LVwG W VGW-101/042/12007/2019; VGW-101/V/042/14124/2019; VGW-101/V/042/12008/2019; VGW-101/V/042/14126/2019; VGW-101/V/042/12009/2019; VGW-101/V/042/14129/2019; VGW-101/V/042/14128/2019; VGW-101/V/042/15173/2019; VGW-101/V/042/12010/2019; VGW-101/V/042/14131/2019; VGW-101/V/042/14130/2019; VGW-101/V/042/15192/2019

VGW-101/042/12007/2019; VGW-101/V/042/14124/2019; VGW-101/V/042/12008/2019; VGW-101/V/042/14126/2019; VGW-101/V/042/12009/2019; VGW-101/V/042/14129/2019; VGW-101/V/042/14128/2019; VGW-101/V/042/15173/2019; VGW-101/V/042/12010/2019; VGW-101/V/042/14131/2019; VGW-101/V/042/14130/2019; VGW-101/V/042/15192/2019Tribunal Administrativo Regional2 de jul. de 2020

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Regest

Säumnisbeschwerde; Personenstandsurkunden; Geburtsurkunde; Ausstellung; Beschwer; Rechtsschutzinteresse; Wegfall; Klaglosstellung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/12007/2019; VGW-101/V/042/14124/2019; VGW-101/V/042/12008/2019; VGW-101/V/042/14126/2019; VGW-101/V/042/12009/2019; VGW-101/V/042/14129/2019; VGW-101/V/042/14128/2019; VGW-101/V/042/15173/2019; VGW-101/V/042/12010/2019; VGW-101/V/042/14131/2019; VGW-101/V/042/14130/2019; VGW-101/V/042/15192/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.042.12007.2019

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Säumnisbeschwerden vom 28.6.2019 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 iVm Art. 132 Abs. 3 BVG der

1b) mj A. B. C., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Ausstellung einer Geburtsurkunde hinsichtlich ihrer Geburt sowie der Zustellung dieser Geburtsurkunde (protokolliert zu VGW-101/V/042/14124/2019),

2b) der mj D. B. C., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Ausstellung einer Geburtsurkunde hinsichtlich ihrer Geburt sowie der Zustellung dieser Geburtsurkunde (protokolliert zu VGW-101/V/042/14126/2019),

3.1. b) der Frau E. F. C., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Ausstellung einer Geburtsurkunde hinsichtlich der Geburt der mj A. B. C. sowie der Zustellung dieser Geburtsurkunde (protokolliert zu VGW-101/V/042/14129/2019),

3.2. b) der Frau E. F. C., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Ausstellung einer Geburtsurkunde hinsichtlich der Geburt der mj D. B. C. sowie der Zustellung dieser Geburtsurkunde (protokolliert zu VGW-101/V/042/15173/2019),

4.1. b) der Frau G. B. H., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Ausstellung einer Geburtsurkunde hinsichtlich der mj A. B. C. sowie der Zustellung dieser Geburtsurkunde (protokolliert zu VGW101/V/042/14131/2019),

4.2. b) der Frau G. B. H., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Ausstellung einer Geburtsurkunde hinsichtlich der Geburt der mj D. B. C. sowie der Zustellung dieser Geburtsurkunde (protokolliert zu VGW101/V/042/15192/2019),

alle vertreten durch Herrn Dr. J., Rechtsanwalt, zu Recht:

1. b) VGW-101/V/042/14124/2019 (mj A. B. C.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

2. b) zu VGW-101/V/042/14126/2019 (mj D. B. C.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

3.1. b) zu VGW-101/V/042/14129/2019 (E. F. C.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

3.2. b) zu VGW-101/V/042/15173/2019 (E. F. C.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

zu 4.1.b) VGW-101/V/042/14131/2019 (G. B. H.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

zu 4.2.b) VGW-101/V/042/15192/2019 (G. B. H.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Säumnisbeschwerden vom 28.6.2019 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 iVm Art. 132 Abs. 3 BVG der

1a) mj A. B. C., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Eintragung deren Geburt in das Personenstandsregister (protokolliert zu VGW101/042/12007/2019),

