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VGW-151/016/12254/2020•LVwG W VGW-151/016/12254/2020
VGW-151/016/12254/2020Tribunal Administrativo Regional9 de out. de 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Familienangehöriger; Nachweis von Deutschkenntnissen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des A. B., geb. 1965, philippinischer Staatsangehöriger, C.straße, Wien, vertreten durch Rechtsanwältin, vom 16.9.2020 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.8.2020, Zl. MA35-…-03, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 21a Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 56/2018 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 6.11.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ‚Familienangehöriger‘ gemäß § 47 Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird abgewiesen, da Sie keinen gesetzeskonformen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbracht haben.“
Demnach ist als Rechtsgrundlage „§ 21a Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 56/2018“ zu zitieren.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit o.a. Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom „25.11.2019“ (richtig: 6.11.2019) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 2 NAG wegen des Mangels mehrerer Erteilungsvoraussetzungen, u.a. wegen des Fehlens eines Sprachdiploms auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (im Folgenden: GER), welches nicht älter als ein Jahr ist, abgewiesen.
Hiegegen richtet sich die vorliegende, form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher die Änderung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels beantragt werden.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:
Mit Schriftsatz vom 6.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein philippinischer Staatsangehöriger, der bislang noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich war, die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“, wobei er sich auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berief.
In einem früheren Niederlassungsverfahren hatte der Beschwerdeführer ein mit 8.10.2015 datiertes ÖSD-Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des GER vorgelegt. Weitere Sprachnachweise wurden bis dato nicht beigebracht.
Mit Ladung der belangten Behörde vom 28.11.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines „Sprachdiplom[s] A1 nicht älter als ein Jahr“ aufgefordert und wurde er zugleich über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 21a Abs. 5 NAG belehrt. Eine weitere derartige Belehrung erfolgte mit der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.6.2020.
Ein Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG wurde bis zuletzt nicht eingebracht.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:
Der Antrag vom 6.11.2019 liegt dem hg. Akt zu VGW-151/V/016/13147/2019 als ON 3 ein. Die unrichtige Angabe des Antragsdatums im angefochtenen Bescheid scheint offenbar auf ein Versehen zurückzuführen zu sein, doch ist unzweifelhaft, über welchen Antrag die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid absprechen wollte, und liegt insoweit bloß eine der verwaltungsgerichtlichen Korrektur zugängliche Fehlbezeichnung vor (vgl. § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG; hiezu auch VwGH 28.2.2011, 2007/17/0039). Dass der Beschwerdeführer bislang keinen Aufenthaltstitel innehatte, geht aus einer hg. Abfrage im Zentralen Fremdenregister vom 8.10.2020 unzweifelhaft hervor.
Das o.a. Sprachzertifikat vom 8.10.2015 liegt dem vorgelegten Behördenakt zu MA35-...-01 ein (vgl. dort AS 137). Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz selbst wurde eingestanden, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen anderen Deutschnachweis erworben hat. Auch sonst liegt den vorgelegten Akten, an deren Vollständigkeit hg. nicht gezweifelt wird, sowie den hg. Akten kein weiterer Sprachnachweis ein.
Die o.a. Ladung vom 28.11.2019 und Verständigung vom 15.6.2020 liegen dem vorgelegten Behördenakt zu MA35-...-03 ein (ohne Angabe von AS). Aus diesen Erledigungen geht explizit eine Belehrung nach § 21a Abs. 5 NAG hervor. Dass der Beschwerdeführer, wie im Beschwerdeschriftsatz angegeben, den Auftrag zur Vorlage eines aktuellen Sprachdiploms nur mit Schreiben vom 15.6.2020 erhalten habe, erweist sich damit als unrichtig, wäre für die rechtlichen Folgen allerdings auch unerheblich.
In den vorliegenden Akten, an deren Vollständigkeit hg. nicht gezweifelt wird, ist kein Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG ersichtlich. Selbst wenn man eine Wendung im Beschwerdeschriftsatz dahingehend verstehen wollen würde (vgl. aaO, Seite 7), so wäre dieser Antrag verspätet eingebracht worden (vgl. explizit § 21a Abs. 5 NAG: „Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.“) und damit unerheblich (vgl. etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0116; 11.3.2020, Ra 2017/22/0139).
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.11.2019 ist, schon alleine da jener bislang keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG innehatte, als Erstantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 NAG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer begehrt damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8, § 47 Abs. 2 NAG), sodass die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG beachtlich ist.
§ 21a NAG lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 wie folgt:
„Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) – (4) [...]
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(5a) [...]
