LVwG W VGW-041/028/4155/2019; VGW-041/V/028/4374/2019

VGW-041/028/4155/2019; VGW-041/V/028/4374/2019Tribunal Administrativo Regional2 de jun. de 2020

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Regest

Pflichtversicherung; Anmeldeverpflichtung; versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis; persönliche Abhängigkeit; wirtschaftliche Abhängigkeit; Dienstleistung; Gefälligkeitsdienst; Verein

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/028/4155/2019; VGW-041/V/028/4374/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.041.028.4155.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Frau A. B. und des Verein C., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 06.02.2019, Zl. …, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person“ durch die Wortfolge „in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person“ ersetzt wird, als Beschäftigungszeitraum „zwischen 4.3.2018 und 25.3.2018 jeweils an Sonntagen von 11 Uhr bis 14 Uhr“ anzuführen ist und die Übertretungsnorm richtig „§ 31 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 2 und § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG“ lautet.

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin A. B. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 460 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

III.

Der Verein C. haftet neben den verhängten Geldstrafen und den Kosten für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Sie haben es als Obfrau und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene des Vereins C. mit Sitz in Wien, D.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten,

dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat, die von ihr von 04.03.2018 bis (zumindest) 25.03.2018 in Wien, D.-gasse, beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person,

Herrn E. F., geboren 1975, beschäftigt laut eigenen Angaben seit 04.03.2018 jeweils am Sonntag mit Ausschanktätigkeiten in der Bar

vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm

§ 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 2.300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 230,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.530,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die C. haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. B., verhängte Geldstrafe von € 2.300 00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 230,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Dagegen haben die Bestrafte und der haftungspflichtige Verein rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, E. F. sei kein Dienstnehmer der Zweitbeschwerdeführerin gewesen. Vom Verein würden keine Dienstnehmer beschäftigt. Es würden gelegentlich Vereinsmitglieder freiwillig im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung in den Vereinsräumlichkeiten bei diversen Veranstaltungen unentgeltlich aushelfen. Um eine derartige gelegentliche Mithilfe habe sich auch im gegenständlichen Fall seitens des Herrn E. F. gehandelt, der Vereinsmitglied sei. Dieser stehe in aufrechter Beziehung zum Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Dass er daher im Verein mithelfe sei naheliegend begründe kein Dienstverhältnis. Der Verein diene ausschließlich der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und verabreiche Speisen und Getränke nur an Mitglieder. Diese würden im Wege des Caterings vom Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Inhaber einer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung sei, angeliefert. G. B. sei - wie bereits vom Verwaltungsgericht Wien entschieden - kein Dienstnehmer des Vereines. Selbst wenn der Freund des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin im Zuge seines Aufenthaltes in den Vereinsräumlichkeiten anderen Mitgliedern Getränke ausschenke und dafür allenfalls ein Trinkgeld erhalte oder gratis essen und trinken dürfe, stelle dies keine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses dar. Herrn F. habe keinerlei Arbeitsverpflichtung getroffen. Die gelegentliche Ausschank von Getränken durch Herrn F. erfolge weder in persönlicher noch wirtschaftlicher Abhängigkeit noch gegen Entgelt. Er habe sich insoweit freiwillig betätigt, als er Vereinsmitglied und Freund des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin sei. Es fehle an jedem wirtschaftlichen Austauschverhältnis und an jeder Arbeitsverpflichtung. Selbst wenn die Behörde ihn bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen habe, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuteten, sei die Behörde nur dann berechtigt von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstünden. Genau solche atypischen Umstände würden hier vorliegen, denn Vereinsmitglieder würden sich bei allerlei Handgriffen betätigen, ohne dass dies ein Dienstverhältnis darstellen würde und so ließe auch der Getränkeausschank keinerlei Schluss auf eine arbeitnehmerähnliche Abhängigkeit zu. Es mögen die dargelegten Tätigkeiten anderswo im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden, im gegenständlichen Fall ergebe sich die Atypizität des Erscheinungsbildes der Tätigkeiten aus dem Umstand, dass Herr F. Vereinsmitglied und Freund des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin sei, der im Vereinslokal ausschließlich in seiner Freizeit anwesend sei. In rechtlicher Hinsicht wird noch eingewendet, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber enthalte, ob überhaupt eine entgeltliche Arbeitsverpflichtung von F. oder persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen habe, die verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn schließen hätte lassen. Es lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen, weshalb bzw. aufgrund welcher konkreten Feststellungen F. versicherungspflichtig gewesen sein sollte. Dieser Konkretisierungsmangel hafte bereits der Aufforderung zur Rechtfertigung an, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Im Übrigen sei aufgrund der Mitgliedschaft von Herrn F. zum Verein und der Beziehung zu seinem Sohn von atypischen Umständen auszugehen, die einer Versicherungspflicht entgegenstünden.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grundlage eines Strafantrages der Finanzpolizei … eingeleitet. Dieser stützt sich auf eine am 25.03.2018 gegen 11.45 Uhr von Organen der Finanzpolizei im Betrieb des Vereines C. in Wien, D.-gasse durchgeführten Kontrolle. Laut Sachverhaltsdarstellung sei Herr E. F., der nicht bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, im Barbereich beim Ausschenken von Getränken an Gäste angetroffen worden. Über Aufforderung hat E. F. ein Personenblatt ausgefüllt, in dem er als Firma, für die er derzeit arbeite, das C. und seine Vereinsmitgliedsnummer eingetragen hat sowie dass er die Arbeitsanweisungen von A. B. erhalte, seit drei Wochen an Sonntagen von 11.00 bis 14.00 Uhr an dieser Arbeitsstelle tätig sei und Essen und Trinken sowie nur Trinkgeld erhalte.