2a) der mj D. B. C., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Eintragung deren Geburt in das Personenstandsregister (protokolliert zu VGW101/V/042/12008/2019),

3.1. a) der Frau E. F. C., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Eintragung der Geburt der mj A. B. C. in das Personenstandsregister (protokolliert zu VGW-101/V/042/12009/2019),

3.2. a) der Frau E. F. C., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Eintragung der Geburt der mj D. B. C. in das Personenstandsregister (protokolliert zu VGW-101/V/042/14128/2019),

4.1. a) der Frau G. B. H., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Eintragung der Geburt der mj A. B. C. in das Personenstandsregister (protokolliert zu VGW-101/V/042/12010/2019),

4.2. a) der Frau G. B. H., hinsichtlich deren Antrags vom 17.4.2018 auf Eintragung der Geburt der mj D. B. C. in das Personenstandsregister (protokolliert zu VGW-101/V/042/14130/2019),

alle vertreten durch Herrn Dr. J., Rechtsanwalt, den

B E S C H L U S S

1. a) zu VGW-101/042/12007/2019 (mj A. B. C.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

2. a) zu VGW-101/V/042/12008/2019 (mj D. B. C.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

3.1. a) zu VGW-101/V/042/12009/2019 (E. F. C.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

3.2. a) zu VGW-101/V/042/14128/2019 (E. F. C.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

4.1. a) VGW-101/V/042/12010/2019 (G. B. H.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

zu 4.2.a) VGW-101/V/042/14130/2019 (G. B. H.):

I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schriftsatz vom 17.4.2018 wurde von den Säumnisbeschwerdeführerinnen ein Schriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht, welcher die verfahrensrelevanten 16 Anträge enthält. Dieser Schriftsatz lautet wie folgt:

1. „Die Erst- und die Zweitantragstellerin wurden am … 2014 in Mexiko geboren (Blg. ./1, ./2). Die Geburten wurden durch das Standesamt des Bundesbezirks (Distrito Federal) (Mexiko) beurkundet (Blg. ./8, ./9).

2. Die Dritt- und die Viertantragstellerin haben am … 2014 in Mexiko miteinander die Ehe geschlossen (Blg ./6).

3. Zwischen 04.04.2017 und 21.04.2017 ist in Mexiko gemäß den mexikanischen Rechtsvorschriften an der Viertantragstellerin eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung (in vitro Fertilisation mit Spendersamen) vorgenommen worden, die zur Zeugung der Erst- und der Zweitantragstellerin geführt hat (Blg. ./7, ./8, ./9).

4. Die Erst- und die Zweitantragstellerin sind aus den folgenden Gründen (auf Grund der österreichischen Staatsbürgerschaft der Drittantragstellerin) österreichische Staatsbürgerinnen.

5. Für die Frage der Abstammung im Sinne des Staatsbürgerschaftsrechts (§ 7 StbG) ist nicht die genetische Elternschaft sondern die rechtliche Elternschaft ausschlaggebend (VfGH 14.12.2011, B 13/11 Rz 17; VfGH 11.12.2012, B 99/12 Rz 111.2.).

6. Wird ein Kind durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Ausland gezeugt, so sind diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung und deren Rechtsfolgen familienrechtlicher Art, insb. die Frage, wer die rechtlichen Eltern des Kindes sind, nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen (das insoweit nur Sachverhalte regelt, die sich im Bundesgebiet ereignen) sondern nach dem Recht jenes Landes, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen, die Kinder geboren und die Geburt der Kinder und deren rechtliche Eltern beurkundet wurden (VfGH 14.12.2011, B 13/11 Rz 19ff; VfGH 11.12.2012, B 99/12). ln solchen Fällen ist daher für die Beurteilung der rechtlichen Elternschaft die ausländische Rechtsordnung und damit für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach §7 StbG der Nachweis durch entsprechende echte öffentliche Urkunden maßgeblich (VfGH 14.12.2011, B 13/11; VfGH 11.12.2012, B 99/12), wobei bei Vorlage von ordnungsgemäß (bspw. durch Apostille) beglaubigten Geburtsurkunden des betreffenden Staates die darin beurkundete rechtliche Elternschaft dem Verfahren zu Grunde zu legen ist und keine (weiteren) Ermittlungen anzustellen sind, wer die rechtlichen Eltern des Kindes sind (VfGH 11.12.2012, B 99/12 111.3.).

