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VGW-172/062/5499/2020•LVwG W VGW-172/062/5499/2020
VGW-172/062/5499/2020Tribunal Administrativo Regional30 de jul. de 2020
Eintragung in die Ärzteliste; Zahnarzt; besondere Erfordernisse; Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen; Richtlinie 2005/36/EG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 11.03.2020, Zl. MA 40-GR-…/2019, betreffend den Antrag vom 29.3.2016 auf Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz (ÄrzteG)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass Hr. Dr. A. B. (geb. 1944) die besonderen Erfordernisse nach § 4 Abs. 3 Z 3 iVm § 27 Abs. 2 ÄrzteG als Arzt für Allgemeinmedizin zwecks Eintragung in die Ärzteliste nicht erfüllt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 29.3.2016 an die Ärztekammer Wien beantragte Herr Dr. A. B. die „Wiedereintragung“ in die Ärzteliste, da er als psychosozialer Mediziner und Alternativmediziner in eigener Praxis arbeiten wolle. Er berief sich hierbei auf seine Ausbildung als Dr. med. Facharzt für Stomatologie und brachte vor, dass er dadurch die Mindestanforderung der Ausbildung als Allgemeinarzt erfülle. Er legte im Laufe des behördlichen Verfahrens auch einige Urkunden zur Untermauerung seines Vorbringens vor, u.a. ein rumänisches Diplom für Doktor-Medic in der Fachrichtung Stomatologie vom 30.9.1971.
Die Österreichische Ärztekammer stellte am 7.4.2016 über das Internal Market Information System (IMI) eine Anfrage an das rumänische Gesundheitsministerium in Bezug auf Art 24 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Am 27.5.2016 wurde die Anfrage dahingehend beantwortet, dass Herr Dr. A. B. aufgrund seines rumänischen Diploms als Zahnarzt in Rumänien tätig sein dürfe. Das Diplom sei ein Nachweis einer zahnärztlichen Ausbildung, das jedoch nicht alle Anforderungen des Art 34 der Richtlinie 2005/36/EG (Grundausbildung des Zahnarztes) erfülle.
Mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 2.11.2016 zur GZ: … wurde der Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste abgewiesen.
Mit E-Mail vom 28.11.2016 wurde Herrn Dr. B. die Antwort des rumänischen Gesundheitsministeriums über IMI weitergeleitet.
Mit Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 30.11.2016 wurde Herrn Dr. B. nochmals unter Verweis auf den Bescheid vom 2.11.2016 mitgeteilt, dass er in Österreich als Zahnarzt tätig sein dürfe. Er sei jedoch nicht berechtigt, eine ärztliche Tätigkeit wie eine psychosozial-medizinische iSd ÄrzteG auszuüben. Es sei nicht geprüft worden, ob er aufgrund von anderen (gewerberechtlichen) Berufsberechtigungen psychosoziale Tätigkeiten erbringen dürfe.
Mit Schreiben vom 30.11.2016 erhob Herr Dr. B. Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.11.2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte eine Gleichstellung seines rumänischen Diploms nach Art 24 der Richtlinie 2005/36/EG. Zudem seien keine Anfragen in Bezug auf Art 23, 28 oder 30 an die rumänischen Behörden gerichtet worden.
Mit Beschluss vom 26.9.2018 zur GZ: W101 ...-1/8Z brachte das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Erledigung der Beschwerde aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmungen des ÄrzteG gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag ein.
Mit Erkenntnis vom 13.3.2019, G 287/2018 u.a. (den Beschwerdeführer betreffend) hob der Verfassungsgerichtshof die die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Eintragung in die bzw. Streichung aus der Ärzteliste in folgendem Wortlaut als verfassungswidrig auf, nämlich § 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1, § 59 Abs. 3 Z 2, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Abs. 2 oder" und "Eintragung in die oder" in § 117c Abs. 1 Z 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169 idF BGBl. I 56/2015. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmungen mit Ablauf des 31.8.2020 in Kraft tritt.
Mit Beschluss vom 16.5.2019 zur GZ: W101 ...-1/13E leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13.3.2019 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2017/11/0003).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.7.2019 zur GZ: VGW-172/008/7031/2019 wurde der Bescheid vom 2.11.2016 behoben und unter Verweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes dargelegt, dass infolge der Anlasswirkung der Präsident der Österreichischen Ärztekammer nicht (mehr) für die Eintragung in die Ärzteliste zuständig sei (vgl. § 27 Abs. 10 iVm § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG). Dies sei hier der Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (vgl. „Gesundheitswesen“ in Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) vorbehalten.
