LVwG W VGW-031/062/7954/2020

VGW-031/062/7954/2020Tribunal Administrativo Regional12 de out. de 2020

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Regest

Ordnungsstörung; öffentliche Ordnung; Lärmerregung; ungebührlicher Lärm; störender Lärm; Konkurrenz; Kompetenzkonflikt

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/062/7954/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.7954.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 24.5.2020, Zl. VStV/..., betreffend eine Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sowie eine Übertretung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 25.9.2020,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass § 81 Abs. 1 SPG idF BGBl. I Nr. 55/2018 und § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG idF LGBl. Nr. 51/1993 verletzt wurden sowie die Strafen gemäß § 81 Abs. 1 erster Satz SPG idF BGBl. I Nr. 55/2018 und gemäß § 1 Abs. 1 WLSG idF LGBl. Nr. 51/1993 verhängt werden.

Weiters ist am Ende von Spruchpunkt 1) folgende Wortfolge nach „geschrien“ anzufügen: „[…], wodurch Passanten und Bewohner der umliegenden Häuser aufmerksam wurden (z.B. schauten aus dem Fenster) und dadurch Aufsehen bzw. Ärgernis erregt wurde“.

Bei Spruchpunkt 2) entfällt der letzte Satz.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 53,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 24.5.2020 zur GZ: VStV/..., zugestellt am 28.5.2020, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.

Datum/Zeit: 02.06.2019, 23:13 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie haben sich einer polizeilichen Anhaltung entzogen und dadurch den Einsatz von mehreren Funkmitteln ausgelöst, bei Ihrer erneuten Ergreifung passiven Widerstand geleistet und lautstark geschrien.

2.

Datum/Zeit: 02.06.2019, 23:15 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse

Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Sie haben minutenlang auf offener Straße lautstark geschrien. Sie haben die Worte „Fuck you“ lautstark gerufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 61/2016

2. § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 170,00 1 Tag 10 Stunden § 81 Abs. 1 Sicher-

heitspolizeigesetz

BGBl. Nr. 566/1991

i.d.g.F.

2. € 95,00 22 Stunden § 1 Abs. 1 WLSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO wird gem. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Die gemäß § 37a Abs. 1 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von € 385,- wird auf die gegenständlich verhängte/n Strafe/n in Höhe von € 292,- angerechnet, im Sinne des § 18 VStG zur Gelstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Bescheides herangezogen und in der Höhe von € 292,- gem. § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt. Der Zahlungsüberschuss in der Höhe von € 93,- wird nach Bekanntgabe der Zahlungsdaten an den Beschuldigten rücküberwiesen.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 27,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 0,00“

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass aufgrund der Stellungnahme des Meldungslegers und der Zeugeneinvernahme des Insp. E. feststehe, dass der Beschwerdeführer im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung mehrmals lautstark die Worte „Fuck You“ gerufen haben soll. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht nur die Durchführung eines Alkomattests verweigert, sondern sich auch einer fremdenrechtlichen Überprüfung, die sich aus einer Datenanfrage ergeben habe, entzogen. Der so provozierte Polizeieinsatz habe daher insofern die Ordnung gestört, als Personen in ihrer Nachtruhe gestört, auf den Einsatz aufmerksam gemacht worden seien und sich zum Teil auch am Einsatzort eingefunden hätten. Demgegenüber sei es dem Beschwerdeführer in jedem Fall zuzumuten gewesen, diese öffentliche Störung durch rechtskonformes Verhalten gegenüber den einschreitenden Personen zu verhindern.

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen dabei auf eine Stellungnahme des Meldungslegers, Insp. F. G., die Zeugeneinvernahme eines weiteren einschreitenden Beamten, Insp. H. E., sowie auf die Zeugeneinvernahme eines Passanten, I. L.. Den teilweise gegenteiligen Angaben einer weiteren als Zeugin vernommenen Passantin, M. N., folgte die belangte Behörde hingegen nicht und begründete dies damit, dass die Zeugin bei ihrer Einvernahme bereits von vornherein ihre Abneigung gegenüber den einschreitenden Beamten und ihre Sympathie für den Beschwerdeführer zu erkennen lassen habe.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde das geringe Einkommen des Beschwerdeführers als strafmildernd.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.6.2020 schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall aus seiner Sicht. Im Zuge dessen gestand er zu, von der Polizei davongelaufen zu sein und sich daraufhin versteckt zu haben. Er bestritt hingegen Lärm erregt zu haben und brachte stattdessen vor, lediglich aufgrund der Schmerzen, die ihm die einschreitenden Beamten bei der Fixierung zugefügt hätten, geschrien zu haben.

