LVwG W VGW-001/009/7881/2020

VGW-001/009/7881/2020Tribunal Administrativo Regional20 de ago. de 2020

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Tatanlastung; Verfolgungshandlung; Haltung von Hunden; Verwahrung; Maulkorb; Leine

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/009/7881/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.009.7881.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wartecker über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 25.05.2020, Zl. ..., betreffend eine Übertretung nach dem Wiener Tierhaltegesetz

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 25.5.2020 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe ihren Hund am 29.4.2018 um 19.57 Uhr in Wien, Badeteich C. (Bereich D.-weg x E.-straße, derart verwahrt, dass Menschen gefährdet worden seien, weil der unbeaufsichtigte Hund ein Kind in den rechten Oberschenkel gezwickt habe.

Hierdurch habe die Beschwerdeführerin § 3 Z 1 des Wiener Tierhaltegesetzes verletzt und wurde über sie gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe iHv EUR 200,– bzw. für den NEF eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Stunden verhängt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag iHv € 20,-- auferlegt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9.6.2020, in welcher die Beschwerdeführerin den Hundebiss bestreitet, aber nicht in Abrede stellt, dass der Hund ohne Leine und ohne Beißkorb herumgelaufen sei. Der Hund habe sich in einer nicht eingezäunten Hundeauslaufzone befunden, sei aber unter einem Busch „entwichen“ und außerhalb dieser Zone geraten und habe sich spielenden Kindern genähert, ohne diese zu gefährden. Die Kratzspur am Kind rühre vom spielerischen Verhalten des Hundes her. Das strafgerichtliche Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung sei rasch eingestellt worden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hierzu erwogen:

Fest steht aufgrund der Aktenlage, dass durch eine unsachgemäße bzw. mangelhafte Verwahrung (ohne Maulkorb und nicht an der Leine) des Hundes durch die Beschwerdeführerin, und zwar eines hundeführscheinpflichtigen Rottweilers (s. Anzeige), zur o.a. Zeit an o.a. Örtlichkeit (außerhalb einer nicht abgezäunten Hundeauslaufzone; s. Anzeige) zumindest eine Person (Kind) gefährdet wurde und zumindest Kratzspuren durch den Hund erlitt.

Die Staatsanwaltschaft Wien hat (deshalb) zu eben diesem Vorfall zu GZ: ... ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 88 Abs. 1 StGB eingeleitet.

Auch wenn die Einwände der Beschwerdeführerin ins Leere gehen, war aus nachstehenden (rechtlichen) Überlegungen - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGVG) - spruchgemäß zu entscheiden:

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 3 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987 idF LGBl. für Wien Nr. 18/2018, sind Tiere so zu halten dass Menschen nicht gefährdet werden. Wer ein Tier nicht so hält, dass Menschen nicht gefährdet werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 leg. cit. mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- (bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im NEF; § 16 Abs. 2 VStG) zu bestrafen.

§ 5a leg. cit. lautet auszugsweise:

„Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

(2) Der Magistrat hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.

Gemäß § 1 der Verordnung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. Nr. 33/2010, gelten als hundeführscheinpflichtig gemäß § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz folgende Hunde und Kreuzungen diese untereinander bzw. mit anderen Hunden:

…, Rottweiler,…

Gemäß § 5a Abs. 12 Wiener Tierhaltegesetz müssen Hunde gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten, ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Halterinnen bzw. Halter sowie für Verwahrerinnen bzw. Verwahrer, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind. Wenn gegen die normierte Maulkorbpflicht das erste Mal zuwidergehandelt wird, sind der Behörde binnen 3 Monaten sechs Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer nachzuweisen. Wird ein weiteres Mal gegen die Maulkorbpflicht binnen 2 Jahren zuwidergehandelt oder werden die sechs Trainingsstunden nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Hundeführschein gemäß Abs. 8 binnen 3 Monaten zu wiederholen.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 14 iVm § 13 Abs. 4 leg.cit. sind Zuwiderhandlungen betreffend die in § 5a Abs. 12 normierte Maulkorbpflicht mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- (bis zu zwei Wochen Ersatzarrest im NEF; § 16 Abs. 2 VStG) zu ahnden, wobei eine Mindeststrafe von € 1.000,-- zu verhängen ist.