Die Österreichische Ärztekammer übermittelte den Verfahrensakt an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, wo er am 7.8.2019 einlangte.
Mit dem hg. Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 11.3.2020 zur GZ: MA 40 – GR – …/2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Ärzteliste abgewiesen, da er die Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin nicht erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das aktenkundige rumänische Diplom weder dem Anhang V Nr. 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG noch dem Anhang V Nr. 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG entspreche, sodass eine automatische Anerkennung nach § 5 ÄrzteG nicht möglich sei. Weiters habe der Beschwerdeführer keine Bescheinigungen nach Art 24 und 28 oder Art 23 und 30 der Richtlinie 2005/36/EG vorgelegt. Auch die IMI Anfrage habe ergeben, dass er nicht einmal Art 34 der Richtlinie 2005/36/EG (Grundausbildung des Zahnarztes) erfülle. Aus der deutschen Urkunde vom 2.4.1980 ergebe sich nur, dass er als Zahnarzt tätig sein dürfe, aber nicht als Allgemeinmediziner. Zudem belege das Diplom der Österreichischen Ärztekammer vom 27.7.2006 über die Psychosoziale Medizin eine Fortbildung auf diesem speziellen Gebiet, führe jedoch zu keiner Erweiterung der zahnärztlichen Berufsbefugnis. Im Übrigen seien die absolvierten Zusatzausbildungen nicht mit einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in anerkannten Ausbildungseinrichtungen vergleichbar, sodass eine nicht automatische Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 5a ÄrzteG ausscheide.
Mit Schreiben vom 27.4.2020 erhob Herr Dr. B. Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.3.2020. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid unionsrechtswidrig sei, da nicht geprüft worden sei, ob seine rumänische Grundausbildung Art 24 der Richtlinie 2005/36/EG erfülle. Er hielt fest, dass er keine zusätzlichen Unterlagen aus Rumänien zur Vorlage erlangt habe. Das Diplom der Österreichischen Ärztekammer vom 27.7.2006 belege auch, dass er eine Zusatzausbildung für Psychosoziale Medizin habe. Er ersuche daher um Überprüfung, ob er dies ausüben dürfe. Zur Ausübung der Alternativ-/Komplementärmedizin sei es fraglich, ob es überhaupt eine Eintragung in die Ärzteliste brauche.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 13.5.2020).
Aufgrund der Aufforderung betreffend § 5a Abs. 1 Z 3 ÄrzteG durch das Verwaltungsgericht Wien vom 2.6.2020 erstattete die Österreichische Ärztekammer mit Schreiben vom 29.6.2020 eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hier eine Eignungsprüfung nicht in Betracht komme, da mit dem Befähigungsnachweis des Zahnarztes kein Nachweis vorliege, der zu einer Anerkennung als Allgemeinmediziner führen könne (vgl. Art 1 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach die Anerkennung von erworbenen Berufsqualifikationen den Inhaber zur Ausübung desselben (reglementierten) Berufes berechtigt; Erwägungsgrund 9).
Mit Schreiben vom 2.7.2020 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Schreiben vom 29.6.2020 und nochmals die IMI Auskunft vom 27.5.2016 zur Kenntnis übermittelt bzw. Parteiengehör gewährt.
Mit Schreiben vom 19.7.2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte abermals vor, dass er die Grundausbildung (Art 24 der Richtlinie 2005/36/EG) erfülle. Er habe seine medizinischen Kenntnisse auch erweitert und berief sich erneut auf den Notarztkurs, seine ärztlich psychologischen Kompetenzen und die Kompetenz für Entspannungsverfahren.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Herr Dr. B. (geb. 1944 in Rumänien), ist seit 31.10.1979 deutscher Staatsangehöriger.
Er war von 1.4.2004 – 31.12.2005 in die österreichische Ärzteliste als Wohnsitz-Zahnarzt eingetragen. Er war Kammermitglied der Ärztekammer für Wien, Kurie der Zahnärzte.