Der Polizeieinsatz, welcher die öffentliche Ordnung gestört haben soll, sei dabei kein Verhalten, dass er persönlich gesetzt habe. Generell könne ein Polizeieinsatz die öffentliche Ordnung nicht stören. Zudem falle die Bestrafung wegen einer Lärmerregung durch den Polizeieinsatz bzw. durch ein Schreien des Betroffenen nicht in die Strafkompetenz des Bundes (vgl. VwGH 6.9.2007, 2005/09/0168) und habe die belangte Behörde das von ihm gesetzte Verhalten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis auch nicht hinreichend konkretisiert (vgl. VwGH 25.11.1991, 91/10/0207).

Hinsichtlich der Strafbemessung brachte der Beschwerdeführer überdies vor, dass er nicht nur über ein geringes Einkommen verfüge, sondern auch Ersttäter sei, weshalb die verhängten Geldstrafen zu hoch bemessen worden seien. Im Ergebnis sei das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren somit einzustellen oder in eventu die verhängten Geldstrafen auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren. Es wurde eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme sämtlicher beteiligten Polizisten sowie der Zeugen N. und L. beantragt.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien den Verfahrensakt samt Beschwerde vor (ha. eingelangt am 6.7.2020).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Landespolizeidirektion Wien per E-Mail vom 30.7.2020 auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes vom 24.7.2020 eine Übersicht über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers.

Am 25.9.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin der Beschwerdeführer als Partei und alle aktenkundigen Polizeibeamten, Insp. F. G., Insp. H. E., RvI O. P., Insp. A. Q. und Insp. A. R., sowie die Passantin M. N. als Zeugen vernommen und die Niederschrift der Einvernahme des Zeugen I. L. vom 18.12.2019 aus dem Behördenakt gemäß § 46 Abs. 3 Z 1 VwGVG (unbekannter Aufenthalt) verlesen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche abweisende Erkenntnis verkündet.

Mit E-Mail vom 29.9.2020, eingelangt am 30.9.2020, beantragte der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 25.9.2020.

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war am 2.6.2019 gegen 23:00 Uhr im Bereich der Adresse Wien, S.-gasse mit einem E-Scooter unterwegs, als er von zwei Exekutivbeamten der Landespolizeidirektion Wien angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sowie einem Alkovortest unterzogen wurde. Da der Vortest eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers anzeigte, wurde der Beschwerdeführer von den einschreitenden Beamten aufgefordert, zur PI T.-straße mitzukommen, um dort einen Alkomattest durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt war auch bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (incl. Einreiseverbot) bestand, wobei sich erst später herausstellte, dass diese noch nicht rechtskräftig war.

Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, im Funkwagen Platz zu nehmen, lief er plötzlich stadteinwärts davon, entzog sich der Anhaltung und versteckte sich in Wien, D.-gasse in einem Gebüsch in der Nähe einer Baustelle. Um den Beschwerdeführer wiederzufinden und die Anhaltung fortzuführen, war es für die einschreitenden Beamten erforderlich per Funk zusätzliche Beamte zur Unterstützung anzufordern. Daraus ergab sich ein Polizeieinsatz mit insgesamt vier Streifenwägen unter Blaulichteinsatz.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von einem der hinzugezogenen Beamten Insp. H. E. um 23:13 Uhr in Wien, D.-gasse im Gebüsch vorgefunden und sogleich aufgefordert herauszukommen. Nachdem sich der Beschwerdeführer weigerte freiwillig herauszutreten, wurde er durch den Beamten E. aus dem Gebüsch gezogen. Im Zuge dessen kam es zu einer Rangelei, in der der einschreitende Beamte dem Beschwerdeführer zwei Fauststöße gegen die Rippen versetzte, um sich vom Beschwerdeführer zu lösen. Dem einschreitenden Beamten gelang es infolgedessen den Beschwerdeführer zu überwältigen und ihn mithilfe seiner Kollegin RvI O. P. am Boden zu fixieren, um ihm dort Handfesseln anzulegen. Danach wurde der Beschwerdeführer aufgerichtet und schließlich in ein nahegelegenes Stiegenhaus verbracht, wo die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer durchsuchten und insbesondere dessen fremdenrechtlichen Status eruierten.

