser Privatbegräbnisstätte.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2020 brachte die Beschwerdeführerin unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG ein (der hg. am 4.1.2021 einlangte) und wies darin auf § 25 Abs. 6 WBLG hin, wonach über Anträge auf Bewilligung der Bestattung von Leichenasche von der Behörde binnen zweier Wochen zu entscheiden ist.
Am 4.1.2021 übermittelte das erkennende Verwaltungsgericht diesen Devolutionsantrag dem belangten Magistrat (MA 40).
Mit Bescheid vom 13.2.2021 wies der belangte Magistrat die Anträge der Beschwerdeführerin vom 20.10.2020 auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte und auf Beisetzung der Urne mit der Leichenasche auf näher bezeichnetem Grundstück ab; er begründete dies im Kern damit, dass mit der Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen würde.
Mit Schriftsatz vom 13.4.2021 zog die Beschwerdeführerin diesen Bescheid (rechtzeitig) in Beschwerde und beantragte die Stattgabe der Anträge vom 20.10.2020.
Mit Note vom 23.4.2021 übermittelte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt, wo sie am 4.5.2021 einlangte.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18.5.2021 erteilte das erkennende Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Auftrag, binnen zweier Tage die gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 WLBG erforderliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers des (näher bezeichneten) Grundstücks vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 20.5.2021 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der österreichischen Bundesforste AG vor, wonach diese der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte und der Beisetzung der Urne von Herrn D. B. auf näher bezeichnetem Grundstück zustimme.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26.5.2021 erteilte das erkennende Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Auftrag, binnen einer Woche § 25 Abs. 2 Z 1 WLBG entsprechende maßstabsgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 2.6.2021 kam die Beschwerdeführerin diesem Auftrag (fristgerecht) nach.
Am 30.6.2021 fand auf dem gegenständlichen Grundstück eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der belangte Magistrat nicht erschienen ist und bei der sich der Verhandlungsleiter ein genaues Bild von den Örtlichkeiten machen konnte; nach Schluss des Beweisverfahrens und der Verhandlung verkündete er das (antragsstattgebenden) Erkenntnis.
Mit Schreiben vom 16.7.2021 beantragte der belangte Magistrat die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Verwaltungsgerichte Wien hat erwogen:
D. B. starb am 9.10.2020; am 15.10.2020 stellte das Standesamt eine Sterbeurkunde aus. Seine Ehegattin (nunmehr Witwe und Beschwerdeführerin) stimmte ebenso der Bestattung seiner Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte zu wie seine Tochter E. F. und sein Sohn G. B..
Die österreichische Bundesforste AG, die Eigentümerin des Grundstücks (GSt.-Nr. …, EZ …, KG C.), stimmte der Errichtung der Privatbegräbnisstätte zur Bestattung der Leichenasche des Herrn D. B. zu.
Die Urnengrabstelle ist auf einem maßstabgerechten Plan der Privatbegräbnisstätte eingezeichnet.
Das Grundstück (Nr. …, EZ …, KG C.) ist bewaldet, und es finden sich auf ihm keinerlei Hinweise auf eine oder Merkmale einer Bestattungsanlage: Es sind weder Kerzen, Kränze oder Blumen zu sehen noch Kreuze oder sonstige dauerhafte Anbringungen wie In- oder Anschriften; ebenso wenig Erdhaufen ausgehobener Grabstellen.
Die Feststellungen zum Verstorbenen, den Familienverhältnissen und den Zustimmungen gründen im Verwaltungsakt und sind als solche unstrittig.
Die grundstücksbezogenen Feststellungen basieren auf dem vom Verhandlungsleiter im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Lokalaugenschein und entsprechen seinen Wahrnehmungen.
3.1. Gemäß § 25 Abs. 1 WLBG ist die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen außerhalb einer Bestattungsanlage zu bewilligen, wenn dem der Grundeigentümer zustimmt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ferner darf nach § 20 Abs. 8 WLBG „durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten […] nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.“
Im konkreten Fall liegt die Zustimmung der Grundeigentümerin vor und sind entgegenstehende öffentliche Interessen nicht zu erkennen; auch der belangte Magistrat hat solche nicht vorgebracht.
§ 25 Abs. 8 WLBG stellt auf das „äußere Erscheinungsbild“ ab. Unter einem „Erscheinungsbild“ ist „das auf den Betrachter wirkende äußere Bild von jemandem oder von etwas“ zu verstehen. Damit ist das Attribut „äußere“ zwar eigentlich pleonastisch, unterstreicht aber den Willen des Gesetzgebers, tatsächlich nur darauf abzustellen, was für den Betrachter von außen sichtbar ist. Da nach den Feststellungen keinerlei Merkmale erkennbar sind, die auf eine Bestattungsanlage hindeuten, führt auch die gesetzlich zwingend angeordnete Berücksichtigung der bereits genehmigten Anzahl der Privatbegräbnisstätte, deren Nähe zueinander und deren Umfeld zu keinem anderen Ergebnis.
Da somit alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte vorlagen, war in Stattgebung des Antrags der Beschwerdeführerin die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte spruchgemäß zu erteilen.
3.2. Nach § 25 Abs. 4 WLBG bedarf auch jede Bestattung von Leichenasche in einer nach § 20 Abs. 1 WLBG bewilligten Privatbegräbnisstätte der Bewilligung des belangten Magistrats. Bewilligungsvoraussetzung sind das Vorliegen der in § 25 Abs. 5 WLBG genannten Unterlagen und freilich auch das Vorliegen einer bewilligten Privatbegräbnisstätte. Da diese Voraussetzungen allesamt vorliegen, war auch diesbezüglich in Stattgebung des Antrags der Beschwerdeführerin die Bewilligung der Bestattung spruchgemäß zu erteilen.
3.3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt – soweit zu sehen – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum äußeren Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage vor, doch ist der Wortlaut der angewandten Gesetzesbestimmungen eindeutig und klar, sodass auch dieser Umstand keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen vermag.
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