LVwG W VGW-107/V/020/2801/2020

VGW-107/V/020/2801/2020Tribunal Administrativo Regional17 de jun. de 2020

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Regest

Vollstreckung; Vollstreckbarkeit; Vollstreckungsverfügung; Ersatzvornahme

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/V/020/2801/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.V.020.2801.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen, vom 10.12.2019, Zl. ..., betreffend Verpflichtungen als Betreiber einer elektrischen Anlage,

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Oktober 2018, Zl.: MA 36 – ..., mit welchem der Beschwerdeführer als Betreiber der elektrischen Anlage in Wien, C.-Straße zu näher bezeichneten Leistungen verpflichtet worden war, da den Verpflichtungen trotz einer mit Verfahrensanordnung vom 29. Juli 2019, Zl.: M25 ..., angedrohten Ersatzvornahme nicht nachgekommen worden sei gemäß § 4 Abs. 1 VVG die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet. Dies wurde damit begründet, dass die in der Verfahrensanordnung festgesetzte Frist nunmehr verstrichen sei, ohne dass die Betreiber der elektrischen Anlage ihren Verpflichtungen nachgekommen wären. Es sei daher die Voraussetzung für die zwangsweise Durchführung im Wege der Ersatzvornahme gegeben.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, mit welcher vorgebracht wird, es sei bereits eine Firma (D.-Elektrotechnik) für die notwendigen Arbeiten ausgesucht worden. Es habe vorher mehrere Bestellungen von Elektrofirmen gegeben, die aber nicht gekommen seien. Leider habe die Fertigstellung der Arbeiten aufgrund der Feiertage noch nicht durchgeführt werden können. Diese sollten demnächst vollendet werden. Es wurde gebeten, von einer Vollstreckung abzusehen, da die Arbeiten bereits bald fertiggestellt sein würden.

Folgender unbestrittener Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen Aktenlage sowie mangels Bestreitung durch den Beschwerdeführer als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Betreiber der elektrischen Anlage in Wien, C.-Straße. Der Behörde wurden von einem Vertreter der Wiener Netze GmbH am 6.7.2018 gravierende Mängel an dieser elektrischen Anlage im allgemeinen Teil des Wohnhauses angezeigt. Am selben Tag wurde eine Erhebung durch Vertreter der MA 36-B vor Ort durchgeführt und augenscheinlich zahlreiche Mängel an der elektrischen Anlage festgestellt. Am 13.8.2018 wurde eine in einem Aktenvermerk vom selben Tag festgehaltene Erhebung an der gegenständlichen Adresse durchgeführt. Es erfolgte eine Feststellung des Sachverhaltes, insbesondere der vorgefundenen Mängel. Die Anlage wurde dabei lediglich besichtigt, Zerlegearbeiten bzw. Messungen wurden keine durchgeführt. Von den besichtigten Objekten wurden Fotos angefertigt. Parteiengehör dazu wurde eingeräumt, jedoch wurde diese Gelegenheit nicht wahrgenommen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 vom 17. Oktober 2018, MA 36 – ..., wurden gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 ETG den Betreibern der gegenständlichen elektrischen Anlage folgende Aufträge erteilt:

„1) An der elektrischen Anlage sind binnen 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides folgende Arbeiten durchführen zu lassen:

a)Fehlende oder gebrochene Abdeckungen bei den Lichttastern der Gang-, Keller- und Stiegenhausbeleuchtung sind zu erneuern.

b) Der Lichttaster bzw. Lichtschalter beim Kellerabgang ist ordnungsgemäß an der Wand zu montieren.

c)Es ist ein Anlagenerder für die elektrische Anlage des Gebäudes in ausreichend korrosionsbeständiger Ausführung mit angemessener Erderwirkung, die mindestens die Wirkung eines Horizontalerders mit 10 m Länge oder eines Vertikalerders mit 4,5 m Länge oder einer gleichwertigen Erderkombination aufweist, zu errichten und mit dem Hauptpotenzialausgleich zu verbinden.

d)Der Hauptpotenzialausgleich für das Gebäude ist entsprechend den Bedingungen des Abschnittes 15.1 der Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8001-1 zu ergänzen. Zum Beispiel sind die angeschlossenen Leiter dauerhaft zu beschriften etc.

e)Korrodierte Rohrschellen an der Hauptwasserleitung für den Potenzialausgleich sind gegen korrosionsbeständige Schellen zu tauschen. Der Anschluss des Potenzialausgleichsleiters an der Wasserleitung ist ordnungsgemäß herzustellen.

f)Die Wassermesserbrücke (mindestens. 4mm2) ist ordnungsgemäß herzustellen.

g)Schlösser in Türen zu Elektroverteilernischen (Elektroverteilernische neben dem Hauseingangstor) sowie zu Elektroverteilern (Elektroverteiler neben dem Kellerabgang) sind, wenn diese weiterhin betrieben werden sollen, gängig herzustellen.

h)Vorschriftswidrig verlegte Leitungen in den allgemein zugänglichen Bereichen des Hauses (Stiegen-, Gangbereich und Kellergeschoß) sind zu entfernen und/oder durch ordnungsgemäß verlegte Leitungen zu ersetzen.

