LVwG W VGW-031/072/7636/2020

VGW-031/072/7636/2020Tribunal Administrativo Regional29 de set. de 2020

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Regest

Fahrzeug; Änderungen; Zulassungsbesitzer; Anzeigepflicht<br/><br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/072/7636/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.072.7636.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, … PK C., vom 15.05.2020, Zl. VStV/..., wegen Übertretung zu 1. - 3. des § 33 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG), zu 4. des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der nur gegen die Spruchpunkte 1., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. von je 200,-- EUR auf je 150,-- EUR und die Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag 16 Stunden auf je 1 Tag 10 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in den angefochtenen Punkten bestätigt.

II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 65,-- EUR, das sind 10% der verhängten Geldstrafen, reduziert.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

„1. Datum/Zeit: 05.04.2019, 20:39 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, BMW, Kennzeichen: W... (A)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzer unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

LM Räder BMW: VA: 9Jx20 HA: 10Jx20 – kein Genehmigungsverfahren wurde vorgelegt.

„2. Datum/Zeit: 05.04.2019, 20:39 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, BMW, Kennzeichen: W... (A)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzer unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

Spurverbreiterung mittels Distanzscheibe an der 2. Achse Kennz. SCC SF09/18-05012125 Dicke 15mm – kein Genehmigungsnachweis vorgelegt.

3. Datum/Zeit: 05.04.2019, 20:39 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, BMW, Kennzeichen: W... (A)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzer unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

Reifendimension nicht serienmäßig VA: 265/30 ZR20, HA. 285/30 ZR20 – kein Genehmigungsnachweis vorgelegt.

4. Datum/Zeit: 05.04.2019, 20:39 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, BMW, Kennzeichen: W... (A)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde eine übermäßige Lärmentwicklung durch eine Lärmpegelmessung festgestellt. Standgeräusch gemessen: 90,9 db(A) Standgeräusch zugelassen: 85 db(A).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 33 Abs. 1 KFG

2. § 33 Abs. 1 KFG

3. § 33 Abs. 1 KFG

4. § 103 Abs. 1 Z 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichFreiheitsstrafe Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafevon

von

1. € 200,001 Tage(n) 16 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

2. € 200,001 Tage(n) 16 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

3. € 200,001 Tage(n) 16 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

4. € 150,001 Tage(n) 6 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 825,00.“

Das Straferkenntnis wurde Herrn A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) laut aktenkundigem Rückschein am 19.5.2020 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Er erhob dagegen mit Schriftsatz, eingelangt bei der Behörde am 27.5.2020 und damit rechtzeitig, Beschwerde.

Er führte darin aus, dass er sich extra bei der MA 46 erkundigt habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Teile originale BMW-Teile seien, die ohne behördliche Zustimmung eingebaut werden dürften. Da es sich dabei um kraftfahrtechnische Sachverständige handle, habe sich der Beschwerdeführer auf diese Aussage verlassen. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Datenbankauszug vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass die Rad- und Reifenkombination zulässig sei.

Weiters sei die Lärmmessung des Auspuffs laut dem Zeugen E. in einem Hof erfolgt; damit „könne er gar nicht ausschließen, dass die Messung 100% richtig sei; er könne dies nur vermuten“. Es müsse im Zweifel die für den Beschwerdeführer günstigere Möglichkeit in Betracht gezogen werden, nämlich dass bei der Messung ein Fehler passiert sein könne.

Zum Tatvorwurf Punkt 2. sei der Beschwerdeführer geständig gewesen; dies sei von der Behörde jedoch nicht mildernd berücksichtigt worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei.

Beantragt werde die Parteieneinvernahme und die Einholung eines Gutachtens eines kfz-technischen Sachverständigen. Beantragt werde weiters die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Aufnahme der o.a. Beweise und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die schuldangemessene Reduktion der Strafe.

Aus dem Behördenakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5.4.2019 um 20 Uhr 34 angehalten worden und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden ist. Dabei ist nach den Anzeigeangaben festgestellt worden, dass der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW mit dem Kennzeichen W... folgende Änderungen gegenüber der zugelassenen Ausstattung aufwies, für die keine Genehmigung vorgelegt werden konnte:

LM Räder BMW: VA: 9Jx20 HA 10Jx20 ohne Genehmigungsnachweis

Spurverbreiterung mittels Distanzscheibe an der 2. Achse Kennz. SCC SF09/18-05012125 Dicke 15 mm ohne Genehmigungsnachweis

Reifendimensionierung nicht serienmäßig VA: 265/30 ZR20, HA: 285/30 ZR20 ohne Genehmigungsnachweis

Das Fahrzeug wurde laut Anzeige einer Prüfung durch die Landesprüfstelle unterzogen, bei der diese Mängel festgestellt wurden. Weiters wurde festgestellt, dass der Auspuff eine zu hohe Lärmentwicklung aufwies. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges.

