LVwG W VGW-171/090/14562/2019

VGW-171/090/14562/2019Tribunal Administrativo Regional27 de nov. de 2020

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Regest

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen; Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit; gesundheitliche Verfassung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-171/090/14562/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.171.090.14562.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Dr. Kienast als Vorsitzenden, Mag. Chmielewski als Berichter und Mag. Hornschall als Beisitzerin sowie die Laienrichter Mag. Hassfurther und Herrn Wessely über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 1. Oktober 2019, Zl. MA 2/..., mit dem er mit Ablauf des 31. Oktober 2019 gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. November 2020,

verkündet und zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

1. Die Dienststelle des Beschwerdeführers ersuchte wegen dessen laufender Erkrankung ab dem 31. August 2018 mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2018 die MA 15 um eine Überprüfung von dessen Dienstfähigkeit.

2. In einem amtsärztliches Gutachten vom 4. Juni 2019 von Dr. C. wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradig reaktive Depression diagnostiziert und festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine berufliche Wiedereinsetzbarkeit bzw. Einsetzbarkeit besteht. Eine relevante Besserung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

3. Ein fachärztliches Gutachten von Dr. E., Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 21. August 2019 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht einsetzbar ist. Beim Beschwerdeführer bestehe im Vergleich zur Voruntersuchung trotz absolviertem Rehabilitationsaufenthalt eine Verschlechterung der psychischen Verfassung. Im Abschlussbericht des mehrwöchigen psychiatrischen Therapieaufenthaltes sei vermerkt, dass keine Therapieziele erreicht hätten werden können. Erschwerend komme eine mittlerweile mittelgradige depressive Erkrankung seiner Tochter hinzu, ebenso befinde sich auch seine Gattin im psychiatrischer Behandlung. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Symptomatik bestehe weiterhin keine berufliche Einsetzbarkeit und sei eine solche in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Eine (temporäre) Versetzung in den Ruhestand könnte durch Distanz hinsichtlich der mit dem Arbeitsleben verbundenen möglichen Belastungen zur Entlastung der Situation und Konsolidierung der psychischen Verfassung beitragen.

Im anamnestischen Teil des Gutachtens ist beschrieben, dass sowohl die Tochter als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers unter dessen schlechter psychischer Verfassung leiden. Der Beschwerdeführer fühle sich keinesfalls arbeitsfähig, könne sich zu nichts aufraffen und seine Konzentrationsfähigkeit sei schlecht.

4. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 1. Oktober 2019, Zl. MA 2/..., wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Oktober 2019 gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 DO 1994 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

5. Dagegen erhob er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 Beschwerde in der er zusammengefasst vorbrachte, dass für die „von der Dienstbehörde angenommene dauernde Dienstunfähigkeit“ die rechtswidrige Versetzung vom 30. August 2018 ursächlich gewesen ist. Diese rechtswidrige Versetzung habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Wien bekämpft und eine Entscheidung stehe noch aus. Er habe im Zeitpunkt seiner rechtswidrigen Versetzung seinen Dienst seit mehr als 25 Jahren verantwortungsvoll, genau und effizient verrichtet. Die rechtswidrige Versetzung habe den Beschwerdeführer letztlich psychisch dergestalt alteriert, dass er auf den von ihm empfundenen Unrechtsgehalt mit einer reaktiven Depression reagiert habe und sich in ärztliche Behandlung begeben habe müssen. Der Zustand der von der Dienstbehörde „selbst verursachten ´dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 68a Abs. 3 DO 1994“ halte demnach tatsächlich schon seit mehr als einem Jahr an. Allerdings könne sich die „Dienstbehörde“ nicht auf die Bestimmung des § 68a Abs. 3 DO 1994 berufen, weil sie diese Dienstunfähigkeit verursacht habe. Es handle sich insofern um eine temporäre Dienstunfähigkeit, weil es im Belieben der Dienstbehörde liege, den Zustand der ´dauernden Dienstunfähigkeit abzustellen, indem sie die vom Beschwerdeführer bekämpfte rechtswidrige Versetzung zurücknehme. Die Dienstbehörde selbst verursache durch deren „Tun respektive Nichttun“ eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit und interpretiere dies nunmehr als dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne der anzuwendenden Bestimmungen. Somit liege kein Anwendungsfall des § 68a Abs. 3 DO 1994 vor, weil der Beschwerdeführer ohne die rechtswidrige Verursachung durch die „belangte Behörde“ selbst „nicht/nie“ dienstunfähig geworden wäre.