Im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren verantwortete sich die Beschwerdeführerin wie in der Beschwerde.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Erstbeschwerdeführerin machte folgende Angaben:

„Ich bin derzeit noch Obfrau des gegenständlichen Vereins. In den Vereinsräumlichkeiten gibt es einen Barbereich, in dem Getränke ausgeschenkt werden. Diese müssen nicht bezahlt werden, durch den Mitgliedsbeitrag ist alles abgegolten.

Wenn Herr F. nicht anwesend gewesen wäre, hätte vermutlich mein Sohn die Getränke ausgegeben. Ich selbst war an diesem Tag nicht im Betrieb. Wenn in der Anzeige angeführt ist, dass außer Hrn. F. kein Verantwortlicher anwesend war, nehme ich an, dass mein Sohn nachgekommen ist. Herr F. ist mir persönlich bekannt und ist er Vereinsmitglied. Befragt, warum ich davon Abstand genommen habe Herrn F. anzumelden: Herr F. hat nur geholfen, er hat eine Clubkarte. Er war ein guter Freund meines Sohnes. Wenn Herr F. bei der Kontrolle angegeben hat an 3 Sonntagen zw. 11 und 14 Uhr die beobachtete Tätigkeit ausgeübt zu haben so ist das durchaus möglich. Ich habe keine konkrete Kenntnis davon. Mein Sohn macht das Catering für den Vereinsbetrieb.

Wie ich mir erkläre, dass Herr F. auf dem Personenblatt angegeben hat, dass er von mir Arbeitsanweisungen erhält: wenn ich dort war habe ich ihm gesagt, er soll Gläser abwaschen oder mir bei schwererem Heben behilflich sein. Das waren ja eher Fragen und keine Anweisungen.

Befragt, wer Herrn F. gesagt hat dass er an 3 Sonntagen in der angeführten Zeit in den Vereinsräumlichkeiten zu sein hat: er musste dort nicht sein, er war als Freund meines Sohnes dort, er konnte hinkommen wenn er wollte und hat nicht dort sein müssen.

Wenn im Personenblatt angegeben ist, dass F. Essen und Trinken und Trinkgeld erhalten hat, so hat sich das wie folgt abgespielt: weil er ein Freund meines Sohnes war durfte er sich Essen und Trinken immer umsonst nehmen. Ich habe ihm vor dem Ruhetag auch öfter angeboten Sachen, die übrig geblieben sind, mitzunehmen. Wenn er im Barbereich war, sich mit Gästen nett unterhalten hat und ihnen Getränke eingeschenkt hat, haben sie ihm hin und wieder ein Trinkgeld gegeben.

Über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Hrn. F. weiß ich nicht Bescheid.

Ich weiß nicht darüber Bescheid, dass jemand Herrn F. Anweisungen erteilt hätte wann er anwesend zu sein hat, und wie er sich etwa zu kleiden hätte bzw. wie er sich im Club zu benehmen hätte. Ich meine damit, dass es nie so gewesen ist und das weiß ich.Ich selbst war eher selten vor Ort, vielleicht 2-3 Mal in der Woche“.

In der Verhandlung wurden J. H., G. B., K. L. und E. F. als Zeugen einvernommen. Sie sagten Folgendes aus:

J. H. (Kontrollorgan der Finanzpolizei):

„Ich mache Kontrollen der gegenständlichen Art seit dem Jahr 2010. Den genauen Anlass für die Kontrolle am 25.03.2018 weiß ich jetzt nicht mehr.

Ich habe bei Betreten der Räumlichkeiten wahrgenommen dass Herr F. hinter der Bar war und die Gäste bedient hat. Ob der Eintritt mit einem Tastendruck möglich war oder ob uns Herr F. auch geöffnet hat, weiß ich jetzt nicht mehr. Herr F. war die einzige betriebszugehörige Person, die anwesend war und war er für uns daher ein Dienstnehmer. Wir haben mit ihm das Personenblatt ausgefüllt, das heißt, Herr F. hat das Personenblatt ausgefüllt und zwar die Vorderseite. Die Anmerkungen auf der Rückseite wurden von uns gemacht. Die Unterschrift auf der Rückseite stammt von Kollegin L.. Wir haben sicher mit Herrn F. auch gesprochen. Im Personenblatt war davon die Rede, dass er an mehreren Sonntagen dort geholfen hat. An den näheren Inhalt des Gespräches habe ich keine Erinnerung mehr.

