LVwG W VGW-101/079/5900/2018

VGW-101/079/5900/2018Tribunal Administrativo Regional15 de jul. de 2020

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Regest

Konzession; Entziehung; grenzüberschreitender Güterverkehr; gewerberechtlichen Zuverlässigkeit; Wegfall

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/079/5900/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.079.5900.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., C.-gasse, Wien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 63, vom 26.3.2018, …, betreffend die Entziehung der Konzession zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 3 Kraftfahrzeugen“, GISA-Zahl …, im Standort Wien, C.-gasse, nach Wegfall der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) 1071/2009) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der in Beschwerde gezogene Entziehungsbescheid ist unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und Hinweis auf eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (BF) im Wesentlichen damit begründet, dass zum Entscheidungszeitpunkt zur Person des BF 14 rechtskräftige Strafbescheide betreffend insgesamt 44 in einem etwa vierjährigen Zeitraum gesetzte (im Einzelnen inhaltlich umschriebene) Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften vorlägen, aufgrund welcher bei ihm die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Verstöße seien schwerwiegend, da durch eine in verschiedener Hinsicht defekte bzw. funktionsuntüchtige technische Ausstattung der KFZ sowie Missachtung der Lenkruhezeiten die Verkehrssicherheit und durch Ölverlust beim Motor auch die Umwelt gefährdet bzw. beeinträchtigt worden seien. Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verstöße werde überdies nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften erfüllt. Nach der letzten Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 im Jahr 2016 sei aufgrund der vorangehenden Regelmäßigkeit von Übertretungen der bisherige Wohlverhaltenszeitraum zu kurz. Dem Argument, dass eine Mehrzahl der Verstöße nicht vom BF, sondern von Mitarbeitern begangen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass die Bestrafung des BF größtenteils in der Funktion des Zulassungsbesitzers bzw. Arbeitgebers erfolgt und die Gewerbebehörde zudem an rechtskräftige Strafentscheidungen gebunden sei.

Anlass für die Einleitung des gegenständlichen Entziehungsverfahrens war die Prüfung eines vom BF eingebrachten Antrags auf Genehmigung der Erweiterung der Konzession von drei auf fünf KFZ. Der betreffende Bescheid vom 3.11.2016 über die negative Erledigung, welcher ebenfalls mit fehlender Zuverlässigkeit (wegen damals 43 rechtskräftig bestrafter Verstöße) begründet wurde, wurde vom VGW im Beschwerdeverfahren … mit am 7.3.2017 mündlich verkündetem Erkenntnis (Ausfertigung vom 26.6.2017) bestätigt.

Die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien wurden im Entziehungsverfahren gemäß § 1 Abs. 5 GütbefG iVm § 361 Abs. 2 GewO 1994 angehört. Die Wirtschaftskammer gab nach der Aktenlage keine Stellungnahme ab, die Arbeiterkammer äußerte in einem Schreiben vom 9.6.2017 gegen die Entziehung keine Bedenken.

Gegen den Entziehungsbescheid richtet sich die fristgerecht und mängelfrei eingebrachte Beschwerde mit den Begehren eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde unter Hinweis auf die vorangehend erstattete Stellungnahme und das Vorverfahren betreffend den Antrag auf Konzessionserweiterung ausgeführt, dass sich der BF – auch wenn das Vorliegen einer Fülle rechtskräftiger Strafbescheide zu bejahen sei – bisher zu wenig um die Bekanntgabe der jeweilige Lenker gekümmert habe. Tatsächlich seien eine Mehrzahl der Verstöße nicht vom BF, sondern von Mitarbeitern gesetzt worden. Im damaligen Bescheid (Erweiterungsverfahren) sei es um 13 Verstöße zwischen 16.12.2011 und 19.12.2015 gegangen. Seit nunmehr fast zweieinhalb Jahren (Seite 2)/einem Jahr (Seite 3) komme es aufgrund einer ausführlichen Rechtsbelehrung durch den rechtsfreundlichen Vertreter zu keinen weiteren Verstößen. Nach Ansicht des VGW im Erweiterungsverfahren habe der BF glaubhaft vermittelt, dass er nunmehr darauf bedacht sei, seinen Betrieb im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Die finanzielle Konsolidierung des Unternehmens werde zur Verbesserung des Zustands des Fuhrparks iSd KFG 1967 genützt. Dass die Gewerbebehörde statt „im Dienste des Unternehmens anzubieten unter welchen Voraussetzungen eine Erweiterung seitens der MA 63 genehmigt werden könnte“ nunmehr die Grundkonzession des seit 2012 bestehenden Unternehmens mit fünf beschäftigten Mitarbeitern entziehe, sei weltfremd und überschießend und greife in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ein. Der BF wäre hierdurch „wirtschaftlich ruiniert“, seine Mitarbeiter verlören die Arbeitsplätze und seine Gläubiger ihre Forderungen. Die Behörde habe nicht im Rahmen einer Gesamtschau inhaltlich geprüft, ob die Verstöße so schwerwiegend seien, dass als „einzige Möglichkeit“ nur eine Verweigerung der Konzessionserweiterung und eine Entziehung in Frage kämen.

In einer vorangehenden Stellungnahme vom 20.7.2017 (im Rahmen des Parteiengehörs) hatte der BF im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorbringen erstattet und angemerkt, es können nicht sein, dass ein Unternehmen, das in Österreich Dienstnehmer beschäftige und Steuern/Abgaben zahle „zum Spielball von Sandkastenspielen“ werde; im Fall einer Entziehung würden die Aufsichtsbehörde und die Medien eingeschaltet.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 8.6.2020 wurden im Wesentlichen keine inhaltlich neuen Vorbringen erstattet. Der auch persönlich anwesende BF behauptete, seine KFZ würden „natürlich regelmäßig gewartet“ und Mängel noch am Tag ihrer Feststellung bzw. spätestens am nächsten Tag behoben, was die Behördenvertreterin unter Hinweis auf aktenkundige Wiederholungsfälle bestritt. Der BF wies ferner darauf hin, dass er gerade alle drei gegenständlichen KFZ gegen neue austausche. Hinsichtlich der nunmehr letzten aktenkundigen Bestrafung mit Strafverfügung vom 9.1.2020 wurde zunächst ohne schlüssige Begründung ein Zustellmangel behauptet. Ferner sei der BF „sicher“, dass alle notwendigen Dokumente in seinen KFZ aufliegen würden.