Der Beschwerdeführer hat um 23:15 Uhr in Wien, D.-gasse während der gesamten Amtshandlung, d.h. während und nach seiner Fixierung durch die einschreitenden Beamten, auf offener Straße lautstark (nicht auf Deutsch) geschrien, wodurch er ungebührlicherweise störenden Lärm erregte.

Die Passantin, M. N., nahm dabei aus etwa 20 bis 25 Metern Entfernung wahr, wie der Beschwerdeführer von einem der einschreitenden Beamten aus dem Gebüsch gezogen wurde und näherte sich der Amtshandlung. Vom Zeitpunkt der Fixierung des Beschwerdeführers auf dem Boden bis zu dessen Verbringung in das nahegelegene Stiegenhaus hielt sich Frau N. in unmittelbarer Nähe der Amtshandlung auf einem Gehsteig auf, um die Amtshandlung zu beobachten.

Durch den Polizeieinsatz mit mehreren Streifenwägen unter Einsatz von Blaulicht sowie durch das Verhalten des Beschwerdeführers, der während der Amtshandlung lautstark passiven Widerstand leistete, wurden Passanten und Bewohner der umliegenden Häuser (u.a. I. L.), die aus den Fenstern schauten, auf die Amtshandlung aufmerksam. Dies erregte, insbesondere aufgrund des Umstands, dass sich die Amtshandlung in den Nachtstunden ereignete und viele der Anwohner aufgrund der heißen Temperaturen ihre Fenster geöffnet hatten, Aufsehen und Ärgernis. Das Verhalten des Beschwerdeführers war nicht gerechtfertigt.

Die einschreitenden Beamten hoben einen Bargeldbetrag von 385,- Euro, den der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bei sich trug, als vorläufige Sicherheitsleistung ein, woraufhin der Beschwerdeführer entlassen wurde.

Der Beschwerdeführer (geb. 1995, ledig) ist Asylwerber aus Nigeria. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf ca. 400,- bis 500,- Euro. Er ist sorgepflichtig für ein Kind im Alter von zwei Monaten.

Der Beschwerdeführer hat vier rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: eine Verwaltungsübertretung nach §°38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO, eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2 StVO, eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4a StVO iVm § 68 Abs. 3 lit. e StVO sowie eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 52 Abs. 8 FPG.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (insb. in die Anzeige samt Maßnahmenmeldung, in die Stellungnahme des Meldungslegers G. vom 12.8.2019 sowie die Zeugenniederschriften E. vom 15.10.2019 und N. bzw. L. vom 18.12.2019) sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt.

Am 25.9.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der der Beschwerdeführer als Partei und alle namentlich aktenkundigen Polizeibeamten, Insp. F. G., Insp. H. E., Insp. A. Q., RvI O. P. und Herr Insp. A. R., sowie die Passantin, M. N., einvernommen wurden. Der im erstinstanzlichen Verfahren am 18.12.2019 niederschriftlich als Zeuge vernommene Anrainer, I. L., konnte aufgrund seines unbekannten Aufenthalts (laut ZMR Auszug seit 25.6.2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und nach Luxemburg verzogen) in der Verhandlung am 25.9.2020 nicht vernommen werden. Daher wurde seine Niederschrift gemäß § 46 Abs. 3 Z°1 VwGVG in der Verhandlung verlesen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden den Angaben der vernommenen Zeugen gegenübergestellt und diese wiederum mit den Stellungnahmen aus dem erstinstanzlichen Verfahren abgeglichen. Aus der Zusammenschau der verschiedenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren sowie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren folgt der festgestellte Sachverhalt.

Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei blieben im Laufe des Verfahrens unstrittig. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zunächst einer polizeilichen Anhaltung entzogen hat, geflüchtet ist und sich vor den Exekutivbeamten in einem Gebüsch versteckt hat, woraufhin mehrere Streifenwägen angefordert wurden, wurde durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. In Bezug auf den zeitlichen Ablauf der Amtshandlung von der Rangelei, über die Fixierung des Beschwerdeführers auf dem Boden, das Anlegen der Handfesseln, das Aufrichten und die Verbringung in ein Stiegenhaus bis zur Entlassung nach Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung decken sich die Angaben des Beschwerdeführers weitgehend mit jenen der einschreitenden Beamten und der Zeugin N..

Strittig war im gegenständlichen Fall lediglich, ob die Amtshandlung das Aufsehen und Ärgernis von Passanten bzw. den Bewohnern der umliegenden Häuser erregte und inwiefern der Beschwerdeführer im Zuge dessen störenden Lärm erregte.

In dieser Hinsicht folgte das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben der Meldungsleger, Insp. F. G., Insp. A. Q. und Insp. H. E., in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2020.

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich wesentlich auf die Anzeige dieser Exekutivorgane, in der diese ihre Wahrnehmung in unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt haben. Im Rahmen der persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht blieben diese – unter Wahrheitspflicht stehende – Meldungsleger im Wesentlichen bei ihren damaligen Angaben (siehe die Stellungnahme vom 12.8.2019, die Niederschrift vom 15.10.2019 und die Anzeigen laut Beilage 1 und 2, die vom Zeugen Q. verfasst wurden) und konnten begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Da die Meldungsleger bei ihrer Einvernahme insgesamt einen gewissenhaften und korrekten Eindruck vermittelten, ist nicht davon auszugehen, dass sie den Sachverhalt, wie sie ihn zur Anzeige gebracht haben, nicht richtig wahrgenommen und wiedergegeben haben.

Im vorliegenden Fall wurden die Angaben der Meldungsleger, Insp. G., Insp. Q. und Insp. E., im Wesentlichen auch von den Zeugen RvI O. P. und Insp. A. R. bestätigt. Diese gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer geschrien habe, nämlich auch während und nach der Fixierung bzw. der Anlegung der Handfesseln, sodass sich sein Schreien nicht mehr nur auf die Gewaltanwendung bei der Fixierung bezogen haben kann. Der Zeuge E. erklärte durchaus nachvollziehbar, dass laut seiner Erfahrung bei solchen Amtshandlungen die betroffene Person immer wieder durch Schreien auf sich aufmerksam machen will, damit andere Leute (Zeugen) die Situation beobachten. Der Zeuge Q. konnte aufgrund seiner verfassten Anzeigen (Beilagen 1 und 2) auch schlüssig darlegen, dass der Zeuge G., der erst später wieder zur Amtshandlung hinzukam, nicht zwingend das ganze Verhalten des Beschwerdeführers (Schreien an sich) mitbekommen haben muss.

Auch der Zeuge L. (siehe Niederschrift vom 18.12.2019) bestätigte, dass der Beschwerdeführer geschrien habe.

Die Zeugin N., die während der Amtshandlung in unmittelbarer Nähe am Gehsteig stand, nahm demgegenüber zwar keine geschrienen Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten wahr, räumte jedoch selbst ein, dass der Beschwerdeführer gerufen habe. Dass sich dieses Rufen des Beschwerdeführers auch auf den Zeitraum nach der unmittelbaren Fixierung bezogen hat, ergibt sich aus allen übrigen Zeugeneinvernahmen und ist für das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer im Anschluss sein gesamtes Bargeld iHv 385,- Euro abgenommen wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer darüber offenkundig nicht erfreut war und so seinen Unmut äußerte. Daher wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich sein Schreien nur auf die Gewaltanwendung im Zuge der Fixierung bezogen hat, als Schutzbehauptung gewertet.

Den genauen Wortlaut der geschrienen Unmutsäußerungen durch den Beschwerdeführer konnte jedoch nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, zumal die meisten Zeugen (G., R., E., P. und N.) in der Verhandlung keine genauen Angaben diesbezüglich machen konnten. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer lautstark die Worte „Fuck you“ gerufen haben soll, war daher aus Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zu streichen.