Aktenkundig ist weiters das Prüfprotokoll über eine Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG durch das Amt der Wiener Landesregierung – MA 46, Landesfahrzeugprüfstelle, vom 5.4.2019, 20 Uhr 39. Dieses wurde durch Herrn Ing. F. E. und Herrn Ing. G. H. erstellt. Festgestellt wurden die o.a. Veränderungen am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug. Weiters wurde in diesem Prüfprotokoll festgehalten, dass die Mängel betreffend die Räder, die Reifen sowie die erhöhte Lärmentwicklung schwere Mängel darstellen und für den Beschwerdeführer als Lenker erkennbar gewesen seien.

In der Folge erging eine mit 3.5.2019 datierte Strafverfügung über die o.a. Delikte. Diese wurde dem Beschwerdeführer laut aktenkundigem Rückschein am 7.5.2019 zugestellt.

Am 15.5.2019 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Er erhob nur gegen die Spruchpunkte 1.) 3.) und 4.) Einspruch. Er sagte aus, er habe das Fahrzeug am Tage der Anhaltung angemeldet und sich vorab bei der MA 46 betreffend Reifen, Felgen und Auspuff erkundigt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass keine Eintragung in den Zulassungsschein erforderlich sei, da es sich um Originalteile der Marke BMW handle und diese bereits in der Betriebserlaubnis festgehalten seien. Dass dies nicht zutreffe, habe der Beschwerdeführer erst bei der Überprüfung seines Fahrzeuges erfahren. Hätte er es zuvor gewusst, hätte er die Eintragungen vornehmen lassen.

Er lege einen Datenbankauszug vor, wonach die Rad- und Reifenkombination an seinem Fahrzeug zulässig sei.

Zur Auspuffanlage gebe er an, dass diese eingetragen sei und er bereits mit mehreren Fachmännern Rücksprache gehalten habe. Die Messung sei in einem Hof vorgenommen worden. Es sei daher möglich, dass die Messung nicht korrekt erfolgt sei und das Messergebnis dadurch verfälscht worden sei. Weiters sei ein Mitarbeiter der MA 46 im Fahrzeug gesessen, einer habe die Messung durchgeführt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte er selbst im Fahrzeug sitzen müssen; die gewählte Vorgangsweise sei nicht erlaubt. Laut Auskunft der Prüfer sei eine Seite zu laut gewesen, die andere Seite sei in Ordnung gewesen.

Die Behörde holte eine Stellungnahme des Meldungslegers ein. Dieser gab zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zu der verwendeten Rad-Reifen-Kombination habe vorlegen können. Aus diesem Grund sei es bei der Anhaltung nicht möglich gewesen, festzustellen, ob es sich um original BMW-Teile handle. Da das Fahrzeug weiters eine Spurverbreiterung an der Hinterachse aufgewiesen habe, sei der Meldungsleger nicht davon ausgegangen, dass die Rad-Reifen-Kombination von der Betriebserlaubnis von BMW umfasst sei. Es sei daher die Untersuchung durch die Landesprüfstelle veranlasst worden.

Zur Auspuffanlage führte der Meldungsleger aus, er habe das E-Prüfzeichen erkennen können. Die Auspuffanlage sei jedoch als übermäßig laut empfunden worden, weshalb eine Manipulation nicht ausgeschlossen habe werden können. Es sei daher die Lärmpegelmessung durch die Landesprüfstelle veranlasst worden.

Die Untersuchungen am Fahrzeug seien von den kraftfahrtechnischen Sachverständigen durchgeführt worden. Zu einer Verfälschung des Messergebnisses betreffend Lärm der Auspuffanlage habe es nicht kommen können; vielmehr bewirke die Messung in einem ruhigen Innenhof den Entfall störender Fremdgeräusche.

Einer der kraftfahrtechnischen Sachverständigen, die die Untersuchung des Fahrzeuges vorgenommen hatten, Herr Ing. E., wurde von der Behörde zeugenschaftlich einvernommen. Er bestätigte die Angaben in seinem Überprüfungsbefund. Er führte weiters aus, dass die zur Tatzeit fehlende Genehmigung am 8.7.2019 über Anzeige durch den Beschwerdeführer nachträglich erteilt worden sei, nachdem die fehlende Radabdeckung an der Hinterachse behoben worden sei. Es habe sich bei der Rad-Reifen-Kombination um genehmigungspflichtige Teile gehandelt, auch wenn die Leichtmetallräder BMW-Räder seien.

