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VGW-109/007/6224/2021•LVwG W VGW-109/007/6224/2021
VGW-109/007/6224/2021Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2021
Absonderung; Dienstnehmer; Dienstnehmerin; Verdienstentgang; Vergütung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht) vom 09.04.2021, Zl. MA 40-..., betreffend Dienstnehmer-Vergütung nach dem Epidemiegesetz zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Antrag vom 23.02.2021 begehrte die beschwerdeführende Partei eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz für die Dienstnehmerin B. C. (geboren am ...1986) für deren Fernbleiben vom Arbeitsplatz infolge einer Absonderung vom 11.11.2020 bis 17.11.2020.
Diesem Antrag war ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15) vom 16.02.2021, MA 15 – ..., angeschlossen, mit welchem B. C. vom 11.11.2020 bis 17.11.2020 abgesondert und verfügt wurde, dass diese Absonderung bis zum letztgenannten Datum aufrechtbleibe, soweit nicht zuvor seitens der Behörde eine Mitteilung über die Aufhebung der Maßnahme ergehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2021 wurde der Antrag vom 23.02.2021 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 33 und 49 Epidemiegesetz aus, dass nach dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (vom 16.02.2021) MA 15 – ... das Beschäftigungsverbot gegenüber B. C. mit Wirksamkeit vom 17.11.2020 aufgehoben worden sei. Die dreimonatige Präklusivfrist habe daher am 17.11.2020 zu laufen begonnen und habe am 17.02.2021 geendet. Mit dem Vergütungsantrag vom 23.02.2021 sei der Anspruch verspätet geltend gemacht worden und der Anspruch sei erloschen. Der Antrag sei sohin abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass der für den Antrag notwendige Absonderungsbescheid (datierend vom 16.02.2021) erst stark verspätet, erst drei Monate nach der infektionsbedingten Absonderung der Dienstnehmerin ergangen sei.
Feststellungen
Frau B. C. (geboren am ...1986) ist Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei. Nachdem bei ihr durch „infektiologische Diagnostik die Erkrankung an SARS-CoV-2/COVID-19 festgestellt“ wurde, wurde sie von 11.11.2020 bis 17.11.2020 an ihrer Wohnadresse abgesondert. Ein telefonischer Bescheid unter den in § 46 Epidemiegesetz normierten Vorgaben erging nicht. Mit Bescheid vom 16.02.2021, MA 15 – ..., wurde eine Absonderung von B. C. für die Zeit von 11.11.2020 bis 17.11.2020 bescheidmäßig ausgesprochen. Darin wurde der Aufenthaltsort festgelegt und es wurden weitere Verfügungen/Auflagen ausgesprochen. Von der beschwerdeführenden Partei wurde an B. C. das Entgelt weiterbezahlt und hierfür ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der belangten Behörde gestellt.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt entspricht dem in Bescheid und Beschwerde umschriebenen Verfahrensablauf und findet auch im unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt (insbesondere Antrag vom 23.02.2021 und Bescheid 16.02.2021, MA 15 – ...) seine Deckung. Der Sachverhalt ist unstrittig; es stellen sich gegenständlich lediglich Rechtsfragen.
Rechtliche Beurteilung
Eine verspätete Eingabe ist zurückzuweisen (siehe etwa VwGH 16.06.2020, Ra 2020/03/0048; 03.09.2020, Ra 2020/16/0055; 23.10.2020, Ra 2020/02/0206).
Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt einer Zurückweisung eine Abweisung vornimmt, macht einen Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (VwGH 18.10.1988, 88/07/0023; 11.07.2014, 2012/17/0176; 27.04.2020, Ra 2020/08/0047).
Da die belangte Behörde gegenständlich ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung in der Sache verweigert hat, ist im Sinne dieser Rechtsprechung von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck und damit von einer Zurückweisung des Antrages auszugehen.
Wurde der verfahrensgegenständliche Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine (erstmalige) inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ist in dieser Konstellation nicht zulässig (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082).