7. Die Erst- und die Zweitantragstellerin wurden durch in Mexiko vorgenommene medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Mexiko geboren (Blg. ./1, ./2, ./7, ,/8, .19). Ihre Geburt wurde in Mexiko ebenso beurkundet wie die gemeinsame Elternschaft der Dritt- und der Viertantragstellerin in Gemäßheit der mexikanischen Gesetze und diese Beurkundung durch mit Apostille versehene mexikanische Geburtsurkunden nachgewiesen (Blg. ./8, ./9). Sie sind daher (auch) österreichische Staatsbürgerinnen, weil die Drittantragstellerin ihre Mutter und österreichische Staatsbürgerin ist (Blg. ./3) .

8. Zum selben Ergebnis gelangt man, würde man - unzulässiger Weise entgegen der Judikatur des VfGH - die rechtliche Elternschaft der Erst- und der Zweitantragstellerin nach österreichischem Recht beurteilen, verweist dieses doch (auf Grund der jedenfalls gegebenen mexikanischen Staatsbürgerschaft der Kinder) auf mexikanisches Recht (§§ 21, 24 1PR-G).

9. Schließlich ist das Ergebnis auch grundrechtlich geboten, weil der Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) auch den Anspruch des Kindes auf Staatsbürgerschaft umfasst, wenn sich dieser (wie nach österreichischem Recht) auf die Abstammung von den Eltern gründet (vgl. EGMR 11.10.2011, Fall Genovese, Appl. 53.124/09) (VfGH 11.12.2012, B 99/12).

10. Da die Erst- und die Zweitantragstellerin mit ihrer Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, ist ihre Geburt im Personenstandsregister (§ 35 Abs. 2 Z. 1 PStG) und ihre Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerschaftsregister (§§ 51, 56a StbG) einzutragen und diese Eintragungen durch entsprechende Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise zu beurkunden (§§ 53f PStG; § 44 StbG).

11. Die Eintragung der Geburten im Personenstandsregister können bei jedem Standesamt beantragt werden (§ 35 Abs. 5 erster Satz PStG; Kutscher/Wildpert, PStG § 35 PStG 2013 Anm 11), welches dann auch für die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) und für die Ausstellung der Staatsbürgerschaftsnachweise zuständig ist (§ 35 Abs. 6 PStG).

12. Die Antragstellerinnen begehren jedenfalls und ausdrücklich die Entscheidung der angerufenen Behörde und widersprechen jeder Weiterleitung, insb. gem. § 6 AVG.

13. Gem. § 177 (1) ABGB sind die Dritt- und die Viertantragstellerin beide mit der Obsorge (und damit auch mit der gesetzlichen Vertretung) der Erst- und der Zweitantragstellerin betraut (§ 167, § 177 Abs. 1 ABGB), und damit zu ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren befugt (§ 9 AVG).

14. Es ergehen daher die

Anträge,

1. die Geburt der Erst- und der Zweitantragstellerin in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) einzutragen,

2. den Antragstellerinnen je eine Geburtsurkunde der Erst- und der Zweitantragstellerin auszustellen, und diese Urkunden den Antragstellerinnen zu Händen des ausgewiesenen Antragstellervertreters zuzustellen,

3. die Erst- und die Zweitantragstellerin in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) einzutragen, und

4. den Antragstellerinnen je einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Erst- und der Zweitantragstellerin auszustellen, und diese Urkunden den Antragstellerinnen zu Händen des ausgewiesenen Antragstellervertreters zuzustellen,

5. über alle diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen.“

Da diesen Anträgen von der belangten Behörde nicht entsprochen worden ist, wurden ein mit 28.6.2019 datierte Schriftsatz eingebracht, in welchem insbesondere die 16 gegenständlichen Säumnisbeschwerden gestellt wurden Dieser Schriftsatz lautet im Wesentlichen wie folgt:

„Beschwerdepunkt:

Durch die Nichterledigung ihrer am 19.04.2018 bei der bB eingebrachten Anträge werden die Bf in ihrem gemäß § 73 AVG gewährleisteten Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt.