Die Lärmmessung sei korrekt durchgeführt worden. Sie sei in einem Hof durchgeführt worden, die Wände des Hofes hätten sich aber mehr als 3 m vom Fahrzeug entfernt befunden, womit eine Beeinflussung des Messergebnisses ausgeschlossen werden könne. Der Motor sei vom zweiten Amtssachverständigen beschleunigt worden. Auch diesbezüglich habe eine korrekte Messung stattgefunden.

Nach Gewährung von Parteiengehör ergänzte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.4.2020 u.a., es treffe ihn kein Verschulden zum Delikt Punkt 2. Er habe sich extra bei der MA 46 erkundigt und habe die Auskunft erhalten, dass sämtliche Teile originale BMW-Teile seien, die ohne behördliche Genehmigung eingebaut werden dürften.

In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Aufgrund der Beschwerde wurde am 25.9.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

Der Beschwerdeführer gab zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen an, er habe ein monatliches Einkommen von ca. 2000,-- Euro, er habe kein Vermögen, aber offene Kredite in einer Höhe von ca. 300.000,-- Euro und keine Sorgepflichten.

„Der BF bringt vor, dass er am 5.4.2019 von der Polizei aufgehalten worden sei. Er sei sodann mit seinem Fahrzeug zur Landesprüfstelle gebracht worden und gefragt worden, ob er an seinem Fahrzeug Änderungen durchgeführt hätte.

Ich habe zugegeben, dass ich Spurplatten verbaut habe. Dies wurde im angefochtenen Straferkenntnis im Spruchpunkt 2 festgehalten. Dieser Spruchpunkt wurde auch nicht bekämpft. Weiters wurde bei der Überprüfung festgestellt, dass angeblich die Rad-Reifen-Kombination nicht der Typengenehmigung entsprach. Weiters wurde eine Lärmmessung durchgeführt. Bei der zweiten Lärmmessung wurde an einer Seite eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Dezibelanzahl festgestellt, obwohl auch hier original BMW-Teile verbaut wurden.

Die Auspuffanlage war bereits beim Erwerb des Fahrzeuges verbaut. Auch die Rad-Reifen-Kombination war am Fahrzeug bereits vorhanden. Ich habe extra bei der MA 46 nachgefragt, ob diese Bauteile zulässig sind und dies wurde mit bestätigt.

Der BF legt eine Bestätigung der Fa. BMW vor, wonach die Auspuffanlage für die von ihm verwendete Fahrzeugtype zugelassen sei. Weiters legt er eine nur am Handy vorhandene Bestätigung über die Zulässigkeit der Rad-Reifen-Kombination vor. In diese Unterlagen wird Einsicht genommen.

Der BF führt weiters aus, dass er für die Rad-Reifen-Kombination nach dem ggst. Verwaltungsstrafverfahren eine entsprechende Genehmigung eingeholt hat.

Zur Lärmmessung hält er fest, dass diese seiner Meinung nach (korrekt: nicht) ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da sie in einem Hof erfolgt sei und dies das Ergebnis verfälschen hätte können. Im Übrigen sei die Überschreitung geringfügig gewesen.

Herr Insp. I. J. sagte als Zeuge unter Wahrheitspflicht Folgendes aus:

Wenn ich gefragt werde, ob ich mich an den Vorfall noch erinnern kann, so bejahe ich dies. Mein Kollege und ich haben beim BF eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, da uns das Fahrzeug zu laut erschienen ist. Eine Lärmpegelmessung haben wir nicht durchgeführt. Bei der Anhaltung ist mir aufgefallen, dass an einer Achse Distanzscheiben angebracht waren. Weiters haben die Reifendimensionen nicht mit der Eintragung übereingestimmt. An diesem Tag haben wir ein Planquadrat mit den Technikern des Magistrats durchgeführt. Diese hatten in einem Innenhof eine mobile Prüfstelle aufgestellt. Dabei handelt es sich um einen Klein-Lkw mit der erforderlichen technischen Ausrüstung. Das Fahrzeug des BF wurde dort geprüft.