Herr B. kam im Zuge der Kontrolle in den Betrieb. Ob wir auch mit Herrn B. über Herrn F. und seine Tätigkeit dort geredet haben, weiß ich jetzt nicht mehr. Wir haben mit Herrn B. dann jedenfalls die Kassaprüfung gemacht. Eine weitere Tätigkeit haben wir Herrn F. nicht untersagt, das steht uns auch nicht zu.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren mehrere Gäste anwesend, die spärlich bekleidet waren. Herr F. war normal gekleidet.

Herr F. konnte nach meiner Erinnerung ausreichend Deutsch, die Kontrolle ist allerdings schon länger her. Bei allen kontrollierten Personen verwenden wir Personenblätter, auf denen die Fragen auch in der Muttersprache aufscheinen, damit es bei bestimmten Begriffen, die nicht allen geläufig sind, zu keinen Missverständnissen kommt. Grundsätzlich füllt der Kontrollierte das Personenblatt eigenständig aus, wir sind dabei und stehen für Fragen etwa zum Verständnis zur Verfügung. Im Detail kann ich nicht sagen, ob wir über das Thema Arbeitsanweisungen gesprochen haben. Ich weiß nicht mehr ob wir mit ihm über die Begriffe ‚beschäftigt sein‘ oder ‚tätig sein‘ gesprochen haben. Ich weiß auch nicht mehr ob er überhaupt dazu Fragen hatte. Frau K. L. ist für Fragen zur Verfügung gestanden.

Ich habe Herrn F. nicht gefragt ob er heterosexuell oder homosexuell ist.

Ich habe ihn nicht nach irgendwelchen Beziehungen gefragt. Ich weiß auch nicht ob jemand anderer diese Fragen gestellt hat. Was genau gesprochen wurde weiß ich wie gesagt nicht mehr, da Frau L. am Personenblatt angeführt ist, hat sie allenfalls sie mit Herrn F. geredet. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern was genau gesprochen wurde, also ob konkret gefragt wurde, warum Herr F. dort ausschenkt. Es ist ganz sicher mit ihm gesprochen worden. Auch ich werde mit ihm gesprochen haben, ich kann mich nur aufgrund der Vielzahl der Kontrollen jetzt an den Inhalt nicht mehr erinnern. Die Kontrolle selbst ist deshalb noch besser in Erinnerung, weil es sich um einen Betrieb handelt, in den man nicht zu oft hinein kommt. Was ich im Strafantrag unter ‚Sachverhalt‘ wiedergegeben habe, stützt sich auf die Angaben im Personenblatt und auch auf die eigene Erinnerung. Die Wiedergabe der Angaben des Herrn F. stützen sich offenbar auf die Angaben im Personenblatt.“

G. B. (Sohn der Erstbeschwerdeführerin):

„Im Verein C. bin ich stellvertretender Obmann und habe glaublich noch eine weitere Funktion. Neben dieser Funktion betreibe ich ein Cateringunternehmen und mache das Catering für die Vereinsräumlichkeiten. Dies ist mein einziger Kunde. Ich bin, auch was den Vereinsbetrieb anlangt, immer wieder vor Ort, jedenfalls öfter als meine Mutter, die ja jetzt nicht mehr in Wien wohnt.

Bei der gegenständlichen Kontrolle war ich nicht von Beginn an dabei, ich bin dann nachgekommen. Ich bin von Herrn F. verständigt worden. Wenn Herr F. bei der Kontrolle angegeben hat, an 3 Sonntagen zwischen 11 und 14 Uhr die von den Kontrollorganen beobachtete Tätigkeit ausgeübt zu haben, so sind diese Angaben zutreffend. Er hat mir auf mein Ersuchen hin geholfen. Er hat, außer dass er mitessen und mittrinken konnte, keine Gegenleistung erhalten. In der Zeit, in der ich nicht da war, hat er auch den Clubbeitrag kassiert. Ob ihm die Gäste bei dieser Gelegenheit Trinkgeld gegeben haben, kann ich nicht beurteilen.

Wenn sich aus den Angaben im Personenblatt allenfalls ergeben sollte, dass der Genannte an 4 Sonntagen diese Tätigkeit ausgeübt hat, so kann ich mich so genau jetzt nicht mehr erinnern. Es war damals so, dass ich an ein paar Sonntagen Dinge zu erledigen hatte und deshalb immer erst später gekommen bin. Die Zeit davor war Herr F. alleine im Club. In dieser Zeit musste er die Tagesmitgliedsbeiträge kassieren und hat Getränke ausgeschenkt. Beim Speisenbuffet war Selbstbedienung. Die Gläser habe meistens ich nachher gereinigt.