In seiner letzten schriftlichen Stellungnahme vom 24.6.2020 brachte der BF nach Vorhalt der Einzahlungsbestätigung zum letzten Strafbescheid vor, er habe diesen zwar nicht beeinsprucht, jedoch habe seine Buchhaltung die Strafe eigenmächtig ohne seine Weisung bezahlt. Der Tatvorwurf betreffend fehlende Dokumente sei unrichtig bzw. habe der Lenker den BF über den „Vorhalt“ nicht informiert. Es hätte nicht der BF, sondern „im Zuge einer Lenkererhebung“ der Lenker bestraft werden sollen. Die damals einschreitende Polizei sei fälschlich davon ausgegangen, dass es sich „nur um Kopien, aber um keine Originale“ handle, da die Originale durch Sonneneinstrahlung verblasst seien. Auch habe das Kontrollorgan (offenbar gemeint: den Inhalt der Urkunde) aufgrund des Kennzeichens „unverzüglich via elektronische Behördenauskunft parat“, weshalb der Tatvorwurf „im Zeitalter der Automation“ nicht verständlich sei. Seit der Beschwerdeverhandlung vom 7.3.2017 (Erweiterungsverfahren) liege ansonsten Wohlverhalten vor und würde die Zuverlässigkeit des BF durch den einmaligen Verstoß nicht beeinträchtigt. Überdies sei auf getilgte Verwaltungsstrafen unter analog/sinngemäß § 113 StGB anzuwenden.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der BF hat seit … 2012 die Konzession zur Ausübung des im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter der Zahl … registrierten Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 3 Kraftfahrzeugen“ mit Gewerbestandort an seinem Hauptwohnsitz in Wien, C.gasse.

In Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) bzw. des Magistrats der Stadt Wien wurde der BF – jeweils unter Verhängung von bis dato nicht getilgten Geldstrafen – rechtskräftig schuldig erkannt, im eigenen Namen insbesondere folgende Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften begangen zu haben:

6 Übertretungen vom 24.7.2015 als Zulassungsbesitzer: 6-fach unterlassene Sorgetragung für einen vorschriftskonformen technischen Zustand eines von einem Lenker im Fahrdienst verwendeten Betriebs-LKW (W-1) durch 1. funktionsloses Fern-/Abblendlicht (funktionslose Fernlichtkontrolle am Armaturenbrett); § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967; 2. keine vorschriftsgemäße Ladungssicherung, sondern gegen Verrutschen gänzlich ungesicherter loser Transport von Betonbrocken, Steinen bis zu ca. 10 x 10 cm und eines Eisenkeils zur Sicherung von Absetzmulden mit Gefahr im Verzug; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967; 3. fehlende Ausrüstung mit tauglichen Rückspiegeln (Spiegelgehäuse ca. 8 x 15 cm ausgebrochen und scharfkantig); § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 23 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 18a Abs. 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV 1967; 4. fehlende bzw. ungenügende Profiltiefe am Reifen der 3. Achse links (von innen bis zur zweiten Längsrille kein Profil, in der Laufflächenmitte auf 3/4 der Laufflächenbreite unzureichende Profiltiefe von unter 2 mm); § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 Z 2 KDV 1967; 5. funktionslose rechte Begrenzungsleuchte; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 3 KFG 1967; 6. Gefahr während des Betriebes für Lenker/beförderte Personen/andere Straßenbenützer bzw. Beschädigung der Straße/schädliche Erschütterungen bzw. Entstehen von übermäßig Lärm, Rauch, üblem Geruch, schädlichen Luftverunreinigungen oder vermeidbaren Beschmutzungen anderer Straßenbenützer und ihrer Fahrzeuge durch Ölverlust im Bereich des Motors mit kontinuierlichem Abtropfen und Hydraulikölverlust im Bereich der Hydraulikpumpe hinter dem Getriebe mit Abtropfen; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafen: 1, 3, 4, 5, 6: 5 x 70 Euro; 2: 1 x 200 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 30.7.2015, …; Rechtskraft: 19.8.2015).

11 Übertretungen vom 15.9.2015 als Zulassungsbesitzer: 11-fach unterlassene Sorgetragung für einen vorschriftskonformen technischen Zustand eines von einem Lenker im Fahrdienst verwendeten Betriebs-LKW (W-1) durch 1. unzureichend wirksame Bremsanlagen (Druckmanometer eines Kreises bei ca. 5 bar hängengeblieben); § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 KFG 1967; 2. unzureichende Ausrüstung mit geeigneten Rückspiegeln (angebrochenes Spiegelgehäuse mit scharfen Kanten); § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 23 KFG 1967 iVm § 18a Abs. 1 KDV 1967; 3. Feuchtigkeitseintritt beim linken Hauptscheinwerfer; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 KFG 1967; 4. funktionslose Fernlichtkontrolle am Armaturenbrett; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 KFG 1967; 5. funktionslose rechte Begrenzungsleuchten und lose am Kabel hängende hintere Umrissleuchte; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 3 KFG 1967; 6. ungenügende Profiltiefe am Reifen der 3. Achse links; in Laufflächenmitte (von innen bis zur 2. Längsprofilrille über den gesamten Umfang kein messbares Profil); Gefahr im Verzug durch Schäden bis aufs Gewebe; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 Z 2 KDV 1967; 7. ungenügende Profiltiefe eines Reifens der 3. Achse rechts in Laufflächenmitte (von innen bis zur 1. Längsprofilrille über den gesamten Umfang kein messbares Profil); § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 Z 2 KDV 1967; 8 – 11. Gefahr während des Betriebes für Lenker/beförderte Personen/andere Straßenbenützer bzw. Beschädigung der Straße/schädliche Erschütterungen bzw. Entstehen von übermäßig Lärm, Rauch, üblem Geruch, schädlichen Luftverunreinigungen oder vermeidbaren Beschmutzungen anderer Straßenbenützer und ihrer Fahrzeuge durch 8. gebrochene Blattfeder (Hauptfeder) an der 2. Achse rechts mit Gefahr im Verzug durch stark beeinträchtigte Achsführung, 9. gebrochene untere Aufhängung der rechten Fahrerhausfederung mit Gefahr im Verzug aufgrund deutlich hörbaren Luftverlusts des Federbalgs, 10. Ölverlust im Bereich des Motors mit kontinuierlicher Tropfenbildung und starken Ölverschmierungen auf der Motorunterseite und im Vorderachsbereich, 11. Hydraulik(öl)verlust im Bereich der Hydraulikpumpe hinter dem Getriebe mit kontinuierlicher Tropfenbildung; jeweils § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafen: 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11: 8 x 70 Euro; 6: 1 x 200 Euro; 8, 9: 2 x 250 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 14.10.2015, …; Rechtskraft: 3.11.2015).