i) Offene Verteilerdosen sind mit entsprechenden Abdeckungen zu verschließen. Die Verteilerdosen sind gegebenenfalls gegen ordnungsgemäße zu tauschen. Beschädigte Abdeckungen sind zu ersetzen.

j) Frei und ungeschützt verlegte Einzeladerleitungen sind entsprechend geschützt und fest zu verlegen.

k) Frei und ungeschützt verlegte Klemmverbindungen sind entsprechend geschützt (z.B. mittels isolierten Klemmen in Verbindungsdosen) zu verlegen.

l) Klemmen mit einer Schraube zum Verbinden von Abzweigleitungen von

Haupt- und Steigleitungen sind durch entsprechende Hauptleitungsabzweigklemmen zu ersetzen.

m) Beleuchtungskörper der Gang-, Keller- und Stiegenhausbeleuchtung sind ordnungsgemäß zugentlastet zu montieren.

n) Beleuchtungskörper sind mit Leuchtmittel zu versehen und mit passenden Übergläsern auszustatten.

2)Über die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung der mit den Punkten 1a) bis 1n) aufgetragenen Arbeiten ist von einem hiezu befugten Fachmann eine Bestätigung erstellen zu lassen und der Magistratsabteilung 36 unaufgefordert binnen 9 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen.“

Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer zugestellt und nicht in Beschwerde gezogen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2019 teilte die Magistratsabteilung 36 dem Beschwerdeführer als Betreiber der elektrischen Anlage mit, dass die gegenständlich aufgetragenen Arbeiten in Erinnerung gerufen würden. Diese Arbeiten seien bis dato nicht ausgeführt. Es wurde eine Nachfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Mitteilung gewährt. Diese Nachfrist ist ungenutzt verstrichen. Die Erfüllungsfrist ist am 5.2.2019, ohne dass die Aufträge erfüllt wurden, abgelaufen. Daraufhin erging die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Zu seinem Vorbringen, er sei derzeit in Tschechien aufhältig und könne zum Termin nicht erscheinen, da in Tschechien noch der Notstand infolge der Corona-Krise ausgerufen sei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Einreise nach den geltenden Einreisebestimmungen bei Vorlage eines Attestes möglich sei und daher eine Verschiebung der Verhandlung nicht stattfindet.

In der mündlichen Verhandlung legte ein Vertreter der belangten Behörde Fotos von einer Besichtigung vom Freitag den 8. Mai 2020 vor, auf welchen ersichtlich war, dass nach wie vor Leitungen vollkommen frei zu den Wohneinheiten gingen, Dosen teilweise offen waren und Verteiler frei lagen. Eine gänzliche Befolgung des rechtskräftigen Auftrages sei daher nicht erfolgt. Nachweise für allfällige Aufträge an Firmen oder anderen Unternehmen seien nicht vorgelegt worden. Auch dem Verwaltungsgericht Wien sind keinerlei Nachweise für die in der Beschwerde erhobenen Behauptungen vorgelegt oder angeboten worden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie folgt:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung des §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. Und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Dem Verwaltungsgericht Wien obliegt im gegenständlichen Verfahren lediglich die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vollstreckung vorliegen.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH vom 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).

Titelbescheid ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17.10.2018, MA 36-..., mit dem den Betreibern einer elektrischen Anlage in Wien, C.-Straße Leistungen in Anwendung des Elektrotechnikgesetzes aufgetragen wurden.

Der Beschwerdeführer ist Betreiber der gegenständlichen elektrischen Anlage und somit Verpflichteter im gegenständlichen Ersatzvornahmeverfahren. Der Beschwerdeführer ist den rechtskräftigen Leistungsaufträgen nicht nachgekommen und ließ auch die weitere Androhung der Ersatzmaßnahme, die Setzung einer Nachfrist und die Erlassung der nunmehrigen Vollstreckungsverfügung unbeachtet.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheids dienenden, auf Grund des Vollstreckungsgesetzes 1991 ergehenden Bescheide – nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und kann daher im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. VwGH vom 27.4.2006, Zl. 2005/07/0137).

Das Verwaltungsgericht Wien geht vom Vorliegen eines rechtskräftigen Titelbescheides aus.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine Ersatzvornahme zur Durchführung der in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung konkret genannten Leistungen dann unzulässig, wenn die aufgetragenen Leistungsverpflichtungen bereits zur Gänze erfüllt worden wären (vgl. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185).

Seitens des Beschwerdeführers wurde lediglich die Beauftragung von Unternehmen mit den entsprechenden Arbeiten behauptet, ein konkreter Nachweis für einen solchen Auftrag beziehungsweise ein Nachweis für die gänzliche Erfüllung der in Rede stehenden Pflichten wurde allerdings nicht erbracht.

Auch sind andere Gründe, die die Vollstreckung unzulässig machen würden, wie etwa eine zu unbestimmte Verpflichtung oder die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung oder Mängel des Vollstreckungsverfahrens nicht hervorgekommen.

Bemerkt wird, dass im gegebenen Vollstreckungsverfahren auf die Gründe, die zur Erlassung des Titelbescheides geführt haben, nicht mehr eingegangen werden kann.

Auch sind Gründe für die Unterlassung der Durchführung der rechtskräftig aufgetragenen Leistung bei einer Ersatzvornahme rechtlich nicht beachtlich, zumal es im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ausschließlich um die Umsetzung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Verpflichtung geht.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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