Die belangte Behörde hat den Antrag der beschwerdeführenden Partei „abgewiesen“, dies aber ausschließlich damit begründet, dass der gegenständliche Antrag verspätet gestellt worden sei. Damit spricht sie die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ab, weshalb von einer Zurückweisung des Antrages (bei einem bloßen Vergreifen im Ausdruck durch die belangte Behörde) auszugehen ist. Beschwerdegegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher ausschließlich die Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Zurückweisungsgrundes.
Spätestens mit BGBl. I 43/2020, in Kraft getreten am 14.05.2020 – somit vor Verwirklichung gegenständlichen Sachverhaltes –, wurde klargestellt, dass Maßnahmen nach § 7 und 17 Epidemiegesetz – d.h. Absonderungen – mit Bescheid zu ergehen haben (siehe etwa § 46 Epidemiegesetz). Der VfGH hat ausgeführt, dass die in § 7 Abs. 1a erster Satz Epidemiegesetz vorgesehenen Eingriffe mit Bescheid (Mandatsbescheid) oder – bei Gefahr im Verzug – durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden (VfGH 10.03.2021, G 380/2020, Rz 40). Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass eine Absonderung im Sinn des § 7 Epidemiegesetz mit Bescheid zu verfügen ist (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051, Rz 18). Daraus folgt, dass eine Absonderung im Sinne des § 7 Epidemiegesetz – im Regelfall – in Form eines Bescheides zu ergehen hat.
Entsprechend dieser Rechtslage erfolgte im Beschwerdefall die gegenständliche, dem Antrag vom 23.02.2021 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §§ 32 und 33 Epidemiegesetz zugrundeliegende Absonderung mit dem Bescheid vom 16.02.2021, MA 15 – .... Damit wurde die Dreimonats-Frist zur Antragstellung (§ 49 Epidemiegesetz) mit Zustellung des Bescheides vom 16.02.2021 in Gang gesetzt. Der Antrag vom 23.02.2021 wurde fristgerecht gestellt.
Da die belangte Behörde den Antrag zurückgewiesen hat, weil die (faktische) Absonderung bereits Monate vor Bescheiderlassung beendet gewesen sei, schließt sie von vornherein einen Vergütungsanspruch allein mit der Begründung der Verspätung aus. Das frühere tatsächliche Ende einer Heimquarantäne ist nicht der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristenlauf des § 49 Epidemiegesetz. Erst mit dem späteren Absonderungsbescheid kommt es zur „Aufhebung der behördlichen Maßnahmen“ im Sinne dieser Bestimmung. Die Behörde hätte es sonst in der Hand, durch verspätete Absonderungsbescheide Ansprüche auf eine Dienstnehmervergütung ins Leere laufen zu lassen. Schließlich ist ein Absonderungsbescheid zwingende Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz. Die Aufzählung in § 32 Epidemiegesetz ist taxative und es kommt auf eine vermeintlich gleichgelagerte Wirkung nicht an (vgl. auch VwSlg 11.388 A/1984; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Ein Erstrecken der Anspruchstatbestände auf Maßnahmen mit (vermeintlich) gleicher Wirkung ist nicht geboten. Es kommt nach einer formalistischen Betrachtung auf die konkrete Rechtsgrundlage einer Maßnahme an (siehe etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0075; 30.03.2021, Ra 2021/09/0034; 13.04.2021, Ra 2021/09/0049). Auf eine faktische Absonderung oder deren Ende kann es im gegenständlichen Zusammenhang demnach nicht ankommen.
Die zurückweisende Entscheidung erging zu Unrecht. Der Zurückweisungsgrund Verspätung lag nicht vor. Der angefochtene Bescheid war somit aufzuheben.
Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die beschwerdeführende Partei hat keinen Verhandlungsantrag gestellt; die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Es stellten sich infolge des unstrittigen Sachverhalts lediglich Rechtsfragen; sodass kein Sachverhalt zu erörtern war. Es steht auch kein Vorbringen im Raum, das gewürdigt werden müsste.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Bedeutung und des Begriffs der Absonderung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist klar (insbesondere ist der Wortlaut des § 49 Epidemiegesetz) und geklärt (siehe die zitierten Entscheidungen). Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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