LVwG W VGW-103/048/1179/2020

VGW-103/048/1179/2020Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2020

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Regest

Kostenersatz; technische Alarmeinrichtung; Fehlalarm

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/048/1179/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.103.048.1179.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde der A. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn B. C., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro Grundsatz- u. Rechtsangelegenheiten, Referat Rechtsangelegenheiten, vom 29.11.2019, Geschäftszahl: …, betreffend Kostenersatz für Fehlalarme, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 14.07.2020, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

„Am 12.03.2019 um 12:47 Uhr wurde in Wien, D.-straße (Fa. A.), durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung Ihres Eigentums oder Vermögens ein Alarm ausgelöst und damit das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass eine Gefahr für Eigentum oder Vermögen bestanden hatte,“ so aus der Begründung des beschwerten Bescheides. Dieses Vorbringen blieb unbestritten und kann der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt werden.

Zweifelsohne knüpft § 92a SPG die Kostentragungspflicht nicht an ein Verschulden, sondern bloß an das Auslösen des Alarmes ohne Bestehen einer sicherheitspolizeilichen Gefahr und den dadurch verursachten Einsatz der Polizei. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird.

Aus dem Grund des § 92a SPG verlangte die belangte Behörde den mit Mandatsbescheid gem. § 57 AVG vom 29.11.2019 vorgeschriebenen Ersatz der Aufwendungen des Bundes mit ein Pauschalbetrag von 131 Euro.

In der Beschwerde vom 15.12.2019 erwidert der Beschwerdeführer entscheidungswesentlich die Notwendigkeit einer automationsgestützten Alarmauslösung.

Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erörtert und unbestritten festgestellt, dass die im gegenständlichen Verfahren gewählte Nummer eine automationsunterstützte Alarmauslösung nicht unterstützt.

Das Gesetz sagt dazu im § 4 Abs 2 SicherheitsgebührenV, auf die sich die belangte Behörde im beschwerten Kostenbescheid auch stützt: „Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.“

Damit gibt die belangte Behörde zu erkennen, dass „[…]eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt[…]“, bei Anmeldung der gegenständlichen Anlage, war. Dies wird durch die Zustimmungserklärungen im Erhebungsbogen vom 02.04.2007 unterstrichen.

So kommt das Gericht zum folgenden Erkenntnis: Es ist zur rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles unerheblich, ob ein Alarm ausgelöst wurde. Dies mag dahingestellt bleiben. Entscheidungswesentlich ist das Fehlen der Unterstützung einer „[…]automationsunterstützte(n) Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall[…]“. Diese Möglichkeit bestand, zumindest seitens der Polizei, nicht. Damit kann es unter Anwendung des Gesetzes nie zur Auslösung einer Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers kommen, ist doch „[…]eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall[…]“ eine kumulativ zwingende Katele nach dem hier zitierten Gesetz.

Es liegt keine solche Rechtsfrage vor, welche eine solche Bedeutung über den gegenständlichen Fall hinaus zukommt.“

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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