Mit E-Mail vom 29.3.2016 beantragte er die „Wiedereintragung“ in die Ärzteliste als Allgemeinmediziner, da er als psychosozialer Mediziner und Alternativmediziner in eigener Praxis arbeiten möchte.
Der Beschwerdeführer hat folgende Ausbildungen bzw. Tätigkeiten absolviert:
-Diplom für Doktor-Medic in Fachrichtung Stomatologie („Doctor-Medic in specialitatea de Stomatologie“) vom 30.9.1971 der Hochschule für Medizin und Pharmazie Tg. Mures incl. Diplombeilage (Rumänien)
-Urkunde vom 4.9.1979 des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg, wonach der rumänische Titel „Doctor-Medic in specialitatea de Stomatologie“ in Deutschland als „Doctor-Medic/IMF Tg. Mures“ zu führen ist
-Bestallung als Zahnarzt vom 2.4.1980 des Regierungspräsidiums C. (Deutschland) – Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Deutschland bzw. Bescheinigung des deutschen Gesundheitsministeriums vom 20.1.2003, wonach seine zahnärztliche Ausbildung in Rumänien gleichwertig mit der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland ist (vgl. Art 1 der Richtlinie 78/687/EWG)
-Absolvierung der Logotherapieausbildung an der Deutschen Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse laut Bestätigung vom 2.9.1992 (Deutschland)
-Absolvierung von Theoriesemestern (Wintersemester 1992/93 und Sommersemester 1993) im Rahmen des Lehrganges in Logotherapie laut Bestätigungen vom 1.3.1993 und 1.9.1993 sowie die Teilnahme an einem Logotherapie-Fortbildungskurs im Sommersemester 1992 laut Bestätigung vom 31.8.1992 (Deutschland)
-Bestätigung vom 24.3.1993 über die Eintragung in die italienische Gesellschaft für Logotherapie
-Absolvierung des Supervisions-Jahres laut Bestätigung vom 18.11.1993 für Psychotherapie und Beratung für Ehe-, Familien- und Lebensfragen (Schweiz)
-Absolvierung von 200 Stunden Supervision für die praktische Arbeit in Logotherapie und Existenzanalyse im Jahr 1993 laut Bestätigung vom 12.6.2007 (Schweiz)
-freier Mitarbeiter von 1999 bis 2002 an der Universitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie in D. laut Bescheinigungen aus 10/2002 und vom 5.9.2006, wonach er über psychotherapeutische Kompetenzen für Konzentrations- und Entspannungsverfahren verfüge
-Bescheid des Magistrats D. vom 9.12.2002 zur GZ: …, wonach ihm die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Lebens- und Sozialberater“ nach § 94 Z 46 GewO zukommt
-Teilnahme am ERC-ALS Provider Course von 5.11.2005 – 6.11.2005 in Wien laut Bestätigung vom 17.6.2005
-Teilnahme am Wiener Notarztkurs im Herbst 2005 (80 Stunden) zzgl. 10 Stunden Hospitation an der Abteilung für Anästhesie und Intensivmedizin am Wilhelminenspital laut Bestätigung vom 17.11.2005
-Teilnahme am „Praxismanagementkurs“ im Jahr 2006 laut Bestätigung vom 9.6.2005 (wohl gemeint 2006) des zahnärztlichen Interessenverbands Österreich
-Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosoziale Medizin vom 27.7.2006 (mit Vermerk „Zahnarzt“ beim Namen des Beschwerdeführers)
-Teilnahme am Curriculum „Hypnose und Kommunikation“ A1 bis A6 in Wien von 3.12.2006 – 4.12.2006, von 18.2.2007 – 19.2.2007, von 22.4.2007 – 23.4.2007, von 17.6.2007 – 18.6.2007, von 9.9.2007 – 10.9.2007 und von 26.10.2007 – 28.10.2007 der Österreichischen Gesellschaft für ärztliche und zahnärztliche Hypnose
-Certificat de absolvire des Centrul International de Formare pentru Medicina Complementara/Alternativa vom 16.6.2010 (im Ausmaß von 60 Stunden)
Der Beschwerdeführer ist berechtigt in Rumänien als Zahnarzt („Medic dentist“) tätig zu sein. Das rumänische Diplom vom 30.9.1971 erfüllt jedoch nicht alle Voraussetzungen des Art 34 der Richtlinie 2005/36/EG (Grundausbildung des Zahnarztes).