B. Sachverhalt:

Die Bf stellten mit am 19.04.2018 eingebrachten Schriftsatz bei der belangten Behörde (bB) die Anträge,

1. die Geburt der Erst- und der Zweitantragstellerin in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) einzutragen,

2. den Antragstellerinnen je eine Geburtsurkunde der Erst- und der Zweitantragstellerin auszustellen, und diese Urkunden den Antragstellerinnen zu Händen des ausgewiesenen Antragstellervertreters zuzustellen,

3. die Erst- und die Zweitantragstellerin in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) einzutragen, und

4. den Antragstellerinnen je einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Erst- und der Zweitantragstellerin auszustellen, und diese Urkunden den Antragstellerinnen zu Händen des ausgewiesenen Antragstellervertreters zuzustellen,

5. über alle diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen.

Die bB hätte daher binnen 6 Monaten über die Anträge der Bf zu entscheiden gehabt, wobei sie das Verfahren mit Bescheid vom 17.07.2018 gem. § 38 AVG „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Wiener Landesregierung anhängigen Verfahren auf Feststellung des Vorliegens der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgesetzt“ hat (Blg. ./2).

ln diesem Verfahren der Wiener Landesregierung (…) hat das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 26.04.2019 (= Blg. ./3) rechtskräftig festgestellt, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerinnen die österreichische Staatsbürgerschaft jeweils mit ihrer Geburt am ... 2014 erworben haben.

Mit 26.04.2019 hat somit die gehemmte Entscheidungsfrist weiterzulaufen begonnen und hätte die bB daher bis spätestens 28.07.2019 über die Anträge der Bf zu entscheiden gehabt. Sie hat das bis dato nicht getan.

B e w e i s e : Anträge vom 17.04.2019 samt Eingangsbestätigung vom 19.04.2018 in Kopie (Blg. ./1); Bescheid der bB vom 17.07.2018 (Big. .12); Antrag vom 28.06.2019 samt Beilage (Big. .13); Akt VGW-152/089/4757/2019 ua des Verwaltungsgerichtes Wien.

C. Begründung :

Gemäß § 73 Abs.1 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, bescheidmäßig zu entscheiden.

Die Entscheidungsfrist gem. § 73 AVG wurde mit Bescheid der bB vom 17.07.2018 gehemmt und begann mit Rechtskraft des o.a. Erkenntnisses des VGW weiter zu laufen. Die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG endete daher bereits am 28.07.2019.

Dennoch hat die belangte Behörde weder innert dieser Frist, noch bis dato eine Entscheidung getroffen. Sie ist säumig. Weder hat sie die beantragten Eintragungen vorgenommen und Urkunden ausgestellt noch einen abweisenden Bescheid erlassen.

Die Bf werden dadurch in ihrem Recht auf - fristgerechte - Entscheidung verletzt.

Zum Nachweis der verstrichenen Zeit darf auf die Anträge vom 17.04.2019 samt Eingangsbestätigung vom 19.04.2018 in Kopie (Big. ./1) und den Bescheid der bB vom 17.07.2018 (Blg. ./2) sowie das Erkenntnis des VGW vom 26.04.2019 (= Blg. ./3) verwiesen werden.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.4.2019, Zln. VGW152/089/4757/2019 und VGW-152/089/4760/2019 gemäß § 42 Abs. 1 StbG festgestellt worden ist, dass 1) die mj. A. B. C. (geb.: ... 2014) und 2) die mj. D. B. C. (geb.: ... 2014), die österreichische Staatsbürgerschaft jeweils mit ihrer Geburt am ... 2014 gemäß § 7 StbG erworben haben.

Diese Erkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen und bei keinem Gerichtshof des öffentlichen Rechts angefochten worden.

Auf Anfrage des erkennenden Gerichts teilte die Magistratsabteilung 63 mit Schriftsatz vom 30.1.2020 mit:

„Zu Ihrer Anfrage vom 19.12.2019 möchte ich wie folgt Stellung nehmen.