Dazu ist festzuhalten, dass § 5a Abs. 12 Wiener Tierhaltegesetz eine Konkretisierung der in § 3 leg. cit. normierten „Grundsätze der Tierhaltung“ darstellt und somit lex specialis ist. Die gesetzwidrige Verwahrung eines Hundes iSd § 5a Abs. 12 leg. cit. (die etwa eine Gefährdung oder eine - nicht nach dem StGB zu ahndende - gesundheitliche Beeinträchtigung von Menschen zur Folge hat) ist gemäß § 13 Abs. 2 Z 14 iVm § 13 Abs. 4 leg. cit. (unter Bedachtnahme auf den durch diese konkreten nachteiligen Folgen zu konstatierenden höheren Unrechtsgehalt der Tat bzw. der gravierenderen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes) zu ahnden.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung der sich auf alle Tiere beziehenden allgemeinen Bestimmung des als Erfolgsdelikt konzipierten § 3 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz zur Last gelegt, welcher generell bestimmt, dass Tiere so zu halten oder zu verwahren sind, dass Menschen nicht gefährdet werden. Gegen diese Bestimmung habe die Beschwerdeführerin verstoßen, da ihr unbeaufsichtigter Hund (am 29.4.2018 in Wien, Badeteich C. (Bereich D.-weg x E.-straße) ein Kind in den Oberschenkel gezwickt habe. Dieses Geschehen hat nach den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unbestritten an einem öffentlichen Ort, konkret außerhalb einer nicht abgezäunten Hundeauslaufzone stattgefunden.

Für das Verwahren von hundeführscheinpflichtigen Hunden an öffentlichen Orten sehen die als Ungehorsamdelikt konzipierten Bestimmungen des § 5a Abs. 12 des Wiener Tierhaltegesetzes besondere Verhaltensvorschriften (Maulkorb- und Leinenpflicht an öffentlichen Orten, ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen; in nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht) vor. Hinsichtlich der vom Gesetz für hundeführscheinpflichtige Hunde gebotenen Verwahrungspflicht an öffentlichen Orten kommt also gegenständlich nur die Verhaltensvorschrift des § 5a Abs. 12 leg. cit. in Betracht (Für nicht hundeführscheinpflichtige Hunde gilt im Übrigen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz, wonach Hunde an öffentlichen Orten entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein müssen oder so an der Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist).

Die Bestimmung des § 5a Abs. 12 leg. cit. (wie auch des § 5 Abs. 1 leg. cit. und im Übrigen auch - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - des § 5 Abs. 3 und 4 leg. cit.) stellt wie hier verdeutlicht wird, eine lex specialis zu § 3 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz dar. Beide Bestimmungen bezwecken, die Gefährdung von Menschen durch die sichere Verwahrung eines Tieres hintanzuhalten, beide Bestimmungen regeln die Art der Verwahrung eines Tieres. Während § 3 Abs. 1 leg. cit. sich nicht bloß auf die Haltung und Verwahrung an öffentlichen Orten bezieht, beschränkt sich die Regelung des § 5a Abs. 12 leg. cit. nur auf die Verwahrung an öffentlichen Orten. Außerdem wird ein mögliche Gefährdungen hintanhaltendes Verhalten (die Anlegung eines Maulkorbes innerhalb einer nicht abgezäunten Hundeauslaufzone bzw. die Anlegung eines Maulkorbes und einer Leine an sonstigen öffentlichen Orten - ausgenommen allseitig umzäunte Hundezonen) vorgeschrieben. Es liegen sohin alle Voraussetzungen für die Bejahung der Spezialität der Bestimmung des § 5a Abs. 12 leg. cit. in Beziehung zu § 3 Z 1 leg. cit. vor.

Wenn ein gesetztes Verhalten den Tatbestand einer im Vergleich zu einer anderen Gesetzesvorschrift als lex specialis zu wertenden gesetzlichen Bestimmung erfüllt, ist eine Bestrafung nach der generelleren (sohin in Bezug zur als lex generalis zu bewertenden) gesetzlichen Bestimmung unzulässig (vgl. u.a. VwGH vom 28.12.1993, Zl. 90/10/0015; 27.02.1992, Zl. 92/02/0031).

Es ist daher eine Bestrafung nach § 3 Z 1 leg. cit. unzulässig, weil das gegenständliche Tatverhalten unter das speziellere Tatbild der Übertretung des § 5a Abs. 12 leg. cit. subsumierbar ist. Eine Umstellung auf § 5a Abs. 12 leg. cit. als verletzte Rechtsvorschrift ist im vorliegenden Fall dem Verwaltungsgericht aber verwehrt, weil eine innerhalb der gesetzlichen einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung betreffend das Tatbild des § 5a Abs. 12 Wiener Tierhaltegesetz auch das wesentliche Tatbestandsmerkmal, dass es sich um einen hundeführscheinpflichtigen Hund gehandelt hat, der zur Tatzeit an einem öffentlichen Ort insofern gesetzwidrig verwahrt war, als er nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen und auch nicht an der Leine geführt worden war, enthalten hätte müssen.

Dieser Umstand war von Amts wegen aufzugreifen. Der Beschwerde war daher statt zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß zur Einstellung zu bringen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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