Befragt vom BFV gibt der Zeuge weiters an:

Wenn ich vom BFV gefragt werde, ob es in den Innenhof in dem die Lärmmessung durchgeführt wurde gehallt hat, so gebe ich an, dass das nicht der Fall war. Der Hof ist ein großer Hof eines Magistratsgebäudes in der D.-gasse. Er ist an einer Seite offen. Wir haben die Lärmmessung und die Untersuchung des Fahrzeuges beobachtet. Der Sachverständige hat uns aber darauf aufmerksam gemacht, dass wir Abstand halten sollen. Wir haben uns ungefähr im 20 m Abstand zum Fahrzeug aufgehalten. Zu den Messergebnissen und zum genauen Messvorgang kann ich keine Angaben machen.

Auf die Frage, was damit gemeint sei, dass der Innenhof an einer Seite offen sei, gebe ich an, dass er über eine sehr große für Lkw geeignete Einfahrt verfügt, die sich ca. über die halbe Seite des Innenhofes erstreckt. Aus meiner Sicht hat es daher keinen störenden Hall gegeben. Dass es überhaupt keinen Hall gegeben hat, kann ich nicht bestätigen.“

Herr RvI K. L. sagte als Zeuge unter Wahrheitspflicht Folgendes aus:

Wenn ich gefragt werde, ob ich mich an den Vorfall noch erinnern kann, so bestätige ich dies. Wir haben an diesem Tag ein Planquadrat durchgeführt. Ich war mit meinem Kollegen, der zuvor als Zeuge ausgesagt hat, am Funkwagen unterwegs. Ich war Beifahrer. Wir haben uns, soweit ich mich erinnern kann, bei der M.-Straße aufgehalten, als wir ein Fahrzeug herankommen hörten. Die Auspuffanlage dieses Fahrzeuges war so laut, dass der Verdacht bestand, sie sei manipuliert worden. Das Fahrzeug wurde daher angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Das Fahrzeug wurde einer Überprüfung durch den Prüfzug des Magistrats zugeführt. Der Gutachter hat meinem Kollegen die festgestellten Punkte zwecks Anzeigelegung mitgeteilt.

Wenn ich gefragt werde, ob ich bei dem Fahrzeug Veränderungen hinsichtlich der Ausstattung festgestellt habe, so gebe ich an, dass ich diesbezüglich nicht sehr versiert bin und daher keine Feststellungen gemacht habe.

Herr Ing. E., der Sachverständige der MA 46, der die Fahrzeuguntersuchung gemäß § 58 KFG durchgeführt hat, sagte als Auskunftsperson Folgendes aus:

Wenn ich gefragt werde, ob ich mich im Detail an den Vorfall noch erinnern kann, so gebe ich an, dass dies aufgrund der vielen Lärmmessungen, die ich durchführe, nicht der Fall ist. Ich kann aber zur üblichen Vorgangsweise bzw. zu den von mir festgestellten Mängeln laut Gutachten vom 5.4.2019 Folgendes ausführen: Die unter Punkt 1 festgestellten Tatsachen zur Verwendung von Leichtmetallrädern bedeuten, dass an den Vorder- und Hinterachsen Leichtmetallräder mit unterschiedlichen Dimensionen verwendet wurden. Diese waren, wie im Gutachten festgehalten, nach den vorgelegten Unterlagen nicht genehmigt.

Zu den Feststellungen hinsichtlich der Reifen ist auszuführen, dass verschiedene Reifendimensionen an der Vorder- und Hinterachse verwendet wurden. Auch diese waren laut den vorgelegten Unterlagen nicht eingetragen.

Wenn ich gefragt werde, ob von der MA 46 eine Auskunft dahingehend erteilt worden sein kann, dass die angetroffenen Bauteile des Fahrzeuges problemlos verwendet werden können, da es BMW Originalbauteile sind, ohne dass diese in den Zulassungsschein eingetragen werden, so gebe ich an: Zum konkreten Vorwurf kann ich natürlich nichts sagen. Es widerspricht aber meinen Erfahrungen mit Auskünften der MA 46, dass eine derartige falsche Auskunft erteilt worden wäre, zumal die Tatsache, dass Bauteile nach deren Eintragung verwendet werden dürfen, nicht bedeutet, dass sie gar nicht eingetragen werden müssen.

Zur Lärmmessung führe ich aus, dass üblicherweise zunächst der Messaufbau erfolgt. Das Messgerät wird in einem Winkel von 45° +/-10° und einem Abstand von 50cm +/-2cm zum Auspuffrohr positioniert. Diese Werte ergeben sich aus der einschlägigen Norm zur Prüfung des Geräusches des Fahrzeuges bei der Typengenehmigung.