Der Staatsbürgerschaftsevidenzeintrag ist erfolgt. Dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises kann mangels eines Wohnsitzes im Inland (§ 41 Abs 2 StbG) nicht entsprochen werden - die Kinder haben ihren Hauptwohnsitz in Mexiko. Hier gibt es auch bereits eine Entscheidung des VwGH (ZI. Ra 2019/01/0249 bis 250 vom 12.12.2019).

Dem Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde wurde bis dato nicht entsprochen. Wir haben im Jänner 2020 mit dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerinnen Kontakt aufgenommen um zu klären, ob die Ausstellung der Geburtsurkunde, so wie sie derzeit nach unserer Rechtsauffassung möglich ist, gewünscht wird.

Nach Rechtsansicht der MA 63 kann Frau C. nicht als Elternteil eingetragen werden und lautet der Familiennamen der Kinder nicht B. C., sondern B. H..

Rechtlich begründet sich dies folgendermaßen:

Im Spruch des Erkenntnisses des VWG zur ZI. 152/089/4757/19 und 152/089/4760/19 wird festgestellt, dass die österreichische Staatsbürgerschaft jeweils mit ihrer Geburt am ... 2014 gemäß § 7 StbG erworben haben.

Betrachtet man die rechtliche Beurteilung der Entscheidung, so geht die Richterin davon aus, dass beide Kinder ehelich geborene Kinder sind.

Die Eheschließung der Mütter erfolgte jedoch 2014 in Mexiko - also vor der Einführung der „Ehe für Alle" in Österreich (VfGH Erkenntnisse v. 4.12.2017 zur ZI. G258/2017 ua). Nach Rechtansicht des BMI waren gleichgeschlechtliche Auslandsehen bis 2019 ausschließlich nur als eingetragene Partnerschaften anzuerkennen (§ 27a IPRG). Demnach gelten Frau B. H. und Frau C. für den österreichischen Rechtsbereich als eingetragene Partnerinnen.

Daraus folgt aber auch, dass die Kinder nicht ehelich sein können - fraglich ist, ob Frau C. rechtlicher Elternteil gem. § 144 ABGB sein könnte. Mit dem Fortpflanzungsmedizinrechts-ÄnderungsG 2015 wurde das ABGB dahingehend geändert, dass eine rechtliche Elternschaft einer eingetragenen Partnerin möglich ist. Gem. § 1503 Abs. 6 ABGB ist „§ 144 ABGB idF des Fortpflanzungsmedizinrechts-ÄnderungsG2015 mit 1.1.2015 in Kraft und auf ab dem 1.1.2015 geborene im Wege der medizinisch unterstützen Fortpflanzung gezeugte Kinder anzuwenden."

Somit kann aufgrund der bestehenden Rechtslage eine Elternschaft von Frau C. nicht abgeleitet werden. Mangels Rechtskraft der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses des VWG Wien kommt man aus personenstandsrechtlicher Sicht daher zum Ergebnis, dass die Kinder nicht von der Österreicherin E. C. abstammen.

Die Namensführung der Kinder ist aufgrund § 9 IPRG (Doppelstaatsbürger seit Geburt) nach ö. Rechtsvorschriften zu beurteilen. Die Namensführung B. C. auf den mexikanischen Urkunden kann daher nicht ohne Weiteres übernommen werden. Hierfür bedarf es eines Antrages auf behördliche Namensänderung gem. § 2 Abs. 9a NÄG.

Herrn Dr. J. wurde von Seiten der MA 63 informiert und scheint es sinnvoll die Entscheidung der Antragstellerinnen abzuwarten, bevor eine Urkunde ausgestellt wird.“

Mit Schriftsatz vom 10.3.2020 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Kopie der am 5.3.2020 mit dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen aufgenommenen Protokolle. Durch dieses Protokoll bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen den Erhalt nachfolgender Dokumente:

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. staatsbürgerschaftsrechtliche

Bestätigung für die Klientin D. B. H.

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. staatsbürgerschaftsrechtliche

Bestätigung für die Klientin A. B. H.