3 Übertretungen vom 19.12.2015 als Zulassungsbesitzer: 3-fach unterlassene Sorgetragung für einen vorschriftskonformen technischen Zustand eines von einem Lenker im Fahrdienst verwendeten Betriebs-LKW mit Anhänger (W-2) durch 1. mittig an der Oberseite eingerissenes und deformiertes Anhängemaul der Fallbolzenkupplung beim Ziehen eines Anhängers; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 5 KFG 1967; 2. Fehlen geeigneter Rückspiegel (mehrfach gesprungener Rampenspiegel); § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 23 KFG 1967 iVm § 18a Abs. 1 KDV 1967; 3. vorschriftswidrige Situierung und Funktionslosigkeit der linken und rechten Umrissleuchte; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 6a KFG 1967 (Geldstrafen: 1, 3: 2 x 70 Euro; 2: 1 x 58 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 22.12.2015, …; Rechtskraft: 13.1.2016).

1 Übertretung vom 10.5.2016 als Lenker: Behinderung des Querstraßenverkehrs mit einem Betriebs-LKW (W-2) durch Stillstand im Kreuzungsmittelpunkt; § 18 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 (Geldstrafe: 1 x 95 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien, vom 23.6.2016, …, Rechtskraft: 19.7.2016)

1 Übertretung vom 14.6.2016 als Arbeitgeber: Unterlassene Vorlage von Schaublättern bzw. entsprechenden Downloads aus den digitalen Kontrollgeräten und Fahrerkarten, jeweils für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 auf schriftliche Aufforderung des Arbeitsinspektorats trotz Fristablaufs und Gewährung einer zweieinhalbmonatigen Nachfrist; § 8 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG (Geldstrafe: 1 x 490 Euro gemäß Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MBA …, vom 29.8.2016, …; Rechtskraft: 21.9.2016)

6 Übertretungen vom 12.8.2016 als Zulassungsbesitzer: 6-fach unterlassene Sorgetragung für einen vorschriftskonformen technischen Zustand eines von einem Lenker im Fahrdienst verwendeten Betriebs-LKW (W-2) durch 1. vorschriftswidrige Anbringung einer Seitenmarkierungsleuchte; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 6b KFG 1967 iVm § 12b KDV 1967; 2. mangelhaft befestigten und stark ausgeschlagenen Lenkradknauf; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 8 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 6 Abs. 1 KDV 1967; 3. stark ungleich eingestellte Scheinwerfer; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 KFG 1967; 4. rechtsseitig funktionslose manuelle Scheinwerferhöhenverstellung; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 KFG 1967; 5. unsachgemäße Reparatur und Deformation des Anhängemauls der Fallbolzenkupplung; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 KFG 1967; 6. Transport einer Ladung (Absetzmulde) ohne ausreichende Sicherung (keine Sicherung nach hinten, lose herunterhängende Ketten, in Summe ca. 25 cm Luft zu den seitlichen Anschlüssen) mit Gefährdung der Verkehrssicherheit; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 (Geldstrafen: 1: 1 x 50 Euro; 2: 1 x 80 Euro; 3, 4, 5: 3 x 70 Euro; 6: 1 x 200 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 21.12.2016, …; Rechtskraft: 12.1.2017)

1 Übertretung vom 21.10.2018 als Lenker: Vorschriftswidriges Aufstellen eines KFZ (PKW W-3) außerhalb eines Parkplatzes neben einem anderen Fahrzeug; § 23 Abs. 2 StVO 1960 (Geldstrafe: 1 x 68 Euro gemäß Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom 18.1.2019, …; Rechtskraft: 16.3.2019)

1 Übertretung vom 8.11.2019 als Unternehmer: Unterlassene Sorgetragung für das Mitführen einer behördlich beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister in einem zur Ausübung des Güterverkehrs (Transport von Rohsand) verwendeten BetriebsLKW (W-4); § 6 Abs. 2 GütbefG (Geldstrafe: 1 x 560 Euro gemäß Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MBA …, vom 9.1.2020, …; Rechtskraft: 1.2.2020)

Darüber hinaus scheinen betreffend den BF (mindestens) folgende weiteren im Zeitraum 2011 bis 2015 gesetzte und rechtskräftig bestrafte Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften auf, wobei die verhängten Strafen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt getilgt sind:

1 Übertretung vom 16.12.2011 als Lenker: mehrminütige Überschreitung der kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 9 km/h (durchschnittlich Fahrgeschwindigkeit 89 km/h) mit einem KFZ (W-5); § 52 Z 10a StVO 1960 (Geldstrafe: 1 x 56 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 7.3.2012, …, Zustellung/Erlassung: 19.3.2012, Rechtskraft: 2.4.2012)

5 Übertretungen vom 2.5.2012 als Zulassungsbesitzer: 5-fach unterlassene Sorgetragung für den vorschriftskonformen technischen Zustand eines von einem Lenker im öffentlichen Verkehr verwendeten KFZ (PKW W-6) durch 1. nicht ordnungsgemäß funktionierende Federung (Stabilisator); § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 KFG 1967; 2. Verwendung nicht behördlich registrierter Felgen; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG 1967; 3. defekte Scheinwerfer; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 KFG 1967; 4. Verwendung einer nicht behördlich registrierten Auspuffanlage; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG 1967; 5. wirkungslose Feststellbremse (anlassbezogene Abnahme von Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung wegen Gefahr im Verzug); § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 3 KFG 1967 (Geldstrafen: 1, 3: 2 x 70 Euro; 2: 1 x 200 Euro; 4, 5: 2 x 100 Euro gemäß Straferkenntnis der LPD Wien vom 17.7.2012, …; Zustellung/Erlassung: Sa, 21.7.2012, Rechtskraft: 6.8.2012)

1 Übertretung vom 31.7.2012 als Lenker: Nichtanhalten bei Rotlicht einer Verkehrssignalanlage mit einem KFZ (W-7); § 38 Abs. 5 StVO 1960 (Geldstrafe: 1 x 105 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 16.10.2012, …; Zustellung/Erlassung: 23.10.2012, Rechtskraft: 6.11.2012)

1 Übertretung vom 27.11.2012 als Lenker: Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h (Fahrgeschwindigkeit 61 km/h) mit einem Betriebs-LKW (W-1); § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Geldstrafe: 1 x 56 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 13.2.2013, …, Zustellung/Erlassung: Februar/März 2013, Rechtskraft: März 2013)

2 fortgesetzte Übertretungen (jeweils Anfang März bis Mitte April 2013) als Arbeitgeber: A. 7-malige Verkürzung der erforderlichen Lenkpause durch einen LKW-Lenker mit einem Betriebs-LKW (über 3,5 t, W-1) um jeweils die volle Dauer von 45 Minuten; Art. 7 VO (EG) 561/2006 iVm „§ 6 Abs. 1 lit. a“ (§ 15a Abs. 4) Arbeitszeitgesetz – AZG; B. 9-malig verspätetes Einlegen der erforderlichen Lenkpause durch einen LKW Lenker mit einem Betriebs-LKW (über 3,5 t, W-1) nach mehr als 4,5 Stunden, davon 3 schwere und 6 sehr schwere Verstöße; Art. 7 VO (EG) 561/2006 iVm „§ 6 Abs. 3“ (§ 15a Abs. 4) AZG (Geldstrafen: 1 x 560 Euro, 1 x 420 Euro gemäß Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MBA …, vom 22.7.2013, …; Rechtskraft: 14.8.2013)

