LVwG W VGW-031/V/092/1700/2020

VGW-031/V/092/1700/2020Tribunal Administrativo Regional17 de jul. de 2020

Abrir fonte

Regest

Änderung am Fahrzeug; Zulassungsbesitzer; Europäische Genehmigung; Anzeigepflicht; Irrtum; Ermahnung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/V/092/1700/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.V.092.1700.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Landstraße, vom 13.12.2019, Zl. VStV/ …/2019, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.7.2020

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des bekämpften Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinwies auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird, hinsichtlich Spruchpunkt 2 zudem mit der Maßgabe, dass als verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 14 Abs. 3 KFG“ anzugeben ist und bei der Tatanlastung der letzte Satz „Die Lichtstärke dieser Standlichtringe ist für ein Begrenzungslicht zu stark.“ zu entfallen hat.

ll.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunke 3 und 4 des bekämpften Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängen Geldstrafen auf je € 50 herabgesetzt werden; die Ersatzfreiheitsstrafen bleiben gleich.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist ein Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit Anzeige vom 24.11.2019 zeigte der belangten Landespolizeidirektion die Landesverkehrsabteilung an, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2019 in der Rasumofskygasse 2, 1030 Wien, um 11:44 Uhr die – letztlich – im bekämpften Straferkenntnis näher umschriebenen Tathandlungen gesetzt hat; sie stützte sich dabei auf eine „Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967“ der Landesfahrzeugprüfstelle, MA 46.

Mit Strafverfügung vom 27.11.2019 verhängte die belangte Landespolizeidirektion gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG vier Geldstrafen in der Höhe von je € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden), weil er es als Zulassungsbesitzer 1. unterlassen hatte, Änderungen an seinem Fahrzeug (Austausch der serienmäßigen Bremsschläuche gegen Stahlflexbremsschläuche) dem Landeshauptmann anzuzeigen, 2. nicht dafür Sorge getragen hatte, dass das KFZ den Vorschriften des KFG entspricht (die Begrenzungsleuchten waren nicht vorschriftsgemäß), 3. nicht dafür Sorge getragen hatte, dass das KFZ den Vorschriften des KFG entspricht (unsachgemäße Abänderung bei der Endschalldämpfer, und schließlich 4. nicht dafür Sorge getragen hatte, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht, weil das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstand.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung rechtzeitig Einspruch und legte sechs Beilagen vor.

Mit Straferkenntnis vom 13.12.2019 verhängte die belangte Landespolizeidirektion (gleich ihrer Strafverfügung) gemäß § 134 Abs. 1 KFG vier Geldstrafen zu je € 70 (Ersatzarreststrafe 14 Stunden) und umschrieb die Tat gleichermaßen wie in der Strafverfügung; sie setzte die Kosten des Strafverfahrens mit einem Beitrag von insgesamt € 40 fest.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.12.2019 Beschwerde, in der er ausführte, warum er die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen habe; er legte darüber hinaus 7 Beilagen vor.

Mit Note vom 27.12.2019 legte die belangte Landespolizeidirektion dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, wo sie bzw. er am 13.1.2020 einlangte.

Am 13.7.2020 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sowie der Zeuge GrI C. einvernommen und der Amtssachverständige Ing. D. gutachterlich befragt wurden. Die Verkündung des Erkenntnisses unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung war einerseits wegen der jedenfalls vorzunehmenden Änderung der Formulierung einzelner Spruchpunkte, andererseits wegen erforderlicher weitergehender Überlegungen zur Tat- und Schuldfrage nicht möglich.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. a) Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer eines BMW 325i mit einer Erstzulassung vom 4.6.1991.

Dieses sein KFZ ist nicht mehr mit den serienmäßigen Bremsschläuchen ausgestattet, sondern mit Stahlflexbremsschläuchen, die über eine „KBA-Nummer“, somit eine Europäische Genehmigung, verfügen. Der Beschwerdeführer hat diese Änderung am Bremssystem dem Landeshauptmann nicht angezeigt.

Beim Einschalten aller Lichtstufen leuchten beim KFZ des Beschwerdeführers zusätzlich zum Begrenzungslicht je Scheinwerfer auch zwei Standlichtringe. Auch diesbezüglich verfügt der Beschwerdeführer über eine Europäische Genehmigung; diese bezieht sich jedoch auf das Tagfahrlicht und nicht auf das Begrenzungslicht.

Das KFZ des Beschwerdeführers verfügt über zwei genehmigte Endschalldämpfer mit jeweils zwei Endrohren; diese Endschalldämpfer sind Austauschschalldämpfer. Bei derartigen Austauschschalldämpfern lässt die Dämmwirkung mit der Zeit nach. Der Beschwerdeführer ließ bei drei der Endrohren zur Reduzierung der Schallemission zunächst jeweils einen sogenannten „dB-Killer“ montieren, zusätzlich verfüllte er diesen mit jeweils zwei Drahtschwämmen; jenes Endrohr ohne „dB-Killer“ wurde mit acht Drahtschwämmen verfüllt; die Drahtschwemme wurden teilweise mit einem Abflusssieb eingeschraubt.

Eine von der Landesfahrzeugprüfstelle am 21.11.2019 mittels eines geeichten Schallpegelmessgeräts durchgeführte Lärmmessung ergab dB (A) 97,6, wobei gemäß Zulassungsscheinen lediglich dB (A) 87 zulässig sind.

b) Der Beschwerdeführer lebt in unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen (Mindestpension); er war zur Tatzeit nicht einschlägig vorbestraft.