Weiters wurden zwei Kopie von zwei Buchungen von Gebührenzahlungen im Hinblick auf nicht näher bezeichnete Vergebührungspflichten beigeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 11.3.2018 ersuchte das erkennende Gericht den Vertreter der Beschwerdeführerinnen binnen einer Frist von 14 Tagen um Bekanntgabe, ob in Hinblick auf die gegenständlichen Anträge an die belangte Behörde noch begehrte Handlungen von der Behörde unterlassen worden sind. Weiters wurde aufgetragen, dass diese im Falle, dass noch nicht alle Handlungen gesetzt worden sind, dies begründet werden möge.

Binnen dieser gestellten Frist wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen auf diese Anfrage nicht geantwortet.

Mit Schriftsatz vom 4.5.2020 ersuchte sodann das erkennende Gericht die belangte Behörde um Bekanntgabe, ob und bejahendenfalls auf welche Weise den gegenständlichen Anträgen entsprochen worden ist.

Mit Schriftsatz vom 27.5.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass sich aus der vorgelegten Gebührenaufstellung ergebe, dass zwei internationale Geburtsurkunden ausgestellt worden sind. Es seien daher alle gegenständlichen Anträge nachweislich erfüllt worden. Ausdrücklich weigerte sich die belangte Behörde, Nachweise für ihre Behauptungen, wie etwa die Behauptung, dass die geforderten Eintragungen im Personenstandsregister erfolgt sind, wie auch dass die beantragten Geburtsurkunden ausgestellt worden sind, vorzulegen.

Daraufhin nahm das erkennende Gericht im Personenstandsregister Einsicht, woraus sich ergibt, dass die beiden Geburten mittlerweile eingetragen sind.

Weiters wurde mit Schreiben vom 29.5.2020 der Vertreter der Beschwerdeführerinnen aufgefordert, alle ihm allenfalls von der belangten Behörde ausgehändigte Personenstandsurkunden betreffend der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen vorzulegen. Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 16 VwGVG lautet:

„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

§ 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

Die §§ 52 bis 54 Personenstandsgesetz samt Überschriften lauten:

„2. Abschnitt Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

Auskunft

§ 52.

(1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu:

1.

Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

2.

Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.

(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.

(3) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.

(4) Soweit für die Zwecke der §§ 7 f DSG personenbezogene Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter zu.

(4a) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.

(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:

1.

100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder

2.

75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder

3.

30 Jahre seit Eintragung des Todes.

Personenstandsurkunde

§ 53.

(1) Personenstandsurkunden sind Registerauszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder. Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.

(2) Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.

(3) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:

1.

Geburtsurkunden;

2.

Heiratsurkunden;

3.

Partnerschaftsurkunden;

4.

Urkunden über Todesfälle.

(4) Im Ausland können Personenstandsurkunden, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.

(5) Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(6) Auf Verlangen sind Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

(7) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Abs. 5 genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.

Geburtsurkunde

§ 54.

(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Kindes;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.“

§ 31 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung lautet wie folgt:

„Auskunft

(1) Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) und die daher Auskunft über die Eintragung begehren können, sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.

(2) Wird glaubhaft gemacht, dass ein schutzwürdiges Interesse, wie etwa eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit, einer Auskunft an eine dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person entgegensteht, hat die Personenstandsbehörde dies evident zu halten. Eine Auskunft an diese Person ist auf jene Daten zu beschränken, hinsichtlich welcher kein schutzwürdiges Interesse besteht.

(3) Eine Auskunft ist jedoch vollumfänglich zu erteilen, wenn die dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person nachweist, dass ein schutzwürdiges Interesse nicht oder nicht mehr vorliegt. Diesfalls hat die Personenstandsbehörde vor Erteilung der Auskunft die Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht hat, zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“

Vorab ist klarzustellen, dass der Gesetzgeber, wie etwa § 53 Abs. 2 PStG und § 54 Abs. 2 PStG zum Ausdruck bringt, davon ausgeht, dass bestimmte Personen ein Recht auf eine Ausstellung von Personenstandsurkunden haben. Welche Personen ein solches Recht auf Ausstellung haben, wird im Gesetz nicht ausgeführt. Schon aufgrund der Regelungsnähe ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Berechtigten i.S.d. § 52 PStG i.V.m. § 31 PStG-DV ein Recht auf Ausstellung von bestimmten Personenstandsurkunden zuerkennt.

