LVwG W VGW-107/007/12554/2020

VGW-107/007/12554/2020Tribunal Administrativo Regional22 de out. de 2020

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Mahnung; Mahngebühren; Rückstandsausweis; Ratenzahlung; Vollstreckungsverfügung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/007/12554/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.007.12554.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler in der Beschwerdesache des A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) vom 07.08.2020, Zl. MA58/…/2019, betreffend Mahnung, Rückstandsausweis und Vollstreckungsverfügung

I. den Beschluss gefasst:

a. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen das Straferkenntnis vom 09.06.2020 richtet – als verspätet zurückgewiesen.

b. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen Spruchpunkt „I. Mahnung“ und Spruchpunkt „II. Rückstandsausweis“ des Bescheides vom 07.08.2020 richtet – als unzulässig zurückgewiesen.

c. Das Ansuchen um Ratenzahlung wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

und II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde zu Spruchpunkt „III. Vollstreckungsverfügung“ des Bescheides vom 07.08.2020 wird insoweit Folge gegeben, als die Zwangsvollstreckung für einen Geldbetrag von 660,– Euro verfügt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Feststellungen

Mit Straferkenntnis vom 09.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Tierhaltegesetz bestraft.

Dieses Straferkenntnis wurde mit elektronischer Zustellung („Briefbutler“) dem Beschwerdeführer übermittelt. Er hat es am 16.06.2020 tatsächlich übernommen.

Eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis langte (vorerst) nicht ein.

Der Beschwerdeführer zahlte die Geldstrafe und den Verfahrenskostenbeitrag aus dem Straferkenntnis vom 09.06.2020 nicht.

Mit Bescheid vom 07.08.2020 erging gegenüber dem Beschwerdeführer I. Mahnung, II. Rückstandsausweis und III. Vollstreckungsverfügung.

Mit Schreiben vom 08.08.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht wisse, wieso seine Einsprüche dauernd ignoriert würden. Er erwarte die Eingabe als Beschwerde zu werten und die Strafe herabzusetzen. Erstens habe er kein Geld und sei selbständig (inklusive Hinweis auf „Corona Covid-19“). Er würde erwarten, dass es (gemeint wohl: die Beschwerde) einem Richter zur Entscheidung vorgelegt werde. Weiters stimme der ganze erzählte Vorgang nicht und genau wie bei anderen Strafen seien es dann nur mehr 335 statt 900 (gemeint wohl: Euro). Seine SVA habe 5.100,– Euro „minus“. Er beantrage die Herabsetzung der Strafe auf „das Mindestmaß und zahlbar in 12 Monatsraten“.

Die belangte Behörde legte diese Eingabe dem Verwaltungsgericht als nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom 08.10.2020 räumte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör ein. Das Straferkenntnis vom 09.06.2020 sei an ihn versendet und am 16.06.2020 durch ihn übernommen worden (elektronische Zustellung mit Zustellnachweis; die im vorliegenden Akt dokumentiert worden sei). Nach der Aktenlage habe er dagegen innerhalb der Rechtsmittelfrist von vier Wochen keine Beschwerde erhoben, sodass das Straferkenntnis rechtskräftig sei. Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen seien binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Das sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sei nur, ob Mahnung, Rückstandsausweis und Vollstreckungsverfügung vom 07.08.2020 rechtmäßig seien. Die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts beschränke sich somit im Wesentlichen auf die Erfüllung der Zahlungspflicht und Vollstreckbarkeit. Eine Überprüfung der Richtigkeit des Tatvorwurfes, nämlich ob Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes vorlagen, sei in diesem Verfahrensstadium nicht möglich. Eine inhaltliche Behandlung des Vorbringens vom 08.08.2020 könne das Verwaltungsgericht somit nicht vornehmen. Der Beschwerdeführer habe nunmehr Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen sowie sämtliche Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen bzw. bekanntzugeben. Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme und/oder keine Vorlage bzw. Bekanntgabe von Beweismitteln erfolgen, könne das Verfahren ohne weitere Erörterung abgeschlossen werden.

Mit Schreiben vom 19.10.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um „Ausbuchung sämtlicher Mahnkosten“ und bat um ein „Ratenansuchen“.