6. Am 26. November 2021 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht teilnahm.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung vor, dass auch wenn die Beschwerde gegen die Versetzung des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, die Beschwerde aufrechterhalten wird. Es sei für ihn belastend gewesen, wie mit ihm im Zuge der Versetzung umgegangen worden sei. Nach 25 Dienstjahren habe er sich auf einer neuen Dienststelle beweisen müssen. Somit habe diese Versetzung die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers herbeigeführt. Die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers werde nicht bestritten. Die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers hätte durch eine Versetzung zurück an seine ursprüngliche Dienststelle beseitigt werden können. Man hätte ihm auch in Aussicht stellen können, in Zukunft wieder an seine alte Dienststelle zurück versetzt zu werden.

Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, aus dem fachärztlichen Gutachten von Dr. E. gehe hervor, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auch zu einem Teil durch die familiären Probleme verursacht worden seien. Im Gutachten werde die Versetzung nicht erwähnt.

Dem entgegnete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass gerade die psychischen Probleme der Tochter des Beschwerdeführers durch dessen Versetzung und daraus folgende psychische Probleme beim Beschwerdeführer entstanden seien.

Nach Schluss der Verhandlung wurde der Spruch dieses Erkenntnisses samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Mit Schreiben vom 27. November 2020 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befand sich seit 31. August 2018 im laufenden Krankenstand und wurde mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 in den Ruhestand versetzt.

Ein amtsärztliches Gutachten vom 4. Juni 2019 und ein fachärztliches Gutachten, eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 21. August 2019 kamen jeweils zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht einsetzbar ist.

Die durch Weisung angeordnete und in einem anderen Verfahren angefochtene Verwendung des Beschwerdeführers an einem anderen Dienstort wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. Juni 2020, GZ: VGW-171/008/10584/2019-14 für rechtmäßig erkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie des Verwaltungsgerichtes Wien.

Rechtliche Beurteilung:

§ 68a DO 1994 lautet:

„Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1. dauernd dienstunfähig ist oder

2. das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann.

(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen – nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischen liegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.

(3a) Eine Versetzung in den Ruhestand aus dem Grunde des Abs. 1 Z 1 kann, auch wenn der Beamte innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes nach Abs. 3 keine Dienstleistungen im Ausmaß von zumindest vier zusammenhängenden Wochen erbracht hat, unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung aller tatsächlich geleisteten Dienste innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes angenommen werden kann, dass der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.“

Dies bedeutet im konkreten folgendes:

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung in den Ruhestand mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 über ein Jahr im Krankenstand und beruflich nicht einsetzbar war. Dazu wird auf das fachärztliche Gutachten von Dr. E. vom 21. August 2019 verwiesen, dem der Beschwerdeführer nicht entgegentritt. Auch in der Beschwerde wird vorgebracht, dass er dienstunfähig ist.

Aufgrund der, sich aus dem amtsärztlichen und dem fachärztlichen Gutachten ergebenden, völlig fehlenden beruflichen Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers hatte auch die in § 68a Abs. 2 DO 1994 vorgesehene Prüfung, ob er auf einem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen – nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, zu unterbleiben.

Das Beschwerdevorbringen wonach die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers durch dessen Einsatz an einem anderen Dienstort verursacht wurde, geht ins Leere, weil die durch Weisung angeordnete und in einem anderen Verfahren angefochtene Verwendung des Beschwerdeführers an einem anderen Dienstort mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. Juni 2020, GZ: VGW-171/008/10584/2019-14 für rechtmäßig erkannt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die zur Dienstunfähigkeit führenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers durch die Personalmaßnahme verursacht wurden, weil diese – wie bereits ausgeführt – rechtens war.

Auch bietet § 68a Abs. 1 und 2 DO 1994 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Grund für die Dienstunfähigkeit im Verfahren zur Ruhestandsversetzung zu berücksichtigen ist. In dieser Regelung wird nur auf den Umstand der dauernden Dienstunfähigkeit - wenn bei dem Beamten die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war - abgestellt.

Deshalb war dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf dessen persönliche Einvernahme nicht nachzukommen. Festgehalten wird, dass der zur Verhandlung rechtswirksam geladene Beschwerdeführer in dieser unentschuldigt abwesend war. Ein ärztlicher Befund, der auf eine Verhandlungsunfähigkeit schließen lassen würde, wurde nicht vorgelegt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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