Es liegen keine Bescheinigungen des rumänischen Gesundheitsministeriums oder eines anderen Mitgliedstaates nach Art 24 (Grundausbildung) oder erworbener Rechte nach Art 23 und nach Art 28 (Allgemeinmedizin) oder erworbener Rechte nach Art 30 der Richtlinie 2005/36/EG vor.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den behördlichen Verfahrensakt incl. Akt der Österreichischen Ärztekammer und hat das Beschwerdevorbringen bzw. das Schreiben vom 19.7.2020 gewürdigt sowie die Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer vom 29.6.2020 berücksichtigt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers incl. der deutschen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der deutschen Einbürgerungsurkunde vom 22.10.1979.
Die Zeiten der Eintragung in die österreichische Ärzteliste in den Jahren 2004/2005 beruhen auf den Ausdrucken aus der Ärzteliste.
Die aufgelisteten Ausbildungen, Diplome und Tätigkeiten des Beschwerdeführers gründen sich auf die aktenkundigen Urkunden, die jeweils oben genauer angeführt wurden. Diese werden nicht in Zweifel gezogen und stehen daher unstrittig fest.
Dass der Beschwerdeführer in Rumänien als Zahnarzt tätig sein darf, aber das rumänische Diplom vom 30.9.1971 nicht alle Anforderungen des Art 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, ergibt sich aus der Antwort des rumänischen Gesundheitsministeriums vom 27.5.2016 über IMI.
Die Feststellungen über die fehlenden Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG ergeben sich eindeutig aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er trotz Antragstellung keine Bescheinigungen (aus Rumänien) erhalten habe.
IV. Rechtsvorschriften
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF., lauten auszugsweise wie folgt:
„Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. hinsichtlich der Grundausbildung:
a)ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
b)zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;
3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.
(...)
Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen
§ 5. Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:
1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.
2. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
a)ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
b)ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.
3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
a)ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
b)ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.
Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen
§ 5a. (1) Nachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:
1. Entweder ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder
2. eine in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang V Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnung erworben worden ist und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach der Medizin angestrebt wird (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), und
3. erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Z 1 oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die Erlangung der Berufsberechtigung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung) hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt des betreffenden Sonderfachs unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird. (...)
Ärzteliste und Eintragungsverfahren
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen: (...)
(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen. (...)
(10) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 mit Bescheid festzustellen. (...)
Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner
§ 28. (1) Der Antragsteller hat der Österreichischen Ärztekammer
1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
5. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und
6. einen Nachweis einer Zustelladresse
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung der Zustellungadresse (Z 6) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(2) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder die Österreichische Ärztekammer eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Ärztekammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.
(3) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5), innerhalb von drei Monaten und
2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), innerhalb von vier Monaten
ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Diese Fristen werden im Falle eines Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall ist das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 einlangen, nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(5) Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Ärztekammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt. (...)“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztlichen Qualifikationsnachweise aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014), BGBl. II Nr. 283/2014 idgF., lauten auszugsweise wie folgt:
„Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2. (1) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) sind die in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ anzuerkennen, die
1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
(2) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die Fachärztin (den Facharzt)“ anzuerkennen, die
1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
(3) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind die in der Anlage 3 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner“ anzuerkennen, die
1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
Erworbene Rechte – Allgemein
§ 3. (1) Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in den Anlagen 1 und 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(2) Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
1. eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 24, 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
2. von dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird.
Besondere erworbene Rechte von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin
§ 10. Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 3 angeführten „Ausbildungsnachweisen für die Ärztin (den Arzt) für Allgemeinmedizin“ entsprechen, anzuerkennen, sofern
1. die betreffende Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht, den ärztlichen Beruf als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) oder Praktische Ärztin (Praktischer Arzt) im Rahmen des jeweiligen Sozialversicherungssystems auszuüben, bis zu dem in der Anlage 3 angeführten Stichtag erworben hat und sich die betreffende Person bis zu dem in der Anlage 3 angeführten Stichtag im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates nach den Bestimmungen der Artikel 21 oder 23 der Richtlinie 2005/36/EG niedergelassen hat und
2. von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass die betreffende Person das Recht hat, den ärztlichen Beruf als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) oder Praktische Ärztin (Praktischer Arzt) im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben.“
V. Rechtliche Beurteilung
Zunächst wird festgehalten, dass die hg. Rechtssache ein Anlassfall iSd Art 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.3.2019, G 287/2018 u.a.). Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (die Angelegenheit „Gesundheitswesen“ nach Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG wird nicht in Art 102 Abs. 2 B-VG aufgezählt) erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, daher den hg. Bescheid vom 11.3.2020 und wies den Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin ab.
