LVwG W VGW-121/043/4044/2020

VGW-121/043/4044/2020Tribunal Administrativo Regional19 de out. de 2020

Abrir fonte

Regest

Gebrauchserlaubnis; Widerruf; Versagungsgrund; Schanigarten; Verkehrsschild

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/043/4044/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.121.043.4044.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der A. GmbH, Wien, B.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.02.2020, Zahl ..., mit welchem gemäß § 4 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) die erteilte Bewilligung vom 08.07.1966, Zahl ..., den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, B.-straße, benützen zu dürfen, widerrufen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem nunmehr in Anfechtung gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die erteilte Bewilligung gemäß § 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz – GAG 1966 zur Aufstellung von Tischen und Stühlen auf öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus in Wien, B.-straße, gemäß § 4 Abs. 1 GAG 1966 widerrufen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Gebrauchserlaubnis für den Gastgarten sowohl das örtliche Gemeinschaftsleben als auch die Sicherheit des Verkehrs gefährdet werde. Laut Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien komme es durch die Gäste des Schanigartens auch durch exzessiven Alkoholkonsum sowie Protzhandlungen mit ihren Fahrzeugen zu Lärmerregungen und gerichtlich strafbaren Handlungen, sodass eine Ablehnung des Schanigartens die sicherheits- und verkehrspolizeiliche Lage entschärfen würde. Überdies verdecke vor allem die Markise ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 10b StVO.

Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die von der belangten Behörde unter Zitierung der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien ins Treffen geführten Missstände nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schanigartens stehen würden, zumal dieser mit 22:00 Uhr eingestellt werde. Etwaiges nach diesem Zeitpunkt durch Gäste auf öffentlichen Grund hervorgerufenes Fehlverhalten könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Überdies seien die Öffnungszeiten des Schanigartens auch als Zugeständnis für die Anrainerschaft eingeschränkt worden, sodass eine Beeinträchtigung des örtlichen Gemeinschaftslebens durch den gegenständlichen Schanigarten jedenfalls nicht anzunehmen sei. Sollte durch die Markise ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 10b STVO verdeckt sein, würde die Beschwerdeführerin diese nicht mehr ausfahren bzw. abmontieren. Es werde daher der Antrag gestellt, nach Durchführung eines Lokalaugenscheins den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Zur Klärung der Sachlage forderte das Verwaltungsgericht Wien die Aktenvorgänge hinsichtlich der vorgebrachten Lärmerregungen, verbalen Streitigkeiten, Körperverletzungen, Raufhandel sowie gefährliche Drohungen an und führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Verfahrensparteien erschienen und Herr Bezirksinspektor C. als informierter Vertreter des Stadtpolizeikommando D. einvernommen wurde. Während dieser Verhandlung nahm ein Kollege des Herrn Bezirksinspektors C. Fotos von der aktuellen lokalen Situation auf und wurden diese per E-Mail an die Verhandlungsleiterin übermittelt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

Nach § 1a GAG 1966 dient der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1 dem bestimmungsgemäßen Gebrauch aller in Wien wohnenden und sich aufhaltenden Personen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für diese Personen gewährleistet ist und ihnen auch genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Grund barrierefrei zugänglich ist. Mit dieser Bestimmung werden weder Rechte noch Verpflichtungen begründet.

Zufolge § 2 Abs. 2 GAG 1966 ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBI. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.

Die Gebrauchserlaubnis kann nach Absatz 2a dieser Bestimmung insbesondere versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme von privatem Grund erreicht werden kann;

2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;

3. der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1, beispielsweise Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller nicht ausreichend Gewähr dafür leistet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;

4. durch eine Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird, sowie

5. saisonalen temporären Nutzungen, beispielsweise für Punsch- und Maronistände, Weihnachtsmärkte, Christbaummärkte, Silvesterpfade, Gelegenheitsmärkte u. dgl., nach erfolgter Interessensabwägung der Vorrang gebührt, oder der Gemeingebrauch durch die Sondernutzung wesentlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.

Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 2b GAG 1966 ist eine Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage I wie jene, die nach § 4 Abs. 1b einer Sperrfrist unterliegt, in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 für die Zeit der Sperrfrist nach § 4 Abs. 1b zu versagen; eine Gebrauchserlaubnis mit Bewilligungsbeginn ab Ablauf der Sperrfrist ist zulässig und kann abweichend vom § 2 Abs. 1 letzter Satz einmalig erteilt werden.

Nach § 2 Abs. 2c GAG 1966 kann die Gebrauchserlaubnis weiters versagt werden, wenn der Gebrauch das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt oder herbeizuführen droht; Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

Nach § 4 Abs. 1 GAG 1966 hat der Magistrat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 und Abs. 2b bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters kann der Magistrat die Gebrauchserlaubnis widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2a und Abs. 2c bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c nachträglich bekannt wird.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Einholung einer Stellungnahme der LPD Wien, Einsichtnahme in den behördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest:

Der gegenständliche Schanigarten wurde erstmals mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2008, Zl. ..., bewilligt. Aus den einen Bestandteil bildenden Einreichunterlagen geht hervor, dass ursprünglich vier Sonnenschirme zur Beschattung bewilligt wurden. In dem zuletzt erteilten Bewilligungsbescheid vom 27.03.2019, GZ ..., wurde auf die Ausgestaltung auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid verwiesen. Es kann daher festgestellt werden, dass die aktuell in Verwendung befindliche Standmarkise von der Bewilligung nicht erfasst ist. Festgestellt wird weiters, dass das Verkehrsschild, mit welchem die Zonenbeschränkung nach § 52 lit. 10b StVO 1960 aufgehoben wird, durch die im gegenständlichen Schanigarten aufgestellte Standmarkise zumindest im ausgefahrenen Zustand verdeckt wird. Auch die Ausgestaltung des Schanigartens mit Palmen führt zu Beschränkungen der Sicht auf das in Rede stehende Verkehrsschild. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Verkehrsschild auch durch im Gastgarten stehende und gehende Personen verdeckt wird.