Mit Schreiben vom 19.10.2020 räumte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nochmals schriftlich Parteiengehör ein. Das Begehren („Ausbuchung“) sei im Hinblick auf die mit Schreiben vom 08.10.2020 eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit und die dortigen Ausführungen zur Rechtslage unklar. Es sei betreffend Zuständigkeit und inhaltliches Vorbringen Folgendes anzumerken: Hinsichtlich eines Ansuchens auf Ratenzahlung sei auf die Zuständigkeit der belangten Behörde als Vollstreckungsbehörde, konkret gemäß § 54b Abs. 3 VStG und § 1 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Z 3 VVG zu verweisen. Ein solcher, dort zu stellender Antrag sollte enthalten bzw. erkennen lassen, dass die Geldstrafe grundsätzlich nicht uneinbringlich ist und nur vorübergehende Schwierigkeiten zur sofortigen Bezahlung des Gesamtbetrages vorliegen, sowie einen konkreten Vorschlag für Raten (Zahl und Höhe) enthalten. Dabei wäre ein Nachweis über die tatsächliche Finanzierungsmöglichkeit dieser Raten (Einkommensnachweis) zweckmäßig. Über ein Ratenansuchen könne das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht entscheiden. Die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts beschränke sich wie bereits angesprochen auf die (Nicht-) Erfüllung einer wirksam/rechtskräftig verhängten Zahlungspflicht und die Vollstreckbarkeit des ausstehenden Betrags. Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen (Verfahrenskostenbeitrag, Barauslagen usw.) seien binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen (§ 54b Abs. 1 VStG). Erfolge binnen dieser Frist keine Zahlung, könne die Zahlung unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 sei ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von 5,– Euro zu entrichten (§ 54b Abs. 1a VStG). Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr sei ein Rückstandsausweis auszufertigen (§ 54b Abs. 1b VStG). Die Vollstreckungsverfügung habe ihre Grundlage in § 3 VVG. Der Beschwerdeführer werde noch einmal aufgefordert, binnen einer Woche klarzustellen, was sein Beschwerdebegehren im Rahmen der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sein solle. Soweit keine Zuständigkeit bestehe, müsste eine anhängige Beschwerde oder ein Antrag zurückgewiesen werden; eine unberechtigte Beschwerde wäre abzuweisen. Im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde, werde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingestellt.

Mit Schreiben vom 20.10.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er ignoriert werde.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einräumung schriftlichen Parteiengehörs. Die Feststellung der Zustellung des Straferkenntnisses vom 09.06.2020 am 16.06.2020 ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Dieser Tatsache ist der Beschwerdeführer auch gar nicht entgegengetreten. Sie wurde ihm aber mit Schreiben vom 08.10.2020 vorgehalten. Dass keine Beschwerde erhoben wurde, ergibt sich aus dem Akt und auch dieser Umstand steht außer Streit. Auch die Tatsache der Nichtbezahlung von Strafe und Kostenbeitrag ist unbestritten. Es steht keine Tatsachenbehauptung im Raum, die mit hier zugrunde gelegten, entscheidungsrelevanten Fakten in Widerspruch stehen würde.

Rechtliche Beurteilung

I.a. Verspätete Beschwerde gegen Straferkenntnis

Das Straferkenntnis vom 09.06.2020 wurde ohne Beschwerdeerhebung rechtskräftig. Dessen Inhalt – d.h. die Bestrafung dem Grunde nach aber auch die Strafbemessung – ist im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zu überprüfen. Dies ergibt sich aus der Rechtskraft des Straferkenntnisses und dem Prüfumgang des Verwaltungsgerichtes. Eine Strafminderung kommt somit nicht in Betracht. Gegenständlich beschränkt sich dieses auf den Bescheid vom 07.08.2020 betreffend Mahnung, Rückstandsausweis und Vollstreckungsverfügung. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, seine Einsprüche zu ignorieren, geht ins Leere. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs. 4 VwGVG). Mit der Eingabe vom 08.08.2020 kann nicht mehr gegen eine am 16.06.2020 übernommene behördliche Erledigung Beschwerde erhoben werden. In diesem Umfang war wegen Verspätung zurückzuweisen.

I.b. „Mahnung“ und Rückstandsausweis

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG ist im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Gemäß § 54b Abs. 1b VStG ist als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ein Rückstandsausweis anzufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

Aus den Bestimmungen des § 54b Abs. 1, 1a und 1b VStG lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei einer Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 VStG und einer darin enthaltenen Vorschreibung von Mahngebühren um einen Bescheid handelt. Vielmehr ergibt sich aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen, dass eine Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 VStG die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß § 54b Abs. 1a VStG auslöst. Wenn man nämlich davon ausginge, dass die Vorschreibung der Mahngebühr bereits in der Mahnung in Bescheidform zu erfolgen hätte, wäre die Ausstellung eines Rückstandausweises für die Einbringung der Mahngebühr nicht erforderlich, da es sich bei Bescheiden von Verwaltungsbehörden gemäß § 1 Z 12 EO ohnedies um Exekutionstitel im Sinne der EO bzw. um vollstreckbare Titel im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VVG handelt. Wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 VStG um einen vor dem Verwaltungsgericht bekämpfbaren Bescheid handelt, würde dies eine Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens ermöglichen, die dem vom Gesetzgeber mit der Einführung der Mahnung verfolgten Ziel der Kostenersparnis zuwiderlaufen würde (vgl. auch ErläutRV 2009 BlgNr XXIV. GP 22).

Auch Rechtsschutzgründe sprechen nicht gegen die Auffassung, dass es sich bei der Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 VStG und einer darin enthaltenen Aufforderung zur Zahlung des pauschalierten Kostenersatzes gemäß § 54b Abs. 1a VStG um keinen Bescheid handelt. Der Beschwerdeführer kann nämlich Einwendungen gegen den Rückstandsausweis im Sinne des § 54b Abs. 1b VStG erheben, über die die Behörde dann mit Bescheid zu entscheiden hat. Ein Rückstandsausweis selbst ist (ebenfalls) kein Bescheid (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 1307; VwGH 15.05.2013, 2012/08/0020; 01.03.2017, Ra 2016/03/0096; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109).