Die Zeugin N. gestand - im Einklang mit allen einvernommenen Polizeibeamten - ein, dass der Polizeieinsatz bei den in der Nähe befindlichen Passanten und den Bewohnern der umliegenden Häuser Aufsehen erregte, weshalb einige Personen aus ihrem Fenster schauten. Insbesondere gab sie an, dass die Amtshandlung besonders viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe, da sie sich „mitten in der Nacht“ ereignet habe und viele der Fenster der umliegenden Häuser aufgrund der heißen Temperaturen geöffnet gewesen seien. Dass die Zeugin N. in der Verhandlung erklärte, dass sie – anders als noch in der Niederschrift vom 18.12.2019 – glaube, dass die Streifenwagen kein Blaulicht gehabt hätten, überzeugt das Verwaltungsgericht nicht, zumal die erste Aussage in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zur Tat erfolgte.

Bestätigt wurde dies auch durch den Zeugen L. (siehe Niederschrift vom 18.12.2019). Dieser gab konkret an, dass er in seiner Wohnung bei gekipptem Fenster Blaulicht und „Geschrei“ wahrgenommen habe und er deshalb – wie einige andere Personen – aus dem Fenster schaute, um den Vorfall zu beobachten.

Nicht zuletzt räumte auch der Beschwerdeführer in der Verhandlung ein, dass aufgrund der Amtshandlung einige Leute aus dem Fenster gesehen hätten. Unterstrichen wird diese Feststellung überdies durch die unbestrittene Tatsache, dass die Amtshandlung durch die einschreitenden Beamten nach dem Anlegen der Handfesseln in einem nahegelegenen Stiegenhaus fortgesetzt wurde, um das durch die Amtshandlung verursachte Aufsehen gering zu halten.

Die gegenteilige Verantwortung des Beschwerdeführers konnte somit insgesamt keine berechtigten Zweifel an den angelasteten Taten erkennen lassen (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).

Die Feststellungen zur beobachtenden Rolle der Passantin M. N. während der Amtshandlung ergeben sich aus deren eigenen Angaben, die im Wesentlichen mit den Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten übereinstimmen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und zu den Einkommens- und Vermögenspflichten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf der Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 30.7.2020.

IV. Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 55/2018, lauten auszugsweise:

§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. (…)“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes, mit dem Bestimmungen zum Schutz vor Beeinträchtigungen des örtlichen Gemeinschaftslebens erlassen werden und das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, geändert wird (Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG), LGBl. Nr. 51/1993, lauten auszugsweise:

„Anstandsverletzung und Lärmerregung

§ 1. (1) Wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder

2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“

V. Rechtliche Beurteilung

Spruchpunkt 1:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der "Ordnungsstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muss der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muss durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen (dem Täter zur Schande Gereichenden) hervorzurufen geeignet ist. Dafür, dass durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort tatsächlich gestört wird, ist es erforderlich, dass dieses unmittelbar oder mittelbar die Schaffung eines Zustandes zur Folge hat, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht, also eines Zustandes, der die gewöhnlichen Verhältnisse in wahrnehmbarer Weise negativ verändert. Dafür, dass durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort tatsächlich gestört worden ist, ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen oder einem Zusammenlauf von Menschen führt. Es genügt vielmehr, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl. VwGH 25.11.1991, 91/10/0207 zu Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG; VwGH 6.9.2007, 2005/09/0168).

Die Ordnung ist u.a. dann ungerechtfertigt gestört, wenn die Polizei herbeigeholt wird (vgl. UVS Steiermark 23.10.1995, 30.7-69, 70/95). Im gegenständlichen Fall mussten mehrere (vier) Streifenwagen mit Blaulicht als Unterstützung angefordert werden, um den flüchtigen Beschwerdeführer zu suchen. Er hat auch passiven Widerstand geleistet und sein Verhalten war nicht gerechtfertigt. Dadurch wurden insgesamt Passanten und Bewohner der umliegenden Häuser aufmerksam (z.B. schauten aus dem Fenster), wodurch Aufsehen und Ärgernis auch tatsächlich erregt wurden (vgl. VwGH 26.9.1990, 90/10/0065; VwGH 26.9.1990, 89/10/0239). Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand des § 81 Abs. 1 SPG erfüllt.