Die damalige Eintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste zwischen 1.4.2004 – 31.12.2005 als Wohnsitz-Zahnarzt endete aufgrund der Herauslösung der Zahnärzte in eine eigene Zahnärztekammer (ab 1.1.2006, vgl. § 113 Abs. 1 ZÄKG). Nach § 220 Abs. 2 ÄrzteG erlosch für Angehörige des zahnärztlichen Berufes, die nicht zusätzlich auch als Arzt für Allgemeinmedizin, als approbierter Arzt, als Facharzt, als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde, als Arbeitsmediziner oder als Notarzt in die Ärzteliste eingetragen waren, die Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer mit 31.12.2005.
Ob der Beschwerdeführer aktuell die besonderen Erfordernisse nach § 4 Abs. 3 ÄrzteG zwecks Eintragung in die Ärzteliste erfüllt, ist hier anhand der §§ 5, 5a ÄrzteG zu prüfen (vgl. § 4 Abs. 3 Z 3 ÄrzteG).
Hierzu ist festzuhalten, dass diese Bestimmungen die Richtlinie 2005/36/EG umsetzen. Nach Art 1 der Richtlinie 2005/36/EG legt die Richtlinie Regelungen fest, die die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen vorsieht und den Inhaber berechtigt, im Aufnahmemitgliedstaat „denselben Beruf“ auszuüben.
Die Richtlinie 2005/36/EG sieht dabei eine klare Trennung des Berufs des Zahnarztes von dem des Arztes vor. Der Zahnarzt stellt einen eigenen Beruf dar, der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheidet (EuGH 19.9.2013, C492/12 Rz 33-34, 41; vgl. Erwägungsgrund 9 und Art 36 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).
Keine automatische Anerkennung
Das hg. rumänische Diplom vom 30.9.1971 („Doctor-Medic in specialitatea de Stomatologie“) entspricht eindeutig nicht dem Anhang V Nr. 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein „Diplomă de licentă de doctor medic“ einen Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung darstellt (Stichtag 1.1.2007, vgl. § 5 Z 1 ÄrzteG iVm § 2 Abs. 1 Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014). Nach der Auskunft des rumänischen Gesundheitsministeriums vom 27.5.2016 ist der Beschwerdeführer zwar berechtigt in Rumänien als Zahnarzt („Medic dentist“) tätig zu sein, jedoch erfüllt sein rumänisches Diplom nicht einmal alle Voraussetzungen des Art 34 der Richtlinie 2005/36/EG (Grundausbildung des Zahnarztes).
Zudem erfüllt der Beschwerdeführer die Grundausbildung nach Art 24 der Richtlinie 2005/36/EG auch nicht durch erworbene Rechte nach § 3 Abs. 1 Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014, da keine Bescheinigung vorgelegt wurde, dass der Beschwerdeführer während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der EU/EWR oder der Schweiz tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Mangels Bescheinigung der Gleichstellung durch das rumänische Gesundheitsministerium scheitert auch eine Anerkennung nach § 3 Abs. 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 (vgl. Art 23 Abs. 1 und Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG).
Weiters entspricht das rumänische Diplom vom 30.9.1971 auch nicht dem Anhang V Nr. 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG, da danach ein „Certificat de medic specialist medicină de familie“ ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner ist (Stichtag 1.1.2007, vgl. § 5 Z 2 lit. a ÄrzteG iVm § 2 Abs. 3 Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014; die Voraussetzungen nach Art 28 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG liegen nicht vor).
Auch erfüllt der Beschwerdeführer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Art 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht durch erworbene Rechte nach § 3 Abs. 2 der Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014, da eine Bescheinigung der Gleichstellung durch das rumänische Gesundheitsministerium nicht vorliegt. Mangels Bescheinigung des rumänischen Gesundheitsministeriums, wonach der Beschwerdeführer das Recht hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin oder Praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, scheitert eine Anerkennung nach § 10 der Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 ebenfalls (vgl. Art 30 der Richtlinie 2005/36/EG). Denn der Beschwerdeführer ist nach der eindeutigen Auskunft vom 27.5.2016 lediglich berechtigt als Zahnarzt in Rumänien tätig zu sein.