Schließlich ist zu bedenken, dass eine „Mahnung“, die lediglich an eine ohnehin bereits bestehende Zahlungspflicht erinnert und keinerlei neu/selbständige normative Anordnung enthält (etwa das Setzen einer neuen Frist; vgl. § 54b Abs. 1 VStG), auch insofern nicht Bescheidcharakter haben kann. Zudem erging sie gleichzeitig mit dem Erlass der Vollstreckungsverfügung.

Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Mahnung im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG um keinen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung handelt (so auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 1238). Es handelt sich im Beschwerdefall bei Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.08.2020 aber auch um keine „Mahnung“ im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG.

Da es sich bei der „Mahnung“ somit um keinen Bescheid handelt, war die gegen diese Mahnung gerichtete Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Auch der Rückstandsausweis, der kein Bescheid ist, stellt keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde dar. Auch insoweit ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

I.c. Ratenansuchen

Für das Ansuchen auf Ratenzahlung („zahlbar in 12 Monatsraten“) besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Es besteht eine Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG und § 1 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Z 3 VVG.

Ein dort zu stellender Antrag sollte enthalten bzw. erkennen lassen, dass die Geldstrafe nicht uneinbringlich ist und nur vorübergehende Schwierigkeiten zur sofortigen Bezahlung des Gesamtbetrages vorliegen sowie einen konkreten Vorschlag für Raten (Zahl und Höhe) enthalten. Dabei wäre ein Nachweis über die tatsächliche Finanzierungsmöglichkeit dieser Raten (Einkommensnachweise) zweckmäßig. Zu beachten ist auch, dass § 54b Abs. 3 VStG nicht auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (etwa Barauslagen) anzuwenden ist, sondern sich nur unmittelbar auf die Geldstrafe bezieht.

Nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis sein Ansuchen um Ratenzahlung gegenüber dem Verwaltungsgericht aufrechterhalten hat, war darüber zu entscheiden (Zurückweisung mangels Zuständigkeit).

II. Vollstreckungsverfügung

Als „Vollstreckungsverfügungen“ sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (stRsp; VwGH 06.06.1989, 84/05/0035). Dabei ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001).

Unbestritten wurde das Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt und damit rechtskräftig erlassen, mit welchem wegen Verletzung einer Verwaltungsvorschrift Geldstrafen im Ausmaß von 600,– Euro und ein Kostenbeitrag von 60,– Euro verhängt wurden. Im Hinblick auf die somit eingetretene Rechtskraft des Straferkenntnisses obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen nach einem VStG-Verfahren. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe das VStG ergänzende Regelungen trifft. In diesem Kontext stellt § 14 Abs. 1 VStG eine dem § 2 Abs. 2 VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die (anders als § 19 VStG erst) bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu beachten ist (VwGH 02.06.2008, 2007/17/0155). § 14 Abs. 1 VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den „notwendigen Unterhalt“ vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie „nur insoweit“ eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften nicht gefährdet wird. Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Selbst eine ungünstige finanzielle Situation rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme im Sinne des § 54b Abs. 2 VStG, dass die Geldstrafe offenkundig uneinbringlich ist.

Gegenständlich liegt ein rechtskräftig erlassener Titelbescheid in Form eines Straferkenntnisses vor. Der Beschwerdeführer hat – unbestritten – die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt. Die Vollstreckungsverfügung erging daher hinsichtlich des mit Straferkenntnis vorgeschriebenen Strafbetrages und Kostenbeitrages zu Recht. Auf das die mit dem angeführten Straferkenntnis rechtskräftig beurteilte Schuld- und Straffrage sowie die Strafbemessung bezogene Vorbringen in der Beschwerde war im Zuge des Vollstreckungsverfahrens nicht weiter einzugehen.

Bereits aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung vom Titelbescheid gedeckt ist, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden ist. Damit sind die im Hinblick auf die geltende höchstgerichtliche Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt.

Die ohne Vorliegen der in § 54b Abs. 1a geforderten „Mahnung gemäß Abs. 1“ vorgeschriebenen „Mahngebühren“ in Höhe von 5,– Euro waren mangels Vollstreckbarkeit von der Einhebung im Wege der angefochtenen Vollstreckungsverfügung auszunehmen und der zu vollstreckende Betrag ist entsprechend zu korrigieren.

Der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung war somit teilweise Folge zu geben und der der Vollstreckung unterliegende Betrag richtigzustellen. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat keinen Verhandlungsantrag gestellt. Einen entsprechenden Hinweis auf das Antragsrecht hat die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 07.08.2020 (wie auch das Straferkenntnis vom 09.06.2020) aber enthalten. Es hätte eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der mit schriftlichem Parteiengehör vorgehaltenen Sach- und Rechtslage bringen können. Im Wege des schriftlichen Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage (zweimal) unmissverständlich vorgehalten und es wurden ihm Verfahrensoptionen aufgezeigt (Begehren aufrechterhalten oder zurückziehen).

III. Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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