In der Folge wird von einem Amtssachverständigen der Motor des Fahrzeuges auf eine bestimmte Drehzahl gebracht und vom anderen Amtssachverständigen die Lärmentwicklung gemessen. Die Inbetriebnahme des Fahrzeuges muss durch einen Amtssachverständigen erfolgen, da sichergestellt sein muss, dass genau die den Vergleichswert entsprechende Drehzahl erreicht wird und damit die Lärmentwicklung korrekt festgestellt werden kann.

Zum Vorbringen des BF die Lärmmessung sei verfälscht worden, da sie in einem Innenhof stattgefunden habe, gebe ich an, dass eine Beeinflussung durch Umgebungsgeräusche oder durch eine Schallreflektion von umgebenden Mauern im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Für eine korrekte Messung muss ein Abstand um das Fahrzeug von 3 m eingehalten werden. Weiters muss ein Abstand von 2 m um das Messgerät eingehalten werden. Dies war ggst. jedenfalls der Fall, zumal der Innenhof in dem gemessen wurde groß genug ist, um diese Werte zu gewährleisten. In diesem Innenhof wird öfter gemessen. Ich schätze, dass der Abstand zwischen Fahrzeug und umgebenden Wänden ca. 15 m betragen hat.

Weiters muss zur Erlangung eines gültigen Messergebnisses der Messwert um mindestens 10 dB(A) lauter sein als der Umgebungsgeräuschpegel.

Schließlich weise ich darauf hin, dass für die Genehmigung eines Fahrzeuges eigentlich das Fahrgeräusch dieses Fahrzeuges relevant ist. Das Standgeräusch stellt lediglich einen Vergleichswert dar, der leichter korrekt gemessen werden kann. Für das verfahrensggst. Fahrzeug beträgt dieser Vergleichswert wie im Gutachten festgehalten 85 dB(A). Gemessen wurde ein Standgeräusch von 90,9 dB(A). Weiters wird bei der Messung eine Toleranz von 3 dB(A) berücksichtigt. Erst wenn diese überschritten wird, liegt ein schwerer Mangel vor.

Ich weise darauf hin, dass die verfahrensggst. Änderungen an Reifen und Rädern des Fahrzeuges in der Folge genehmigt wurden.

Über Befragen des BFV gibt die Auskunftsperson an:

Auf die Frage, wie die Messung erfolgt sei, führe ich aus, dass bei einer bestimmten Drehzahl, die sich aus der Genehmigung des Fahrzeuges ergibt (hier 3750 wie auch im Gutachten festgehalten), gemessen wird. Es wird aber auch der gesamte Verlauf bis zum Erreichen dieser Drehzahl und danach gemessen. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass irrtümlich eine falsche Drehzahl als Messgrundlage herangezogen worden ist, gebe ich an, dass drei Messungen durchgeführt wurden und der niedrigste Wert herangezogen wurde. Ich halte auch fest, dass eine gültige Messung nur dann vorliegt, wenn die Messungen nicht mehr als 2dB (A) voneinander abweichen. Ansonsten wird das Messergebnis ausgeschieden.

Zur Frage, ob nach der Lärmmessung auch festgestellt worden ist, weshalb die Auspuffanlage zu laut war, gebe ich an, dass das vorliegend nicht der Fall war. Ein derartiger Vermerk befindet sich auch nicht im Gutachten.

Auf die Frage des BFV, welcher Wert bei der Überprüfung gemäß § 56 zur Genehmigung der abgeänderten Bauteile des Fahrzeuges festgestellt wurde, halte ich fest, dass bei dieser Überprüfung keine Lärmmessung durchgeführt wurde. Eine solche wird standardmäßig auch nicht durgeführt. Sie erfolgt nur, wenn der Verdacht besteht, dass aus irgendwelchen Gründen die zulässigen Lärmwerte nicht eingehalten werden.

Der BFV bringt vor, dass sich aus der Tatsache, dass vor der Genehmigung abgeänderter Bauteile keine Lärmmessung durchgeführt worden sei, ergebe, dass die Behörde offenbar kein Problem mit der Lärmentwicklung des Auspuffs erkannt hätte. Dies stehe im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis, wonach der Auspuff zur Tatzeit zu laut gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass die Lärmmessung nicht korrekt erfolgt sei.

Wenn ich gefragt werde, aus welchem Grund ich davon ausgehe, dass die Messung in einem Innenhof nicht zu einer Verfälschung des Messergebnisses durch Hallen geführt hat, gebe ich an, dass ich mich an die vorgegebenen Normen gehalten habe. Dies habe ich bereits oben dargestellt. Das Messergebnis war daher korrekt.