Die Ergänzung des Spruchs durch das Verwaltungsgericht Wien ist insofern zulässig, als dem Beschwerdeführer insbesondere durch die Übermittlung der Niederschrift des Zeugen E. vom 15.10.2019 durch Schreiben der Behörde vom 16.10.2019, zugestellt am 17.10.2019, sowie der Niederschriften der Zeugen N. und L. vom 18.12.2019 durch Schreiben der Behörde vom 18.12.2019 bzw. vom 7.1.2020, zugestellt am 23.12.2019 bzw. am 10.1.2020, die Reaktion der Passanten und Bewohner der umliegenden Häuser (z.B. schauten aus dem Fenster) und die damit einhergehende Aufsehenserregung innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgehalten wurde (vgl. VwGH 17.4.1996, 96/03/0017; VwGH 25.11.1991, 91/10/0207 zu Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG; VwGH 6.9.2007, 2005/09/0168). Daher konnte der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren und war nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt; es gab keinen Zweifel daran, wofür der Täter bestraft worden ist.

Spruchpunkt 2:

Unter "störendem Lärm" sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH 29.3.1993, 90/10/0153). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).

Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149).

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lautes Schreien mit einem Polizeibeamten gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann (vgl. VwGH 12.10.1987, 87/10/0116), ist dieser Umstand im Beschwerdefall auch zweifellos gegeben. Dass auch störender Lärm vorlag, konnte aufgrund der übereinstimmenden Angaben der eingeschrittenen Polizeibeamten als erwiesen angenommen werden. Die Befähigung von Polizeibeamten, die objektive Zumutbarkeit der Lärmerregung für die Nachbarschaft zu qualifizieren, braucht nicht bezweifelt werden (vgl. VwGH 30.4.1992, 90/10/0039).

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er lautstark auf offener Straße gegenüber den Polizisten mehrmals (auch nach der unmittelbaren Fixierung) geschrien hat. Der letzte Satz des Spruchpunktes 2.) ist entfallen, da nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren hinreichenden Sicherheit festgestellt werden konnte, ob „Fuck you“ auch tatsächlich vom Beschwerdeführer geschrien wurde.

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer gemeinsamen Bestrafung für Verwaltungsübertretungen nach § 81 Abs. 1 SPG und nach § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG ist zunächst anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tatbestände des § 81 Abs. 1 SPG und der landesgesetzlichen Verwaltungsübertretung der Lärmerregung zueinander im Verhältnis der echten Konkurrenz stehen, weshalb das Kumulationsprinzip auch bei Begehung durch dieselbe Tat zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 17.2.1992, 91/10/0138), woran auch Art 4 des 7. ZPMRK (Doppelbestrafungsverbot) nichts ändert (vgl. Hauer/Keplinger, SPG2 § 81, 591-592).

Weiters ist im Hinblick auf einen möglichen Kompetenzkonflikt, der sich aus einer gleichzeitigen Anwendung des § 81 Abs. 1 SPG und der landesgesetzlichen Verwaltungsübertretung der Lärmerregung ergeben könnte, festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 26.2.1990, 89/10/0215). Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen (vgl. VwGH 6.9.2007, 2005/09/0168).

Im gegenständlichen Fall bestand die Ordnungsstörung allerdings nicht in einer reinen Lärmerregung, sondern in der Verursachung eines Polizeieinsatzes mit mehreren Streifenwägen inklusive Blaulicht, der bei Passanten und den Bewohner der umliegenden Häuser Aufsehen und Ärgernis erregte (vgl. VwGH 26.9.1990, 89/10/0239). Folglich stehen der vorgenommenen Bestrafung nach §°81 Abs. 1 SPG und nach § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG keine kompetenzrechtlichen Bedenken entgegen.

Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Im gegenständlichen Fall ist darüber hinaus aber von einer bedingt vorsätzlichen Begehung der beiden Verwaltungsübertretungen auszugehen. Für eine vorsätzliche Begehung einer Verwaltungsübertretung reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – sofern die jeweilige Verwaltungsvorschrift nicht eine besondere Vorsatzform vorsieht – bedingter Vorsatz („dolus eventualis“) aus (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², § 5 VStG E 30 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Das Wesen des Vorsatzes liegt im Wissen und Wollen der im Tatbestand umschriebenen objektiven Merkmale, wobei sich der Vorsatz auf alle im Tatbestand umschriebenen Merkmale beziehen muss. Rückschlüsse dahingehend, ob eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt, kann in der Regel nur aus äußeren Umständen geschlossen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², § 5 VStG E 26 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer gestand in seiner Vernehmung selbst zu, sich bewusst der Anhaltung entzogen zu haben. Weiters gab er an, dass er bewusst wahrnahm, dass die Amtshandlung von einigen Leuten beobachtet wurde. Aufgrund der äußeren Umstände und der Aussagen der Zeugen ist folglich davon auszugehen, dass es sich auch beim passiven Widerstand und beim lautstarken Schreien um bewusste Akte handelte, die dazu dienen sollten, andere Personen durch den Lärm auf die Amtshandlung aufmerksam zu machen. Der Vorsatz des Beschwerdeführers bezog sich somit auf sämtliche Tatbestandselemente der ihm zur Last gelegten Strafnormen.

Insgesamt war daher hinsichtlich beider Verwaltungsübertretung von bedingtem Vorsatz auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Strafbemessung

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 81 Abs. 1 erster Satz SPG begeht, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse am geordneten Zusammenleben und der öffentlichen Ordnung. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigungen durch die Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer keinesfalls als gering zu werten. In Anbetracht der bedingt vorsätzlichen Begehung beider Verwaltungsübertretungen ist ebenso das Ausmaß des Verschuldens (siehe oben) im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen.

Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würden, sind keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2, VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Im Hinblick auf die zu Beginn der Amtshandlung festgestellte Alkoholisierung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass eine durch Berauschung bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nur dann mildernd wäre, wenn etwa der Täter nicht wusste, dass er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen, wie etwa wegen des Todes eines Angehörigen, zu sich nahm (vgl. VwGH 19.7.2013, 2011/02/0060 mit Verweis auf OGH 30.3.1989, 13 Os 21/89). Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aber an, zuvor bewusst – und nicht etwa unwissentlich oder aus allgemein begreiflichen Gründen – ein paar Schlucke „Jack Daniels“ zu sich genommen zu haben, weshalb eine darauf zurückzuführende Berauschung im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur keinesfalls als mildernd gewertet werden kann.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer aufgrund von vier vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (zwei davon bereits zum Tatzeitpunkt) nicht zu Gute (vgl. VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218). Da es sich dabei aber um drei Verkehrsdelikte bzw. um ein fremdenrechtliches Delikt handelt, waren die Vormerkung im Hinblick auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht als einschlägig zu werten, weshalb diese keinen Erschwerungsgrund darstellen (siehe Wessely in Raschauer/Wessely VStG2 § 19 Rz 13b). Auch ansonsten sind im gegenständlichen Fall keinerlei Erschwerungs- oder Milderungsgründe zutage getreten.

Daneben erwiesen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, ein monatliches Einkommen von 400,- bis 500,- Euro und eine Sorgepflicht für ein mj. Kind, als ungünstig. Dieser Umstand wurde bereits bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde entsprechend berücksichtigt.

In diesem Zusammenhang ist überdies auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch über Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, Geldstrafen verhängt werden können. Die Geldstrafe ist insofern auch dann zulässig, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/03/0129).

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, vor allem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, das grobe Verschulden bzw. den hohen Unrechtsgehalt (insb. bzgl. Spruchpunkt 1.), sowie unter Berücksichtigung des hinsichtlich Spruchpunkt 1.) bis zu 500,- Euro bzw. hinsichtlich Spruchpunkt 2.) bis zu 700,- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens sind die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen jeweils als angemessen zu bewerten (34 % und ca. 13,6 % des Strafrahmens wurden ausgeschöpft).

Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beschuldigter für die Dolmetschergebühren nicht aufzukommen.

Es wird angemerkt, dass aufgrund der eingehobenen Sicherheitsleistung iHv 385,- Euro dem Beschwerdeführer daher ein Betrag iHv 40,- Euro von der belangten Behörde rückzuerstatten sein wird.

Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 170,– bzw. EUR 95,- verhängt wurde (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/02/0113).

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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