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) [...]“
Der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 21a Abs. 6 NAG erlassene § 9b NAG DV, BGBl. II Nr. 451/2005, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. II Nr. 231/2017 wie folgt:
„Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“
Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache in einem früheren Niederlassungsverfahren ein mit 8.10.2015 datiertes ÖSD-Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des GER vorgelegt. Dieses Zeugnis entspricht jedoch im nunmehrigen Verfahren insoweit nicht der Vorgabe des § 21a Abs. 1 letzter Satz NAG, als es bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 6.11.2019 (weit) älter als ein Jahr war.
Das Gesetz sieht hier keinen Toleranzbereich vor und erscheint dem erkennenden Gericht die Regelung des § 21a Abs. 1 letzter Satz NAG auch nicht unsachlich, ist es doch der Wille des Gesetzgebers durch die Aktualität des Sprachnachweises die tatsächliche Verständigungsmöglichkeit im Alltag sicherzustellen (vgl. ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP, 13). Eine Stichtagsregelung ist per se jedenfalls nicht verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 16.121/2001, 17.238/2004; 19.618/2013).
Der Beschwerdeführer hat demnach weder im behördlichen noch im hg. Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des GER in der gesetzlich gebotenen Form nachgewiesen. Er hat somit die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG nicht erfüllt.
Dass in concreto ein Befreiungstatbestand des § 21a Abs. 3 oder 4 NAG vorliegen würde, ist nicht ersichtlich.
Im behördlichen Verfahren ist zweimalig eine rechtskonforme Belehrung des Beschwerdeführers nach § 21a Abs. 5 NAG erfolgt. Jener hat jedoch bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Zusatzantrag auf Absehen vom Erfordernis eines Deutschnachweises eingebracht. Ein Dispens von der Vorlage eines tauglichen Sprachdiploms kann daher mangels eines – rechtzeitig eingebrachten – Zusatzantrages nicht erteilt werden. Umgekehrt wäre ein solcher Zusatzantrag die Voraussetzung dafür, das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in die hg. Entscheidung einfließen lassen zu können (vgl. jüngst VwGH 17.6.2020, Ra 2020/22/0023).
Da es sich beim Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des GER um eine besondere Voraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels handelt, hat im Fall des Fehlens jenes Nachweises eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht stattzufinden (vgl. hiezu etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247; 11.3.2020, Ra 2017/22/0139), sodass auch die im Beschwerdeschriftsatz in besonderem Maße relevierte überlange Verfahrensdauer – dabei wohl die früheren Niederlassungsverfahren des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2014 miteinbeziehend – keine Änderung der hg. Entscheidung herbeiführen könnte. Insofern kann es auch dahinstehen, inwieweit etwaige Verfahrensverzögerungen der Sphäre der Beschwerdeführervertreterin zuzurechnen sind. Auf Grund des oben Gesagten ist ebenso wenig das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehegattin entscheidungserheblich.
Ein Erwachsener ist im Unterschied zu Minderjährigen grundsätzlich in der Lage, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen. Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet wäre, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu begründen, zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist (vgl. EuGH 8.5.2018, Rs. C82/16, K.A. u.a., Rn. 65).
Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, für sich alleine nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. aaO, Rn. 75).
Außergewöhnliche Umstände, die eine solche Ableitung verlangen würden, sind weder vorgebracht worden, noch sind sie sonst hervorgekommen. Alleine die im Beschwerdeschriftsatz relevierte Pflegebedürftigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern, zumal jene offensichtlich bereits bislang ihren Pflegebedarf auch ohne persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers – jenem ist es bloß erlaubt, sich für die Geltungsdauer der ihm erteilten Visa im Bundesgebiet aufzuhalten, und weist er im Übrigen zahlreiche Reisebewegungen im internationalen Raum auf (vgl. die dem vorgelegten Akt einliegenden, mit Eingabe vom 6.2.2020 eingebrachten Reisepasskopien) – zu decken vermochte.
Nachdem es – den vorstehenden Ausführungen folgend – im konkreten Fall bereits an einem Erfordernis für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels mangelt und die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen, welche im Entscheidungszeitpunkt alle gegeben sein müssen (vgl. zB VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0204; zum Nachweis von Deutschkenntnissen vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0008), kumulativ zu verstehen sind, kann die Prüfung weiterer Voraussetzungen dahinstehen, sodass der angefochtene Bescheid mit der im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen war (vgl. hiezu etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).
Es war daher – schon alleine deshalb – spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).
Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor.
So blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt unbestritten – nicht zuletzt hat die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers das Fehlen eines gesetzeskonformen Sprachnachweises eingeräumt – und wurden keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen. Schließlich waren im Ergebnis anhand der vorliegenden Beweise und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur (siehe obige Judikaturzitate) bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären. Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).
Zum Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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