Auf die Frage des BFV, ob es möglich sei, dass es sich bei dem vom BF zur Tatzeit verwendeten Räder bzw. Reifen um genehmigungsfreie Bauteile gehandelt hat, führe ich aus, dass dies nicht der Fall ist. Dies geht schon daraus hervor, dass der BF in der Folge um Genehmigung dieser Bauteile angesucht hat. Er hat in diesem Zusammenhang ein Gutachten eines Ingenieurbüros über die Sicherheit dieser Bauteile vorgelegt. Die Behörde hat diese Bauteile als genehmigungspflichtig erachtet und die Genehmigung in der Folge erteilt.

Der BFV führt aus, dass der BF eine original BMW Auspuffanlage in seinem Fahrzeug verbaut hatte, als die Lärmmessung erfolgt ist. Diese Anlage wurde in der Folge nicht verändert und auch nicht repariert. Bei der Überprüfung vor der Genehmigung der abgeänderten Bauteile wurde nicht bemängelt, dass die Anlage zu laut gewesen wäre. Vorgebracht werde daher, dass bei der Messung nach der angelasteten Tatzeit ein Fehler unterlaufen sein müsse. Dieser könne aus den problematischen Lärmverhältnissen in Zusammenhang mit der Messung in einem Innenhof oder aus einer zu hohen Drehzahl bei der Messung resultieren. Im Übrigen hätte bei der oben angeführten Überprüfung ebenfalls eine Lärmmessung erfolgen müssen.

Beantragt werde eine Überprüfung der Lärmemission der Auspuffanlage in Anwesenheit eines lärmtechnischen Sachverständigen im verfahrensggst. Innenhof zum Beweis dafür, dass eine korrekte Lärmmessung dort nicht möglich war. Ergänzend werde vorgebracht, dass es sich bei den verwendeten Reifen und Felgen um solche gehandelt habe, die gemäß der Regelung Nr. 124 ECE nicht genehmigungspflichtig sind, da es sich um eine serienmäßige Ausstattung des vom BF verwendeten Fahrzeuges handelt.

Die Eintragung habe der BF nur aufgrund des ggst. Strafverfahrens durchführen lassen, diese wäre jedoch nicht erforderlich gewesen. Verwiesen werde auf die vom BF vorgelegte Unterlage, wonach die verwendeten Reifen für das verwendete Fahrzeug geeignet seien.“

Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat am 5.4.2019, 20 Uhr 39, in Wien, D.-gasse, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W... gelenkt, wobei folgende Änderungen gegenüber der Typengenehmigung vorgenommen wurden, ohne dass diese vom Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer dem Landeshauptmann angezeigt worden wären, obwohl sie die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen konnten:

1. )LM Räder BMW: VA: 9Jx20 HA 10Jx20

2. )(nicht beeinsprucht, daher im Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich)

3. )Reifendimensionierung nicht serienmäßig VA: 265/30 ZR20, HA: 285/30 ZR20

Das Fahrzeug hat weiters eine übermäßige Lärmentwicklung aufgewiesen, wobei das Standgeräusch 90,9 dB(A) aufwies, jedoch nur ein Standgeräusch von 85 dB(A) zugelassen gewesen ist.

Diese Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen vom 5.4.2019 aufgrund einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG, bei der die o.a. Ergebnisse erzielt wurden. Die Feststellung, dass das Fahrzeug übermäßigen Lärm erzeugte, wird auch durch die Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten gestützt, die den Beschwerdeführer angehalten haben. Diese sagten sinngemäß übereinstimmend aus, dass sie das Fahrzeug „kommen hörten“ und der Verdacht auf eine übermäßige Lärmentwicklung bestand, weshalb die Anhaltung erfolgte.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass es zu einer Verfälschung der Messergebnisse gekommen sei, weil die Messung in einem Innenhof vorgenommen worden sei, in dem es zu einem Hallen gekommen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich gegenständlich um den Innenhof des Grundstückes, auf dem sich der N. der O. in Wien, D.-gasse, befindet, gehandelt hat. Dieser Innenhof ist, wie aus dem aktenkundigen Luftbild ersichtlich, ca. 80 m tief. Er weist eine Zufahrt von der D.-gasse auf, die von LKW befahrbar ist. Die Zufahrt erweitert sich sodann dreiecksförmig auf über 50 m. Von einem „engen Innenhof“ mit hoher umgebender Bebauung kann daher nicht gesprochen werden.