5 Übertretungen vom 18.3.2013 als Zulassungsbesitzer: 5-fach unterlassene Sorgetragung für den vorschriftskonformen technischen Zustand eines von einem Lenker im Fahrdienst verwendeten Betriebs-LKW (W-1) durch 1. fehlendes Celon einer Umrissleuchte an der vorderen Stoßstange; § 103 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 KFG 1967; 2. Funktionslosigkeit beider Begrenzungslichter; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 3 KFG 1967; 3. eine funktionslose Seitenmarkierungsleuchte; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 6b KFG 1967; 4. funktionsloses rechtes Bremslicht; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 18 Abs. 1 KFG 1967; 5. Ölverlust im Motorbereich mit stetigem Abtropfen und Lackenbildung; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafen: 1, 2, 3, 4: 4 x 40 Euro; 5: 1 x 70 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 30.7.2013, …; Rechtskraft: 28.8.2013)

1 Übertretung vom 9.7.2013 als Lenker: Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h (Fahrgeschwindigkeit 63 km/h) mit einem Betriebs-LKW (W-1); § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Geldstrafe: 1 x 56 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 16.10.2013, …, Rechtskraft: November 2013)

1 Übertretung vom 28.8.2013 als Lenker: Einsatz eines Betriebs-LKW (W-2) ohne vorschriftsgemäße Seitenaufschrift und mit überhöhtem Gesamtgewicht; § 102 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 3 KFG 1967 (Geldstrafe: 1 x 35 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 19.9.2013, …; Rechtskraft: 14.10.2013).

5 Übertretungen vom 3.10.2014 als Lenker: vor Fahrtantritt 5-fach unterlassene Überzeugung vom vorschriftskonformen technischen Zustand eines mehr als sechs Meter langen KFZ (PKW W-8) durch 1. unzureichende Bremskraft der Betriebsbremse; § 102 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 KFG 1967; 2. unzureichende Bremskraft der Feststellbremse; § 102 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 KFG 1967; 3. Nicht ordnungsgemäß funktionierendes Abblendlicht; innen nasses Scheinwerfergehäuse mit Tropfenbildung; § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 KFG 1967; 4. funktionslose linke Begrenzungsleuchten; § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 3 KFG 1967; 5. eine funktionslose Seitenmarkierungsleuchte; § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 6b KFG 1967 (Geldstrafen: 1, 2: 2 x 100 Euro; 3, 4, 5: 3 x 70 Euro gemäß Strafverfügung der LPD Wien vom 25.2.2015, …; Rechtskraft: 26.3.2015)

1 Übertretung vom 20.11.2014 als Zulassungsbesitzer: unterlassene Sorgetragung für den vorschriftskonformen technischen Zustand eines an einen Lenker zum Fahrdienst überlassenen Betriebs-LKW (W-2) durch übermäßig stark verschlissene bzw. stark (stellenweise bis aufs Gewebe) rissige und poröse sowie drucklose Luftfederbälge an beiden Seiten der 3. Achse; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafe: 1 x 150 Euro gemäß Straferkenntnis der LPD Wien vom 7.5.2015, …; Rechtskraft: 15.6.2015).

Der BF vermittelte nach der gesamten Aktenlage wie auch in der Beschwerdeverhandlung den persönlichen Eindruck, dass er aus Verwaltungsstrafen wegen Übertretung von Vorschriften im Bereich der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie einschlägiger Überwachungs- und Dokumentationspflichten grundsätzlich keine persönlichen Konsequenzen zieht, sie als bloße (durch Einzahlung zu erledigende) Formalität ansieht und den dahinterstehenden Schutzgütern kaum Bedeutung beimisst, solange seine eigenen wirtschaftlichen Interessen - wie etwa die Erweiterung der Konzession oder die Konzession selbst - nicht gefährdet erscheinen. Ferner zeigt sich bei ihm ein grundsätzlicher Mangel an Einsicht in die eigene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung als Unternehmer, Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer.

Beweisverfahren, Beweiswürdigung:

In der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2020 wurden folgende Beweise aufgenommen bzw. erörtert: Gesamtinhalt des vorgelegten Behördenakts und des bisherigen Gerichtsakts; weitere Parteivorbringen. Zu dem nach der Verhandlung beigeschafften Einzahlungsbeleg zum letzten Strafbescheid vom 9.1.2020 wurde im Weg des ausgewiesenen Vertreters Parteiengehör gewährt; dieser erstattete am 24.6.2020 nach nochmaliger Einsicht in den Gesamtakt eine abschließende Stellungnahme.

Die entscheidungsrelevanten persönlichen, gewerberechtlichen und unternehmensrechtlichen Daten des BF sind in den Akten durch unbedenkliche öffentliche Urkunden (historische und aktuelle Auszüge aus Zentralem Melderegister, GISA und Firmenbuch) ausgewiesen und zudem unstrittig. Die Feststellungen zu den grundlegenden Umständen und zum Ausmaß der herangezogenen Verwaltungsstrafen sowie der jeweilige Tilgungsbeginn (Zustellung bzw. gemäß BGBl. I Nr. 33/2013 ab dem 1.3.2013 Rechtskraft) ergeben sich aus den aktenkundigen amtlichen Vormerkungsübersichten und beigeschafften Auszügen aus den Strafakten (Anzeigen und Prüfberichte, Strafbescheide). Weitere im Strafregister der LPD aufscheinende Übertretungen, zu welchen von der Strafbehörde auf Anfrage keine Akteninhalte übermittelt werden konnten, wurden der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt.

Dass der letzte Strafbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MBA …, vom 9.1.2020 rechtswirksam zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ohne Kenntnis der in der Strafverfügung angegebenen Zahlungsreferenzen, keine spontane zuordenbare Einzahlung hätte veranlasst werden können; die Zustellung wurde vom BF in der letzten Stellungnahme vom 24.6.2020 auch nicht mehr bestritten.