Ob Herr F. seinerzeit eine Beschäftigung ausgeübt hat weiß ich nicht. Es handelte sich damals um eine oberflächliche, nicht lang andauernde Beziehung.

Wo er sich derzeit aufhält weiß ich nicht.

Man kann das so ausdrücken, dass ich seinerzeit mit Hrn. F. ein Verhältnis hatte. Herr F. hat die beschriebenen Tätigkeiten freiwillig gemacht, mir zu liebe und war dazu nicht verpflichtet. Herrn F. wurden keine Arbeitsanweisungen erteilt. Kommuniziert wurde mit ihm etwa so dass ich gesagt habe ‚E. kannst du mir bitte ein Cola geben‘. Es wurden ihm keine Weisungen erteilt.

Ich habe Hrn. F. seinerzeit gebeten, dass er aufsperrt und mir auf die beschriebene Weise hilft. Das war an allen in Rede stehenden Sonntagen so.

Wenn er abgelehnt hätte, hätte ich ein anderes Vorstands- oder Vereinsmitglied darum gebeten.“

K. L. (Kontrollorgan der Finanzpolizei):

„Kontrolltätigkeiten der gegenständlichen Art führe ich seit 2013 durch. Den Anlass für die gegenständliche Kontrolle weiß ich nicht mehr. Wir haben im Hinblick auf AusIBG und ASVG kontrolliert. Ich glaube man musste anläuten und wurde uns dann geöffnet. Im Betrieb waren Gäste anwesend und an der Bar saßen leicht bekleidete Personen. Hinter der Bar wurde eine männliche Person angetroffen. Dieser hat die Gäste bedient, also Getränke ausgeschenkt. Meine Aufgabe war mit dieser Person ein Personenblatt auszufüllen. Zu seinen Angaben: Wir haben bei der Kontrolle schon gesehen, dass er Getränke ausgeschenkt hat. Er gab glaublich an dies auch schon früher gemacht zu haben. Soweit erinnerlich handelt es sich beim Betrieb um einen Verein und gab er auch an Vereinsmitglied zu sein. Neben dem Ausschenken von Getränken hat er keine weiteren Tätigkeiten bekannt gegeben. Ich glaube zu der Frage der Gegenleistung gab er an Essen und Trinken zu erhalten. Ich habe während des Ausfüllens des Personenblattes mit dem Angetroffenen gesprochen. Den Inhalt des Gespräches habe ich im Detail nicht mehr in Erinnerung. Zu Beginn der Kontrolle war seitens der Betreiber niemand anwesend. Später kam ein Chef oder eine Chefin dazu. Mit den Verantwortlichen wurde dann eine Kasseneinschau gemacht, bei der ich dann nicht mehr dabei war. Über die angetroffene Person habe ich mit den Betreibern nicht gesprochen. Da der Angetroffene hinter der Bar Getränke ausgeschenkt hat, war das für mich eine typische Dienstnehmertätigkeit. Er hat auch während der Kontrolle Getränke ausgeschenkt und insofern nicht abgestritten, dass er dort diese Tätigkeit ausübt. An den genauen Inhalt des Gespräches kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.