Daher scheidet eine automatische Anerkennung gemäß § 5 Z 1 und Z 2 ÄrzteG hier aus.
Keine nicht automatische Anerkennung
§ 5a ÄrzteG dient der Umsetzung der Artt 10 ff der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. EB zur RV 149 BlgNR 24. GP 5). Durch die Anerkennungsregelungen soll gewährleistet werden, dass die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat „denselben“ Beruf ausüben kann wie im Ausbildungsmitgliedstaat (vgl. Art 1 und Art 4 leg. cit.). Wie oben bereits ausgeführt wurde, sieht die Richtlinie eine klare Trennung des Berufs des Zahnarztes von dem des Arztes vor (EuGH 19.9.2013, C-492/12 Rz 33-34, 41; vgl. Art 36 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG; siehe auch Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa [2016] Rz 6.47-6.48, wonach dies auch für Übergangsregelungen gilt – mit Verweis auf EuGH 29.11.2001, C-202/99 Rz 28, 55).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer aufgrund seines rumänischen Diploms zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Rumänien berechtigt (siehe Auskunft laut IMI vom 27.5.2016).
Auch die deutsche Bestallungsurkunde vom 2.4.1980 bzw. die Bescheinigung vom 20.1.2003 berechtigt den Beschwerdeführer (nur) zur Ausübung der Zahnheilkunde in Deutschland und ist sohin kein Nachweis für eine Berufsberechtigung als Allgemeinmediziner. Die Urkunde vom 4.9.1979 des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg bescheinigt lediglich, dass der rumänische Titel „Doctor-Medic in specialitatea de Stomatologie“ in Deutschland als „Doctor-Medic/IMF Tg. Mures“ zu führen ist, woraus für den Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts abzuleiten ist.
Das Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosoziale Medizin vom 27.7.2006 (mit Vermerk „Zahnarzt“ beim Namen des Beschwerdeführers) belegt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführte – eine Fortbildung auf diesem Gebiet, führt jedoch nicht zu einer Erweiterung der zahnärztlichen Berufsbefugnis oder zu einer Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin (vgl. § 31 Abs. 1 und 3 ÄrzteG).
Im Übrigen wird angemerkt, dass Erfahrungen, die der Betroffene vor der Erlangung eines Diploms, das ihm das Recht zur Ausübung des fraglichen Berufs in einem Mitgliedstaat verleiht (z.B. während eines Berufspraktikums), erworben hat, nicht als Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gilt. Dies hat auch Geltung, wenn der Betroffene zu diesem Zeitpunkt ein Diplom besaß, das ihm die Ausübung des fraglichen Berufs in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt (vgl. Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa [2016] Rz 3.35 mwN).
Die sonstigen aktenkundigen (ausländischen) Tätigkeitsnachweise (Notarztkurs, Aus- und Fortbildung in Logotherapie, Supervision, Hypnose, Kompetenzen für Konzentrations- und Entspannungsverfahren etc.) sind mit einer praktischen Berufserfahrung zum Arzt für Allgemeinmedizin in anerkannten Ausbildungseinrichtungen oder auf universitärem Niveau nicht gleich zu setzten bzw. vergleichbar (vgl. § 7 ÄrzteG und §§ 9 ff Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 und Anlage 1 leg. cit.).
Der ausländische Befähigungsnachweis des Zahnarztes und die sonstigen Tätigkeitsnachweise führen daher nicht dazu, dass diese als Befähigungsnachweis für Allgemeinmedizin anerkannt werden können. Da hier nicht einmal annährend Nachweise nach Art 24 oder Art 28 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen (über eine wesentliche Unterscheidung einzelner Fächer hinausgehend), ist § 5a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG nicht erfüllt, wobei dies auch nicht durch eine Eignungsprüfung gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ÄrzteG kompensiert werden kann.