Auch wenn sich (gemäß den näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entscheidungsmaßgeblichen Umstände bereits aus der Aktenlage ergaben und einem persönlichen Eindruck vom BF nach den Umständen des konkreten Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zugeschrieben werden könnte, hat der BF, etwa durch seine Äußerungen in der Verhandlung, dennoch auch einen persönlichen Eindruck von seiner Einstellung zu den aktenkundigen Verstößen sowie zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes und zum Umgang mit KFZ im Allgemeinen vermittelt. Eine unzureichende Einsicht in die Verantwortung als Unternehmer, Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer ergibt sich unter anderem aus dem wiederholten Ausreden auf Mitarbeiter bzw. das Verhalten der bei ihm beschäftigten (allenfalls separat strafbaren) Lenker. Auch im Erweiterungsverfahren … wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 7.3.2017 als maßgeblicher Entscheidungsgrund festgehalten, dass die ausgewiesenen Verwaltungsübertretungen „ein erhebliches Kontrollversagen indizieren“. Eine Abnahme von Verstößen und ein allfälliges Umdenken zeichnen sich nach der Aktenlage erst ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Erweiterung und Einleitung des Entziehungsverfahrens ab.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes die finanzielle Zuverlässigkeit gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. b VO (EG) 1071/09 erfüllt ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 dritter und vierter Satz GütbefG müssen sämtliche Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen und ist die Konzession zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt werden.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art 6 Abs. 1 VO (EG) 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten rechtskräftig bestraft wurde.

Die in § 5 Abs. 2 GütbefG (rück-)verwiesenen Vorgaben in Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1071/09 lauten:

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

i) Handelsrecht,

ii) Insolvenzrecht,

iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

iv) Straßenverkehr,

v) Berufshaftpflicht,

vi) Menschen- oder Drogenhandel, und

b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,

ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,

vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,

viii) Führerscheine,

ix) Zugang zum Beruf,

x) Tiertransporte.

Art. 6 Abs. 2 lit. a VO (EG) 1071/09 verweist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b noch auf Anhang IV, wo folgende „schwerste“ Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gelistet sind:

1. a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.

b) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.

2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.

3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.

6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.

7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.

Ergänzend wurde auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 2 lit. b VO (EG) 1071/09 durch Verordnung der Kommission vom 18. März 2016 VO (EU) 2016/403, gültig ab 1.1.2017, eine weitere Kategorisierung der Schwere von Verstößen und ihrer weiteren Erschwerung aufgrund von Wiederholungen („schwerwiegendere“ Verstöße) erstellt.

Gemäß § 1 Abs. 5 GütbefG gilt, soweit das GütbefG selbst nicht besondere „Bestimmungen“ (Regelungen) trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 55 Abs. 1 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt es mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft (bzw. vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 bis 28.2.2013: nach Fällung des Straferkenntnisses) als getilgt. Gemäß Abs. 2 dürfen getilgte Verwaltungsstrafen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt. Ist der Gewerbeinhaber/Gewerbetreibende wie im vorliegenden Fall eine natürliche Person, ist der Beurteilung (anders als im Fall einer Verfahrensanordnung iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994) die Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH führen mehrere Verstöße gegen die in § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995 demonstrativ angeführten Vorschriften nur dann zu einer Entziehung der Konzession, wenn sie als schwerwiegende Verstöße anzusehen sind und soll dadurch – wie auch bei § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 - vermieden werden, dass schon jede geringfügige Verletzung solcher Vorschriften eine Entziehung zur Folge hat. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen oder anderen Rechtsfolgen ihren Ausdruck. Die demonstrative Aufzählung bestimmter Schutzinteressen, deren Missachtung die Unzulässigkeit des Gewerbetreibenden besonders nahelegen, schließt jeweils nicht aus, dass auch Verstöße gegen andere Schutzinteressen als „an sich“ schwerwiegend zu bewerten und für eine Einziehung mangels Zuverlässigkeit ausschlaggebend sein können. § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995 enthält zudem eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinn dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist, während eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist. Wie bei § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 kann das Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ aber auch hier sowohl durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße gegen (auch) im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften erfüllt werden, als auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen solcher Vorschriften. Dabei ist entscheidend, dass sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen bzw. die Prognose stellen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen, dies auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit. Jeweils unerheblich ist, ob die von der Behörde herangezogenen Verstöße konkret im Zusammenhang mit der Ausübung (überhaupt) eines oder des in Rede stehenden Gewerbes begangen wurden (vgl. VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0018; 24.3.2015, Ro 2015/03/0017; 30.6.2011, 2010/03/0062; 29.5.2009, 2007/03/0080, mwV).

Die Judikaturlinie des VwGH zu § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995 entspricht damit im Wesentlichen jener zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, wobei § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995 gegenüber § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine gewerbespezifische speziellere Norm darstellt. Fraglich erscheint allenfalls im Hinblick auf den abweichenden Gesetzeswortlaut des auf „bestrafte“ Verstöße abstellenden § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995, ob bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dieser Bestimmung grundsätzlich (bei entsprechenden Tatsachenermittlungen) auch unbestrafte Verstöße oder (im Rahmen einer Persönlichkeitsbeurteilung) auch Verstöße mit bereits getilgter Bestrafung herangezogen werden können. Nach Ansicht des VGW kann dies grundsätzlich bejaht werden: Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 (quasi als „Pendant“ zum Wortlaut des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995), dass sich in Fällen, wo aufgrund rechtskräftiger und noch nicht getilgter Bestrafungen die rechtswidrige und schuldhafte Begehung an sich schwerwiegender Verstöße feststeht, die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes im Regelfall als zwingende Rechtsvermutung aus diesen Verstößen ergibt und es keiner weiteren Prüfung des Persönlichkeitsbildes bedarf. Hingegen ist im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bei Heranziehung getilgter Verstöße, insbesondere im Hinblick auf eine Rückfallsneigung, das Persönlichkeitsbild (mit) zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060; 25.3.2014, 2013/04/0077; 11.9.2013, 2013/04/0084; 28.2.2012, 2011/04/0171; 25.6.2008, 2007/04/0137). Gemäß der bereits zitierten Judikatur hat der VwGH (vgl. insbes. 29.4.2015, Ra 2015/03/0018; 24.3.2015, Ro 2015/03/0017, dort in Bezug auf die Heranziehung einer Vielzahl geringfügiger Übertretungen) bereits ausgesprochen, dass sich die mangelnde Zuverlässigkeit nach § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995 – über die zwingende Rechtsvermutung hinaus – grundsätzlich auch aus einer ungünstigen Persönlichkeitsprognose ergeben kann. Ferner ist § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995 an sich demonstrativ formuliert („insbesondere dann“) und erscheint gemäß § 1 Abs. 5 GütbefG 1995 auch eine „Ergänzung“ dieses besonderen Zuverlässigkeitstatbestandes durch § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 und die hierzu ergangene Judikatur nicht vorweg ausgeschlossen, zumal nach den Ausführungen des VwGH die in § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG 1995 speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 „eingeschlossen“ sind (vgl. sg. VwGH 26.4.2005, 2004/03/0145, dort im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 GewO 1994). § 55 Abs. 2 VStG regelt nur Tilgungsfolgen in Bezug auf weitere Strafverfahren, nicht jedoch für im öffentlichen Interesse zu treffende administrative Präventionsmaßnahmen. Letztlich entspricht es der klaren Intention des GütbefG 1995, dieses gefahrengeneigte Gewerbe im Einklang mit dem Unionsrecht besonders weitreichenden Anforderungen und einer besonders strengen Kontrolle zu unterstellen. Auch bei der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG steht nicht der Umstand der Bestrafung als solcher, sondern der ihr zu Grunde liegende Verstoß wertungsmäßig im Vordergrund. Es ist daher davon auszugehen, dass § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG speziell für das Güterbeförderungsgewerbe den Entscheidungsprozess in qualifizierten Fällen (noch nicht getilgte Strafen für folglich auch noch nicht lange Zeit zurückliegende an sich schwerwiegende Verstöße) mittels zwingender Rechtsvermutung vereinfachen, nicht aber die Heranziehung noch unbestrafter Verstöße oder solcher mit bereits getilgter Bestrafung (im Rahmen einer Persönlichkeitsbeurteilung) vorweg ausschließen wollte. Letztlich sei noch vergleichsweise auf den Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung mit dem Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 und auch auf § 5 Abs. 2 Z 1 GütbefG 1995 verwiesen, wo anders als in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 und § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG 1995 die Nichtberücksichtigung (justizstrafrechtlich) getilgter bzw. nicht mehr der Auskunftspflicht unterliegender Verurteilungen ausdrücklich normiert ist.