Die Einhaltung der vorschriftsmäßigen Abstände war daher leicht möglich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Sachverständigen nicht die ordnungsgemäße, von Herrn Ing. E. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellte, Vorgansweise wählen hätten sollen, zumal sie derartige Lärmmessungen regelmäßig durchführen und diesbezüglich viel Erfahrung haben. Auch der Zeuge J. gab an, dass er von den Sachverständigen zur Einhaltung des erforderlichen Abstandes aufgefordert wurde.

Vom Beschwerdeführer wurde hingegen über das Vorbringen hinaus, es habe sich um einen Innenhof gehandelt, in dem es gehallt habe, kein Vorbringen dahingehend erstattet, in welcher Weise die vom Sachverständigen geschilderten räumlichen Voraussetzungen (z.B. der Abstand des Fahrzeuges von den Wänden, der Abstand des Messgerätes vom Auspuffrohr, etc.) für eine korrekte Messung im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden wären. Auch wurde vom Beschwerdeführer nicht bezweifelt, dass die vom Sachverständigen dargestellte übliche Vorgangsweise den diesbezüglichen Vorschriften für eine korrekte Lärmmessung entsprach.

Nachdem das Vorbringen nicht ausreichend konkret war, war auch dem Beweisantrag zur Durchführung einer neuerlichen Lärmmessung im gegenständlichen Innenhof zum Beweis dafür, dass dort keine korrekte Messung durchgeführt werden könne, keine Folge zu geben.

Der Sachverständige der MA 46, der an der Lärmmessung beteiligt war, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführlich und nachvollziehbar beschrieben, wie derartige Lärmmessungen vorgenommen werden. Er hat dargestellt, dass zunächst der Messaufbau erfolgt. Das Messgerät wird in einem Winkel von 45° +/-10° und einem Abstand von 50 cm +/-2 cm zum Auspuffrohr positioniert. Diese Werte ergeben sich aus der einschlägigen Norm zur Prüfung des Geräusches des Fahrzeuges bei der Typengenehmigung. Für eine korrekte Messung muss ein Abstand um das Fahrzeug von 3 m eingehalten werden. Weiters muss ein Abstand von 2 m um das Messgerät eingehalten werden.

In der Folge wird von einem Amtssachverständigen der Motor des Fahrzeuges auf eine bestimmte Drehzahl gebracht und vom anderen Amtssachverständigen die Lärmentwicklung gemessen. Die Inbetriebnahme des Fahrzeuges muss durch einen Amtssachverständigen erfolgen, da sichergestellt sein muss, dass genau die den Vergleichswert entsprechende Drehzahl erreicht wird und damit die Lärmentwicklung korrekt festgestellt werden kann.

Der Sachverständige hat weiters ausgeführt, dass bei einer bestimmten Drehzahl, die sich aus der Genehmigung des Fahrzeuges ergibt (hier 3750 wie auch im Gutachten festgehalten), gemessen wird. Es wird aber auch der gesamte Verlauf bis zum Erreichen dieser Drehzahl und danach gemessen. Es werden drei Messungen durchgeführt und der niedrigste Wert herangezogen. Eine gültige Messung liegt nur dann vor, wenn die Messungen nicht mehr als 2 dB(A) voneinander abweichen. Ansonsten wird das Messergebnis ausgeschieden.

Das Messergebnis hat 90,9 dB(A) ergeben, was selbst unter Berücksichtigung der Toleranz von 3 dB(A) den zulässigen Wert von 85 dB(A) deutlich überschritten hat.

Im Hinblick darauf, dass die an der Messung beteiligten Techniker regelmäßig Lärmmessungen durchführen und in der korrekten Vorgangsweise reichlich Erfahrung haben, war das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Messergebnis sei durch die Messung in einem Innenhof beeinträchtigt worden bzw. mit einer falschen Drehzahl erfolgt, zu unkonkret, um Zweifel an der vorschriftsmäßigen Vorgangsweise und der Korrektheit der Messergebnisse zu verursachen.

Dass das Fahrzeug bei der Messung von einem Sachverständigen bedient wurde, stellt keinen Mangel dar, sondern ist erforderlich, um sicherstellen zu können, dass die Messung bei einer bestimmten Drehzahl erfolgt, und damit vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.

Dem Vorbringen, wonach sich schon daraus Zweifel an der Richtigkeit der Lärmmessung ergäben, dass im Zuge der Überprüfung zur nachträglichen Genehmigung der Bauteile keine Lärmmessung durchgeführt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Schon aufgrund der Tatsache, dass zwischen der Lärmmessung und dem Genehmigungsverfahren eine gewisse Zeit vergangen ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auspuff verändert wurde, ist eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. Für die Behörde bestand weiters kein Anlass, eine Lärmmessung durchzuführen, wenn die Auspuffanlage nicht Genehmigungsbestandteil war.