Keine primärrechtliche Anerkennung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen anhand der Grundfreiheiten des AEUV erfolgen. Dabei ist zu prüfen, inwieweit die durch Ausbildungsnachweise bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach dem Recht des Aufnahmestaats vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen (diesfalls also den österreichischen gesetzlichen Anforderungen). Für fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten kann der Nachweis ihrer zwischenzeitlichen Aneignung erbracht oder ein Studiengang oder praktische Erfahrung vorgeschrieben werden (vgl. EuGH 7.5.1991, C-340/89, Rz 19-20; sowie die weiteren Ausführungen und Judikaturhinweise bei Hempel in Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Art. 53 AEUV Rz 12).
Diese (primärrechtlichen) Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, wobei dann sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigt werden müssen, dass die durch diese Befähigungsnachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten zu vergleichen sind, selbst wenn eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome für den betreffenden Beruf erlassen worden ist, die Anwendung dieser Richtlinie aber nicht zur automatischen Anerkennung des oder der Befähigungsnachweise des Antragstellers führen kann (vgl. EuGH 22.1.2002, C-31/00).
Der Beschwerdeführer hat - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - weder im EWR Raum, in der Schweiz noch in Österreich eine ärztliche Tätigkeit verrichtet, die einem Arzt für Allgemeinmedizin entspricht. Er war als Zahnarzt tätig und hat diverse Zusatzausbildungen in unterschiedlichsten Bereichen (insb. Logotherapie, Konzentrations- und Entspannungsverfahren, Psychosoziale Medizin, Notarztkurs, Hypnose) absolviert, die jedoch alle nicht mit der Kerntätigkeit eines Allgemeinmediziners vergleichbar sind (vgl. § 7 ÄrzteG und §§ 9 ff Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 und Anlage 1 leg. cit.). Daher scheitert auch eine primärrechtliche Anerkennung.
Ergebnis
Es wird darauf hingewiesen, dass seit 1.1.2015 ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt nicht mehr zulässig ist (vgl. § 235 Abs. 2 ÄrzteG). Seither verschafft nunmehr ein Ausbildungsnachweis über die Grundausbildung nur jene Rechte, die im Aufnahmemitgliedstaat für den korrespondierenden Ausbildungsnachweis gemäß Anhang 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind (vgl. Art 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Jeder Mitgliedstaat kann diese Rechte selbst bestimmen (EB zur RV 268 BglNR 25. GP 3; VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011; EuGH 6.12.2018, C-675/17 Rz 28). In Österreich ist das der Zugang zur (unselbstständigen) Turnusarzttätigkeit nach § 5 Z 1 ÄrzteG, sodass der Beschwerdeführer selbst bei Anerkennung seiner ärztlichen Grundausbildung nach Artt 23, 24 der Richtlinie 2005/36/EG nicht berechtigt wäre, als selbständiger Arzt für Allgemeinmedizin in eigener Praxis – wie laut Antrag vom 29.3.2016 beabsichtigt ist – tätig zu werden.
Insgesamt liegen daher die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄrzteG nicht vor. Dabei handelt es sich – nach wie vor – um einen Feststellungsausspruch, sodass der Spruch des Bescheides dahingehend abzuändern war (die Eintragung in die Ärzteliste wirkt konstitutiv – die Aufhebung des § 27 Abs. 10 ÄrzteG im Anlassfall erfolgte nur wegen der normierten Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer).
Ob der Beschwerdeführer aufgrund anderer (gewerberechtlicher) Berechtigungen zur Ausübung psychosozialer Tätigkeiten (siehe auch Bescheid vom 9.12.2002 zur GZ: …) berechtigt ist, war nicht Verfahrensgegenstand. Daher war auf dieses Vorbringen auch nicht näher einzugehen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteiantrags - von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt in Zusammenhang mit der Aktenlage vollständig geklärt war. Denn die Ausbildungen und Tätigkeiten des Beschwerdeführers stehen aufgrund der vorgelegten Urkunden unstrittig fest und die fehlenden Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Übrigen wurde mit Schreiben vom 2.7.2020 Parteiengehör gewährt. Zudem war lediglich eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu behandeln, sodass weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC dem entgegenstand (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009 mit Verweisen auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56.422/09 und EGMR 10.5.2007, Nr. 7401/04; EGMR 7.3.2017, 24719/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bzgl. Art 47 GRC).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder EuGH ab. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 5 ff ÄrzteG iVm Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 in Zusammenhalt mit der Richtlinie 2005/36/EG liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor (u.a. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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