Der in der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 24.6.2020 enthaltene Hinweis auf den „analog bzw. sinngemäß anzuwenden[den]“ Straftatbestand des § 113 StGB, mit welchem (in standesrechtlich bedenklicher Weise) der Richterin indirekt der Vorwurf einer Straftat in Aussicht gestellt wird, ist schon in Anbetracht des in § 114 Abs. 1 StGB normierten Rechtfertigungsgrundes und der in Gesetz und höchstgerichtlicher Judikatur umschriebenen Kriterien der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung völlig verfehlt (vgl. hierzu auch VwGH 8.3.1999, 98/01/0255).

Das VGW geht davon aus, dass die Regelungen des COVID-19-VwBG über die Unterbrechung bzw. Hemmung von Fristen auf die Tilgungsfrist nach § 55 VStG nicht anzuwenden sind, zumal die Modifizierung des § 2 COVID-19-VwBG durch die Novelle BGBl. I Nr. 24/2020 offenbar gerade auch der Hintanhaltung überlanger und allenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher Verjährungsfristen diente; der gleiche Gedanke muss für strafrechtliche Tilgungsfristen gelten. Eine Subsumtion der nicht vom Wortlaut des § 2 (zeitlich begrenzte Hemmung) erfassten Tilgungsfristen unter § 1 (Unterbrechung und Neubeginn) erscheint daher mit einer verfassungskonformen Auslegung nicht vereinbar; der Tatbestand ist nach Ansicht des VGW teleologisch zu reduzieren.

Von den insgesamt 30 festgestellten Verstößen, deren zugehörige rechtskräftige Verwaltungsstrafen bislang nicht gemäß § 55 VStG getilgt sind, sind im Licht der eingangs zitierten Rechtsprechung folgende Verstöße als „an sich“ schwerwiegend einzustufen:

1 Verstoß vom 24.7.2015 gemäß Strafbescheid vom 30.7.2015 (Pkt. 2) als Zulassungsbesitzer: Dem Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 als solchem (Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) kommt aufgrund seiner Funktion als Blankettstrafrahmen bei der hier gegenständlichen Beurteilung eher untergeordnete Bedeutung zu. Jedoch dienen die konkret übertretenen Vorschriften über die Ladungssicherung, welche unter § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b GütbefG fallen, dem hochbedeutenden Schutzinteresse der Betriebs– und Verkehrssicherheit, hier insbesondere auch der körperlichen Integrität von Personen (Hintanhaltung von Verkehrsunfällen und Verletzungen jeglicher Verkehrsteilnehmer). Die Art des Verstoßes – speziell in Bezug auf die Ladungssicherung – ist nunmehr auch im Anhang I Pkt. 9 Z 5 bzw. 8 VO (EU) 2016/403 angeführt und dort grundsätzlich als „sehr schwerwiegend“ (VSI) eingestuft. Die geschützten Interessen wurden durch den gegen Verrutschen völlig ungesicherten Transport loser Betonbrocken, größerer Steine sowie eines größeren Stücks Eisen auf einer sonst leeren LKW-Ladefläche auch insofern schwer verletzt, als bei einer anlassbezogenen behördlichen Begutachtung Gefahr im Verzug festgestellt wurde. Für diesen Verstoß wurde folglich eine (im Vergleich zu 5 weiteren Geldstrafen) stark erhöhte Geldstrafe von 200 Euro verhängt.

3 Verstöße vom 15.9.2015 gemäß Strafbescheid vom 14.10.2015 (Pkt. 6, 8, 9) als Zulassungsbesitzer: Die übertretenen Vorschriften betreffend die Profiltiefe, die stabile Achsführung und den intakten Zustand der Fahrerhausfederung fallen unter § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b GütbefG und dienen dem hochbedeutenden Schutzinteresse der Betriebs– und Verkehrssicherheit, hier insbesondere auch der Hintanhaltung von Verkehrsunfällen und der körperlichen Integrität von Personen (Lenker und sonstige Verkehrsteilnehmer). Die Verstöße sind der Art nach auch im Anhang IV Z 3 VO (EG) 1071/09 und nunmehr auch im Anhang I Pkt. 5 Z 2 VO (EU) 2016/403 angeführt und dort jeweils – bei erforderlicher „Stilllegung“ des KFZ – als „schwerste“ Verstöße (MSI) eingestuft. Auch wenn in den vorliegenden Aktenkopien die anzunehmende „Stilllegung“ (Abnahme von Kennzeichen und Zulassungsschein) nicht explizit aufscheint, wurden die geschützten Interessen durch weitgehend fehlendes Reifenprofil verbunden mit Schäden bis aufs Gewebe, eine stark beeinträchtigte Achsführung und eine gebrochene Befestigung der Fahrerhausfederung insofern schwer verletzt, als bei einer anlassbezogenen behördlichen Begutachtung Gefahr im Verzug festgestellt wurde. Für diese Verstöße wurden (im Vergleich zu 8 weiteren Geldstrafen) stark erhöhte Geldstrafen von 1x 200 Euro und 2 x 250 Euro verhängt.