Der Beschwerdeführer unterlag dem Irrtum, dass ihn keine Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 KFG treffe, wenn und weil der geänderte Bestandteil unionsrechtlich genehmigt sei (z.B. KBA-Nummer); dies betrifft die ihm in Spruchpunkt 1 und 2 des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen.

2. a) Diese Feststellungen gründen einerseits im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt, andererseits auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen; darüber hinaus in den glaubwürdigen und nicht zu Zweifel Anlass gebenden Ausführungen des Sachverständigen Ing. D. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Diese Feststellungen werden auch vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten; er bezweifelt die Richtigkeit und korrekte Durchfühlung der Lärmmessung, deren Ergebnis dB (A) 97,6 ergab; diesbezüglich war aber den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zu folgen; wofür es auch keinen Anlass gab, daran zu zweifeln, dass die Messungen korrekt vorgenommen wurden.

b) Die Feststellungen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers selbst bzw. aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung hinsichtlich des Irrtums über die Rechtmäßigkeit des Zustandes seines KFZ in Bezug auf die Stahlflexbremsschläuche und die Begrenzungslichter basiert einerseits auch in dieser Hinsicht auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und seines Vorbringens im gesamten Verwaltungsverfahren, andererseits auch in dem Umstand, dass sein KFZ sowohl eine Überprüfung gemäß § 56 KFG durch die Landesfahrzeugprüfstelle als auch eine solche nach § 57a Abs. 4 KFG durch den ÖAMTC bestand, ohne dass der Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit dieser Ausstattungsmerkmale hingewiesen worden wäre.

3. a) Nach § 33 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges Änderungen an einem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht generell bei Änderung von Teilen einer Bremsanlage, weil es in diesem Zusammenhang keinesfalls auszuschließen ist, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt ist. Diese Anzeigepflicht besteht selbst dann, wenn der geänderte Teil eine KBA-Nummer trägt und damit unionsrechtlich genehmigt ist.

Den Beschwerdeführer hatte damit mit dem Einbau von (wenn auch mit einer KBA-Nummer versehenen) Stahlflexbremsschläuchen die Pflicht getroffen, diese Änderung der Landeshauptmann anzuzeigen, was er allerdings unterlies; das Tatbild des § 33 Abs. 1 KFG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.

Da die Stahlflexbremsschläuche unionsrechtlich genehmigt und daher ihr Einbau wohl auch vom Landeshauptmann bei erfolgter Anzeige genehmigt worden wären, ist die mit § 33 Abs. 1 KFG geschützte Verkehrs- und Betriebssicherheit nur in sehr geringem Maße beeinträchtigt; da den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Rechtsirrtums kein hohes Verschulden trifft, konnte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von der in § 45 Abs. 1 VStG vorgesehenen Ermahnung Gebrauch gemacht werden, weil es nicht mehr geboten erscheint, den Beschwerdeführer – da er nunmehr in Kenntnis ist, dass eine Anzeigepflicht besteht – zu strafen, um ihn von der Begehung einer strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten.

b) Nach § 14 Abs. 3 KFG müssen Kraftwagen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. Da jedoch beim Fahrzeug des Beschwerdeführers pro Begrenzungsleuchten jeweils auch zwei Standlichtringe aufleuchteten, wurde auch hier objektiv gegen § 14 Abs. 3 KFG verstoßen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass diesbezüglich ein EU-Genehmigungsgutachten besteht, bezieht sich dieses doch auf das Tagfahrlicht und nicht auf das Begrenzungslicht.

Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer unter Hinweiauf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (lediglich) eine Ermahnung zu erteilen, weil er auch diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlag und das mit der Normierung des § 14 Abs. 3 KFG geschützte Rechtsgut nicht übermäßig beeinträchtigt war. Diesbezüglich war jedoch – wie im Spruch ersichtlich – die Übertretungsnorm und die Tatanlastung entsprechend abzuändern.

c) Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass bei der Lärmmessung ein Lärmpegel von 97,6 dB (A) gemessen wurde, laut Zulassungsschein jedoch nur 87 dB (A) zulässig gewesen wären, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG übertreten. Indem der Beschwerdeführer in die genehmigten Endschalldämpfer Drahtschwämme eingebaut und diese (teilweise) auch durch ein eingeschraubtes Abflusssieb befestigt hatte, hat er die Endschalldämpfer abgeändert, was gegen § 12 Abs. 1 KFG iVm § 8 Abs. 3 KDV verstieß.

Das erkennende Verwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass einerseits die Endschalldämpfer abgeändert wurden und andererseits sein KFZ den zulässigen Lärmpegel erheblich überschritt. Diesbezüglich unterlag somit der Beschwerdeführer keinem Rechtsirrtum, der nur auf einem geringen Grad des Versehens fußen würde; das Verschulden des Beschwerdeführers kann somit diesbezüglich nicht als gering angesehen werden.

Allerdings war in diesem Zusammenhang dennoch die Strafe spruchgemäß herabzusetzen, weil die belangte Landespolizeidirektion bei der Strafbemessung nicht die wirtschaftlich unterdurchschnittliche Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt hatte. Es war daher die Geldstrafe in den Spruchpunkten 3 und 4 jeweils von € 70 auf € 50 herabzusetzen.

d) Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.