Gemäß § 31 PStG haben auch die Eltern von Personen, welche der Gegenstand einer Personenstandsurkunde sind, ein (grundsätzlich) umfassendes Auskunftsrecht i.S.d. § 52 PStG.

Daraus ergibt sich, dass nicht nur die beiden unmittelbar Betroffenen, daher die mj. D. und A. B.-C., sondern auch deren Elternteil, daher Frau E. F. C. und Frau G. B. H. eine Antragsberechtigung im Hinblick auf die gegenständlichen Anträge zukam und zukommt.

I) zu Punkt 1.a.) (VGW-101/042/12007/2019), 2.a) (VGW-101/V/042/12008/2019), .3.1.a (VGW-101/V/042/12009/2019), 3.2.a (VGW-101/V/042/14128/2019), 4.1.a (VGW-101/V/042/12010/2019), und 4.2.a.(VGW-101/V/042/14130/2019) (Einstellungsentscheidungen):

Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Auszug aus dem Personenstandsregister ist zu ersehen, dass die Geburt der beiden Antragstellerinnen A. B. C. und D. B. C. im Personenstandsregister eingetragen worden sind.

Sie sind daher im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr beschwert.

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden. (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird auch in der Literatur vertreten, dass nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen ist, in denen ein Erledigungsanspruch nach Einbringung des Rechtsmittels verloren gegangen ist. So kann analog zu § 33 VwGG bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eine Einstellung in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 5, mit Hinweis auf Art. 132 B-VG).

Daher ist nunmehr von einem fehlenden rechtlichen Interesse der beiden Beschwerdeführerinnen an einem Abspruch über ihre Säumnisbeschwerde auszugehen und sind die Verfahren, soweit diese sich auf die Eintragung ihrer Geburt ins Personenstandsregister beziehen, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung einzustellen.

II) zu Punkt 1.b.) (VGW-101/V/042/14124/2019), 2.b) (VGW-101/V/042/14126/2019), 3.1.b. (VGW-101/V/042/14129/2019), 3.2.b. (VGW-101/V/042/15173/2019), 4.1.b. (VGW-101/V/042/14131/2019) und 4.2.b. (VGW-101/V/042/15192/2019): (Behördenaufträge)

Seitens der belangten Behörde wurde keinerlei Nachweis erbracht, dass den Antragstellerinnen Geburtsurkunden ausgestellt worden sind. Die bloße Übermittlung irgendeiner Gebühreneinzahlungsbestätigung vermag denkunmöglich nachzuweisen, dass einer bestimmten Person eine Geburtsurkunde ausgestellt worden ist.

Auch der Vertreter der Beschwerdeführerinnen hat trotz ausdrücklicher Aufforderung des erkennenden Gerichts nicht einmal vorgebracht, dass den beiden Beschwerdeführerinnen die von diesen beantragten Geburtsurkunden ausgestellt worden ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Behörde weiterhin sich weigert, antragsgemäß für die beiden Beschwerdeführerinnen Geburtsurkunden auszustellen, womit entgegen der Ansicht der belangten Behörde denkunmöglich ein Fall der Klagstellung der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich dieser Anträge angenommen werden kann.

Gemäß § 52 i.V.m. § 53 i.V.m. § 52 Personenstandsgesetz i.V.m. § 31 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung kommt nun aber allen Beschwerdeführerinnen ein recht auf Ausstellung der gegenständlich beantragten Geburtsurkunden zu.

Ein Verwaltungsgericht ist keine Personenstandsbehörde, auch nicht im Falle der Anrufung des Verwaltungsgerichts im Säumnisbeschwerdewege. Daher ist ein Verwaltungsgericht weder befugt noch in der Lage, Urkunden nach dem Personenstandsgesetz, wie etwa Geburtsurkunden, auszustellen.

Es war daher der Behörde nunmehr in rechtskraftfähiger Weise der Auftrag zur Ausstellung der Geburtsurkunden zu erteilen. Im Falle der Nichtentsprechung dieser Verpflichtung durch die belangten Behörde wird diese Verpflichtung im Verwaltungsvollstreckungswege durchzusetzen sein.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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