1 Verstoß vom 14.6.2016 gemäß Strafbescheid vom 29.8.2016 als Arbeitgeber: Die übertretenen Vorschriften über die Mitwirkung an der behördlichen Kontrolle von Aufzeichnungen über die Einhaltung der Arbeitszeit fallen unter § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a und b GütbefG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b) i) VO (EG) 71/2009 und dienen insbesondere dem Arbeitnehmerschutz (Schutz vor körperlicher Überarbeitung), dessen große Bedeutung sich auch im hohen Strafrahmen des § 24 Abs. 1 ArbIG von bis zu 4.140 Euro widerspiegelt, sowie auch der Verkehrssicherheit durch Schutz jeglicher Verkehrsteilnehmer vor übermüdungsbedingten Unfällen. Der Art nach ist der Verstoß – speziell in Bezug auf die Vorlage gesetzlich vorgesehener Aufzeichnungen von Arbeits- bzw. Lenk-/Ruhezeiten zwecks behördlicher Überwachung – nunmehr auch im Anhang I Pkt. 2 Z 20 bis 24 VO (EU) 2016/403 angeführt, wo solche Verstöße (bereits bei Nichtvorlage von Angaben für die letzten 28/29 Tage) grundsätzlich als „sehr schwerwiegend“ (VSI) eingestuft sind. Konkret wurden die geschützten Interessen durch die Nichtübermittlung der vom Arbeitsinspektorat angeforderten Unterlagen besonders schwer beeinträchtigt, da die Aufzeichnungen für drei Monate nicht vorgelegt wurden und auch eine zusätzlich eingeräumte Nachfrist fruchtlos verstrich. Für diesen Verstoß wurde folglich eine besonders hohe Geldstrafe von 490 Euro verhängt.

1 Verstoß vom 12.8.2016 gemäß Strafbescheid vom 21.12.2016 (Pkt. 6) als Zulassungsbesitzer: Die übertretenen Vorschriften über die Ladungssicherung fallen unter § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b GütbefG und dienen dem hochbedeutenden Schutzinteresse der Betriebs– und Verkehrssicherheit, hier insbesondere auch der körperlichen Integrität von Personen (Hintanhaltung von Verkehrsunfällen und Verletzungen jeglicher Verkehrsteilnehmer). Die Art des Verstoßes – speziell in Bezug auf die Sicherung von Transportgut – ist nunmehr auch im Anhang I Pkt. 9 Z 8 VO (EU) 2016/403 angeführt und dort grundsätzlich als „sehr schwerwiegend“ (VSI) eingestuft. Die geschützten Interessen wurden durch den nach hinten ungesicherten Transport einer Absetzmulde mit lose herunterhängenden Ketten und seitlichen Luftabständen insofern schwer verletzt, als bei einer anlassbezogenen behördlichen Begutachtung die unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit festgestellt wurde. Für diesen Mangel wurde folglich eine (im Vergleich zu 5 weiteren Geldstrafen) stark erhöhte Geldstrafe von 200 Euro verhängt.

1 Verstoß vom 8.11.2019 gemäß Strafbescheid vom 9.1.2020 als Unternehmer: Die übertretenen Vorschriften über das Mitführen bestimmter (zwecks Vermeidung von Fälschung und Mehrfachverwendung) besonderen Formvorschriften unterliegender Urkunden über das Gewerberecht des Dienstgebers fallen unter § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b GütbefG („sonstige Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten“) bzw. Art. 6 Abs. 2 lit. b) v) bzw. ix) VO (EG) 71/2009 und dienen einer zweckmäßigen Kontrolle und verlässlichen Zuordenbarkeit der bei der Gewerbeausübung im Straßenverkehr auftretenden Lenker zu einem behördlich registrierten, nachweislich befähigten und rechtlich verantwortlichen Unternehmen. Gleichzeitig dienen sie der Hintanhaltung und Bekämpfung unbefugter bzw. verdeckter Gewerbeausübung. Beide Schutzinteressen, welche aufgrund der Eigenart des Gewerbes (mobile Ausübung außerhalb des Standorts und spontane Kontrollen bei Anhaltung im Straßenverkehr) auf andere Weise nicht zielführend gewahrt werden können, sind auch in Anbetracht des in der Branche stark präsenten Schwarzmarkts sehr hoch zu bewerten, was sich bereits im Strafrahmen des § 23 Abs. 1 und 4 GütbefG von 363 Euro bis 7.267 Euro widerspiegelt. Ferner zählt etwa die Hintanhaltung einer illegalen Beschäftigung (hier von Lenkern) auch zu den in § 87 Abs. 1 Z 3 vorletzter Satz GewO 1994 besonders erwähnten Schutzinteressen. Wie bereits in der hohen gesetzlichen Mindeststrafe von 363 Euro zum Ausdruck kommt, ist ein einschlägiger Verstoß, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, schwer zu bewerten und wurde konkret noch eine 200 Euro höhere Geldstrafe von 560 Euro verhängt. Da im Anlassfall eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie fehlte und nur ein (unbegrenzt vervielfältigbarer) Ausdruck vorgewiesen wurde, geht auch die in der Stellungnahme vom 24.6.2020 aufgestellte Behauptung betreffend Fehlbeurteilung eines durch „Sonneneinstrahlung“ verblassten Originals am Thema vorbei.

Den wiederholten Einwänden des BF, er habe die Rede stehenden Übertretungen faktisch nicht zu verantworten bzw. die Schuld liege bei seinen Mitarbeitern, ist zunächst die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach die Gewerbebehörde bzw. das VG die Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung in Bindung an die rechtskräftigen Strafbescheide zu treffen und damit auch nicht mehr in Frage zu stellen haben, dass die bestrafte Person die ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen bzw. zu verantworten hat (vgl. etwa VwGH 14.3.2012, 2011/04/0209 mwV). Abgesehen davon wurde der BF, wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, bei der weit überwiegenden Anzahl der festgestellten Verstöße - insbesondere bei allen vorerörterten „an sich“ schwerwiegenden - nicht als Lenker sondern als Zulassungsbesitzer, Arbeitgeber bzw. Unternehmer bestraft und will der Gesetzgeber mit derartigen Straftatbeständen gerade jene Funktionsträger zur Verantwortung ziehen, die die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter/Arbeitnehmer nicht zureichend überwachen; für einschlägige Verstöße der Lenker sind gegebenenfalls eigene Straftatbestände vorgesehen. Grundsätzlich ohne (begünstigende) Relevanz ist auch der Umstand, dass es bei den Verstößen zu keiner individuell konkreten Gefährdung oder Schädigung, etwa von Personen, gekommen ist (vgl. auch VwGH 24.2.2010, 2009/04/0303), zumal § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG - ebenso wie auch § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 - auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen als solche abstellt, Straftatbestände betreffend Ungehorsamsdelikte das Entstehen von Gefahrensituationen von vornherein vermeiden wollen und der Umstand eines ausgebliebenen Schadens mit der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen in keinem direkten sachlogischen Zusammenhang steht.