An das genaue Gespräch kann ich mich nicht erinnern. An ein Gespräch in die Richtung, dass ich ihm gesagt hätte, er sei ja Dienstnehmer und müsse angemeldet sein und er dazu etwas angegeben hätte, habe ich jetzt keine Erinnerung. Bei den Kontrollen wird schon gefragt, ob die Kontrollierten dort arbeiten. Wie gesagt, kann ich mich an den Inhalt des Gespräches nicht erinnern. Fragen nach Beschäftigung, Arbeitszeit und Entlohnung finden sich auf dem Personenblatt. Zum Personenblatt: Die Rückseite ist zur Gänze von mir ausgefüllt. Auf der Vorderseite sind die Angaben rechts oben bis zum Namen von mir ausgefüllt, ab dem Namen ist das Personenblatt vom Angetroffenen ausgefüllt worden. Auf dem Personenblatt kann man in den Feldern ‚Ich arbeite für/seit und erhalte Anweisungen von‘ auch eintragen, was man als richtig meint, also etwa auch dass ich hier nur ausschenke weil ich helfe oder weil es mir Spaß macht. Wenn der Betreffende angegeben hat für C. zu arbeiten und dann die Mitgliedsnummer aufgeschrieben hat und befragt ob ich darauf im Gespräch näher eingegangen bin so kann ich mich wie gesagt an das Gespräch nicht mehr erinnern. Die Aufnahme des Sachverhaltes in den Strafantrag erfolgt aufgrund der gemacht Wahrnehmungen und der Angaben im Personenblatt. Im gegenständlichen Fall habe ich nicht den Strafantrag geschrieben. Wenn die Fragen im Personenblatt nicht selbsterklärend verstanden werden und nachgefragt wird, dann erklären wir das entsprechend. Wie es im gegenständlichen Fall war weiß ich jetzt nicht mehr. Im Wortlaut, ob jemand in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig ist, fragen wir im Allgemeinen nicht. Im Allgemeinen gestalten sich die Fragen in Orientierung an die Fragen im Personenblatt. Wenn jemand hinter der Bar an vor der Bar sitzende Gäste Bier oder Getränke ausschenkt, kann man davon ausgehen, dass derjenige dort arbeitet. Ob das ein Verstoß ist wird ja in dem Moment noch nicht entschieden. Ich kann mich konkret nicht erinnern, ob aufgrund von Aufschriften bekannt war, dass es sich um ein Vereinslokal handelt. Auch bei Vereinen wird der Sachverhalt ermittelt, weil es auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinung ankommt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wird ermittelt und gefragt und stellt sich noch nicht das Problem, wie das dann rechtlich einzuordnen ist. Da ich mich an das Gespräch nicht mehr genau erinnern kann, weiß ich auch nicht ob wir darüber geredet haben, dass der Angetroffene auf die angegebene Gegenleistung angewiesen ist. Ich frag solche Sachen üblicherweise nicht. Wenn bei einer Kontrolle schon bekannt ist, dass es sich um ein Vereinslokal handelt, werden auch zusätzliche Kriterien erhoben wie etwa ob die Lokalität frei zugänglich ist und sich die Vereinsmitglieder etwa die Getränke selbst nehmen können und so weiter. Im gegenständlichen Fall war meine Aufgabe mit der angetroffenen Person das Personenblatt zu erstellen. Es gibt bei jeder Kontrolle einen Einsatzleiter, der ich bei dieser Kontrolle nicht war. Ich habe mit der angetroffenen Person das Personenblatt ausgefüllt und bin zum Zeitpunkt der Kontrolle noch von gar nichts ausgegangen, etwa in die Richtung, dass es sich jedenfalls um einen Dienstnehmer handelt. Wenn ich angegeben habe, dass derjenige dort tätig ist habe ich damit gemeint, dass er Getränke ausschenkt. Ein Gesprächsinhalt über persönliche Beziehungen des Angetroffenen zu den Betreibern ist mir nicht in Erinnerung.“

E. F.:

„Ich kenne die Beschwerdeführerin und vor allem ihren Sohn. Ich bin derzeit beim AMS gemeldet und beziehe dort Notstandshilfe. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war ich im C. anwesend und zwar als Mitglied. Mit G. B. war ich befreundet. Weder Herr B. noch Frau B. waren anwesend. Wenn Gäste ein Getränk wollten, habe ich ihnen das gegeben. Ich habe den Leuten vom FA die Türe geöffnet, sonst ist niemand gekommen. Ich hätte allerdings auch anderen Gästen geöffnet. Den Vereinsmitgliedsbeitrag von Gästen hätte ich nicht kassiert. Ich hätte einen allfälligen Gast gebeten zu warten, bis Herr B. kommt. Einmal im Monat waren große Veranstaltungen und da war ich auch im Club. Wenn im Personenblatt angegeben habe, an drei Sonntagen von 11 bis 14 Uhr dort anwesend gewesen zu sein so habe ich damit gemeint, dass am Sonntag immer Brunchzeit war und ich dort Gast war. Ich nehme in das Personenblatt Einsicht. Unter der Rubrik Arbeitsanweisungen: Damit ist gemeint, wo jemand Chef ist und wer die Arbeitsanweisungen erteilt. Ich habe mit Frau B. gemeint, dass sie dort die Chefin ist. Ich habe damit nicht gemeint, dass sie mir Arbeitsanweisungen erteilt hat, das war ein Missverständnis. Mit den Angaben über die Arbeitszeit habe ich gemeint, dass ich da immer bei dem Brunch war. Die slowakische Frage heißt wörtlich ‚An diesem Ort bin ich‘ und ist kein Bezug zur Arbeit gegeben. An diesen drei Sonntagen war ich nicht allein dort sondern mit G.. An dem Sonntag der Kontrolle war G. nur kurz weg und hat er mir gesagt, ich soll wenn jemand etwas will die Getränke hergeben. Er hat mir auch gesagt dass ich mir etwas zu Essen und Trinken nehmen kann. Damals hatte ich zu G. eine Beziehung, er ist bisexuell und ich bin homosexuell. Das dauerte ein paar Monate. Jetzt besuche ich das C. nicht mehr. Ich war 4 Monate lang Mitglied.