Hingegen kann durch das vorliegende Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden, dass durch den Betrieb des Schanigartens ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand hervorgerufen wird.

Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragten Einvernahme des informierten Vertreters der Beschwerdeführerin wurde nicht gefolgt, zumal daraus für die Feststellung der Sichtbeeinträchtigung kein Beitrag geleistet werden hätte können. Zudem wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen und damit unentschuldigt von der öffentlichen mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Auch war die Feststellung, wann das in Rede stehende Verkehrsschild aufgestellt wurde für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht maßgeblich, zumal die ursprüngliche Bewilligung das Aufstellen von Sonnenschirmen zur Beschattung zum Inhalt hatte. Es ist daher jedenfalls eine Änderung der Ausgestaltung des Schanigartens eingetreten.

Die Feststellungen zum bisherigen Bewilligungsstatus sowie der bewilligten Ausgestaltung des gegenständlichen Schanigartens gründen auf den unbedenklichen Akteninhalt und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gründen ebenso auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den während der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Ort angefertigten und sogleich übermittelten Fotoaufnahmen. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass das Verkehrsschild gemäß § 52 Z 10b StVO 1960 durch die Markise des Schanigartens verdeckt wird. Sie bringt vielmehr lediglich vor, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin zunächst zur Demontierung der Markise auffordern müssen, was jedoch – wie noch auszuführen sein wird – in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend ist.

Hingegen konnten die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens eingesehenen Aktenvorgänge der Landespolizeidirektion Wien nicht als Grundlage dafür dienen, dass durch den Betrieb eines Schanigartens ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand hervorgerufen wird, zumal einerseits zwischen den übermittelten Amtshandlungen in zeitlicher Hinsicht und dem Betrieb des Schanigartens kein Zusammenhang herzustellen ist. Andererseits waren aber auch die während der Öffnungszeiten des Schanigartens durchgeführten Amtshandlungen nicht auf den Betrieb desselben zurückzuführen.

In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Wie bereits festgestellt, entspricht die tatsächliche Ausgestaltung des gegenständlichen Schanigartens nicht der ursprünglichen Bewilligung, als zur Beschattung vier Sonnenschirme genehmigt sind, tatsächlich aber eine Markise montiert wurde. Diese Markise verdeckt ein Verkehrsschild, sodass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Es bleibt dahingestellt, zu welchem Zeitpunkt das Verkehrsschild aufgestellt wurde. Selbst ein Aufstellen nach Erteilen der Bewilligung würde einen Versagungsgrund darstellen, zumal dem Gemeingebrauch gegenüber wirtschaftlichen Einzelinteressen jedenfalls der Vorrang zukommt.

Für das Vorliegen bzw. Feststellen des Bestehens eines Versagungsgrundes ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die vorherige behördliche Aufforderung zur Behebung des Versagungsgrundes nicht erforderlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin führt daher mangels Rechtsgrundlage ins Leere, ist aber auch faktisch verfehlt, zumal der Beschwerdeführerin der Versagungsgrund im Rahmen des Parteiengehörs am 20. Jänner 2020 von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Nicht zu übersehen ist hierbei auch, dass die Beschwerdeführerin seither mannigfaltige Möglichkeiten zur Veränderung bzw. Demontage der Beschattungsanlage gehabt hätte.

Auch ein Begründungsmangel und eine falsche oder gesetzwidrige Ermessensausübung durch die belangte Behörde sind nicht erkennbar. So hat die belangte Behörde nach Zitierung der eingeholten Stellungnahme ausreichend begründet, warum sie die gegenständliche Bewilligung widerrufen hat. Da nachträglich ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG 1966 entstanden ist, hat die Behörde nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut der Bestimmung des § 4 Abs. 1 GAG 1966 die Bewilligung zu versagen. Ein Ermessen kommt der Behörde hierbei nicht zu, sodass das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag. Ebenso hätte die belangte Behörde auch nicht durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorgehen können.

Inwieweit durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen ein Interessensausgleich zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung hätte stattfinden können, ist für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar. Ein Auftrag zur Umgestaltung der Ausgestaltung des Schanigartens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein Projekt bzw. den Bestand so zu adaptieren, damit es den gesetzlichen Grundlagen entspricht.

Dem gegenständlichen Schanigarten stehen nach den Feststellungen öffentliche Rücksichten, wie eben die in § 2 Abs. 2 GAG angeführten Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, entgegen.

Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen war.

Ad II)

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Angesichts der ausdrücklichen Regelung der Tarifpost D2 und den diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen, liegt nach dem Wortsinn insofern eine eindeutige Rechtslage vor, als Vorgärten nur vor Geschäftslokalen des Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 zulässig sein sollen. Angesichts dessen ist im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben, und es ist auch keine Konstellation vorhanden, die es erforderlich machen würde, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, mwN; VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0049).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.