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VGW-001/V/049/9870/2021•LVwG W VGW-001/V/049/9870/2021
VGW-001/V/049/9870/2021Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2021
Vollstreckungstitel; Unzulässigkeit der Vollstreckung; Vorschreibung des zu zahlenden Betrages; Zustellung; persönliche Übernahme; Zustellmangel; Heilung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 03.06.2021, Zl. MBA/…/2020, betreffend Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG)
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 91 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm. §§ 8 und 9 EWStV 2010 gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 zu einer Geldstrafe von EUR 210,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden sowie Verfahrenskosten von EUR 21,- gemäß § 64 VStG verpflichtet.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde, wobei diese mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.04.2021, GZ: VGW-001/049/1970/2021, als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis der belangten Behörde somit bestätigt wurde. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 42,- auferlegt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2021 durch persönliche Übernahme nach § 13 Abs. 1 ZustG zugestellt und es begann daher mit diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist, welche am 03.06.2021 endete, wurde vom Beschwerdeführer keine Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH erhoben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erwuchs sohin in Rechtskraft.
Mit 03.06.2021 erging in der Folge eine Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde über die Gesamtsumme von EUR 278,- (Geldstrafe, Strafkosten, Kosten des Beschwerdeverfahrens und Mahngebühren). Gegen diese erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30.06.2021 und sohin fristgerecht, Beschwerde und brachte in dieser vor, dass er nie eine entsprechende Vorschreibung oder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erhalten habe, da beides vermutlich an seine frühere Adresse übermittelt worden sei. Er habe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wohl nur deshalb erhalten, da er einen sehr langen Nachsendeauftrag gehabt habe. Er habe im gesamten Verfahren auch stets seine aktuelle Adresse angegeben und erwarte die Einstellung des Verfahrens, da er nicht dafür da sei die offenkundigen Schlampereien der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes Wien zu bereinigen.
Die belangte Behörde legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und des Gerichtsaktes.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien nicht konzise ist, da dieser einmal vorbringt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erhalten zu haben, nur um sich im nächsten Satz darauf zu korrigieren, dieses doch, aber nur aufgrund des Nachsendeauftrages, erhalten zu haben.
III.Rechtliche Beurteilung:
Es ist nun dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.04.2021 irrtümlich noch an dessen alten Hauptwohnsitz adressiert war, jedoch in der Zustellverfügung immer der Beschwerdeführer selbst angegeben war. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in der Folge auch am 22.04.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt, was sich aus dem entsprechenden Rückschein ergibt. Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs. 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" – das heißt die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018). Da das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien dem Beschwerdeführer sohin am 22.04.2021 tatsächlich zugekommen ist, was auch von diesem schlussendlich nicht mehr bestritten wurde, ist es zu einer Heilung des Zustellmangels der falschen Adresse nach § 7 ZustG gekommen (Siehe auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2 [2012] § 7 Rz 4). Die Frist zur Erhebung etwaiger Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien begann daher mit dem tatsächlichen Zukommen des Erkenntnisses am 22.04.2021 zu laufen und endete demgemäß am 03.06.2021. Da innerhalb dieser Frist vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben wurde erwuchs das Erkenntnis in der Folge in Rechtskraft.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.04.2021 stellt sohin einen tauglichen Vollstreckungstitel nach § 1 Abs. 1 Z 3 VVG dar, weshalb auf dessen Grundlage, da vom Beschwerdeführer entgegen § 54b Abs. 1 VStG die mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.04.2021 bestätigte Geldstrafe samt den Strafkosten und den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses überwiesen wurde, eine entsprechende Vollstreckungsverfügung durch die belangte Behörde erlassen werden konnte (Vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 1283).
Vom Beschwerdeführer wurde nun zunächst eingewendet, dass diesem weder eine Vorschreibung betreffend den zu zahlenden Betrag, noch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts selbst zugegangen sei und rügt damit zum zweiten Punkt die Unzulässigkeit der Vollstreckung selbst (Siehe dazu ausführlich mit der dort zitierten Judikatur Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 1294). Zum ersten Punkt ist auszuführen, dass es keiner zusätzlichen Vorschreibung des zu zahlenden Betrages bedarf, da sich die Verpflichtung die Geldstrafe sowie die sonstigen angefallenen Kosten binnen zwei Wochen zu entrichten bereits aus dem Gesetz selbst, hier § 54b Abs. 1 VStG, ergibt und hierauf auch im Straferkenntnis der belangten Behörde, welches dem Beschwerdeführer nachweislich am 11.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am 12.01.2021 behoben wurde, hingewiesen wurde. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.04.2021 hat nun dieses Straferekenntnis vom 04.01.2021 bestätigt, weshalb die Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe sowie der Strafkosten und der Kosten des Beschwerdeverfahrens bereits mit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien an den Beschwerdeführer als Akt der Erlassung diesem gegenüber einsetzte. Zum zweiten vom Beschwerdeführer angeführten Punkt, der nicht erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.04.2021 ist auszuführen, dass sich hier der Beschwerdeführer selbst widerspricht, wenn dieser zunächst angibt das Erkenntnis nie erhalten zu haben, nur um in der Folge auszuführen, dieses nur aufgrund seines langen Nachsendeauftrages erhalten zu haben. Außerdem belegt – wie schon zuvor ausgeführt – der Rückschein vom 22.04.2021, dass das Erkenntnis dem Beschwerdeführer an diesem Tag persönlich zugestellt wurde. Damit einhergehend ist allerdings die wirksame Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.04.2021 evident und da dieses in Rechtskraft erwachsen ist liegt auch, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein wirksamer Vollstreckungstitel vor und konnte auf dessen Grundlage eine entsprechende Vollstreckungsverfügung erlassen werden.
Weitere Gründe der Unzulässigkeit der Vollstreckung wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen bzw. sind solche auch nicht hervorgekommen. Weder liegt eine Divergenz zwischen Titel und Vollstreckungsverfügung vor, noch wurde die Verpflichtung des Beschwerdeführers durch diesen bereits erfüllt oder wäre die auferlegte Verpflichtung (die Zahlung der Geldstrafe, der Strafkosten, der Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Mahngebühr) zu unbestimmt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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