Ich war mit den Getränken dort nur beschäftigt, weil ich der Partner von G. war. Ich hatte beim Ausfüllen des Personenblattes einige Fragen an die Beamtin gestellt. Ich habe mit der Beamtin nicht darüber gesprochen, dass ich mit G. befreundet bin und nur deswegen hier die Gläser in der Hand hatte. Die Beamtin hat mich nicht nach dem Grund meiner Tätigkeit befragt. Sie hat mich auch nicht danach befragt ob ich die Gläser nur in der Hand habe weil ich Mitglied bin. Es ist schon zwei Jahre her und glaube ich das allerdings nicht. Wegen dem gegenständlichen Vorfall habe ich zwei Monate lang kein Geld bekommen vom AMS. Ich wurde beim ASM über den Vorgang befragt und habe ich angegeben, dass ich der Freund von G. war. Ich habe dann einen Brief bekommen und wurde ich gesperrt von der Leistung. Das habe ich nicht beeinsprucht. Bei der Kontrolle habe ich so glaub ich zumindest nicht gesagt, dass ich mit G. befreundet bin, ich glaub das war so. Die Frage auf dem Personenblatt, wo ich C. eingetragen habe, richtet sich danach wo man arbeitet. Bei dieser Stelle habe ich die Beamtin gefragt ob ich C. und die Mitgliednummer angeben soll und hat sie gesagt ‚ja das soll ich eintragen‘. Ich habe deshalb gefragt, weil ich nicht gewusst habe was ich dort eintragen soll. Ich habe deshalb nachgefragt, weil ich ja schon gesagt habe, dass ich dort nicht arbeite und dann hat sie mir gesagt ich soll halt C. und die Kartennummer schreiben. Nachdem ich gesagt habe, dass ich dort nicht arbeite sagte sie mir ich soll meine Mitgliedsdaten eintragen. Ich weiß jetzt nicht mehr genau, ob das die hier anwesende Zeugin war. An den drei Sonntagen war ich als Gast dort bei diesem Brunch und nicht mit dem Ausschenken von Getränken beschäftigt. Ich habe damals nichts gearbeitet.

Wenn ich auf dem Personenblatt Trinkgeld eingetragen habe so hat mir die Beamtin gesagt, dass ich das so angeben soll, weil ich angegeben habe, dass ich nichts bezahlt bekomme. Ich hab kein Trinkgeld bekommen, bezahlt wird ja beim Eingang.“

Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest:

Der Verein C., dessen Obfrau die Erstbeschwerdeführerin ist, bietet auf mehreren Stockwerken Saunen sowie diverse Zimmer zum „Swingen“. Im großzügigen Gästebereich verfügt das „C.“ auch über eine Schank und eine Örtlichkeit zur Einnahme von Speisen. Laut aktueller Homepage ist das C. an fünf Tagen pro Woche (…) zu fixen Zeiten geöffnet. Dazu werden „Events“ angeboten wie etwa am Sonntag …. Eine Tagesclubkarte wird um ** Euro, eine Clubkarte für das ganze Jahr um ** Euro angeboten. Singles haben für den Besuch einen Eintritt von ** Euro, sofern sie Besitzer einer Jahreskarte sind, von ** Euro zu bezahlen. Für Paare beträgt dieser Preis ** Euro bzw. ** Euro, für Solodamen allgemein ** Euro. Für bestimmte Konstellationen gibt es weitere abgestufte Tarife. Essen (vom Buffet) und Getränke sind in den Tarifen inkludiert. Die Adresse und die Anfahrtsstrecke zum C. sind auf der Homepage ausgewiesen. Die Homepage ist professionell gestaltet und unterscheidet sich in ihrer Aufmachung nicht von Homepages vergleichbarer Gewerbebetriebe.

E. F., zu dieser Zeit Inhaber einer Vereinsmitgliedskarte, hat im Zeitraum 4.3.2018 bis 25.3.2018 jeweils an Sonntagen von 11 Uhr bis 14 Uhr Gäste eingelassen, den Tagesmitgliedsbeitrag kassiert und hinter der Bar an Gäste Getränke ausgeschenkt. Bei Abwesenheit von G. B., dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin und stellvertretenden Obmann des Vereines, hat er den Betrieb auch geöffnet. Als Gegenleistung erhielt er unentgeltlich Speisen und Getränke. Fallweise erhielt er von Gästen Trinkgeld. Diese Tätigkeiten verrichtete er im Auftrag von G. B. und nur fallweise im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin. In diesem Zeitraum bestand zu G. B. eine nicht lang andauernde oberflächliche Beziehung.