Im Ergebnis liegen daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt insgesamt sieben an sich schwere rechtskräftig bestrafte Verstöße iSd § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG mit nicht getilgter Bestrafung vor und greift schon deshalb – unabhängig von einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes – die zwingende Rechtsvermutung, dass die Zuverlässigkeit des BF nicht mehr gegeben ist.

Was das Vorbringen zu einem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des BF betrifft, ist zunächst ebenfalls auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die mangelnde Zuverlässigkeit, deren Annahme sich bereits aus rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen „an sich“ schwerwiegender Verstöße ergibt, nicht allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135 mwV). Speziell zum Güterbeförderungsgewerbe hat der VwGH ausgeführt, dass etwa die in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Beurteilung abnehmende Tendenz der Anzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikte und der Umstand, dass im Jahr der Beurteilung keine rechtskräftige Bestrafung erfolgt ist, schon im Hinblick auf die kurze Dauer dieses Zeitraumes nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. VwGH 18.11.1998, 96/03/0351, mwV). Davon abgesehen liegt im Fall des BF nicht einmal ein Wohlverhalten in der vorgenannten zeitlichen Dimension vor, da der letzte rechtskräftig bestrafte schwerwiegende Verstoß vom 8.11.2019 datiert und seitdem noch nicht einmal neun Monate vergangen sind.

Ergänzend ist im vorliegenden Fall noch auf die 23 weiteren Verstöße mit ebenfalls nicht getilgter (niedrigerer) Bestrafung zu verweisen, welche großteils zahlreiche technische Mängel an KFZ, insbesondere auch an im Betrieb eingesetzten LKW, betreffen. Abgesehen davon, dass mit Ausnahme eines Parkdelikts keiner dieser zur Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von (überwiegend massiven und grundsätzlich mit hohem Gefährdungspotenzial verbundenen) KFZ bzw. im Fall des starken Auslaufens von Öl auch zur Umweltverschmutzung beitragenden Verstöße als „geringfügig“ bezeichnet werden kann, liegen in Verbindung mit den sieben vorerörterten „an sich“ schwerwiegenden Verstößen insgesamt 30 Verstöße gegen (auch bzw. insbesondere) bei der Gewerbeausübung zu beachtende Vorschriften iSd § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a oder b GütbefG vor. Zudem wurden zahlreiche dieser Verstöße – auch wenn dies nach der Rechtsprechung des VwGH nicht einmal Voraussetzung für die Verwertung bei der Zuverlässigkeitsprüfung ist – offenkundig direkt bei der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes gesetzt. Die getroffenen Feststellungen bestätigen auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach an Betriebs-LKW festgestellte Mängel entgegen der Behauptung in der Beschwerdeverhandlung nicht nur nicht unverzüglich („spätestens am nächsten Tag oder noch am selben Tag“) sondern bis zum nächsten anlassbezogenen Einschreiten der Kontrollorgane und zudem auch nach Rechtskraft der jeweiligen Vorstrafe überhaupt nicht bzw. nicht sachgerecht behoben wurden (vgl. Verstöße vom 24.7.2015 vs. 15.9.2015 betr. LKW W-1; Verstöße vom 19.12.2015 vs. 12.8.2016 betr. LKW W-2). Da der BF nach dem festgestellten persönlichen Eindruck aus derartigen Übertretungen und den damit verbundenen Bestrafungen - solange diese zu keiner Beeinträchtigung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen führen - keine Konsequenzen zieht und er seine Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften bis zuletzt bestritten hat, ist auch unter dem Aspekt der Vielzahl von Übertretungen und im Licht des Verhältnismäßigkeitsgebots des Art. 6 StGG die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen; die knapp neunmonatige Wohlverhaltensdauer seit dem letzten Verstoß im November 2019 ist in Anbetracht der vorangegangenen Ereignisse jedenfalls zu kurz.

Noch deutlich verstärkt wird der vorgenannte Aspekt bei Anwendbarkeit der Judikatur des VwGH zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 betreffend die Verwertung von Verstößen mit getilgter Bestrafung: Bei zusätzlicher Einbeziehung der unmittelbar vorangehend im Zeitraum 2011/2012 (Entstehung des Gewerberechts) bis 2015 fortlaufend gesetzten 23 Verstöße ergeben sich nämlich insgesamt 53 Verstöße gegen maßgebliche Rechtsvorschriften. Zudem betreffen auch die getilgten Bestrafungen gemäß den jeweils festgestellten Tatumständen einige „an sich“ schwerwiegende Verstöße bzw. teilweise auch „schwerste“ Verstöße iSd Anhang IV VO (EG) 1071/09 gegen das Schutzinteresse der Betriebs- und Verkehrssicherheit mit Gefahr im Verzug und „Stilllegung“ (Abnahme von Kennzeichen und Zulassungsschein aufgrund gänzlich wirkungsloser Feststellbremse; beidseitig bis aufs Gewebe verschlissene Federung; mehrfache und teils beträchtliche Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften über Lenkpausen). Ausgehend von den betroffenen Schutzinteressen handelte es sich um gleichartige Übertretungen wie im nachfolgenden Zeitraum.

Im Ergebnis ist aufgrund aller vorangehenden Erörterungen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des BF – und zwar auch unabhängig von der Frage der Einbeziehung von Verstößen mit getilgter Bestrafung im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG – als nicht gegeben anzusehen. Abgesehen vom eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 vierter Satz GütbefG handelt es sich bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH um eine gebundene Entscheidung und kommt der Gewerbebehörde bzw. dem VG hierbei kein Ermessen zu (vgl. VwGH 2.2.2012, 2011/04/0210,0217 mwV). Auch wirtschaftliche oder existenzielle Aspekte sind im Entziehungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da die gewerberechtlichen Vorschriften hierfür keine Grundlage bieten (vgl. VwGH 28.9.2011, 2010/04/0134; 24.02.2010, 2009/04/0303). Der angefochtene Bescheid war daher durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG):

Im Beschwerdeverfahren stellten sich keine entscheidungsrelevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz BVG, da der Sachverhalt anhand der Leitlinien der in der Begründung zitierten gefestigten Rechtsprechung des VwGH abschließend beurteilbar war. Die Entscheidungsgründe des VGW stehen mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung im Einklang. Die allenfalls noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen, ob die Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zur Heranziehung einschlägiger getilgter Verwaltungsstrafen im Rahmen einer Persönlichkeitsbeurteilung auch auf § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG zu übertragen ist bzw. ob § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG und § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auch nebeneinander anwendbar wären und dieselbe Sache (gewerberechtliche Zuverlässigkeit) betreffen, waren gemäß den begründenden Ausführungen im konkreten Fall für die Entscheidung nicht ausschlaggebend, weshalb auch „die Revision“ nicht davon abhängt. Im Übrigen unterliegen rechtliche Einzelfallbeurteilungen, ebenso wie die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung, im Regelfall nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, jeweils mwV).

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