Auch hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die im Straferkenntnis festgehaltenen Fahrzeugteile verwendet hat, war dem Prüfergebnis Glauben zu schenken, zumal der Beschwerdeführer dies nicht bestritten hat. Dass es sich bei den Bauteilen um solche gehandelt hat, die nicht von der Typengenehmigung bzw. Zulassung umfasst waren, und kein Genehmigungsnachweis vorgelegt wurde, wurde vom Sachverständigen der MA 46 und vom Zeugen J. bestätigt.

Das Beweisverfahren hat keinen Zweifel darüber ergeben, dass die Bauteile nicht ohne Genehmigung benützt werden durften. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sie unbestritten nachträglich behördlich genehmigen ließ.

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit unbestritten Zulassungsbesitzer des beanstandeten Fahrzeuges.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 44 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. (…)

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 KFG müssen Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Bei dem auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeug wurden anlässlich der Überprüfung gemäß § 56 KFG am 5.4.2020 die o.a. Änderungen gegenüber der Typengenehmigung festgestellt. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich keinen Genehmigungsnachweis vorlegen.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe von der MA 46 als zuständiger Behörde telefonisch die Auskunft erhalten, dass die in dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug verbauten Teile nicht genehmigt werden müssten, so ist dem entgegen zu halten, dass der Sachverständige dieser Darstellung entgegengetreten ist. Vom Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass ihm eine derart falsche Auskunft erteilt worden und er daher einem Rechtsirrtum unterlegen wäre. Er hat diese Behauptung zwar aufgestellt, aber nicht näher substantiiert.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass Originalbauteile zulässigerweise verbaut werden dürfen, nicht notwendig auch bedeutet, dass diese auch nicht von der Verpflichtung des § 33 Abs. 1 KFG umfasst sind. Aus diesem Grund ist auch die vorgelegte Bestätigung der Firma BMW, wonach die Bauteile mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers verwendet werden dürfen, kein geeigneter Nachweis, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Dass die Auspuffanlage als solche nicht verwendet hätte werden dürfen, wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Der Vorwurf bezog sich vielmehr auf die übermäßige Lärmerregung, weshalb auch von den Sachverständigen nicht festgestellt werden musste, wie es zu dieser Lärmerregung kam.

Der Beschwerdeführer hat die ihm in den Spruchpunkten 1.), 2.) und 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen somit begangen. Spruchpunkt 2.) wurde bereits im Einspruch weder hinsichtlich der Schuldfrage noch hinsichtlich der Strafhöhe angefochten, womit dieser Punkt rechtskräftig geworden ist. Eine Entscheidung über die Strafhöhe in diesem Punkt war daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich.

Zur Strafhöhe in den Spruchpunkten 1.), 2.) und 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit bzw. dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Ein geprüfter Fahrzeuglenker muss die Vorschriften über die korrekte Ausstattung seines Fahrzeugs kennen. Wie bereits oben dargestellt, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund einer falschen Auskunft der MA 46 einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen sei, nicht zu folgen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, ca. 2000, -- Euro pro Monat zu verdienen, hohe Schulden und keine Sorgepflichten zu haben. Die Behörde ging von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen aus. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weist aber keine einschlägigen Vormerkungen auf.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bei der MA 46 über die Zulässigkeit der Verwendung der abgeänderten Bauteile erkundigt, ist nicht völlig von der Hand zu weisen. Es hat sich gegenständlich möglicherweise um ein Missverständnis dahingehend gehandelt, dass der Beschwerdeführer die Auskunft der MA 46, der Einbau der von ihm genannten Bauteile sei genehmigungsfähig, so verstanden hat, dass diese nicht genehmigt werden müssten. Die Strafe wurde daher in den Punkten 1.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß herabgesetzt. Eine Herabsetzung kam in Punkt 4.) nicht in Betracht, da die Behörde in diesem Punkt ohnedies eine niedrigere Strafe verhängt hat, obwohl mit der Lärmerregung eine nicht unerhebliche Belästigung der Bevölkerung einhergegangen ist.

Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die nunmehr verhängten Strafen, die die in § 134 Abs. 1 KFG normierte Höchststrafe von 5.000,-- Euro nicht annähernd erreichen, war von einer weiteren Herabsetzung abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Insbesondere ist der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen, verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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