Für diese Feststellungen sind folgende Beweisergebnisse maßgeblich:

Die Feststellungen zur Gestaltung des Betriebsablaufes und den örtlichen Gegenebenheiten gründen sich auf den mit 12.2.2020 datierten Auszug aus der Homepage, der in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde, sowie auf den Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien … vom 18.08.2016, der in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens war eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei. Dabei ist E. F. unstrittig beim Ausschenken von Getränken angetroffen worden. Im von ihm bei der Kontrolle ausgefüllten Personenblatt hat er Angaben zum Arbeitgeber, zu den Arbeitsanweisungen, zur Dauer seiner Tätigkeit und zur Gegenleistung gemacht. Die Fragen auf dem Personenblatt sind leicht verständlich und geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sie E. F. zum Zeitpunkt des Ausfüllens auch ihrem Sinn nach hinreichend klar waren. Beim Versuch in der mündlichen Verhandlung, seine Angaben nachträglich umzudeuten (etwa seine Angaben zum Zeitraum seiner Tätigkeit in Zeiten seiner Anwesenheit als Gast oder zum Trinkgeld) wirkte er wenig glaubwürdig, da der Zeuge G. B. die Angaben im Personenblatt in den Kernbereichen bestätig hat. Auch die Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach E. F. bestimmte Angaben etwa zum Trinkgeld nur auf Anraten der Kontrollbeamtin in das Personenblatt aufgenommen hat, wird als nicht glaubwürdig eingestuft, da die Zeugin L. nachvollziehbar dargelegt hat, wie das Ausfällen von Personenblättern abläuft und sich kein Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben ergeben hat. Daraus folgt, dass das Ausfüllen der Personenblätter seitens der zu kontrollierenden Personen unbeeinflusst von den Kontrollorganen erfolgt. Die von der Zeugin L. gemachten Angaben zu den Fragen des Vertreters der Beschwerdeführer betreffend Bewertung der bei der Kontrolle gemachten Wahrnehmungen lassen auch nicht erkennen, dass sie voreingenommen von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen ist. Die Beweiskraft der Aussage des Zeugen F. ist hingegen dadurch beeinträchtigt, dass sie nicht nur seine eigenen Angaben im Personenblatt umzudeuten versucht, sondern in wesentlichen Punkten im Widerspruch zur Aussage des Zeugen G. B. steht, etwa dass E. F. an mehreren Sonntagen alleine im Betreib war und dass er auch die Tagesmitgliedsbeiträge kassieren sollte. Diesbezüglich wird den Angaben des Zeugen G. B. gefolgt, der auch in Zusammenhang mit den Angaben zu Art und Dauer der Beziehung zu E. F. Letzteren an Glaubwürdigkeit übertroffen hat. Es ist nicht erkennbar, weshalb G. B. entgegen einer allfälligen länger langandauernden engen Beziehung diesbezüglich unrichtige Angaben hätte machen sollen.

Die Feststellungen zur Art und Dauer der Tätigkeit, der Gegenleistung und zum Naheverhältnis zwischen E. F. und G. B. stützen sich daher auf die Angaben von E. F. im Personenblatt in Zusammenhalt mit den Aussagen des Zeugen G. B..

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung nicht gemäß §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist und auch nicht nur eine Teilversicherung nach § 7 ASVG besteht.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind geringfügig Beschäftigte von der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 ASVG ausgenommen, unterliegen aber gemäß § 7 Z 1 lit. a ASVG der Teilversicherung in die Unfallversicherung. Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 gebührt.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Wobei im Falle einer Teilversicherung die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses ASVG-Meldungen oder Anzeigen nicht, falsch oder nicht rechtzeitig erstattet

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Zur Dienstnehmereigenschaft von E. F.:

Unter Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG versteht man Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Entscheidendes Kriterium für das Vorhandensein der Versicherungspflicht ist, dass die Beschäftigung des - vermeintlichen - Dienstnehmers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt, wobei es bereits ausreichend ist, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die gegenständliche Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. u.a. VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. u.a. VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0111).

Im Beschwerdefall wenden die Beschwerdeführer ein, dass jene atypischen Umstände vorliegen, die einer Annahme eines Dienstverhältnisses im üblichen Sinn entgegenstehen. Dazu wird hauptsächlich auf die Beziehung zwischen dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin und den vermeintlichen Dienstnehmer Bezug genommen und dass es sich bei den erbrachten Dienstleistungen um eine Gefälligkeit gehandelt habe.

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste, die keine Pflichtversicherung begründen, sind nach der Rechtsprechung nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Das Vorliegen unentgeltlicher Dienste ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens nach den Umständen konkludent – vereinbart worden sein (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050 und die dort zitierte Judikatur).

Im Beschwerdefall war Leistungsempfänger der von der Erstbeschwerdeführerin vertretene Verein. Eine direkte persönliche Bindung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger liegt sohin – wenn man davon absieht, dass E. F. Vereinsmitglied war - nicht vor. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist jedoch auf diese Vereinsmitgliedschaft und auf die ins Treffen geführte Beziehung von E. F. zu G. B., der als Sohn der Beschwerdeführerin die Vereinsgeschäfte faktisch weitgehend geführt hat, Bedacht zu nehmen.

Zunächst ist festzuhalten, dass auch ein nicht auf Gewinn gerichteter, ideeller Verein Dienstgeber im Sinne des ASVG sein kann (vgl. hiezu die Rechtsprechung des VwGH VwGH 12.9.2012, 2012/08/0150). Die Mitgliedschaft im Verein, für den Arbeitstätigkeit erfolgt, steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit per se nicht entgegen (vgl. VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0111). Im Beschwerdefall war E. F. nur vorübergehend Vereinsmitglied und gestaltet sich die Vereinstätigkeit eher wie ein Gewerbebetrieb, in dessen Rahmen E. F. an Gäste Getränke ausgeschenkt hat, wofür er unentgeltlich Speisen und Getränke und fallweise Trinkgeld von Gästen erhielt. Bei diesem Geschehen steht seine vorübergehende Vereinsmitgliedschaft der Annahme eines Dienstverhältnisses nicht entgegen.

Was die persönliche Bindung von E. F. zu G. B. anlangt, handelte es sich um eine nicht lang andauernde oberflächliche Beziehung, eine Beistandsverpflichtung bestand nicht. Damit ist eine spezifische Bindung, die Voraussetzung für einen Gefälligkeitsdienst darstellt, nicht verwirklicht. Im Übrigen hat E. F. die Leistungen nicht in dem Sinne freiwillig erbracht, als er sie von sich aus angeboten hat, sondern wurde er von G. B. während dieser im Betreib nicht anwesend war, darum ersucht. Ebenso wenig liegt dem Beschwerdefall Unentgeltlichkeit vor, da auch ein Sachbezug wie Essen und Trinken als Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 und 50 ASVG zu beurteilen ist (siehe VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229). Es liegen sohin maßgebliche Elemente für die Annahme eines nicht versicherungspflichtigen Gefälligkeitsdienstes nicht vor.

Der Umstand, dass E. F. auf die Gegenleistungen aus der Tätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht angewiesen war, kommt es nicht an. E. F. ist als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 1 ASVG anzusehen und bestand daher die Verpflichtung, ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Da sich im Beschwerdefall jedoch kein Hinweis darauf ergeben hat, dass er ein über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehendes Entgelt erhalten hat, handelt es sich bei ihm um eine in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person. Der Tatvorwurf war daher entsprechend zu adaptieren, der Beschäftigungszeitraum zu präzisieren und die verletzte Verwaltungsvorschrift zu ergänzen.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist der Erstbeschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung hinreichend konkret bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen worden. Es sind alle Sachverhaltselemente die im Bezug zum Verwaltungsstraftatbestand maßgeblich sind, im Tatvorwurf enthalten und ist damit, wie in der Beschwerde behauptet, Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin ist als Obfrau des Vereines, der als Empfänger der Leistungen als Dienstgeber anzusehen ist, für die Übertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.

Die Erstbeschwerdeführerin hat im Wesentlichen die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bestritten. Insoweit sie selbst nicht oft im Betrieb anwesend war, befreit sie das nicht von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. In diesem Fall wäre sie verpflichtet gewesen, entsprechende Anweisungen zu erteilen und Maßnahmen zu setzen, die die Einhaltung der Weisungen mit gutem Grund erwarten lassen. Derartiges wurde nicht dargelegt und ergibt sich aus dem Beweisverfahren nicht, inwieweit die Erstbeschwerdeführerin dies durch entsprechende Kontrollen sichergestellt hat. Die Erstbeschwerdeführerin trifft eher den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorliegt, kommt der zweite Strafsatz des § 111 Abs. 2 ASVG mit einem Strafrahmen von 2.180 Euro bis 5.000 Euro zur Anwendung.

Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil die Tat das durch die übertretene Norm geschützt öffentliche Interesse am Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, der Interessen des einzelnen Dienstnehmer (vgl. VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056) sowie dem Schutz vor Schwarzarbeit (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187) in etwa durchschnittlichem Ausmaß schädigte.

Auch das Ausmaß des Verschuldens der Erstbeschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Milderungsgründe kommen nicht zum Tragen und wirkt nichts erschwerend. Da die Strafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, wurde auf die geltend gemachten Einkommensverhältnisse (monatliche Pension von etwa 1.500 Euro, keine Sorgepflichten) ausreichend Bedacht genommen.

Wenn in der Beschwerde das bloße Erteilen einer Mahnung verlangt wird, liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen (geringes Verschulden und geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat) im Beschwerdefall nicht vor. In der Beschwerde wird das Verlangen nach einer Ermahnung auch nicht näher begründet.

Da die Mindeststrafe 2.180 Euro beträgt und die Strafe mit 2.300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tagen und 8 Stunden (Rahmen bis zu 2 Wochen) bemessen wurde ist von dem in der Beschwerde angeführten Missverhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe nicht auszugehen.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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